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Eilverfahren (Einstweiliger Rechtsschutz)

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by Isabella M.

Eilverfahren (Einstweiliger Rechtsschutz)

I. Überblick

— Sinn des Verfahrens

  • Eilverfahren zu Gwährung umfassenden Rechtsschutzes notwendig, da das gerichtliche Hauptsachevrfahren im Hinblick auf die vorgegebenen Regelungen un den Instantzenzug oft Zeit in Anspruch nimmt und für den Berechtigten die Gefahr bestehen kann, dass er sein Recht nach gerichtlicher Durchsetzung nicht mehr tatsächlich wird geltend machen können

— Besonderheiten der Eilverfahren

  • Rechtshängigkeit tritt bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht ein

  • rchtshängig wird nicht der materielle Anspruch, sondern nur Anspruch auf einstweilige Sicherung des Anspruchs (Streitgegenstand)

  • deshalb: Hauptsacheprozess kann neben Eilverfahren betrieben werden 8vgl. § 926 ZPO), ohne dass ihm der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegensteht

  • obwohl Anspruch selbst nicht rechtshängig wird, hemmt nach neuem Verjährungsrecht der Eilantrag auch Verjährung, § 204 I Nr. 9 BGB

  • obwohl Rechtshängigkeit bereits mit Antragseingang eintritt, erlangt der Antragsgegner seine Parteistellung erst mit Beteiligung am Verfahren, also mit Anhörung oder Ladung oder Zustellung des Beschlusses, wenn die Entscheidung ohne rechtliches Gehör ergeht

    -> Hat der Antragsgegner eine sogen. Schutzschrift eingereicht (nicht im Gesetz geregelt) so ist er von Anfang an beteiligt

  • Verfahren wid als summarisches Erkenntnisverfahren geführt

  • es gelten nicht Regeln des Strengbeweises

    -> Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO ausreichend, vgl. §§ 936, 920 II ZPO

  • Eilverfahren darf i.d.R. de Hauptsache nicht vorwegnehmen und insb. keine endgültigen Verhältnisse schaffen

    -> Ausnahme (sog. Leistungsvrfügung) bei verbotener Eigenmacht (z.N. § 940a ZPO) oder bei Unterhaltsansprüchen sowie bei entspr. Dringlichkeit, wenn die Nicht-Vorwegnahme eine Rechtsverweigrung bedeuten würde

  • Widerklage nicht zulössig, da Klagverfahren und Eilverfahren nicht dieselbe Prozessart sind

    -> denkbar: sog. Gegenanträge

    -> Gläubiger eines Besitzschutzanspruchs wird deshalb, um die Erhebung einer petitorischen Widerklage zu verhindern, möglichst durch einstweilige Verfügung vorgehen





Eilverfahren (Einstweiliger Rechtsschutz)

II. Arrest

Allgemeines - Zulässigkeit - Begründetheit

— Allgemeines

  • dient Sicherungd er Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 916 I, 918 ZPO) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen

  • nach Art der Anspruchssicherung unterscheidet man zw. dinglichem und persönlichem Arrest

— Zulässigkeit

  • Antrag (Arrestgesuch) an das zuständige Gericht

  • schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 920 III ZPO) also ohne Anwaltszwang auch beim LG, § 78 III ZPO

    -> jedenfalls solange noch kein Termin anberaumt ist

  • zuständig ausschließlich (§ 802 ZPO) das Gericht, das die Hauptsache zu entscheiden hätte oder das Amtsgericht, in dessen Bzirk sich der zu arretierende Gegenstand oder Person befindet (§ 919 ZPO)

    -> Wahlfreiheit zw. den beiden Gerichten

  • sonstige allg. Zulässigkeitsvoraussetzungen

— Begründetheit

  • begründet, wenn Arrestanspruch (der materielle Geldanspruch) und Arrestgrund (die Besorgnis, die Vollstreckung werde vereitelt oder wesentlich erschwert) schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind

  • Arrestanspruch: der Arrest erfolgt nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann

  • Anforderungen an den Arrestgrund unterscheiden sich bei dinglichem und persönlichem Arrest

    • dingliche Arrest: wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstrckung eines urteils, das noch nicht vorliegen muss (vgl. § 926 ZPO), vereitelt oder wesentlich erschwert wird, § 917 I ZPO

      -> nicht vorliegend, wenn Gläubiger anderweitig ausreichend gesichert ist

      -> nach h.M. noch zulässig, wenn schon ein Hauptsachetitel vorliegt, der nur ggn. Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar

    • persönliche Arrest: nur, wenn er erforderlich ist, um de gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern

      -> subisdiär zum dinglichen Arrest wegn. Eingriff in prsönliche Freiheit

      -> soll verhindern, dass Schuldner Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, bei Seite schafft

      -> Vorraussetzungen können vorliegen, wenn Schuldner Umzug ins Ausland plant

  • glaubhaft gemacht sind Arrestanspruch und Arrestgrund, wenn sie zumindest obrflächlich anchgewiesen sind (§§ 920 II, 294 ZPO)


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Isabella M.

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