Verwaltungsakt
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen
enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 3 Zuständigkeit (Verwaltung)
§ 3 Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren
Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis
3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die
zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich
zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde
zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich
auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der
nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde
bestimmen, wenn dies unter Wahrnehmung der Interessen der Beteiligten zur
einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner
über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für
unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist.
Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen
Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit
begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das
Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der
Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und
die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.- 2 -
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz
1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
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