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Verwaltungsrecht

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by wio C.

§ 3 Zuständigkeit (Verwaltung)

§ 3 Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist

1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;

2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in anderen Angelegenheiten, die

a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,

b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren

Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;

4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis

3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die

zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich

zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde

zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich

auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der

nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde

bestimmen, wenn dies unter Wahrnehmung der Interessen der Beteiligten zur

einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner

über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für

unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist.

Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen

Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit

begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das

Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der

Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und

die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.- 2 -

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich

zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz

1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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wio C.

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