Aufbau von Normen
Juristische Lebenssachverhalte löst man anhand des GESETZESTEXTS !
Jeder einzelne § (Paragraf) ist in der Regel aufgebaut in Form von
WENN-DANN-VERKNÜPFUNGEN
Zunächst werden verschiedene Voraussetzungen aufgeführt
– sogenannte Tatbestandsmerkmale -
Dann wird festgelegt was geschieht, wenn alle diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind
- sogenannte Rechtsfolge -
§ 9 Begriff der Verwaltungsverfahrens
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlichen-rechtlichen Vertrages ein.
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmen oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
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