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SM
by Sara M.

SMV, Elternbeirat, Berufsschulbeirat, Schulforum

Hier ist eine übersichtliche Darstellung bezogen auf Bayern:

1. SMV (Schülermitverantwortung)

Zusammensetzung

  • Klassensprecher aller Klassen

  • Schülersprecher (meist 3)

  • ggf. Verbindungslehrkräfte

Wahlmodalitäten

  • Klassensprecher werden von der jeweiligen Klasse gewählt

  • Schülersprecher werden von den Klassensprechern (oder allen Schülern, je nach Schule) gewählt

  • Verbindungslehrer werden von den Schülern gewählt

Aufgaben

  • Vertretung der Interessen der Schüler

  • Mitgestaltung des Schullebens (z. B. Projekte, Aktionen)

  • Teilnahme an schulischen Gremien (z. B. Schulforum)

  • Vermittlung zwischen Schülern und Lehrern

2. Elternbeirat

Zusammensetzung

  • Gewählte Elternvertreter einer Schule

  • Anzahl abhängig von der Schulgröße

Wahlmodalitäten

  • Wahl durch die Eltern (meist bei einem Elternabend zu Schuljahresbeginn)

  • Amtszeit in Bayern: in der Regel 2 Jahre

Aufgaben

  • Vertretung der Interessen der Eltern

  • Mitwirkung bei wichtigen schulischen Entscheidungen

  • Unterstützung der Schule (z. B. bei Veranstaltungen)

  • Informationsaustausch zwischen Eltern und Schule

3. Berufsschulbeirat (nur an Berufsschulen)

Zusammensetzung

  • Vertreter der:

    • Lehrkräfte

    • Schüler

    • Arbeitgeber

    • Arbeitnehmer (z. B. Gewerkschaften)

  • Schulleitung wirkt mit

Wahl-/Bestellmodalitäten

  • Mitglieder werden entsendet oder berufen (nicht klassisch gewählt)

  • Beteiligung von Kammern (z. B. IHK, HWK) und Betrieben

Aufgaben

  • Beratung der Schule in beruflichen und organisatorischen Fragen

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Ausbildungsbetrieben

  • Anpassung der Ausbildung an wirtschaftliche Anforderungen

4. Schulforum (in Bayern besonders wichtig)

Zusammensetzung

  • Schulleitung

  • Lehrervertreter

  • Schülervertreter (SMV)

  • Elternvertreter (Elternbeirat)

➡️ Alle Gruppen sind gleichberechtigt vertreten

Wahlmodalitäten

  • Mitglieder werden aus den jeweiligen Gruppen entsandt:

    • Lehrer durch Lehrerkonferenz

    • Schüler durch SMV

    • Eltern durch Elternbeirat

Aufgaben

  • Beratung und Entscheidung bei wichtigen schulischen Angelegenheiten, z. B.:

    • Hausordnung

    • Schulentwicklung

    • Pausenregelungen

    • Veranstaltungen

  • Vermittlungsfunktion bei Konflikten innerhalb der Schulgemeinschaft


LEhrfahrt / Lehrgang

1. Lehrwanderung

• Schulische Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauern darf. Übernachtungen sind nicht erlaubt.

• Ziele: Schüler mit näherer Heimat vertraut machen; Erziehung zu Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. (Art.

131 bayer. Verfassung: „Liebe zur bayerischen Heimat“)

• Genehmigung durch die Schulleitung

2. Lehrfahrt

• Schulische Veranstaltung, über mehrere Tage Ziele: Bildungsveranstaltung um die Schüler über die nähere Umgebung

• hinaus an politische, wirtschaftliche, naturkundliche, kulturelle oder historisch bedeutsame Stätten im In- und Ausland

heranzuführen. Genehmigung durch die Schulleitung

3. Unterrichtsgang

• Man verlässt den Lernort Schule für eine kürzere Zeitdauer um sich an Ort und Stelle mit dem Realobjekt zu beschäftigen

• (z. B. Betriebsbesichtigung bzw. -erkundung mit ausgewiesenem Lehrziel, Besuch einer Bibliothek) Dauer: einzelne Unterrichtsstunden (kein ganzer Tag)

• Genehmigung durch die Schulleitung


Bei Lehrwanderungen ab der 11. Klasse genügt eine Lehrkraft. (Es ist zu empfehlen immer zwei Lehrkräfte)

Bei Klassenfahrten müssen dem Geschlecht der Schüler entsprechend Lehrer und Lehrerinnen als Aufsichtskraft teilnehmen. Sind nicht genügend Lehrkräfte verfügbar kann eine andere Begleitperson (z. B. Eltern) an seine Stelle treten.

Diese ist an die Weisungen des Lehrers gebunden. Die Auswahl der Begleitperson erfolgt durch den Schulleiter und die begleitende Lehrkraft.

Bei Auslandsfahrten müssen mindestens zwei Lehrer als Aufsichtskraft teilnehmen (eine andere Begleitperson kann keine Lehrkraft ersetzen!)

Der Treff- / Endpunkt sollte in der Nähe erreichbarer, zumutbarer Verkehrsmittel liegen.

Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Lehrer und Schüler ist nicht gestattet! (Nur in besonderen Ausnahmefällen kann dies der Schulleiter genehmigen)!


Verbindungslehrer

Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher und ihre jeweiligen Stellvertreter bzw. bei entsprechendem Beschluss des Schulforums alle Schülerinnen und Schüler (Urwahl) können Verbindungslehrkräfte (VL) wählen ( Art. 62, 7 BayEUG). In der Regel finden die Wahlen gegen Ende des Schuljahres für das folgende Jahr statt.

Ihr solltet euch gut überlegen, wem ihr diese wichtige Aufgabe zutraut, denn die VL sollen nicht nur für einen guten Kontakt

zwischen Schulleitung und Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern sorgen, sondern auch die SMV in all ihren Aufgaben und

Vorhaben unterstützen. Zudem können sie bei Beschwerden vermitteln.

Ihr braucht also jemanden, der die Schule gut kennt, dem ihr vertrauen könnt (manchmal werden VL auch als "Vertrauenslehrer" bezeichnet), der Schüler motivieren und gut mit ihnen arbeiten kann. Die VL können aber nicht immer alle Wünsche der Schülerinnen und Schüler erfüllen, sie müssen auch die Interessen der Schulleitung und der Lehrkräfte berücksichtigen. Es gilt also, immer wieder Kompromisse zu finden.

Am besten fragt ihr vor der Wahl Lehrkräfte, die ihr für geeignet haltet, ob sie diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen können und wollen.

Wenn Einvernehmen mit der Schulleitung besteht, kann es auch sinnvoll sein, dass es an einer Schule zwei Verbindungslehrkräfte gibt. Der Vorteil bei mehr als einer VL ist, dass sich diese die Aufgaben teilen können. Es könnte dann beispielsweise eine VL für die unteren und eine VL für die höheren Jahrgangsstufen geben.

Elternbeirat

Elternvertretung gem. Art. 64 ff BayEUG

1. Einrichtungen:

An allen Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden

kann, wird ein Elternbeirat gebildet. Mindestens einmal im Schuljahr wird eine Klassenelternversammlung abgehalten.

2. Bedeutung und Aufgabe des Elternbeirates nach Art. 65 Bay EUG

ist es insbesondere:

das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrkräften zur Erfüllung des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages zu

vertiefen,

die Interessen der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren, den Eltern aller Schüler in besonderen

Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu

beraten, durch gewählte Vertreter an Beratungen des Schulforums teilzunehmen, bei der Entscheidung über die Festlegung eines

unterrichtsfreien Tages Einvernehmen herzustellen, sich bei der Festlegung der Verwendung bestimmter Lernmittel zu äußern, auf

Antrag im Entlassungsverfahren eines Schülers mitzuwirken, im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen

einer oder mehrerer Schularten führen kann, mitzuwirken, bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen

Schulen mitzuwirken, bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen mitzuwirken, bei der Bestimmung eines Namens für die Schule

mitzuwirken, das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen

herzustellen und bei der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen

Zusammensetzung: Art. 66 Bay EUG

Für je 50 Schüler einer Schule, bei Förderschulen für je 15 Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen. Der Elternbeirat hat

jedoch mindestens fünf, höchstens zwölf Mitglieder. Außerdem ist die Aufnahme weiterer Mitglieder mit beratender Funktion

möglich.

Die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als 1/3 der gewählten Mitglieder betragen. Der Elternbeirat tagt immer

nicht öffentlich. Es gilt die Verschwiegenheit.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr an den Volksschulen, zwei Jahre an Gymnasien und Realschulen.

Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amts oder der

Auflösung des Elternbeirats.

Schulforum

Schulforum nach Art. 69 BayEUG Sinn:

An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforum eingerichtet (Ausnahme Grundschulen und Berufsschulen).

An der Berufsschule nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums wahr.

Näheres regelt der Art. 69 BayEUG


(2) 1Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oder der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers. 2Abweichend von Satz 1 sind an den Schulen des Zweiten Bildungswegs, an den Berufsfachschulen, an denen kein Elternbeirat besteht, an Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien keine Vertreter des Elternbeirats Mitglieder des Schulforums. 3Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.


as Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. 2Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:

1.

die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf,

2.

die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule,

3.

Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung),

4.

Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,

5.

Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens,

6.

Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4,

7.

Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.

Lehrerkonferenz / Schulkonverenz

§ 20 LDO: Lehrerkonferenz

1Die Aufgabe der Schule erfordert das vertrauensvolle und kollegiale Zusammenwirken aller Lehrkräfte. 2Für die Lehrerkonferenz

sind die Vorschriften des Art. 58 BayEUG und der Schulordnungen maßgebend.

§ 4 BaySchO

Sitzungen

(1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit, in

Ausnahmefällen an Nachmittagen mit wenig Unterricht, durchzuführen.

(2) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte

von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien, insbesondere wenn diese

1. zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden oder

2. mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätig sind.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied kann Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen. 2In

Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 3Auf die Rechte nach Art. 88 Abs. 3

Satz 2 und 3 BayEUG sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

(4) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift

einzusehen, die nach Abs. 3 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen sie hinzugezogen wurden. 3Die

Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.


• Art. 58 BayEUG (Auszug)

Lehrerkonferenz

(1) 1An jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. …

§ 5 BaySchO

Einberufung der Lehrerkonferenz

(1) 1Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, einberufen. 2Sie muss innerhalb von 14 Tagen

einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden

Gegenstände dies verlangt.

(2) 1Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn

schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. 2In dringenden Fällen kann die Frist

unterschritten werden.

(3) 1Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 2Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte

werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der

Lehrerkonferenz dem zustimmen.

Klassenkonferenz

lassenkonferenz (Auszug)

(1) Die Klassenkonferenz hat unbeschadet von Art. 53 Abs. 4 BayEUG und ihren Aufgaben nach den Schulordnungen auch den

Zweck, die enge Zusammenarbeit und die gegenseitige Verständigung der in der Klasse tätigen Lehrkräfte zu fördern und die

Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler abzustimmen.

(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Klassenkonferenz außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit bei Bedarf ein

und führt den Vorsitz…... 3Soweit nicht die Schulordnungen Bestimmungen über die Teilnahmepflicht enthalten, kann die

Schulleiterin oder der Schulleiter alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten; § 1 Abs.

2 Satz 3 bleibt unberührt. 4Auf Antrag von mindestens drei Lehrkräften einer Klasse muss die Schulleiterin oder der Schulleiter

eine Klassenkonferenz einberufen. ….

§ 7 BaySchO: (Auszug)

(2) 1Die Klassenkonferenz hat auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über

größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten.

§ 16 BSO: (Auszug)

(3) 1Auf Grund der Zeugnisnoten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird der erfolgreiche Berufsschulabschluss

zuerkannt. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden berücksichtigt. 3Die Berufsschule ist ohne

Erfolg abgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5 erzielt hat, sofern nicht

durch die Klassenkonferenz Notenausgleich gewährt wird. 4Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zeugnisnote 6 einmal oder die

Zeugnisnote 5 nicht mehr als zweimal und sonst keine schlechtere Zeugnisnote als 4 erlangt, kann Notenausgleich gewährt

werden, wenn sie oder er einmal die Zeugnisnote 1 oder 2 oder zweimal die Zeugnisnote 3 erzielt hat. 5§ 13 Abs. 6 Satz 3 gilt

entsprechend.

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Sara M.

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