Einnahmequellen der Gemeinde
Einnahmen öffentlich rechtliche Basis
Abgaben gem. §1 KAG
Sonstige öffentlich rechtliche Einnahmen
Einnahmen privatrechtliche Basis
durch öffentlich rechtliche Vorgänge (Über- Unterordnungsverhältnis)
Abgaben (gem. §1 Abs.1 KAG)
Steuern (Geldleistungen ohne Gegenleistung), werden allen auferlegt, Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer…
Gebühren (Geldleistung als Gegenleistung für besondere Leistungen), Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren
Beiträge (Geldleistung für Ersatz eines Aufwands), bspw Anschlussbeiträge bei Neubaugebiet
Sonstige öffentlich- rechtliche Einnahmen
Finanzzuweisungen (allgemein oder zweckgebunden) zur Erfüllung von Aufgaben
Umlagen (Zuweisungen von Gemeinden an Kreis)
Bußgelder (Ahndung von OWiG)
Zwangsgelder (Erzwingen oder Unterlassen eines bestimmten Handelns)
I.d.R. Durch Verträge (kein Über- Unterordnungsverhältnis)
Verkaufserlöse, Miete, Kredite, Eintrittsgelder
Finanzhoheit (§28 Abs. 2 GG)
Gemeinde muss das Recht gewährleistet sein die eigenen Anliegen in eigener Verantwortung zu regeln
U.a. Aus der Selbstverwaltungshoheit
Gewährleistet auch Finanzmittelbeschaffung (Ausgabenhoheit und Einnahmehoheit)
Privatrecht und Öffentliches Recht
öffentliches Recht (Subordination zwischen Staat und Bürger)
Privatrecht (Gleichordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger)
Steuerrechtliche Grundbegriffe
Steuergegenstand (Worauf wird Steuer konkret erhoben)
Steuerschuldner (Person oder Unternehmen welches die Steuern zahlen muss)
Steuerträger (Person oder Unternehmen welches die Last der Steuer trägt)
Steuergläubiger (Staatliche Stelle der die Steuern zustehen)
Grundsätz der Finanzmittelbeschaffung (§77 GO)
Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen
Stetige Aufgabenerfüllung als oberstes Ziel
Bedarfsdeckungsprinzip (Haushaltsausgleich)
Gemeinde erhebt Abgaben zur Finanzmittelbeschaffung
Kredite wenn andere Finanzierung nicht möglich ist
Verpflichtende Mindestinhalte der Abgabensatzung
§2 KAG, §7 GO
Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Entgelten
§77 GO
Erhebung Abgaben nach gesetzlicher Vorschrift
Erforderliche Finanzmittel organisieren (Steuern, etc.)
Kredite
Örtliche Verbruchs und Aufwandssteuern
dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden
I.d.R. Entscheiden Gemeinden eigenständig ob und wie sie Aufwandssteuer erheben
Verbrauchssteuer: Verpackungssteuer
Aufwandssteuer: Muss örtlich bestimmbar sein, Hundesteuer, Vergnügungssteuer
Steuerfindungsrecht
erlaubt Kommunen durch Satzungen örtliche Aufwandssteuern einzuführen
Nutzung der Einnahmequellen für den örtlichen Haushalt
Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer
Zuständigkeit (Welche Kommune ist hebeberechtigt, nur im Ortsgebiet), sachliche und örtliche Zuständigkeit
Steuergegenstand, Steuersschuldner (Nr.1 Betriebe Land- und Forstwirtschaft (A), Nr.2 sonstige Grundstücke (B))
Steuerbefreiung (Prüfung subjektiver Tatbestand, bspw Wachhund eines Bauernhofes, Blindenhund)
Entstehung / Festsetzung (Feststzung für ein Jahr ab Jahresbeginn)
Besteuerungsgrundlage (Steuermessbetrag udn Einheitswert)
Berechnung Steuerschuld (Steuermessbetrag * Hebesatz, Hebesatz ist festgesetzt, Erhöhung mit Rückwirkung bis zum 30.06)
Fälligkeit (Quartalsweise, in zuletzt festgesetzter Höhe, Abrechnung über Vorauszahlung)
Gewerbesteuer
Ausgangspunkt Gewinn des vorherigen Jahres für das aktuelle Jahr
Hinzurechnungen möglich bei Mieten, - Freibeträge
Bei Gewerbeverlust kürzbar bis 1 Mio
Vorauszahlung vierteljährlich zu leisten
Grund- und Gewerbesteuern sind die wichtigsten und höchsten kommunalen Einnahmen
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