Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Voraussetzungen §10 BeamtStG, §15 LBG
Beamtenverhältnis auf Zeit
§4 Abs.2 a) BeamtStG
Beamte nur für bestimmte Zeit eingesetzt (kommunale Wahlbeamte)
Beamtenverhältnis auf Probe
§13 LBG
Längstens 5 Jahre, aber regelmäßig 3 Jahre (bei Studium)
Beamtenverhältnis auf Widerruf
§4 Abs. 4a BeamtStG
Vorbereitungsdienst (Studium oder Ausbildung)
Endet mit endgültiger Laufbahnprüfung
Materielle Voraussetzungen Ernennung
Eignung (charakterlich), Befähigung (Qualifikation), fachl Leistungen (Bewertung Arbeitsergebnisse)
Beachtung der Frauenquote
Staatsangehörigkeit deutsch
Verfassungstreue
Altersgrenze
Inkompatibilität
Umwandlung Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
§10 BeamtStG
Formale Voraussetzungen Ernennung
Aushändigung einer Ernennungsurkunde
Muss ich um Urkunde handeln (§126 BGB) Name des Ernannten, Name Dienstherr, eigenhändig vom Austellenden unterschrieben
Mindestinhalt §8 Abs.2 Nr.1
Wirksamkeit der Ernennung §8 Abs.4 BeamtStG
Sachliche Voraussetzungen Ernennung
Zuständigekeit der Behörde muss gegeben sein
Beteiligung des Personalrats
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
Verwaltungsakt
Behörde
Einzelfall
Öffentliches Recht
Außenwirkung
Urkunde Aufbau (Begründung Beamtenverhältnis)
Stadt Rhede (Bezeichnung der Behörde)
Herr/ Frau (Name)
Hier einfügen falls Abweichung
Wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf (…)
Zum (Amts- Dienstbezeichung)
Ernannt.
Unterschrift (BM oder Landrat)
Datum, Diebstsiegel (nicht zwingend)
Folgen von Mängeln bei Ernennung
§11 und §12 BeamtStG
Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung
Beendigung Beamtenverhältnis / Entlassungsvarianten
§22 und §23 BeamtStG
Entlassung des Beamten
Verlust der Beamtenrechte
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Disziplinarurteil
Eintritt in den Ruhestand
Abberufung als kommunaler Wahlbeamter
Tod des Beamten
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