Definition öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst nennt man das berufliche Rechtsverhältnis, in dem eine natürliche Person einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur ständigen Leistung von Diensten verpflichtet ist.
Berufliche Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst
Rechtsverhältnisse öffentlich rechtlicher Natur
Rechtsverhältnisse privatrechtlicher Natur
Beamte (BeamtStG, BBG, LBG)
Richter
Soldaten
Sonstige Amtsträger
Tariflich Beschäftigte (TVöD)
Auszubildende (BBiG, Tarifvertrag)
Privatrechtlicher Arbeitsvertrag
regelt das Verhalten zu gegenseitiger Selbstverpflichtung
Wird freiwillig zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen
Gegenseitige Rechte und Pflichten und Vereinbarungen
§611a BGB
Günstigkeitsprinzip
Normen immer zugunsten des Arbeitnehmers (günstigere Vereinbarungen)
Höherrangiges Recht bricht niederrangiges Recht daher irrelevant
Anbahnung Arbeitsverhältnis
Stellenausschreibung
Eignungstest
Vorstellungsgespräch
Voraussetzungen für Beruf herausfiltern (Grundkenntnisse)
Potentiale Erfassen
Psychologischer Test
Das Vorstellungsgespräch
Gespräch zwischen Bewerber und Arbeitgeber
Anzahl der Vertreter kann variieren
Im öffentlichen Dienst (Auswahlkomissionen sollen zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen)
Zum Vorstellungsgespräch sollen gleich viele Frauen wie Männer eingeladen werden
Rechte und Pflichten bei Vorstellungsgespräch
Fragerecht AG ist eingeschränkt
Schutz der Persönlichkeit muss gesichert sein
Hängt die Frage mit der Tätigkeit zusammen? Privatsphäre
Fragemöglichkeiten (Fragerecht)
unzulässige Fragen (Religion, Gewerkschaft, Schwangerschaft, Partei)
Bedingt zulässig (Religion in Kirche, Vorstrafen, Gesundheit)
Zulässige Fragen (beruflicher Werdegang, Schwerbehinderung)
Täuschung des Vertragspartners
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person
Arglistige Täuschung
§119 Abs.2 BGB
Benachteiligungsverbote AGG
§1 AGG
Rasse / ethische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, Sexualität
Vertragsfreiheit
Freiheit des Einzelnen seine privaten Verträge selbst zu gestalten und einzugehen
Beinhaltet die Formfreiheit, Gestaltungsfreiheit, Abschlussfreiheit
Formfreiheit Arbeitsvertrag
Rechtsgeschäft müssen in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden
Ausnahme: Gesetz schreibt nach §126 BGB die Schriftform vor (Befridtung Arbeitsverhältnis, Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst)
Arbeitgeber muss ist dazu verpflichtet die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen
Wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages
Name der Vertragsparteien
Beginn Arbeitsverhältnis, Dauer Befristung
Arbeitsort, Bezeichnung der Tätigkeit
Arbeitszeit
Urlaubsdauer
Weihnachtsgeld
Hauptpflichten Arbeitsverhältnisse
AG (Lohnzahlung)
AN (Arbeitsleistung)
Befreiung von Arbeitspflicht (Beispiele)
Annahmeverzug des AG §615 BGB
Vorübergehende Verhinderung §616 BGB
Krankheitsbedingte Unmöglichkeit
Urlaubsbedingte Unmöglichkeit
Nebenpflichten des AN
Treue
Weisungsgebundenheit
Verschwiegenheit
Gegenseitige Rücksichtnahme
Weitere Nebenpflichten aus TVöD
Nebenpflichten AG
Fürsorge
Abführung von Sozialabgaben
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Beurlaubung
Erteilung Arbeitszeugnis
gegenseitige Rücksichtnahme
Schuldhafte Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis
unentschuldigtes Fehlen
Arbeitsverweigerung
Beleidigungen
Drogenkonsum
Fahrlässige Schäden
Folgen von schuldhaften Pflichtverletzungen
Abmahnung
Ordentliche / Außerordentliche Kündigung
Schadensersatz
Möglichkeiten von Beerdigungen von Arbeitsverhältnissen
ordentliche / außerordentliche Kündigung
Aufhebungsvertrag
Befristung
Anfechtung des Arbeitsvertrages
Eintritt in Rente
Tod des AN
Prüfungsschema Fristgemäße Kündigung (I)
Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
Bestimmtheit
Schriftform
Vertretung
Zugang
Prüfung Fristgemäße Kündigung (II)
Beteiligung der Mítarbeitervertretung
Beteiligung des Personalrats
Prüfung Fristgemäße Kündigung (III)
Materielle Rechtmäßigkeit
Liegen Nichtigkeitsgründe vor?
Besteht ein besonderer Kündigungsschutz?
Besteht ein allgemeiner Kündigungsschutz? (Anwendbarkeit KSchG? / Soziale Rechtfertigung = personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt)
Prüfung fristgemäße Kündigung (IV)
Einhaltung der Kündigungsfristen
§34 TVöD
Personenbedingter Kündigungsgrund
nicht steuerbarer Umstand (Krankheitsbedingter Leistungsabfall, mangelnde Vorbildung, fehlende körperliche Eignung, Verurteilung Freiheitsstrafe)
Weiterbeschäftigung muss entgegenstehen (Besorgnis Wiedererkrankung, erhebliche Beeinträchtigung betriebliches Interesse)
Verhältnismäßigkeit
Interessenabwägung
Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Verletzung Vertragspflichten, oder Verdachtskündigung
Verhältnismäßigkeitsprüfung (vorherige Abmahnung, keine Weiterbeschäftigung an anderem Arbeitsplatz möglich)
Betriebsbedingter Kündigungsgrund
Wegfall von Arbeitsplätzen, inner- oder außerbetriebliche Umstände
Verhältnismäßigkeit (geeignetes Mittel, dauerhafter Wegfall der Stelle, Dringlichkeit der Kündigung)
Sozialauswahl
Prüfung Fristlose Kündigung (I)
Ordnungsgemäße Kündigung
Prüfung fristlose Kündigung (II)
Beteiligung Mitarbeiterversammlung
Prüfung fristlose Kündigung (III)
Liegt ein wichtiger Grund vor? (Schwerwiegende Verletzung der Pflichten, Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung)
Prüfung fristlose Kündigung (IV)
Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist
Innerhalb von 14 Tagen
Fristlose Kündigung
Beendigung Arbeitsverhältnisse ohne Beachtung der Kündigungsfristen
Verhältnismäßigkeitsprüfung für Abmahnung als milderes Mittel
Kündigungsfristerklärung 14 Tage
Fristgemäße Kündigung
betrifft nur Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit
Mit Einhaltung von regelmäßigen Fristen
Gesetzliche Grundlage §622 BGB
Allgemeiner Kündigungsschutz
Recht des AG fristgemäß zu kündigen wird durch KSchG eingeschränkt
Findet nur Anwendung für Arbeitsverhältnisse über 6 Monate
Mindestanzahl an Beschäftigten muss aufgewiesen sein
Findet KschG Anwendung, dann Kündigung nur wirksam wenn sozial gerechtfertigt
Personengruppen besonderer Kündigungsschutz
Schwangerschaft (Mutterschutz)
Elternzeit
Schwerbehinderung
Betriebsratsmitglieder
Azubis nach Probezeit
Wehrdienstleistende
Tarifvertragsparteien
Tarifverträge sind privatrechtlich zwischen Parteien
§2 Abs.1 TVG
Gewerkschaften
Einzelne Arbeitgeber
Vereinigungen von Arbeitgebern
Bedeutung von Tarifverträgen
TVöD öffentlicher Dienst (Verwaltung, Krankenhäuser, Sparkasse, Flughafen, Müll)
Obligatorischer Teil (Friedenspflicht, Durchführungspflicht)
Normativer Teil (Inhalt, Abschluss, Beendigung) des Vertrages
Voraussetzung Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen im öffentlichen Dienst
Angestellte dürfen streiken, Beamte nicht
Strengere Regeln da Daseinsvorsorge existiert
Verhältnismäßigkeit daher besonders streng
Keine Friedenspflichtverletzung
Ultima Ratio
Schutzvorschriften für Arbeitnehmer
Schwangere Personen
Jugendliche
Schwerbehinderte Menschen
Auszubildende
Beteiligungsformen Personalrat
Mitbestimmung (stärkstes) Einstellung, ordentliche Kündigung, Beförderung
Mitwirkung (Maßnahme kann vom Personalrat nicht verhindert werden) Stellenausschreibung,m Zusammenlegung von Dienststellen
Anhörung (schwächste Form der Beteiligung) Abmahnung, außerordentliche Kündigung, Aufhebungsverträge
Antragsrecht (kann Maßnahmen von sich aus beantragen)
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