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Mahnverfahren

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by Isabella M.

Verfahren bis zum Erlass eines Mahnbescheides

I. Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheides

— Zulässigkeit, § 688 ZPO

  • nur für Geldforderungen in €, § 688 I ZPO

  • nicht bei Verbraucherkrediten, wenn der effektive Zinssatz mehr als 12 % über Basiszinssatz, § 688 II Nr. 1 ZPO

  • nicht, wenn Anspruch von noch nicht erbrachter Gegenleistung abhängt, § 688 II Nr. 2 ZPO

  • nicht, wenn öffentliche Zustellung notwendig, § 688 II Nr. 3 ZPO

  • falls Auslandszustellung des Mahnbescheids notwendig: Mahnverfahren nur zulässig, wenn im Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzt vom 19.02.01 vorgesehen

— Zuständigkeit

  • Amtsgericht, an dem der Antragsteller seinen allg. Gerichtsstand hat

  • Landesregierungen können einem Amtsgericht Mahnverfahren mehrerer Amtsgerichte zuweisen, § 689 II

    -> in Berlin: nur AG Wedding für Mahnsachen!

  • funktionell zuständig: Rechtspfleger, § 20 Nr. 1 RPflegG

— Inhalt, § 690 I ZPO

  • Antrag muss auf Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein

  • Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten, § 690 I Nr. 1 ZPO

  • Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, § 690 I Nr. 2 ZPO

  • Bezeichnung des behaupteten Anspruchs, der nach Sachverhalt und Daten derart individualisiert werden muss, dass der Streitgegenstand feststellbar und abgrenzbar ist., vgl. § 690 I Nr. 3 ZPO

  • Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt, oder dass die Gegenleistung erbracht ist, § 690 I Nr. 4 ZPO

  • Bezeichnung des Gerichts des möglichen Streitverfahrens, § 690 I Nr. 5 ZPO

    -> Sind mehrere Gerichte örtlich zuständig, wird mit der Bezeichnung im Antrag die Wahl (§ 35) ausgeübt.

— Form, § 690 II, III ZPO

  • Vordrucke mit Benutzungszwang, §§ 703 c ZPO

  • handschriftliche Unterzeichnung, § 690 II ZPO

  • § 130 a ZPO beachten


Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid

— Widerspruch, § 694 ZPO

  • Form

    • schriftlih (auch per Fax aber nicht telefonisch)

    • zweckmäßigerweise, aber nicht notwendg, unter Benutzung des beigefügten Vordrucks

  • Frist

    • mind. 2 Wochen, § 692 I nr. 3 ZPO

    • danach kann noch Widerspruch erhoben werden, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, § 694 I ZPO

      -> "Verfügt" ist der Vollstreckungsbescheid nicht schon bei der Unterschriftsleistung des Rechtspflegers, sondern erst mit Übergabe an Geschäftsstelle zum Postauslauf (h.M.)

      -> "Erhoben" ist der Widerspruch bereits mit Eingang bei der allgemeinen Posteinlaufstelle für das gesamte Gericht

  • Mitteilung an den Antragsteller, § 695 ZPO

— Abgabe des Verfahrens von Amts wegen an das Streitgericht, § 696 ZPO

  • Voraussetzungen:

    • rechtzeitiger Widerspruch und

    • Antrag einer Partei auf Durchführung des streitgen Verfahrens

  • Rechtsfolgen

    • Beeindigung des Mahnverfahrens, Beginn des Urteilsverfahrens

    • Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht

      -> außer es liegt ein übereinstimmender Antrags beider Parteien auf Abgabe an ein anderes Gericht vor

    • abgebende Gericht muss zwingend und ohne Prüfung der Zuständigkeit abgeben

    • das Gericht, an das abgegeben wird, ist durch die Abgabe nicht gebunden, § 696 V ZPO

      -> es hat seine Zuständigkeit zu prüfen und kann bei Unzuständigkeit nach § 281 ZPO verweisen

      -> jedoch nicht mehr zwecks § 35 ZPO (Wahlrecht verbraucht!)

    • Vorschriften über die Abgabe sind entsprechend anwendbar, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden, § 698 ZPO

— Verfahren vor dem Streitgericht, § 697 ZPO

  • Aufforderung durch Geschäftsstelle an den Antragsteller, jetzt Kläger, den Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 I ZPO

  • erfolgt kein Eingang, § 697 III 1 ZPO, wird die Akte im Normalfall nach 6 Monaten weggelegt (§ 7 AktenO)

  • geht die Anspruchsbegründung (auch noch z.B. nach zehn Monaten) ein, ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, § 697 II ZPO

    -> d.h. schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) oder Güteverhandlung und früher erster Termin (§§ 278, 275 ZPO)



Verfahren ohne rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid

— Vollstreckungsbescheid, § 699 ZPO

  • Voraussetzungen

    • ergeht nur auf Antrag

    • Antrag frühestens mit Ablauf der Widerspruchsfrist

    • Antrag spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, ansonsten Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides, § 701 ZPO

    • Antrag muss Erklärung über bisher geleistete Zahlungen auf den Mahnbescheid enthalten

  • Wirkung

    • Vollstreckungsbescheid steht einem technisch erstem Versäumnisurteil (§ 331 ZPO) gegen den Beklagten gleich, § 700 ZPO

    • Zustellung von Amts wegen oder, falls vom Antragssteller beantragt, im Parteibetrieb, auch öffentliche Zustellung möglich, vgl. § 699 IV 3 ZPO

    • Bei ordnungsgemäßer Zustellung tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist formell und materiell Rechtskraft ein, wenn kein Einspruch eingelegt wird.

— Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid, § 700 ZPO

  • da der Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 I ZPO einem technisch erstem Versäumnisurteil gleichsteht, ist gegen ihn Einspruch gem. §§ 338 ff. ZPO möglich

  • ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid (der also erst eingeht, nachdem der Vollstreckungsbescheid verfügt ist) gilt gemäß § 694 II 1 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

  • Beachte: § 340 III ZPO findet keine Anwendung, § 700 III 3 ZPO

— Verfahen nach Einspruch, § 700 III ZPO

  • nach Eingang des Einspruchs - egal ob zulässig oder nicht -  gibt das Mahngericht das Verfahren an das vom Antragsteller bezeichnete Streitgericht von Amts wegen ab, § 700 III ZPO

    -> es sei denn die Parteien beantragen wiederum übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht

  • das Streitgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs und verwirft den unzulässigen Einspruch gemäß § 341 ZPO durch Urteil (siehe VU) oder beraumt bei zulässigem Einspruch gem. §§ 700 IV 1, 278, 275 ZPO eine Güteverhandlung und anschließenden ersten Termin an

    -> Wegen § 700 IV 2 ZPO darf der Richter nicht das schriftliche Vorverfahren anordnen (dies folgt auch daraus, dass der Vollstreckungsbescheid schon einem technisch ersten Versäumnisurteil gleichsteht und im schriftlichen Vorverfahren ein technisch zweites Versäumnisurteil nicht ergehen kann)

  • Einspruchstermin: Wie nach erstem Versäumnisurteil

    -> Ausnahme: wenn Beklagter im Einspruchstermin säumig ist, ist der Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO von einer Schlüssigkeitsprüfung abhängig, vgl. § 700 VI ZPO

    -> Grund: bei Erlass des Vollstreckungsbescheids - anders als beim Erlass des ersten Versäumnisurteil nach § 331 - wurde die Schlüssigkeit noch nicht geprüft


Einzelfragen

— Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid

  • wenn Antragsgegner nur einen Teil des mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs widersprechen möchte

    -> Mahnverfahren wird nur in diesem Umfang ins streitige Verfahren übergeleitet

  • wgn. den nicht widersprochenen Anspruchsteils: Erlass eines Teilvollstreckungsbescheids durch das Mahngericht nach Antrag des Antragstellers

    -> dagegen: Einspruch des Antragsgegners gem. §§ 700 I, 338 ZPO

  • sachliche Zuständigkeit des Streitgerichts richtet sich nach Höhe des widersprochenen Teils der Forderung, vgl. § 696 V ZPO

— wichtige Zeitpunkte im Mahnverfahren

  • Vorwirkung der Einreichung / Rückwirkung der Zustellung, § 167 ZPO

    —> bereits Einreichung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids (gilt auch bei Klagen!) nicht erst Erlass oder Zustellung bewirkt:

    • Hemmung der Verjährung (§ 204 I Nr. 3 ZPO)

      -> nur Hemmung, wenn geltend gemachte Anspruch individualisierbar bezeichnet ist

      -> Nachholung der Konkretisierung im Streitverfahren wirkt nur “ex nunc”

    • Fristwahrung

      -> nur bei Frsiten, die duch gerichtliche Geltendmachung gewahr werden können

    —> Voraussetzung: Zustellung des Mahnbescheid muss “demnächst” erfolgen

    = wenn sie binnen eines Monats (ander Klagen: 2 Wochen) erfolgt

    -> Differentierung folgt aus vergleichenden Betrachtung mit § 691 II ZPO

  • Anhängigkeit des Urteilsverfahren, §§ 696 I 4, 700 III 2 ZPO

    -> mit Zugang der Akten nach Abgabe

— Rechtshängigkeit

  • bei Ergehung eines Vollstreckungsbescheids: rückwirkend per Fiktion Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheides, § 700 II ZPO

  • nur Ergehung Mahnbescheid und “alsbald” (entspricht laut H.M. “demnächst”) nach Widerspruch die Abgabe: rückwirkend per Fiktion Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheides, § 696 III ZPO

  • ergeht Mahnbescheid, ohne dass alsbald nach Widerspruch Abgabe erfolgt: nach wohl h.M. Rechtshängigkeit mit Vollzug der Abgabe

    -> also mit Zugang der Akten beim Streitgericht

    -> Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fallen stets zusammen

    -> a.A.: Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung gem. § 697 II ZPO, die an Stelle der Klageschrift tritt


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Isabella M.

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