Schuldverhältn. im engeren Sinne
Rechtliche Verbindung zw. mehreren (mind. 2 ) Personen , aus der heraus ein Tun oder Unterlassen verlangt werden kann.
bspw. Anspruch auf Übereignung der Kaufsache, Anspruch auf Zahlung der Kaufsache
Hauptleistungspflichten
Direkt aus dem Schuldverhältnis
—> Bypw. § 433 I, II
Nebenleistungspflichten
Sichern ordnungesgemäße erbringung der Hauptleistung
—> Auf herbeiführung des Leistungserfolgs bezogen
bspw. Abnahme Kaufsache § 433 II BGB
Schutzpflichten
§ 241 II BGB
Schutz Integritätsinteresse des anderen Teils
—> Schutzgegenstand: Beiderseitiger personen- und vermögensrechtl. Status quo
—> Andeutung in § 241 II, Im einzelfall: Kommt auf jeweilige Verkehrssitte, Anforderungen an redl. Geschäftsverkehr an
Culpa post contractum fonitum
Schutzpflichten können noch nach Beendigung d. Schuldverhältnisses i.e.S. fortwirken.
Welche Pflichten sind einklagbar, was kommt in Betracht bei Verletzung?
Nur Leistungspflichten
—> Bei verletzung: Anspruch Schadensersatz statt der leistung, §§ 280 I,III, 281, 283 bzw. §311a II BGB
Nebenpflichtung nicht einklagbar
—> Bei Verletzung: Ansruch auf Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I BGB, Ausnahme § 282 BG)
Relativität der Schuldverhältnisse
Bsp. A verkauft und übereignet hälfte seines Grundstücks an B, im Kaufvertrag wird dabei Vereinbart B, dass B nur einstöckig bauen darf. B verkauft an C weiter. C will Mehrfamilienhaus Bauen.
Hat A gegen C einen vertraglichen Unterlassungsanspruch (§ 241 I S.2 BGB)?
Das Schuldverhätnis könnte durch den vertrag zwischen A und B begründet worden sein § 311 I BGB .
Der Vertrag müsste aber auch zwischen A und C wirken.
ist das so?
Nein, denn:
Vertraglicher Anspruch wirkt als relatives Recht nur gegenüber dem jeweiligen Schuldner. Eine allgemeine Rechtsnachfolge findet nicht statt.
—> Vertrag wirkt nicht gegenüber C
Ausnahmen Relativität Schuldverhältnis
Vertrag zugunsten Dritter ( §§ 328 ff. BGB)
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str.)
Leistung durch Dritten (§ 267)
Abtretung auf Dritten (§§ 398 ff. BGB)
Schuld wird von drittem übernommen (§§ 414 ff. BGB)
Schuldverhältnis geht im ganzen auf Dritten über (§§ 566, 613a, 1922 BGB)
Schema § 280 I BGB
Schadensersatz neben der leistung
I.Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnisses
II. Pflichtverletzung
Verletzung einer Leistungs-, Nebenleistungs oder nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht
III. Vertretenmüssen
—> § 280 I S.2 BGB; i.Ü. § 278 BGB
IV. Schaden
V. RF: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Anspruchsgrundlage Schadensersatz verletzung Nebenpflichten
§§ 280 I, 241 II
Was sind die Voraussetzungen für eine Zurechnung einer Pflichtverletzung nach § 278 S.1 BGB
I. Anwendbarkeit des § 278 auf die Zurechnung von Pflichtverletzungen
II. Hilfsperson ist Erfüllungsgehilfe
II. Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen
Ist § 278 BGb auf die Zurechnung von Pflichtverletzungen anwendbar?
Fraglich, weil:
Wortlaut spricht nur vom “Verschulden” des Erfüllungsgehilfen. also wird dem Schuldner auch die Pflichtverletzung zugerechnet?
ja denn :
—> Verschulden (i.S.v. Vorsatz u. Fahrlässigkeit) ist begrifflich ohne eine objektive Pflichtverletzung gar nicht denkbar.
—> § 278 BGB wird auch auf zurechnung von Pflichtverletzung angewendet.
Erfüllungsgehilfe § 278 BGB
Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB ist, wer mit Wissen und Wollen des
Schuldners in dessen Pflichtenkreis (also Erfüllung der Verbindlichkeit aus Schuldverhältnis) tätig wird.
vertretenmüssen § 280 I
Für das Vertretenmüssen gelten im Rahmen des § 280 I BGB die §§ 276 ff. BGB.
Der Schuldner hat also, soweit nicht etw. anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 I S. 1 BGB.
Gem. § 280 I S.2 muss der Schuldner beweisen, dass er es NICHT zu vertreten hat —> Vertretenmüssen wird im Zweifel vermutet.
Wenn Erfüllungsgehilfe: Verschulden gem. § 278
Ersatzfähiger Schaden § 280 I
Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße an materiellen oder immateriellen Gütern und Interessen. (Differenzhypothese: Vergleich bestehende Güterlage mit Güterlage die ohne schädigendes Ereignis bestehen würde)
—> Umfang richtet sich nach §§ 249 ff.
Schaden Mitverschulden plus verjährung
Mitverschulden § 254 I führt zu kürzung des anspruchs um jeweil. Mitverschuldensanteil
Anspruch aus Schadenersatz nach § 280 I verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB)
Schadensersatz wegen Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht schema (Culpa in contrahendo)
A. Anspruch aus §§ 280 I, 311 II Nr.1, 241 II BGB
(I. Anwendbarkeit wenn Abgrenzungsproblem zu Anfechtung/ Gewährleistung)
II. Schuldverhältnis
a) aus Vertrag (-)
b) Vorvertragl. Vertrauensverhältnis isv § 311 II als Schuldverhältnis isV § 280 I
III. Pflichtverletzung
IV. Vertretenmüssen
V. Zurechenbarer Schaden
RF. Schadensersatz ( Negatives Interesse)
311 II Nr.1
Aufnahme Von Vertragshandlungen
Genügen bereits einseitige Maßnahmen eines Vertragsteils, die den anderen zum Vertragsschluss veranlassen sollen (Haftung nur zulasten dessen der einseite Maßnahmen vornimmt)
311 II Nr.2
Anbahnung
Phase vor beginn der Vertragsverhandlungen
Vor allem: Potenz. Kunde betritt Geschäftslokal eines Unternehmers —> Schutz beginnt mit erreichen d. Eingangsbereichs d. Geschäftsräume
Voraussetzung: Kunde betritt räume zur Anbahnung geschäftl. Kontakte
—> bspw NICHT, wenn dieb Geschäft betritt, Kunde keine Kaufabsicht und nur unterschlupf vor Regen
311 II Nr 3
Haftung auch bei Gefälligkeitsverhältn. mit rechtsgeschäftl. Einschlag
Lediglich soziale Kontakte aber nicht ausreichend
Abgrenzung Dienstvertrag, Werkvertag
„Entscheidend für die Abgrenzung:
ist die Gegenleistung maßgeblich für das bloße Tätigwerden (Dienstvertrag § 611 BGB )
oder aber für den Erfolg geschuldet? (Werkvertrag § 631 BGB)
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