Prüfungsschema des §242 Diebstahl (ergänzen )
A. §242
I. TB
objektiver TB
a. Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
b. Tathandlung: Wegnahme= Bruch fremden und Begrüdnung neuen Gewahrsams (neuer Gewahrsam= Vollendung des Delikts)
c. Keine Kausalität & objektive Zurechnung! (Gibt keinen objektiven Erfolg)
Fremder Gewahrsam
von Herrschaftswille getragene tatsächliche Herschaftsverhältnis einer Person über eine Sache (berücksichtige soziale Zuordnung)
Begründung neuen Gewahrsams
Vollendung? (Enklavetheorie)
Bruch des Gewahrsams
Aufheben der Sachherrschaft, gegen den Herschaftswillen des Gewahrsamsinhaber
Subjektiver TB
a. Vorsatz: (fehlt, bei Verwechslung)
b. Absicht rechtswidriger Zueignung (selber Zeitpunkt= Koinzidenzprinzip):
Enteignungsvorsatz (keine reale Enteignung)
Enteignung= wahren Eigentümer von Nutzung ausschließen
Aneignungsabsicht = mehr als Sicherung, wie ein neuer Eigentümer (“se ut dominum gerere”)
➡️ Damit dann auch Beendigung
Überschießende Innentendenz = will mehr als Wegnahme, Zueignungsabsicht
Kupierter Erfolgsdelikt= mit Handlung objektiv beendet nicht mit einem Schädigungserfolg
II. RW
III. Schuld
Was schützt (RG) der §242 StGB Diebstahl?
Primär Eigentum (vor der Wegnahme)
➡️ aber auch bei Wegnahme würde er Eigentümer bleiben (§935 BGB)
↘️ faktisch wird das Recht der Einwirkung des Eigentums verletzt(§903)
Was ist §243?
-> eine Strafzumessungsregelung
Warum?
Formulierung: “In der Regel” meint es gibt auch Ausnahmen solche würden eine Analogie sein und sind daher im TB nicht zulässig
-> entsprechend muss diese Norm eine Strafzumessungsregelung sein, da sie als Qualifikation gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen
Welche Formen der Antragsdelikte gibt es?
Offizialdelikte= ex oficio muss von Staatswillen verfolgt werden
Reine Antragsdelikte= werden nur mit Antrag verfolgt
Relatives Antragsdelikt= Staat kann, muss aber nicht ohne Antrag verfolgen
Definition: Sache, fremd, beweglich
Sache= jeder körperliche Gegenstand
Fremd= zumindest in Miteigentum eines anderen
Beweglich= wenn Fortbewegung der Sache möglich
Definition/ Prüfung Wegnahme
3 Schritte:
in wessen Gewahrsam stand die Sache?
Wer hat dann Gewahrsam erlangt?
Geschah der Gewahrsamswechsel ohne Einverständnis des vorherigen Gewahrsamsinhabers?
Definition:
Bruch fremden und Begrüdnung neuen Gewahrsams
Definition Gewahrsam
Definition: Gewahrsam
Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen vertragene tatsächliche Herschaftsverhältnisse einer Person über eine Sache.
Kurz: Sachherrschaft mit Herrschaftswillen
Gewahrsam ungleich Eigentum ❌
Eigentümer kann entsprechend dem Gewahrsaminhaber nichts stehlen
Wozu unterscheidet man die Vollendung und Beendigung des Diebstahls?
Weil zwischen diesen Beiden Stadien man sich noch beteiligen kann
Gewahrsamssphäre
eine Sphäre in der einem der Gewahrsam zugeordnet wird, auch wenn diese tatsächlich nicht vorliegt
➡️ hier reicht ein genereller Herrschaftswille sich etwas aneignen zu wollen hM
Beispiel: Brief in Briefkasten, Sachen in Taschen
Wie ist es nun bei nicht gewollten Sachen?
meist denkt man nicht: ich möchte alles aus dem Briefkasten… auch Müll etc. 🚮
➡️ aA. man hat keinen Generellen Herrschaftswillen an Sachen, die unbeabsichtigt in Gewahrsamsphäre kommen
P! Mit Gewahrsam in weiter Entfernung
Beispiel: Schafsherde in weiter Entfernung. Eigentümer weiß wo sie sind und kann sie aufsuchen.
Herrschende Ansicht:
Abgeschwächte Herrschaftsmacht genügt, bei Wissen des Aufenthaltortes und Möglichkeit diese jederzeit aufzusuchen = bloße Gewahrsamslockerung
Potenzieller Herrschaftswille reicht
Herrschende Meinung
Verkehrsanschauuung (soziale Zuordnung) als Zusatzkriterium
Andere Ansicht:
Verkehrsanschauung als unmittelbares Kriterium/ Gewahrsam richtet sich nach sozialer Zuordnung
MERKE: Gewahrsam auch bei räumlichen Abstand (außer Verwilderung)
Beispiel: Pflug auf Feld, Fahrrad vor Schule
Definition Sachenbegriff im Strafrecht
(§324 a Nr. 1)
WL: “Tiere oder andere Sachen“
➡️ Strafrecht hat einen eigenen Sachenbegriff in dem Tiere schon einbegriffen waren
(§90a BGB)
Tiere keine Sachen, aber wie solche behandelt. Keine Analogie nötig, denn es wurde ja schon durch den Gesetzgeber geregelt
P! Bei Gewahrsam mehrerer
wirklichen Mitgewahrsam (Gleichrangigkeit des Gewahrsams)
kann auch der Mitgewahrsamsinhaber ein Gewahrsam brechen, indem er einen anderen aus dem Gewahrsam ausschließt
Besitzdiener: hat tatsächlichen Gewalt einer Sache für einen anderen in Geschäft oder ähnlichen. Ist aber für die Sache Weisungsgebunden und auch kein Besitzer
Mittelbarer Besitz (§868 BGB): Besitzt Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Mieter, Verwahrer oÄ. ist während der Zeit des Besitz (berechtigt) auch Besitzer
Über- und Unterordnung (Untergeordneter kein echter Gewahrsam)
stärkere rechtliche Befugnis und nicht tatsächliche Zugriffsmöglichkeit
rechtliche Befugnis= durch zum Beispiele Festlegungen von Routen, Terminen etc.
bei fehlender Kontrolle (GPS) oder Anweisung der Route, hätte der Fahrer Alleingewahrsam und kann keinen Diebstahl begehen- aber eine Unterschlagung
➡️ somit kann der Untergeordnete neuen Gewahrsam begründen
🧾 Kassenverwalter hat Alleingewahrsam, wenn dieser allein zuständig ist
P! Diebstahl am Geldautomaten
Wer hat Anfangs bei Ausgabe des Geldes den Gewahrsam?
BGH, 03.02.2021 4 StR 338/20
-> begründet die Abhebenden bereits eigene eigenen Gewahrsam, weil sie in Erwartung des Geldes am Gerät stehen.
-> jeweiligen Nutzer des Automates (ähnlich zu Ladeninhaber mit Waren vor seinem Laden)
Strittig: ob Entnahme auch den Gewahrsam des Automatenbetreibers bricht
-> Fälle bei denen Kunden das Geld im Fach lassen und gehen
P! Verlieren von Sachen in anderer Gewahrsamsphäre
Velieren von Sachen in Gewahrsamsphäre eines anderen gehen in dessen Gewahrsam über
Beispiel: Brieftasche bei Aldi vergessen -> nun Gewahrsam von Aldi
P! Einstecken von Sachen in Gewahrsamsphäre eines anderen
In fremder Sphäre kann eine eigene “Enklave“ gebildet werden
-> wenn so an Körper oder Ähnlichen verstaut, dass der Eigentümer nicht einfach darauf zugreifen kann
-> nur bei kleinen Gegenständen, die nicht rausgucken möglich
Bei Taschen:
abstellen auf Zugänglichkeit
Vorsatz beachten
P! “Diebesfall“ - ist das dann Diebstahl?
Gewahrsamswechsel hier gewollt
tatbestandsausschließendes Einverständnis
Nur noch ein Versuch
Welche Theorien gibt es zur Begründung neues Gewahrsams?
Veraltet: Kontrektationstheorie
mit Berühren der Sache
Apprehensionstheorie
mit dem zum Gewahrsam führenden “Ergreifen“ der Sache
Heute noch bei sehr kleinen Gegenständen in eigenen Händen versteckbar angenommen
Ablationstheorie (heute noch vertretbar)
mit dem “Wegtragen” / Abtransport
Veraltet: Illationstheorie
erst mit Hinzufügen zu meinen Dingen -> Beutesicherung
Heute: Verkehrsanschauung
P! Einverständnis durch Täuschung beim “Gewahrsamsbruch“
Faktisches Einverständnis hA.
Einverständnis= nur wenn man die Möglichkeit hätte, sich anders zu verhalten. Bei einer “Beschlagnahmung“ (-) denn man muss diese hinnehmen
Irrtum oder Zwang schließen ein faktisches Einverständnis grundsätzlich nicht aus, nur wenn der Betreffende keine Wahl sieht (genötigt)
(Einwilligung nicht unter Irrtum und Zwang// Einverständnis schon)
P! Grenzen des meist straflosen (furtum usus)
Rückgabe schließt Zueignungsabsicht nicht aus
Wertung:
Dauer
Intensität
Anhaltspunkte:
Veralten durch Neuauflage (Verlust des Neuwerts)
Entwendung für SUP- Boards für einen ganzen Sommer (nur im Sommer nutzbar)
P!: Aneignungswillen bei wegwerfen und bei notwendigen Transportmittel/ nicht notwendiges Transportmittel
Wegwerfen;
straflose Sachentziehung
Transportmittel Rspr. BGH:
notwendig: Aneigungsabsicht (+) durch vorübergehenden Nutzen
Nicht notwendig (-) Normalfall
Welche Theorien gibt es zum Objekt der Zueignung?
Substanztheorie (veraltet):
wenn die Sache selbst dem eigenen Vermögen einverleibt
Sachwerttheorie:
wirtschaftlichen Wert der Sache zu eigen machen
Heute Herrschende Vereinigungstheorie:
beides möglich
Sache selbst oder wirtschaftlichen Wert
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