Prüfungsschema des §242 Diebstahl (ergänzen )
A. §242
TB
II. objektiver TB
- Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache
-Tathandlung: Wegnahme: (neuer Gewahrsam= Vollendung des Delikts)
1. Fremder Gewahrsam
=von Herrschaftswille getragene tatsächliche Herschaftsverhältnis einer Person über eine Sache (berücksichtige soziale Zuordnung)
Begründung neuen Gewahrsams
= tatsächliche Sachherrschafr ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber
Vollendung? (Enklavetheorie)
Bruch des Gewahrsams
Aufheben der Sachherrschaft, gegen den Herschaftswillen des Gewahrsamsinhaber
Keine Kausalität & objektive Zurechnung! (Gibt keinen objektiven Erfolg)
II. Subjektiver TB
Vorsatz (bzgl. Der Wegnahme der fremden beweglichen Sache)
Überschießende Innentendenz:
Absicht rechtswidriger Zueignung (selber Zeitpunkt= Koinzidenzprinzip):
Enteignungsvorsatz (keine reale Enteignung)
Enteignung= wahren Eigentümer dauerhaft von Nutzung ausschließen
Fremde, bewegliche Sache, Wegnahme
Aneignungsabsicht = Absicht zumindest vorübergehender Aneignung
mehr als Sicherung, wie ein neuer Eigentümer (“se ut dominum gerere”)
➡️ Damit dann auch Beendigung
Vorsatz bzgl. RW
Objektive RW der Zueignung (keinen fälligen und einredefreien Anspruch)
Vorsatz bezüglich der RW
Vorsatz: (fehlt, bei Verwechslung)
Überschießende Innentendenz = will mehr als Wegnahme, Zueignungsabsicht
Kupierter Erfolgsdelikt= mit Handlung objektiv beendet nicht mit einem Schädigungserfolg
II. RW
III. Schuld
III. Strafzumessung
Objektive Voraussetzung
Quasi Vorsatz
§243 II keine Geringwertigkeit
Was schützt (RG) der §242 StGB Diebstahl?
Primär Eigentum (vor der Wegnahme)
➡️ aber auch bei Wegnahme würde er Eigentümer bleiben (§935 BGB)
↘️ faktisch wird das Recht der Einwirkung des Eigentums verletzt(§903)
Was ist §243?
-> eine Strafzumessungsregelung
Warum?
Formulierung: “In der Regel” meint es gibt auch Ausnahmen solche würden eine Analogie sein und sind daher im TB nicht zulässig
-> entsprechend muss diese Norm eine Strafzumessungsregelung sein, da sie als Qualifikation gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen
Welche Formen der Antragsdelikte gibt es?
Offizialdelikte= ex oficio muss von Staatswillen verfolgt werden
Reine Antragsdelikte= werden nur mit Antrag verfolgt
Relatives Antragsdelikt= Staat kann, muss aber nicht ohne Antrag verfolgen
Definition: Sache, fremd, beweglich
Sache= jeder körperliche Gegenstand
Fremd= zumindest in Miteigentum eines anderen
Beweglich= wenn Fortbewegung der Sache möglich
Definition/ Prüfung Wegnahme
3 Schritte:
in wessen Gewahrsam stand die Sache?
Wer hat dann Gewahrsam erlangt?
Geschah der Gewahrsamswechsel ohne Einverständnis des vorherigen Gewahrsamsinhabers?
Definition:
Bruch fremden und Begrüdnung neuen Gewahrsams
Definition Gewahrsam
Definition: Gewahrsam
Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen vertragene tatsächliche Herschaftsverhältnisse einer Person über eine Sache.
Kurz: Sachherrschaft mit Herrschaftswillen
Gewahrsam ungleich Eigentum ❌
Eigentümer kann entsprechend dem Gewahrsaminhaber nichts stehlen
Wozu unterscheidet man die Vollendung und Beendigung des Diebstahls?
Weil zwischen diesen Beiden Stadien man sich noch beteiligen kann
Gewahrsamssphäre
eine Sphäre in der einem der Gewahrsam zugeordnet wird, auch wenn diese tatsächlich nicht vorliegt
➡️ hier reicht ein genereller Herrschaftswille sich etwas aneignen zu wollen hM
Beispiel: Brief in Briefkasten, Sachen in Taschen
Wie ist es nun bei nicht gewollten Sachen?
meist denkt man nicht: ich möchte alles aus dem Briefkasten… auch Müll etc. 🚮
➡️ aA. man hat keinen Generellen Herrschaftswillen an Sachen, die unbeabsichtigt in Gewahrsamsphäre kommen
P! Mit Gewahrsam in weiter Entfernung
Beispiel: Schafsherde in weiter Entfernung. Eigentümer weiß wo sie sind und kann sie aufsuchen.
Herrschende Ansicht:
Abgeschwächte Herrschaftsmacht genügt, bei Wissen des Aufenthaltortes und Möglichkeit diese jederzeit aufzusuchen = bloße Gewahrsamslockerung
Potenzieller Herrschaftswille reicht
Herrschende Meinung
Verkehrsanschauuung (soziale Zuordnung) als Zusatzkriterium
Andere Ansicht:
Verkehrsanschauung als unmittelbares Kriterium/ Gewahrsam richtet sich nach sozialer Zuordnung
MERKE: Gewahrsam auch bei räumlichen Abstand (außer Verwilderung)
Beispiel: Pflug auf Feld, Fahrrad vor Schule
Definition Sachenbegriff im Strafrecht
(§324 a Nr. 1)
WL: “Tiere oder andere Sachen“
➡️ Strafrecht hat einen eigenen Sachenbegriff in dem Tiere schon einbegriffen waren
(§90a BGB)
Tiere keine Sachen, aber wie solche behandelt. Keine Analogie nötig, denn es wurde ja schon durch den Gesetzgeber geregelt
P! Bei Gewahrsam mehrerer
wirklichen Mitgewahrsam (Gleichrangigkeit des Gewahrsams)
kann auch der Mitgewahrsamsinhaber ein Gewahrsam brechen, indem er einen anderen aus dem Gewahrsam ausschließt
Besitzdiener: hat tatsächlichen Gewalt einer Sache für einen anderen in Geschäft oder ähnlichen. Ist aber für die Sache Weisungsgebunden und auch kein Besitzer
Mittelbarer Besitz (§868 BGB): Besitzt Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Mieter, Verwahrer oÄ. ist während der Zeit des Besitz (berechtigt) auch Besitzer
Über- und Unterordnung (Untergeordneter kein echter Gewahrsam)
stärkere rechtliche Befugnis und nicht tatsächliche Zugriffsmöglichkeit
rechtliche Befugnis= durch zum Beispiele Festlegungen von Routen, Terminen etc.
bei fehlender Kontrolle (GPS) oder Anweisung der Route, hätte der Fahrer Alleingewahrsam und kann keinen Diebstahl begehen- aber eine Unterschlagung
➡️ somit kann der Untergeordnete neuen Gewahrsam begründen
🧾 Kassenverwalter hat Alleingewahrsam, wenn dieser allein zuständig ist
P! Diebstahl am Geldautomaten
Wer hat Anfangs bei Ausgabe des Geldes den Gewahrsam?
BGH, 03.02.2021 4 StR 338/20
-> begründet die Abhebenden bereits eigene eigenen Gewahrsam, weil sie in Erwartung des Geldes am Gerät stehen.
-> jeweiligen Nutzer des Automates (ähnlich zu Ladeninhaber mit Waren vor seinem Laden)
Strittig: ob Entnahme auch den Gewahrsam des Automatenbetreibers bricht
-> Fälle bei denen Kunden das Geld im Fach lassen und gehen
P! Verlieren von Sachen in anderer Gewahrsamsphäre
Velieren von Sachen in Gewahrsamsphäre eines anderen gehen in dessen Gewahrsam über
Beispiel: Brieftasche bei Aldi vergessen -> nun Gewahrsam von Aldi
P! Einstecken von Sachen in Gewahrsamsphäre eines anderen
In fremder Sphäre kann eine eigene “Enklave“ gebildet werden
-> wenn so an Körper oder Ähnlichen verstaut, dass der Eigentümer nicht einfach darauf zugreifen kann
-> nur bei kleinen Gegenständen, die nicht rausgucken möglich
Bei Taschen:
abstellen auf Zugänglichkeit
Vorsatz beachten
P! “Diebesfall“ - ist das dann Diebstahl?
Gewahrsamswechsel hier gewollt
tatbestandsausschließendes Einverständnis
Nur noch ein Versuch
Welche Theorien gibt es zur Begründung neues Gewahrsams?
Veraltet: Kontrektationstheorie
mit Berühren der Sache
Apprehensionstheorie
mit dem zum Gewahrsam führenden “Ergreifen“ der Sache
Heute noch bei sehr kleinen Gegenständen in eigenen Händen versteckbar angenommen
Ablationstheorie (heute noch vertretbar)
mit dem “Wegtragen” / Abtransport
Veraltet: Illationstheorie
erst mit Hinzufügen zu meinen Dingen -> Beutesicherung
Heute: Verkehrsanschauung
P! Einverständnis durch Täuschung beim “Gewahrsamsbruch“
Faktisches Einverständnis hA.
Einverständnis= nur wenn man die Möglichkeit hätte, sich anders zu verhalten. Bei einer “Beschlagnahmung“ (-) denn man muss diese hinnehmen
Irrtum oder Zwang schließen ein faktisches Einverständnis grundsätzlich nicht aus, nur wenn der Betreffende keine Wahl sieht (genötigt)
(Einwilligung nicht unter Irrtum und Zwang// Einverständnis schon)
P! Grenzen des meist straflosen (furtum usus)
Rückgabe schließt Zueignungsabsicht nicht aus
Wertung:
Dauer
Intensität
Anhaltspunkte:
Veralten durch Neuauflage (Verlust des Neuwerts)
Entwendung für SUP- Boards für einen ganzen Sommer (nur im Sommer nutzbar)
P!: Aneignungswillen bei wegwerfen und bei notwendigen Transportmittel/ nicht notwendiges Transportmittel
Wegwerfen;
straflose Sachentziehung
Transportmittel Rspr. BGH:
notwendig: Aneigungsabsicht (+) durch vorübergehenden Nutzen
Nicht notwendig (-) Normalfall
Welche Theorien gibt es zum Objekt der Zueignung?
Substanztheorie (veraltet):
wenn die Sache selbst dem eigenen Vermögen einverleibt
Sachwerttheorie:
wirtschaftlichen Wert der Sache zu eigen machen
Heute Herrschende Vereinigungstheorie:
beides möglich
Sache selbst oder wirtschaftlichen Wert
Wie wird die rechtswidrige Zuordnung bewertet? (Strafrechtlich? Zivilrechtlich?)
Zivilrechtlich:
Fälliger, einredefreier Anspruch = nicht rechtswidrig
Fällig= Termin zur Erfüllung eingetreten
einredefrei= kein Zug um Zug, Vereinbarung etc.
Nicht bei Rechtfertigungsgründe prüfen
❗️ Mitnahme der Sache aber nur bei Stückschuld (kann konkretisiert werden §243 I BGB)
egal, dass noch nicht übereignet
P! Anspruch auf Zahlung, nimmt das Geld aber einfach
Geldschuld ist der Gattungsschuld gleichgestellt
-> Konkretisierung durch Auswahl etc. Steht dem Schuldner zu
Teile der Literatur:
Geldschuld = Wertsummenschuld
Objektive Rechtswidrigkeit (-)
Herrschende Meinung:
Rechtswidrigkeit vermutet
-> ABER Tatbestandsirrtum §16 I S.1 BGB (Bevölkerung denke, dass der Glöubiger sich aus beliebigen Zahlungsmitteln des Schuldners befriedigen kann)
Zeigens sie schemenhaft den unterschied der Gattungs und Stückschuld
Ist der §243 ein Qualifikationstatbestand des §242?
❌ Nein! es ist eine Strafzumessungsvorschrift
§12 III findet Anwendung (Bewertung als Vergehen wird nicht geändert)
Die Beispiele des Absatz 1 Satz 2 sind laut herrschender Meinung nicht bindend
trotz Vorliegen nicht unbedingt schwerer Fall
auch ohne Vorliegen
➡️ Man könnte meinen, dass es hier Analogien anzuwenden rechtswidrig sei, ABER es geht hier nicht um den TB sondern nur um die Strafzumessung
Definition Wohnung
Strittig:
Räumlichkeiten, die als Mittelpunkt des privaten Lebens
Selbstentfaltung, -entlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten, ohne
in erster Linie Arbeitsräume zu sein.
kommt auf den Zweck an, nicht Gebrauch (Intention) BGH- 04.11.2025
✅
dauernd angemietete Hotelsuite
das Wohnmobil und der Wohnwagen
die Kleingartenlaube
unbewohnte, also nicht nur vorübergehend verlassene Immobilien, solange sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind.
Wie wirkt sich der Einbruch in eine dauerhaft genutztePrivatwohnung auf die Strafe aus?
Absatz 4: Strafschärfend
Hoher Mindeststrafrahmen wegen psychischen Spätfolgen etc.
Nebenräume (Keller, Treppen, Waschraum) ausreichend (nicht bei gemeinschaftlicher Nutzung)
Strafmilderung nach §244 III gilt nicht!
Geringwertigkeitsprivileg des § 243 II findet nur auf § 243 I Anwendung, also nur auf Einbruchdiebstähle in „sonstigen Räumlichkeiten”
Was ist der Unterschied zwischen Qualifikationen und Strafzumessungen?
Wichtige Definitonen für §243 I nr.1-7 (besonders schwerer Fall des Diebstahls)
Umschlossener Raum: jedes durch (zumindest teilweise künstliche) Hindernisse
gegen das Eindringen von Unbefugten geschütztes Raumgebilde, das von
Menschen betreten werden kann, gleichgültig, ob es mit dem Boden verbunden ist.
„Umschlossen“ ist nicht „verschlossen“; ein Dach ist nicht nötig.
Beispiele: Friedhof; umzäuntes Grundstück; Keller, Schiff, auch ein Auto, das selbst Diebstahlsobjekt sein kann.
Gebäude: Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn
auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von
Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll sowie geeignet und bestimmt ist,
dem Schutz von Menschen und Sachen zu dienen.
Achtung: Für Wohnungen existieren Sonder-Tatbestände in § 244 I Nr. 3 und IV!
Beispiele: neben Dienst- und Geschäftsräumen auch Zirkuszelte, Bahnhofshallen
Dienst- oder Geschäftsraum: Räumlichkeit, die hauptsächlich für eine gewisse
Zeit oder dauernd zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig
erwerbswirtschaftlicher Art bestimmt ist.
Einbrechen: Das Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten
Raum entgegenstehen, und zwar mit Gewalt, d.h. unter Anwendung nicht unerheblicher
Anstrengungen; eine Substanzverletzung ist nicht nötig. Der Täter muss den Raum nicht
betreten und nicht einmal in ihn hineinlangen; es genügt z.B., wenn er die Beute mit
Werkzeugen (etwa Greifzangen) herausholt.
Einsteigen: Das Hineingelangen in den umschlossenen Raum auf einem dafür
regelmäßig nicht bestimmten Wege und zwar in Überwindung der den Zugang
erschwerenden Hindernisse durch Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder
Kraft. Bloßes Hineingreifen genügt nicht; der Täter muss sich im geschützten Raum
einen Stützpunkt verschafft haben.
Eindringen: Das Hineingelangen in den umschlossenen Raum ohne den Willen des
Hausrechtsinhabers. Auch hier geht um ein körperliches Hineingelangen.
Sich in dem Raum verborgen halten: Es ist einerlei, ob der Täter beim vorherigen
Betreten des Raumes rechtmäßig oder rechtswidrig gehandelt hat.
(Eindringen) mit einem falschen Schlüssel
„Schlüssel“ können auch Code-Schlüssel sein, die man in ein Lesegerät führt. Nicht aber bloße Zahlencodes, die man in ein Code-Zahlen-Schloss eingibt.
„Falsch“ ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht bestimmt ist zur Öffnung des Schlosses. Verlorene oder gestohlene Schlüssel verlieren ihre Bestimmung erst, wenn der Besitzer den Verlust bemerkt und den Schlüssel deshalb entwidmet. Es genügt nicht, dass der Täter einen echten, also gewidmeten Schlüssel nur ohne Befugnis benutzt; Beispiel: Die Putzfrau hat einen Schlüssel, weil sie kommt, wenn die Eheleute zur Arbeit sind; eines Tages betritt sie die Wohnung nur zum Stehlen.
„Mit“: Der Täter muss den umschlossenen Raum unmittelbar mit dem falschen Schlüssel öffnen. Es genügt nicht, wenn er sich mit dem falschen Schlüssel Zugang zum Raum mit dem echten Schlüssel verschafft und dann mit diesem zur Diebesbeute gelangt.
oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
Zum Beispiel ein Dietrich.
„zur Ausführung der Tat“: Der Täter muss bei Vornahme des im Regelbeispiel genannten Handlungsmerkmals Diebstahlsvorsatz haben. Dies ist also ein subjektives Merkmal. Es kann an sich vor oder nach den objektiven Merkmalen geprüft werden, weil man beim Prüfungspunkt „Strafzumessung“ nicht streng wie im Tatbestand Objektives und Subjektives trennt. Dennoch ist eine Angleichung ratsam.
Prüfen Sie also dieses Merkmal nach den objektiven
Wie prüft man den §303 I StGB?
I. TB
objektiver TB
Sache = §90 BGB körperlicher Gegenstand
Fremd= nicht im Alleineigentum des Täters + nicht herrenlos
Zerstören= Substanz vernichten oder bestimmungsgemäßer Brauchbarkeit vollkommen aufhebend
Beschädigen= Substanz nicht unerheblich beschädigen oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich einschränken
Kausalität
Objektive Zurechnung
subjektiver TB
P! Was sind Sachen
Tiere (§90a BGB) keine Sachen aber wie solche gestellt
Implantate/ Körperteile kommt auf die langfristigkeit des Abtrennens/ Einsetzens an
Leichen haben noch eine Weile Postmortale Persönlichkeitsrechte
Energie (§248c StGB)❌
Daten (§202a StGB)❌
Langlaufloipe
Grundstück, Boden, Haus
Welches Rechtsgut schützt der §303 I und welches der §304 I StGB?
§303 I = Individualrechtsgut des Eigentums
§304 I= Kollektivrechtsgut
Wie stehen der §303 I und §304 I zueinander?
❗️ sie sind getrennt zu betrachten und zu prüfen
§303 = relatives Antragsdelikt (auf Antrag oder bei öffentlichen Interesse)
§304= absolutes Antragsdelikt (steht immer im öffentlichen Interesse)
Wie prüft man den §304 I StGB?
Tatobjekt: Gegendstand für öffentlichen Nutzen
Gemeinschaftsfunktion
Beschädigung
öffentliche Funktion muss beeinträchtigt sein
(Schützt ja Nutzungsrecht der Allgemeinheit)
Subjektiver TB
Welche Kriterien gibt es zur Einordnung der “nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung“
Aufwand / Mühe
Werkzeug (hat er dieses bereits)
Ort (Hilfe nah oder fern)
Fremde Hilfe
P! Des bestimmungsgemäßen Gebrauchs/ Verbrauch bei der Sachbeschädigung
-> wenn von Diebstahl oder Unterschlagung (+), dann wird Sachbeschädigung nicht mehr angewandt
Bei keinem Diebstahl/ Unterschlagung wird überlegt:
hat der Eigentümer eine individuelle Zweckbestimmung bewirkt
➡️ die wirtschaftliche Zweckbestimmung muss erkennbar nach außen treten❗️ (BGH)
P! Beschädigung von Polizeiautos und anderen von Staatsdienern genutzten Sachen
§304 I
Tatobjekt ❌ “Gegenstände zum öffentlichen Nutzen“ - Öffentlichkeit muss selbst nutzen können
➡️ hat keine Gemeinwohlfunktion
Nutzungsinteresse der Allgemeinheit auch nicht
bei Annahme würde TB ausufern
✅ §305a I nr. (hier 3)
aber gucken, nur bei funktionell selbstständigen Teilen
Wie geht man mit Daten Beschädigung/zerstörung um?
§303 I StGB (-) fremde Sachen (-)
§303 a StGB
TB:
Daten = §203 a
Löscht/ unterdrückt/ unbrauchbar macht
§303b I nr.1 immer auch prüfen
Welche Ansichten gibt es zu den Konkurrenzen zwischen §303 Sachbeschädigung und §243 besonders schwerer Diebstahl
Eine Ansicht:
§303 wird von §243 konsumiert
Arg: eine Strafzumessung dürfte kein echtes Delikt konsumieren
Arg: dies wird nicht angenommen, wenn der Schaden des §303 viel höher als der des §243 StGB ist
Tateinheit §52 StGB
Beide Delikte stehen nebeneinander
Was ist ein verschlossenes Behältnis?
umschlossener Raum, der zur Verwahrung und
Sicherung von Sachen dient und aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen
nicht ohne weiteres zugänglich, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen
betreten zu werden.
Bsp: Tresor, verschlossene Schublade, Schrank oder Koffer, nicht aber der zugeklebte
Briefumschlag, auch nicht der Personenraum eines Kfz, wohl aber ein Kofferraum
Was sind “andere Schutzvorrichtungen“
etwa Fahrradschloss, Lenkradschloss, auch Alarmanlage
an Häusern, Autos; es kann sich auch um eine Warensicherung an Gegenständen
im Kaufhaus handeln – hier müssen Sie unterscheiden, ob die Gegenstände…
Was bedeutet gegen Wegnahme besonders gesichert?
sind: Sie müssen unterscheiden,
ob die Sicherung schon die Wegnahme verhindert oder erschwert – das würde sie bei Gegenständen nicht, an denen der Täter schon im Geschäft eine Gewahrsamsenklave bilden kann, sondern nur bei solchen Gegenständen, für deren Wegnahme der Täter die Sicherungsschranken überwinden muss.
Warum ist es bedeutend, ob eine Sache erschwerend oder verhindernd für den Diebstahl sind?
1.A. “Erschweren“
begründet keine schwerere Kriminaltiät
2.A. “Verhindern“
braucht eine gewisse Schutzfunktion
Willen des Gesetzgebers; kaum Unterschied, ob man etwas vor Ort aufbricht und stiehlt pder komplett mitnimmt und dann aufbricht
Wann ist ein Diebstahl gewerbsmäßig?
…liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt,
sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von
einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten
Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen!
Wann ist eine Sache “dem Gottesdienst gewidmet oder der religiösen Verehrung dienend“?
✅ Kelche, Bibel, Gebetsbücher, Weihwasserbecken; Altarbilder
❌ normales Inventar einer Kirche (Sitzbänke, Hilfsmittel, Bücher)
Wann setzt man zum Diebstahl “unmittelbar an“?
Wenn zum Diebstahl ansetzt
wenn zur Verwirklichung des Regelbeispiels ansetzt
➡️ dann auch Versuch des Regelbeispiels (§243 nr1-7)
BGH: früher mal Qualifikation, sodass strafbarer Versuch unproblematisch war
Nun umgewandelt zur Strafzumessung - sollte Flexibilität schaffen
Aber nicht mehr Täterfreundlichkeit - Versuch ändert sich nicht
Minder Meinung:
Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale
§22, 23 können daher keine Anwendung finden
➡️ nur Versuch, wenn die tatbestandsmäßige Wegnahmehandlung unmittelbar nachfolgen soll
(-) wenn noch Zwischenschritte erforderlich sind
Was ist die Geringwertigkeitsklausel des §243 II StGB?
ein Diebstahl wird nicht bei geringfügigen Sachen bestraft
= unter 25 € (manchmal auch 50€)
Bei mehreren Beutestüclen der Gesamtwert entscheidend
herrschende Meinung:
Objektive Geringwertigkeit muss dem Täter auch bewusst sein (objektiv & subjektiv)
bei Irrtum, dann auch für das schwerere zu bestrafen
denkt wäre wertlos, ist dies nicht = schwere Strafe
denkt es wäre wertvoll, ist dies nicht = schwere Strafe
Auch anwendbar, wenn der Täter hochwertige Beute anstrebt, aber nur minderwertige findet
minder Meinung:
Nichtgeringwertigkeit als objektives Merkmal des §243 I
-> Vorsatz muss sich darauf beziehen
ohne eines der beiden entfällt die komplette Stafbarkeit des §243 S.1,2 und II
Bei Irrtum, hin zu Geringfügigkeit, Vorsatz nicht vorhanden - kein schwerer Fall
Umgekehrter Fall str. - kein gesonderter Versuch oder unbenannten schweren Fall
crashout Meinung:
entweder subjektiv oder objektiv bestimmen
P! Wesechsel des Vorsatzes (Meinungen)
Beispiel: A braucht Geld und steigt zu diesem Zweck nachts in eine geschlossene Tankstelle ein. Die Kasse ist allerdings geöffnet und leer. Aus Frust nimmt A ein Magnum-Eis aus der Tiefkühltruhe und verlässt die Tankstelle.
Diebstahl (§ 242 I) bzgl. des Magnums (+)
Besonders schwerer Fall §243 I S.2 nr.1 StGB?
Versuch (+)
HM.: die erschwerenden Umstände nicht wieder „rückgängig“ gemacht
Strafbarkeit nach §243 I S.2 nr.1 StGB ✅j
AM.: auch vertretbar
keine Strafbarkeit nach §243 I S.2 nr.1 StGB ❌
Abwandlung: A will nur ein Magnum stehlen, das ist aber ausverkauft. Aus Frust nimmt er Geld aus der Kasse mit.
Diebstahl (§ 242 I) bzgl. des Geldes in der Abwandlung (+)
Was sind Waffen gem. §244 I Nr. 1 a
Waffen sind Werkzeuge, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Menschen geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Messer, die nicht bereits Waffen sind, aber feststehende Klingen haben, dürfen in der Öffentlichkeit nur geführt werden, wenn die Klingenlänge keine 12 cm erreicht.
“Beisichführen“?
✅ Während der Tatausführung bei sich tragen, ergreifen, oder Werkzeug
stammt aus Tatbeute.
Strittig, ob im Auto liegendes Werkzeug ausreicht.
BGH: Beisichführen ist zu bejahen, wenn Täter sich dessen jederzeit, also
ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten
bedienen kann.
➡️ Das gilt auch, wenn Waffe zwar ungeladen, Munition aber im Rucksack
(fragl. aber, wenn ganz unten unter anderem Zeugs vergraben)
❗️ Problem: Waffe ergreifen zwischen Vollendung und Beendigung
BGH und h.L.: dies genügt, da gleich gefährlich.
Gegenansicht: nein, verwischt Konturen zu § 252 (räuberischer Diebstahl = ein Diebstahl, der in einen Raub
umschlägt, als der Dieb auf frischer Tat betroffen wird).
Werden Berufswaffenträger privilegiert? (Beisichführen von Waffen)
§ 244 I Nr. 1a sieht keine Ausnahme für Berufswaffenträger vor. Auch spricht nichts dafür, das (erlaubt) erhöhte Risiko bei Berufswaffenträgern weiterhin für erlaubt zu halten, wenn sie Diebstähle begehen.
Sie dürfen beim Autofahren ja auch das allgemeine Risiko (erlaubt) erhöhen, sind deshalb aber auch verpflichtet, besonders achtsam zu sein, wenn sich beispielsweise Kinder am Fahrbahnrand aufhalten.
A.A.: Teleologische Reduktion des Tatbestands, da es sonst unmöglich ist, im Außendienst einen einfachen Diebstahl zu begehen.
➡️ Wie ist dies beim Berufs-Werkzeugträger
✅ ja, aber problematisch wird es beim Werkzeug - war dies ein gefährliches Werkzeug oder ein sonstiges?
Gefährlichkeit nur über konkrete Benutzung, Beisichführen= keine Benutzung
hier kann also nicht auf die Gefährlichkeit des Werkzeuges geschlossen werden
Wie prüft man den §303 II StGB?
Tb.
Objektiver TB
a. Tatobjekt: fremde Sache
b. Erscheinungsbildänderung = wenn der Zustand vor der Tat von dem nach der Tat abweicht
c. Nicht nur unerheblich = nicht nur unbeachtliche (minimale Intensität)
d. Nicht nur vorübergehend = die von selbst wieder vergehen oder die schon mit minimalen Aufwand zur Entfernung benötigen
Fachreinigung? Fachwerkhäuser?
e. Unbefugt = gegen oder ohne den Willen des Eigentümers/ berechtigten
Subjektive TB
Vorsatz bezüglich der Veränderung des Erscheinungsbildes
(Zwischenziel? Könnte noch zielgerichtet sein)
Wie ist mit dem “zivilen Ungehorsam“ als Rechtfertigungsgrund umzugehen?
ERGÄNZEN
Ableitung: art. 20 IV GG
“Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Widerstandslage:
“diese Ordnung“ in Gefahr
-> Unternehmung zum Sturz
? 20a GG auch Ordnung?
systematik: steht abgetrennt, kein Staatsstrukturprinzip
nicht in Ewigkeitsklausel
-> hier meist schon beendet
Widerstand:
“wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“
subjektives Element:
Wissen um die Rechtfertigung
ABER: BGH 1987
bewusster Regelbruch kann kein Rechtfertigungsgrund sein!
P! Wo ist die Grenze, damit der zivile Ungehorsam nicht leerläuft
P! §244 I nr. 1a Berufswerkzeugträger
-> jedes Werkzeug würde zu sehr weiten Begriff führen
Sinn und Zweck;
bei Entdeckung werden diese Werkzeuge meist gegen den Entdecker eingesetzt
-> deswegen das Beiführen schon bestraft
(Arg -) niemand weiß eigentlich, dass es so ist
BGH:
objektive Eignung des beisichgeführten Gegenstands als gefährliches Werkzeug
-> Einzelfallkasuistik: Gericht betrachtet Einzelwerkzeug
+ Vorsatz des Täters zum beisichführen
subjektivierende Auffassung: (teilw. Lit & Rspr.)
Wille zur Verwendung der Person
Verwendungsvorbehalt
Konkrete Verwendungsabsicht
Arg (-) WL des nr.1 b: “um“ bezieht also Wille schon ein und nr. 1a hat dies absichtlich nicht!
konkret Objektivierende Auffassungen:
Theorie 1:
Beschaffenheit & Zweckbestimmung des Gegenstandes
wird in tatsituation typischerweise zur Verletzung genutzt? (Baseballschläger)
Waffenähnlichkeit des Werkzeugs
Arg (-) Gesetzgeber in Vorlage; “auch das Tapetenmesser soll dazu gehören“
Theorie 2:
objektive Eignung & Umstände des Beisichführens begründen Gefährlichkeit
vorherige Einsetzung gegen Personen
Einsatz muss objektiv drohen
Vorsatz des Täters
Was fällt unter §244 I nr. 1 b? Was sind noch Voraussetzungen?
keine Waffen, gefährliche Werkzeuge
nicht gefährlich, aber zur Drohung eingesetzt werden
andere Meinung;
Gefährlichkeit aufweisen, weil der Strafrahmen so hoch ist
Arg (-) Wortsinn, Systematik
weitere Voraussetzungen:
Verwendungsabsicht
Scheinwaffen; sind keine gefährliche Werkzeuge werden aber zum Brechen des Widerstands des Opfers
Str. Labello-Fall (Labello simuliert Waffe)
Prüfung;
obj. TB; “sonst ein Mittel“ und “beisichführen“
subj. TB; Vorsatz für beides + Verwendungsabsicht
Was ist eine Bande? iSd. §244 I nr. 2
Bande= (3P, Bandenabrede)
min 3 Personen
mit Wille verbunden, künftig für gewisse Dauer selbständige Straftaten zu begehen (im einzelnen ungewisse Taten)
(= Bandenabrede ausdrücklich oder konkludent)
Gehilfen (§27)
EA.: reicht wenn einer Aus Bande Täter
AA.: alle konstituierenden Mitglieder müssen auch Täter sein
müssen sich nicht kennen
-> zur fortgesetzten Begehung von Raub pder Diebstahl
“Mitwirkung“ str.
min. 2 Täter am Tatort
BGH: nicht unmittelbare Tatbeteiligung voraus, sondern irgendeine Arbeitsteilung (Tatbegleitend, Vorbereitung)
auch niemand kann vor Ort sein
Bandenmitgliedschaft ist iSd. §28 II?
hM. ein besonderes persönliches Merkmal
aA. tatbezogenes Merkmal
erhöhte Gefahr nicht durch die Person des Täters, sondern den hinzukommenden
Strafe für nicht Mitglieder?
§242, 243 (als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen)
Wie prüft man den Bandendiebstahl?
objektiver TB:
Bande (min. 3 Personen str.)
3 Täter oder reicht Gehilfe?
EA.: ein Täter in der Bande genügt
(Wortlaut Mitglied, Sinn und Zweck)
AA.: alle konstituierenden Bandenmitglieder müssen Täter sein
(Höherer Strafrahmen, also müsste höhere Anforderung)
Bandenzweck (Verbindung zur…)
prüfende Person ist Mitglied (Täter oder Gehilfe)
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
Am Tatort?
HM: Gefahr in Arbeitsteilung, nicht anwesenheit (BGH St 46, 321)
spezialisierte Banden, brauchen nur einzelne Personen, sollten aber auch bestraft werden
Lit. spezifische Ausführungsgefahr
Merkformel: “3,2,1 Keins” 3 Bandenmitglieder, 2 wirken zusammen, 1 Täter, keiner am Tatort) 🤞
Was unterscheidet den “schweren Bandendiebstahl“ §244a
Besondere Tatmodalität des §243 I S.2 oder §244 I nr.1 oder 3
-> führt ur erhöhten Strafe (Verbrechen)
Prüfung:
erst die Voraussetzungen des §244a
dann…
§243 I S.2
§244 I nr.1
§244 I nr.3
Wie prüft man die Zueignung des §246 I StGB (Unterschlagung)?
Zueignung = Manifestation eines Zueignungsaktes mit einem nach außen erkennbaren Verhalten des Täters
Prüfen!: Enteignung(Verdrängung aus Eigentümerpostion)und Aneignung (mit Sache wie Eigentümer umgehen)
Eindeutige Zueignung
Verarbeitung, Verkauf, Verzehr, Verbrauch
längerfristiger, erheblich wertmindernder Gebrauch
Verheimlichen, Leugnen des Besitzes
Zweideutige Zueignung:
Fundunterschlagung
Drittzueignung: fremde Gelder auf drittes Konto überweisen
-> Fälle, wo ohne das Wissen des Willens keine Einordnung der Zueignung erfolgen kann
Sidenote;
Warum Manifestation? Ergab sich aus dem früheren Gesetzestextes vor 1998 -> danach konnte nur jemand unterschlagen, der bereits Gewahrsam hatte- dieser musste dann “manifestieren“ dass er dies Unterschlagen will
Welche Theorien gibt es zur Zueignung bei der Unterschlagung, wenn das Verhalten zweideutig?
Manifestationstheorien:
Zueignung ist die Manifestation des Zueignungswillen
Zueignungswille: subjektiv
Manifestation: Wille nach außen getreten sein
weite Theorie: (Rspr. teilw. Lit)
… jedes beliebige Verhalten, das vom Objektiven Beobachter (mit Vorsatzkenntnis) den Zueignungsvorsatz schließen kann
Arg (-) schließt mehrdeutige Handlungen ein
enge Theorie: (teilw. L, Rspr)
… Ein Verhalten, das bei einem Umstandskennenden objektiven Beobachter (ohne Vorsatzkenntnis) einen genrellen Zueignungsvorsatz schließen kann
(Arg pro)Erfordert keinen Entzug der Eigentümerrechte, sondern faktische Stellung
(Arg contra) Gesetz fordert nur eine Manifestation!
-> alles im objektiven TB zu prüfen
Objektive Theorien
Zueignungstheorie (BGH 6. Strafsenat, teilw. Lehre):
einfach objektive Definition der Zueignung:
min. vorübergehendes Einverleiben in Vermögen
Ausschluss des Eigentümers von Nutzung
◼ Arg (-) Engt den Anwendungsbereich des § 246 I stark ein.
◼ Arg (+) Lässt Raum für §§ 246 I, II, 22, betont den Zueignungserfolg als objektives Element.
Enteignungstheorie:
Handlung des Täters muss zu einer tatsächlichen dauerhaften zivilrechtlichen Enteignung des Eigentümers geführt haben, oder es muss zumindest die konkrete Gefahr dieser Enteignung bestehen.
◼ Arg (-) Zu sehr verengt auf die Fälle des zivilrechtlichen Eigentumsverlustes durch z.B. gutgläubigen Erwerb oder Vermischung;
-> vernachlässigt die Aneignungskomponente
Aneignungstheorie:
Handlung des Täters muss zu einer Aneignung führen, er muss die Sache also in sein Vermögen überführen bzw. sie in einer eigentümerähnlichen Weise verwenden.
◼ Dagegen: Zueignung bedarf neben der Aneignung auch einer Enteignung.
Inwieweit kann man sich bei Straftaten auf seine Grundrechte berufen?
der SB der Grundrechte kann durchaus erfüllt sein
-> aber SCHRANKEN
Normenhierachie: GR zwar nicht im StGB, aber der Charakter davon ist umfasst (Güterabwägungen der Rechtfertigungsgründe)
durch ein e Anwendung würde man die Dogmatik des StGB ignorieren
einfaches Recht hat Anwendungsvorrang
An welche Normen sollte man bei Rettern immer denken?
§115 III Behinderung von Berufsrettern
§323c III Behindern von Hilfeleistenden
Wie unterscheiden sich der §115 III und §323c III?
Mini Problem: Sachen,die in Verbindung zu etwas unbeweglichen stehen beim Diebstahl
P! Müssen erst beweglich gemacht werden
Beweglich = tatsächlich fortgeschaffen werden können
-> erst beweglich gemacht werden kein Problem (+)
P! Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks bei Diebstahl abgetrennt
§94 BGB wesentliche Bestandteile
P! Wenn man diesen wesentlichen Bestandteil vom Grundstück trennt, wird dies nach §953 das Eigentum des Grundstückseigentümers
-> Eigentum bleibt also fremd
Wann ist ein Diebstahl “gewerbsmäßig“?
Aus wiederholter Tatbegehung, soll eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissen Umfang generiert werden.
-> erste Tat schadet nicht, bei Willen zu weiteren (Fortsetzungswillen )
Welcher Wert ist beim Diebstahl für die “Geringwertigkeit“ einer Sache relevant?
der objektive Wert= Verkehrswert
Geringwertigkeit ab 50€
Gesamtsumme entscheidend
In welchem Verhältnis stehen Diebstahl und Unterschlagung?
Wenn eindeutig ein Diebstahl vorliegt, ist die anschließende Unterschlagung, die darin liegt, dass dem Täter die beabsichtigte Zueignung wirklich gelingt, nicht zu prüfen: subsidiär
-> wenn obv. nur eines, dann nur dies prüfen und dann im Ergebnis kurz ansprechen
Prüfung des §236 StGB
1. Objektiv:
Tatobjekt: Sache, die fremd und beweglich ist (wie bei § 242)
[dem Täter anvertraut bei Abs. 2]
Tathandlung:
sich oder einem Dritten zueignen
Manifestationstheorien
Rechtswidrigkeit der Zueignung
2. Subjektiv:
Vorsatz hinsichtlich:
Tatobjekt
[des Anvertrautseins der Sache bei Abs. 2]
3.RW und Schuld
4.Konkurrenzen:
Formelle Subsidiarität, § 246 I a.E. [IV. Strafverfolgungsvoraussetzung: Antrag (§§ 247, 248a Alt. 1) oder Bejahung des bes. öffentlichen Interesses (§ 248a Alt. 2)]
Was ist eine Veruntreuung §246 II StGB
„Anvertrauen“ ist die Übertragung des Gewahrsams an der Sache in dem Vertrauen, dass der andere mit der Sache wie besprochen verfahren oder sie zurückgeben werde.
-> Es handelt sich um ein besonderes persönliches Merkmal i.S. des § 28 II.
Veruntreuung (etwa Leihe, Miete, etwas in Verwahrung nehmen, zur Erledigung eines Auftrages übernehmen, unter Eigentumsvorbehalt geliefert bekommen) ist der Normalfall einer Unterschlagung (letztere greift insb. bei unredlicher Besitzerlangung, aber auch in Fällen, wo einseitig die Verfügungsgewalt erlangt wurde wie Fund, Naturereignis, Hund zugelaufen ).
Subsidiaritätsklausel des Abs. 1 gilt auch in diesen Fällen (h.M.).
Streitig, ob man auch etwas rechts- oder sittenwidrig „anvertrauen“ kann (dazu nächste Folie).
Kann man Unterschlagen durch weitere Zueignung wiederholen?
Bspl.: erst klaut jemand einen Kanister Öl. Dann stellt er ihn in seine Garage (Zueignung) und füll später in sein Auto.
Str.
Konkurrenzlösung (h.L.): (+) Unterschlagung wird erst auf der Konkurrenzebene verdrängt (mitbestrafte Nachtat – formell angeordnet).
Arg (+)
auch die weitere Zueignung den Eigentümerinteressen zuwiderläuft
-> insb. bei einer Drittzueignung.
Tatbestandslösung (BGH): (-) keine weitere tatbestandliche Zueignung (dies gilt nach jeder Erlangung des Eigenbesitzes, also auch nach einem Betrug).
einmal begründeter Besitz nicht noch einmal begründet werden kann.
Wiederholende Zueignungen würden Verjährungsregeln außer Kraft setzen. Das muss dann auch für (anschließende) Drittzueignungen gelten.
◼ Diskutiert wird das Problem im obj. TB beim Merkmal der Zueignung.
Defintion Anvertrauen
ist die Übertragung des Gewahrsams an der Sache in dem Vertrauen, dass der andere mit der Sache wie besprochen verfahren oder sie zurückgeben werde.
Defintion Gemeinschaft
ist jede auf freiwilligem Entschluss beruhende und auf ein Zusammenleben von gewisser Dauer angelegte Wohngemeinschaft.
In Gebrauch nehmen
ist die Inbetriebnahme zum Zwecke der Fortbewegung.
Elektrische Anlage oder Einrichtung
ist jedes technische Gerät, das der Erzeugung, Ansammlung, Aufbewahrung oder Übertragung elektrischer Energie zu dienen bestimmt ist.
Entziehung elektrischer Energie (§ 248c)
Es ist nicht klar, ob man Strom naturwissenschaftlich als „Sache“, also als „körperlichen Gegenstand“ bezeichnen kann. Das Reichsgericht hat jedenfalls entschieden, dass man es rechtlich nicht könne. Deshalb kam § 248c ins Gesetz.
Tathandlung: Entziehung elektrischer Energie, ohne den Willen des Verfügungsberechtigten.
-> Wenn Sie also Ihr E-Auto ohne Erlaubnis aufladen, indem Sie Ihr eigenes Kabel anschließen.
Während Abs. 1 Zueignungsabsicht verlangt, fordert Abs. 4 Schädigungsabsicht, also die Absicht, die Energie ohne Nutzungsabsicht zu entziehen (dann Strafmilderung und reines Antragsdelikt).
Für die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung in Abs. 1 gelten die Ausführungen zu § 242 entsprechend.
Beachten Sie: Der Versuch ist nur bei Abs. 1 (Zueignungsabsicht) strafbar.
Antragserfordernis gem. §§ 247, 248a, wenn Tat nach Abs. 1 vorliegt.
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b)
Kraftfahrzeug ist legaldefiniert in § 248b Abs. 4. Darunter fallen auch Segelboote, wenn sie mit einem Hilfsmotor ausgestattet sind.
In Gebrauch nehmen: Inbetriebnahme zum Zwecke der Fortbewegung (mit oder ohne Motor, str.).
Nicht: Bloßes Starten der Zündung; Übernachtung im Wohnmobil; Nutzung eines Autokrans zu Hebezwecken.
Gegen den Willen des Berechtigten: Maßgeblich ist die innere Haltung des Berechtigten; ein ausdrückliches Verbot ist nicht nötig. Ausreichend ist, dass sich der entgegenstehende Wille aus den Umständen ergibt. Einverständnis schließt den Tatbestand aus.
Subsidiaritätsklausel:
erst Diebstahl
wenn Diebstahl (+), dann nicht mehr prüfen (reicht Hinweis auf Subsidiarität)
prüfen, wenn §242 an Zueignungsabsicht scheitert
Prüfung Betrug §263
I. Objektiver Tatbestand:
(1)Täuschung = Einwirkung auf die Vorstellung einer anderen Person mit dem Ziel einen Irrtum zu erregen
ausdrückliche oder konkludente Fehlinformation oder durch pflichtwidriges Unterlassen der Aufklärung (§13 StGB)
(2) erregter oder unterhaltener Irrtum des Getäuschten
= Fehlvorstellung über Tatsachen
(3) bewirkte Verfügung des Getäuschten über Vermögen (nicht notwendig sein eigenes)
Unmittelbarkeit der Verfügung = handeln, dulden oder unterlassen, dass unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
Beim Sachbetrug: freiwillige und bewusste Verfügung (Abgrenzung zum Diebstahl)
(4)Dadurch eingetretener Vermögensschaden (Gesamtsaldierung)
Wirtschaftlicher, (juristischer)
oder juristischökonomischer Vermögensbegriff
Vergleich vor und nach der Verfügung (hat Gegenleistung bekommen?)
(5) Kausalität
II. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (mindestens dolus eventualis)
b) Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
DEF VK: Absicht rechtswidrig (kein fälliger, einredefreier Anspruch) und stoffgleicher (Vorteil beim Täter, Schaden beim Opfer) Bereicherung
aa) Vermögensvorteil (jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage)
III. RW / Schuld
IV. besonders schwerer Fall (§263 III )
welche 2 wesentlichen Vermögensbegriffe gibt es?
Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff:
Jeder Besitz, der nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert hat
(also auch alte Erinnerungsfotos, die potentiell verkauft werden könnten)
Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Vermögen die Summe aller Güter mit Marktwert, die einer Person in rechtlich schutzwürdiger Weise zugeordnet sind.
Über die Kriterien der rechtlichen Zuordnung bestehen Differenzen:
1. A.: geschützt ist nur redlicher (berechtigter) Besitz;
2. A.: unberechtigter Besitz ist zwar gegenüber unberechtigten Dritten, nicht aber ggü. dem Berechtigten geschützt;
3. A.: auch materiell-rechtswidriger Besitz (etwa Rauschgift) gehört zum Vermögen – so auch die Rspr. „Juristisch“ hieran ist die Herleitung: Von der Rechtsordnung geschützt sind jedenfalls der Gewahrsam an solchen Gütern und ggfs. sogar das Eigentum [vgl. BGH Urt. v. 17.5.2017 – 2 StR 342/16] etwa gegen Diebstahl, also ist es nur konsequent, sie auch gegen Betrug zu schützen.
Definition Tatsachen
Tatsachen sind alle vergangenen und gegenwärtigen Sachverhalte (Ereignisse, Zustände), die objektiv bestimmbar und dem Beweis zugänglich sind.
Dazu gehören auch sog. „innere“ Tatsachen
(eA.: nur Werturteile, keine Überzeugungen)
Definition Täuschung
Täuschung ist die Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen bzw. die Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.
◼ Die Vorspiegelung falscher und die Entstellung wahrer Tatsachen können ausdrücklich oder konkludent erfolgen. In beiden Fällen begeht der Täter die Tat durch aktives Tun.
◼ Zum Unterdrücken wahrer Tatsachen gehört als Unterlassungsdelikt eine Einstandspflicht des Unterlassenden gem. § 13 I.
◼ Auch beim Täuschen durch aktives Tun muss im Einzelfall ausgelotet werden, inwieweit „Opfer“ für ihr Handeln selbst verantwortlich sind. Denn viele „Täuschungen“ funktionieren, indem „Täter“ die Leichtgläubigkeit, Unerfahrenheit, Flüchtigkeit oder Unkenntnis der „Opfer“ ausnutzen.
Abgrenzung Täter und Beteiligter
Tatherrschaftslehre
Zentrale Figur der Tat, der diese auch leitet
Tatherrschaft
Subjektive Theorie
animus auctoris (Täterwille)
Animus socii (Teilnehmerwille= Tat nur fördern)
Modifiziert subjektive Theorie (BGH)
Tatherrschaft + Täterwille
Auch Vorbereitungs- oder Unterstützunghandlung (Tatbeitrag)
Anteil der Beute
Was ist eine formelle Subsidiarität?
… eine Subsidiartiät, die im Gesetz geregelt ist
Beispiel Unterschlagung und Diebstahl
welche 2 Delikte finden sich im §249 I StGB Raub?
§249 I StGB = §242 (Diebstahl) + §240 (Nötigung)
Prüfung Raub §249 I StGB?
§249 StGB
I objektiver TB
1.Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache
2.Gewalt gegen eine Person (Kraftentfaltung, körperlicher Zwang beim Opfer, geleisteter Widerstand)
3.finaler Zusammenhang
Gewalt muss angewendet werden, zur Wegnahme
P! Gewalt nach der Wegnahme (-) ❌ Tat bereits vollendet
Prüfung §252 StGB
I. Objektiver TB
1.Diebstahl
2.Gewalt gegen eine Person (qualifiziertes Nötigungsmittel)
3.Auf frischer Tat betroffen
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich Diesbtahl und Absicht der Rechtswidirigen Zueignung
Vorsatz bezüglich auf frischer Tat betroffen
P! Wenn noch nicht betroffen
eA.: Täer muss optisch oder akustisch wahrgenommen worden sein
AA,; ZUsammentreffen einer Person mit dem Dieb genügt (ohne Erkenntnis oder Wahrnehmung)
Betroffen= weit ausgelegt, sonst hätte man “bemerkt“ geschrieben
Opferschutz, sonst von Wahrnehmung abhängig
Besitzerhaltungsabsicht
-> um Besitz zu erhalten
III. RW, Schuld
IV. Gleich einem Räuber = Qualifikation des §250 I StGB
Wie geht der Betrug mit mangeln des Vermögensverfügung um?
Kacke, noch verbessern, recherchieren
Verfügung = freiwillig
Exklusivitätsthese hM.
keine Freiwilligkeit
Irrtum allein muss nicht reichen
Dreiecksbetrug besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem
beim Betrug müssen zwar Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein.
allerdings muss ein besonderes Verhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem bestehen:
Befugnis- oder Ermächtigungstheorie (enger):
Der Verfügende muss die rechtliche Befugnis haben,
über das Vermögen zu verfügen.
Anknüpfungspunkt ist somit der Geschädigte, der eine Bevollmächtigung erteilt haben muss, andernfalls könne ein Einverständnis ihm nicht zugerechnet werden.
Zusätzlich verlangen einige, dass der Gebende auch subjektiv im Rahmen seiner eingeräumten Macht bleibt.
Lagertheorie (weiter):
Der Verfügende muss „im Lager“ des Geschädigten stehen, ihm also bereits irgendwie zuzuordnen sein und dadurch auf das Vermögen zugreifen können,
z.B. die Haushälterin, der Lagerverwalter ohne eigene Befugnis. Maßgebliches Kriterium ist die Vorstellung des Gebenden:
Er muss gutgläubig im Interesse des Geschädigten den Gewahrsamswechsel vollziehen.
Die sog. modifizierte Lagertheorie
engt dies wieder etwas ein, indem über die bloße Lagerstellung
eine objektive Befugnis durchscheinen solle, damit die Kompetenz des Gebenden als
Selbstbindung des Geschädigten aufgefasst werden könne. Auch hier wird demnach auf die
Stellung des Gebenden in diesem „Lager“ abgestellt.
Ladenangestellter (+), Gärtner (-)
Faktische Nähetheorie (noch weiter):
Eine rein faktische Nähe zur Sache wird als hinreichend
angesehen. Begründet wird dies damit, dass der Täter sich die Sache aus einer fremden Machtsphäre herausreichen lässt. Auch könne nicht erheblich sein, welche genaue Beziehung der Getäuschte zu dem Geschädigten hat, denn ausschlaggebend sei allein die nähere Beziehung zu dessen Machtsphäre. Bezugspunkt ist also die faktische Stellung des Gebenden
Wie grenzt man Betrug und Diebstahl ab?
-> Gutachten mit §242 anfangen, außer ein Einverständnis des Gewahrsamwechsels liegt vor.
wenn §263 verneint, dann §242 prüfen
wichtige Anhaltspunkte:
§242 Gewahrsamswechsel gegen den Willen
-> bei Betrug gerade nicht
§263 Vermögensverfügung
-> Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden
-> verfügung ist aber eine freiwillige Vermögenseinbuße
Was ist ein Eingehungs und Erfüllungsbetrug?
Eingehungsbetrug
Erfüllungsbetrug
(P) Fälle der Fehlbuchung und Fehlüberweisung
Eine Fehlbuchung ist ein Vorgang, bei dem einem Konto durch ein bankinternes
Versehen ein Betrag gutgeschrieben wird, wogegen eine Fehlüberweisung dadurch
gekennzeichnet ist, daß eine Gutschrift infolge einer irrtümlichen Überweisung eines
Geldbetrages durch einen Dritten erfolgt
Bisheriger Meinungsstand in der Rspr. und Lit.:
Fehlbuchung: § 263 (+),
Kontoinhaber erhält keinen Auszahlungsanspruch gegen die Bank!
Hebt der Täter mit dieser Kenntnis den Geldbetrag ab, gibt er durch den Überweisungsauftrag zu verstehen, daß sein
Kontostand mit der materiellen Rechtslage übereinstimme und daß ihm ein
entsprechendes Gutachten zustehe!
-> Folge: konkludente Täuschung zum Nachteil der Bank!
Fehlüberweisung: § 263 (-)
denn hier wird der Überweisungsempfänger auch
Inhaber der Forderung gegen die Bank und hat ihr gegenüber einen Auszahlungsanspruch aus Girovertrag (vgl. § 676f BGB)
-> Folge: Betrug zum Nachteil der Bank (-), da der Abhebende nichts Unwahres erklärt, wenn er das Geld als Berechtigter annimmt; auch Betrug zum Nachteil des Überweisenden (-). zwar Täuschung durch Unterlassen gegenüber dem
Bankangestellten möglich (Dreiecksbetrug), aber keine Garantenstellung!
Neue Rspr. des BGH, Beschl. v. 08.11.2000 (NJW 2001, 453):
Der BGH gibt in seinem 2. Leitsatz -> hebt Differenzierung auf
behandelt den zugrundeliegenden Fall einer Fehlbuchung wie folgt:
1. Es fehlt schon an einer konkludenten Behauptung von Tatsachen.
- Das bloße Auszahlungsbegehren sei von vornherein nicht geeignet, beim Bankangestellten, die für einen Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken, denn die Führung des Kontos und die
ordnungsgemäße Buchung von Last- und Gutschriften falle gemäß § 676f BGB in den Pflichtenkreis der Bank.
2. Selbst eine in dem Überweisungsauftrag liegende Behauptung eines sich aus den Kontounterlagen ergebenden Guthabens wäre nicht unwahr.
- Für die Frage, ob im Zeitpunkt der Überweisung aus der Gutschrift ein entsprechendes Guthaben bestehe, komme es nicht auf die Art des zugrundeliegenden Fehlers (Fehlüberweisung / -buchung), sondern auf die Wirksamkeit
der aus dem Fehler entstandenen Gutschrift an!
- Auch die Fehlbuchung löse Ansprüche mit der Vornahme der Gutschrift aus (Vergleich mit Stornorecht); vor Vollzug der Stornierung bestehe gleichermaßen für die Fälle der Fehlbuchung wie der Fehlüberweisung zunächst ein Anspruch
aus dem in der Gutschrift liegenden Schuldanerkenntnis (vgl. §§ 780, 781 BGB).
3. Ein Betrug durch Unterlassen entfällt mangels Garantenstellung.
- Eine Garantenpflicht des Kunden i.S.d. § 13 bestehe hier weder unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung der Gefahrenlage noch aus der Höhe des drohenden Schadens oder aus Vertrag. Die bloße Unterhaltung eines Girokontos schaffe keine besondere Vertrauensbeziehung, die eine auf Vertrag
beruhende Garantenstellung begründen könne.
Welche Theorien gibt es zu schadensgleichen Vermögensgefährdung?
generell erfasste Fälle: hier kein Schaden im eigentlich Sinn, aber Gefährdung
Ansicht - bloße Gefährdung führt nicht zum Vermögensschaden
(+)wenn Gefährdung schon reichen würde, gäbe es kaum noch Raum für den Versuch
(+)Vermögensgefährdung nicht mit Regelbeispiel des §263 III nr. 2 alt. 2 StGB vereinbar
-> Gefahr und Schaden als Stadien zu unterscheiden
(+)sonst Umgehug der wirtsch. Schadenslehre
-> Verschlechterung der Vermögenslage
Ansicht konkrete Vermögensgefährdung reicht
Einschränkung: Gefahr muss sehr nahe liegen
(+) lediglich quantitativer Unterschied zwischen Vermögensschaden und Vermögensgefährdung
(+) Eintritt des Schadens nur ein prozesshafter, sukzessiver Vorgang
P! Sale and Steal back
(Täter veräußert, um sie dann kurz darauf zurückzustehlen)
zentrale Fragen:
jat Erwerber wirtsch. Äquivalent für Vermögensminderung erhalten?
-> Unterscheiden; gutgläubig oder nicht
Bei Eigentumserlangung + Besitz = kein Vermögensschaden
Ansicht des BGH:
auch bei gutgläubigkeit Vermögensschaden möglich
-> gefälschte Papiere können eingezogen werden etc.
durch Plan des Diebstahls durch die Polizei hat Opfer eignetlich nur eine wertlose Besitzposition erhalten
-> Schadensgleiche Vermögensgefährdung (+)
Minderung dann durch anerkante wirtsch. Maßstäbe
Wahrscheinlichkeiten genügen nicht, es braucht begründende Tatsachen und bereits feststellbare gegenw. Vermögensnachteile
Ansicht der Lit.:
Es bestünde auch die Möglichkeit, dass die Beamten eine korrekte Einschätzung treffen und nicht den Wagen stehlen!
auch bei Plan der herausgabe an den Täter, kann dies durch Einstweiligen Rechtsschutz verhindert werden
ansonsten auch vor Gericzht gute Chancen
Ergebnis: wegen §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bestrafen
Was ist ein Anstellungsbetrug?
Unterfall des Eingehungsbetrugs
❑ Der Schaden soll hier darin zu sehen sein, dass die Qualität der Arbeitsleistung nicht der Lohnzahlung entspricht (was im Einzelfall aber festzustellen ist).
❑ Bei Richtern und Beamten kann daneben auch ein Mangel an charakterlicher Qualität in Betracht kommen (str.)
Was sind Verbotene Geschäfte?
Str., kommt auf den Schadensbegriff an. Nach wirtschaftlichem Schadensbegriff i.d.R. (+),
nach a.A. ist das Vertrauen auf rechtswidrige Leistungen nicht geschützt.
Was ist ein Prozessbetrug?
Eine Form des Dreiecksbetrugs: Dem Richter (oder Gerichtsvollzieher) wird ein Anspruch vorgespiegelt (z.B. durch eine gefälschte Urkunde), weshalb dem Täter der Zugriff auf das Vermögen des Opfers ermöglicht wird.
P! Eigentum beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle
P! Gewahrsam des Sprits
-> Vermischung gem. §§948,947 BGB: Miteigentümer- somit fremd
-> Eigentumsvorbehalt §§449,158 BGB: aufschiebende Bedingung: Kaufpreiszahlung -> konkludent wegen Sicherheitsinteressen angenommen
❗️ egal welche Option- der Tankende hat nie Alleineigentum
Gewahrsam: von Natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, dessen Umfang sich durch die Verkehrsauffassung bestimmen lässt.
Urspr. Gewahrsam:
❔Angestellter (Gewahrsamsdiener oder untergeordneter Gewahrsam)
❗️Inhaber
Bruch:
Inhaber will den Gewahrsamswechsel!
P! Täuschung durch nicht Zahlung?
Täuschung: Einwirkung auf das Vorstellungsbild einer anderen Person mit dem Ziel einen Irrtum zu erregen
(ausdrücklich, konkludent, unterlassen (§13StGB) )
Wenn man drinnen etwas bezahlt, ohne zu sagen, dass man noch die Zapfsäule bezahlen muss, zeigt man, dass man keine weiteren Dinge bezahlen will
-> Garantenstellung ausgeschlossen, keine Pflicht anzugeben, dass man noch mehr hat / vom Arbeiter zu frargen, ob man noch mehr hat
P! §246 StGB Tanken, nicht bezahlen…
-> per Se nicht tanken, weil das im Verkehr normal ist
-> aber schon, wenn er etwas anderes Zahlt, den Sprit nicht
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