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Polizeirecht

SL
by Sari L.

Wie prüft man die Polizei- oder Ordnungsverfügung

I. EGL

  • Spezialgesetz, Standardermächtigung, Generalklausel (13,16 SOG-MV)

  • -> EGL ermächtigt zum Handeln (keine Gebote & Verbote)

  • -> von einer Aufgabe darf auch nicht auf eine Befugnis geschlossen werden


II. formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit (sachlich, instanziell, örtlich)

  • §1-4 SOG- MV örtliche Sicherheitsbehörde

2. Verfahren insb. §28 VwVfG

3. Form insb. §§37,39 VwVfG


III. materielle Rechtsmäßigkeit

= Prüfung von TB und RF der Generalklausel

1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

a. Schutzgut betroffen

aa. öffentliche Sicherheit

  • Unverletzlichkeit der Rechtsordnung

  • individualrechtsgüter des Einzelnen

  • Bestand des Staates und seiner Einrichtungen

bb. öffentliche Ordnung

  • Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, die nach den jeweils herrschenden sozialen & ethischen Anschauungen unerlässliche Voraussetzung für ein geordnezes Zusammenleben sind

  • Subsidiarität zur “öffentlichen Sicherheit” sozusagen eine Auffangsnorm

  • P! Bestimmtheit - Verfassungsmäßigkeit (genug konkretisiert)

  • P! Herleitung der Verhaltensregeln

b. Gefahr

Gefahrenverdacht: ex ante objektiv vorliegende Anhaltspunkte - durch Ausdehnung Begriffs: Rechtsfolgen entsprechend

-> nur Gefahrenerforschung geboten (Ausnahme: besonders hochwertige RG betroffen)

konkrete Gefahr: ex ante hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei Fortgang in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommt

-> §3 III nr. 1 SOG M-V

Anscheinsgefahr: ex ante (+) ex post (-) als Gefahr anerkannt


-> lag Gefahr nur in irriger Vorstellung des Beamten: Schein- bzw Putativgefahr - Maßnahme ist rw

c. Störung = Gefahr hatr sich realisiert & dauert noch an


2. Verursacher §§69-71 SOG M-V

Theorie der unmittelbaren Verursachung = kausal für die Gefahr ist die Person, die unmittelbar die Gefahr gesetzt hat und damit die Gefahrenschwelle überschreitet


a. Verhaltensstörer (Zweckveranlasser)

= der durch sein Verhalten des unmittelbar Verantwortlichen hervorruft

-> Ausdehnung der Verhaltensverantwortlichkeit auf jemanden weiter vorne in die Kausalkette

  • Strittig ob “hervorrufen“ subjektiv oder objektiv ist

b. Zustandsstörer (latenter Störer)

= Sache ruft bei hinzutreten eines weiteren Umstand eine Gefahr hervor

-> Ausdehnung der Zustandsverantwortlichkeit


c. Nichtstörer (sog. Notstandspflichtiger)

-> Strenge Anforderungen, Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen

  • Subsidarität gegenüber Behörde & Störer

  • keine Überforderung des Nichtstörers

3. Rechtsfolge: Ermessen

Beachte: Opportunitätsprinzip und Gebot und effektiver Gefahrenabwehr


a. Entschließungsermessen “ob“

P! Art. 3 I GG


b. Auswahlermessen “Wie“

aa. Auswahl des richtigen Verantwortlichen/ Verursachers

bb. Auswahl des richtigen Mittels (Verhältnismäßigkeit)

P! Gefahrenverdacht: grsd nur Gefahrenerforschung (Ausnahmen)


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Sari L.

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