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Staatshaftungsrecht

SL
by Sari L.

Wie prüft man den Amtshaftungsanspruch?

I. Anspruch gegen Amtsträger (§839 I 1 BGB)

1.Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes

a) Amtsträger

= dazu berufen Aufgaben der öfentlichen Verwaltung wahrzunehmen

-> auch privatpersonen, wenn Beliehene/ Verwaltungshelfer

b) in Ausübung öffentlichen Amtes = enger äußerer & innerlicher Zusammenhang


2. Verletzung der im einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht

a) bestehen Amtspflicht

Verwaltungsinterne Pflicht gegen den Dienstherren

grunsätzlich: auch Amtspflicht, gesetzmäßig zu handeln Art. 20 III GG (Außenverhältnis zu Bürger)

b) Drittbezogenheit

muss auch der Person gegenüber Anspruchssteller bestehen

aa) Drittschützende Wirkung der Amtspflicht

-> Schutznormlehre

Absolute Amtspflich; schützt jeden //

relative Ansprüche: bestimmter Personenkreis (gehörtgeschädigter dazu?)

P!: Legislatives oder normatives Unrecht; Haushaltsrecht

bb) Rechtsgut muss von drittschützender Wirkung umfasst sein

c) Verletzung

Tun oder Unterlassen möglich (Entfernung Sprengsatz)

keine Verletzung, wenn gerechtfertigt

3.Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§276 II BGB)

-> Pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter (P! rechtliche Kenntnis?)

auch Organisationsverschulden

4.kein Anspruchsauschluss

sondergestzliche Ausschlussgründe

Subsidiarität §839 I 2 BGB

-> bei Fahrlässigkeit nur Anspruch, wenn kein Ersatz auf andere Weise (sehr restriktiv)

Spruchrichterprivileg §839 II BGB

-> Richter nur strafhaft bei Straftat

Sicherung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidigung

Schuldhaftes Rechtsmittelversäumnis §839 III BGB

Verletzte hätte Schaden durch Rechtsmittel abwenden können

Gedanke des Mitverschuldens, Vorrangs Primärrechtsschutzes, Kein “dulde und liquidiere”

5.Ersatz des daraus entstandenen Schadens

-> voller Schadensersatz (Umfang §249 I BGB)

a)Haftungsausfüllende Kausalität

-> conditio sine qua non, Einschränung durch andere Theorien, nur beachtliche Verfahrensfehler

auch entgangener Gewinn oder Schmerzensgeld - Kürzung durch Mitverschulden

c) Art der Ersatzleistung

-> grundsätzlich Naturalrestitution, stets unmöglich: muss immer auf Geldersatz gerichtet sein

II. Haftungsüberleitung auf den Staat Art. 34 S.1 GG (oder Körperschaft)

alle juristischen personen öffentlichen Rechts

Amtsübertragungstheorie = wer hat Amt übertragen

allgemeine Verjährungsregeln §§194 ff. BGB

ordentlicher Rechtsweg gem. Art. 34 S.3 GG §40 II 1 VwGO


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Sari L.

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