was bedeutet Staatshaftung?
Nach welcher Rechtsgrundlage haftet der Staat?
Privatrechtlich und öffentlich rechtlich
unmittelbar:
-> direkt der Anspruchsgegner (im engeren Sinne)
mittelbar (Amtshaftung):
-> Staat haftet mittelbar für den Amtsträger (außer vorsätzlicher Schaden)
welche Haftungsgründe gibt es?
Unrechtshaftung
-> Staat haftet für rw handeln
Amtshaftung
Unionsrechtliche Haftung der Mitgliedstaaten
Folgenbeseitigungsanspruch
Sonderopfer
-> kein rw Handeln
allgemeiner Aufopferungsanspruch
Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffen
Einteignungsentschädigung
Ausgleich bei Inhalts- und Schrankenbestimmung
ungerechtfertigte Bereicherung
Pflichverletzung in öffentlich- rechtlicher Sonderverbidung
Was kann der Staat schulden?
Amtshaftungsanspruch: Normen zur Herrleitung unterschiede der Normen
Grundlage: §839 I 1 BGB iVm. Art. 34 S. 1 GG
§839 BGB ist Haftungsbegründend ->
Art. 34 GG leitet die Haftungsübernahme auf den Staat über
Rechtsstaatsprinzip
Rechtsschutzgarantie Art. 19 IV 1 GG
Funktionsfähigkeit der Verwaltung
Leistungsfähiger Schulder (Staat)
Vergleich der beiden Normen:
§839 ”Beamte” -> staatsrechtlicher formaler Beamtenbegriff
Art. 34 S.1 GG “jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes“ -> funktionaler Beamtenbegriff
§839 I 1 BGB muss verfassungskonform weit ausgelegt werden
§839 I 1 BGB iVm. Art. 34 S.1 GG
-> gilt nicht, wenn Amtsträger für den Staat privatrechtlich handelt (dann nur §839 - Statusbeamten!! sonst §823 BGB)
Wie haftet der Staat, wenn privatrechtlich gehandelt wird?
§831 I BGB
§§89 iVm. §31 BGB
Wie prüft man den Amtshaftungsanspruch?
I. Anspruch gegen Amtsträger (§839 I 1 BGB)
1.Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes
a) Amtsträger
= dazu berufen Aufgaben der öfentlichen Verwaltung wahrzunehmen
-> auch privatpersonen, wenn Beliehene/ Verwaltungshelfer
b) in Ausübung öffentlichen Amtes = enger äußerer & innerlicher Zusammenhang
2. Verletzung der im einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
a) bestehen Amtspflicht
Verwaltungsinterne Pflicht gegen den Dienstherren
grunsätzlich: auch Amtspflicht, gesetzmäßig zu handeln Art. 20 III GG (Außenverhältnis zu Bürger)
b) Drittbezogenheit
muss auch der Person gegenüber Anspruchssteller bestehen
aa) Drittschützende Wirkung der Amtspflicht
-> Schutznormlehre
Absolute Amtspflich; schützt jeden //
relative Ansprüche: bestimmter Personenkreis (gehörtgeschädigter dazu?)
P!: Legislatives oder normatives Unrecht; Haushaltsrecht
bb) Rechtsgut muss von drittschützender Wirkung umfasst sein
c) Verletzung
Tun oder Unterlassen möglich (Entfernung Sprengsatz)
keine Verletzung, wenn gerechtfertigt
3.Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§276 II BGB)
-> Pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter (P! rechtliche Kenntnis?)
auch Organisationsverschulden
4.kein Anspruchsauschluss
sondergestzliche Ausschlussgründe
Subsidiarität §839 I 2 BGB
-> bei Fahrlässigkeit nur Anspruch, wenn kein Ersatz auf andere Weise (sehr restriktiv)
Spruchrichterprivileg §839 II BGB
-> Richter nur strafhaft bei Straftat
Sicherung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidigung
Schuldhaftes Rechtsmittelversäumnis §839 III BGB
Verletzte hätte Schaden durch Rechtsmittel abwenden können
Gedanke des Mitverschuldens, Vorrangs Primärrechtsschutzes, Kein “dulde und liquidiere”
5.Ersatz des daraus entstandenen Schadens
-> voller Schadensersatz (Umfang §249 I BGB)
a)Haftungsausfüllende Kausalität
-> conditio sine qua non, Einschränung durch andere Theorien, nur beachtliche Verfahrensfehler
auch entgangener Gewinn oder Schmerzensgeld - Kürzung durch Mitverschulden
c) Art der Ersatzleistung
-> grundsätzlich Naturalrestitution, stets unmöglich: muss immer auf Geldersatz gerichtet sein
II. Haftungsüberleitung auf den Staat Art. 34 S.1 GG (oder Körperschaft)
alle juristischen personen öffentlichen Rechts
Amtsübertragungstheorie = wer hat Amt übertragen
allgemeine Verjährungsregeln §§194 ff. BGB
ordentlicher Rechtsweg gem. Art. 34 S.3 GG §40 II 1 VwGO
Welche Ansprüche sperrt ein geltend gemachter Anspruch aus Amtshaftung?
Amtshaftungsanspruch sperrt als lex specialis das allgemeine Deliktsrecht
-> nicht deliktische Ansprüche können geltend gemacht werden
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