Schema AK
Obersatz
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
—> keine aufdrängende Sonderzuweisung
—> Generalklausel §40 I 1 VwGO; öfr.-r. Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
—> keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Zuständigkeit des Gerichts §§45, 52 Nr. 3 VwGO
III. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§61, 62 VwGO
IV. Richtiger Klagegegner §78 VwGO
V. Statthafte Klageart
—> richtet sich nach klägerischem Begehren (§88 VwGO)
VI. Klagebefugnis §42 II VwGO
—> Adressaten- und Möglichkeitstheorie
VII. Durchführung eines Vorverfahrens §68 I VwGO i.V.m. §110 I JustG
VIII. Klagefrist §74 I S. 2 VwGO
IX. Ordnungsgemäße Klageerhebung §81 VwGO
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
XI. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
I. Rechtswidrigkeit des VAs
—> EGL, formelle RM, materielle RM
II. Rechtsverletzung
C. Ergebnis
Obersatz t AK
Die Klage von X hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Obersatz Zulässigkeit AK
Die Klage müsste zulässig sein.
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg; bei aufdrängender Sonderzuweisung (+)
Fraglich ist, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Nach der spezialgesetlichen Sonderzuweisung des §54 I BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen von BeamtInnen aus dem Beamtenverhältnis gegeben. Im hiesige Fall […] sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
—> bei Maßnahmen der Kommunalaufsicht; §126 GO aufdrängende Sonderzuweisung
Eröffung der Verwaltungsrechtsweg, aufdrängende Sonderzuweisung (-)
In Ermanglung einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnug des Verwaltungsrechtswegs nach der Generalklausel des §40 I 1 VwGO. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg bei allen öff.-r. Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, die abdrängend keinem andere Gericht zugewiesen sind.
Eine öff.-r. Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öff. Rechts ist. Dies ist nach der modifizierten Subjektstheorie dann der Fall, wenn die streitentscheidende Norm einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. In der hiesigen Sache ist streitentscheidende Norm §14 OBG NRW. Diese berechtigt und verpflichtet die Behörde einseitig zur Vornahme gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen. Mithin liegt eine öff.-r. Streitigkeit vor.
Fernerhin handelt es sich auch nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, da nicht unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten.
Auch ist keine abdrängende Sonderzuweisung zu einem anderem Gericht ersichtlich.
Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach §40 I 1 VwGO eröffnet.
Zuständigkeit des Gerichts
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt aus §45 VwGO, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Die örliche Zuständigkeit folgt aus §52 Nr.3 VwGO i.V.m. §17 Nr.5 JustG NRW, da der Verwaltungsakt von der Stadt Köln, also im Gerichtsbezirk des VG Köln, erlassen wurde. (Anlage 1 JustG)
ODER
Die örtliche Zuständigkeit des VG Köln folgt aus §52 Nr. 2 VwGO i.V.m. §17 Nr.5 JustG, da der VA von einer Bundesbehörde (Bundesamt für Verfassungsschutz) erlassen wurde, die ihren Sitz im Gerichtsbezirk des VG Köln hat.
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
X ist als natürliche Person gem. §61 Nr.1 Alt.1 VwGO beteiligten- und gem. §62 I Nr.1 VwGO prozessfähig.
Die Stadt K ist als juristische Person des öff. Rechts nach §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig und nach §62 III VwGO prozessfähig. Sie wird von dem OB gem. §63 I GO NRW vertreten.
Die HSPV ist eine Einriochtung des LAndes NRW (§14 LOG NRW). Das Land NRW ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig und nach §62 III VwGO prozessfähig und wird von seinem organschaftlichen Vertreter vertreten.
Die GmbH ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig ung gem. §62 III VwGO prozessfähig. Sie wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, §35 GmbHG.
Der Kreis ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteilihgten- und gem. §62 III VwGO prozessfähig. Er wird durch den Landrat vertreten, §42 KrO NRW.
Richtiger Klagegegner
Die Klage müsste sich gegen den richtigen Klagegegner richten. In NRW gilt das sog. Rechtsträgerprinzip. Die Klage ist also gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten, §78 I Nr. 1 VwGO. Dies ist vorliegend die Stadt X.
Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, §88 VwGO.
In hiesigem Fall begehrt X […], also die Aufhebung eines belastenden VAs. Somit ist die Anfechtungsklage gemäß §42 I Alt.1 VwGO statthaft.
Mögliche Probleme:
VA- Qualität gemäß §35 S.1 VwVfG nicht gegeben —> dann (Nichtigkeits-) Feststellungsklage, §43 II VwGO
VA hat sich rechtlich/ tatsächlich erledigt —> Fortsetzungsfeststellungsklage, §113 I S.4 VwGO
Anfechtung von Nebenbestimmugen §36 I VwVfG
Prüfung ob NB wirklich vorliegt + ob diese von Haupt-VA trennbar ist (wenn (+) AK; wenn (-) VK)
Klagebefugnis
A müsste klagebefugt sein. Hierfür müsste er gem. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Möglichkeitstheorie muss es demnach möglich erscheinen, dass der VA rechtswidrig ist und A in seinen Rechten verletzt. Als Adressat eines belastenden VA ist jedenfalls eine Verletzung der A aus Art. 2 Abs.1 GG denkbar (Adressatentheorie).
Möglichlkeitstheorie
= Kläger muss gelted mache können durch VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Jedenfalls muss die Möglichkeit bestehen.
Adressatentheorie
= Als Adressat eines VAs ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er in Art. 2 I GG verletzt ist.
Mögliches Problem:
begünstigender VA mit Drittwirkung
Nachbar weht sich; ist aber nicht Adressat des VA
Adressatentheorie (-) —> Schutznormtheorie
Kläger muss sich auf Normen beziehen können, die nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit dient, sondern auch das Individualinteresse schützen möchte.
Mittelbare Betroffeneheit reicht aus, wenn der Kläger aus einer Rechtsnorm ein subjektives Recht ableiten kann; also wenn Rechtsnorm auch Interesse des Klägers schützt.
—> BauO NRW typisch
Durchführung eines Vorverfahrens
Fraglich ist, ob X vor Erhebung der Klage erfolglos ein Vorverfahren durchlaufen haben muss, gem. §68 I S.1 VwGO. EIn solches Verfahren bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt, §68 I S.2 VwGO. Als solches Gesetz existiert §110 JustG, welches ein Vorverfahren im Rahmen einer AK grds. gem. §110 I JustG entbehrt. Es darf kein Ausnahmetatbestand gem. §110 II,III JustG vorligen.
grds. gem. §68 ff. VwGO ein Vorverfahren durchzuführen
§68 I S.2 VwGO: wenn ein Gesetz dies bestimmt, bedarf es keinem Vorverfahren
§110 I 1 JustG: Vorverfaren ist für AK grds. entbehrlich
keine Ausnahmen nach §110 II, III ersichtlich
Ausnahmen aus §110 II VwGO: §54 II BeamtStG; aber §103 LBG
Ausnahmen aus §110 III VwGO: VA mit Drittwirkung
müssen grds. Vorverfahren prüfen
Ausnahmen in Katalog (z.B. Nr.8 Baugenehmigung)
Klagefrist
Die Klage muss grds. gem. §74 I S.2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustelluzng des VA erhoben werden. Für die Fristberechnung gilt § 57 II VwGO i.V.m. §§222 I ZPO, 187 ff. BGB.
Übermittlung eine Briefes - 4-Tages-Fiktion (§41 II VwVfG)
Vorschriften des §31 VwGO gelten
Zuerst Fristberechnung —> dann mögliche Verletzung Rechtsbehelf
§58 I VwGO Inhalt der Rechtsbehelfbelehrung; unter anderem Belehrung der einzuhaltenden Frist
—> gem. §74 I VwGo Monatsfrist; oft “Wochenfrist” in Rechtsbehelf
—> Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft; Jahresfrist gem. §58 II VwGO
Ordnungsgemäße Klageerhebung
Schriftformerfordernis §81 VwGO
—> Kläger muss Bezeichnung des Beklagten (also handelnde Behörde) nennen, §78 I Nr.1 VwGO
Allgemeines Rechtschutzbedürfnis
Verwaltungsrechtsschutz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht.
—> kann Ziel auf andere Weise erreicht werden?
—> grds. aber gegeben
Obersatz Begründetheit AK
Die Klage müsste auch begrümndet sein. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt, §113 I 1 VwGO.
Rechtswidrigkeit des VAs
Der VA ist rechtmäßig, wenn er aufgrund einer EGL formell wie materielle rechtmäßig erlassen wurde.
EGL
Aus Art. 20 III GG folgt, dass jedes staatliches Handeln einer EGL bedarf. In der hiesigen Sache…
Formelle Rechtmäßigkeit
Der VA müsste formelle rm sein. In formeller Hinsicht setzt dieses voraus, dass die zuständige Behörde form- und fehlerfrei gehandelt hat.
a. Zuständigkeit
b. Verfahren (Anhörung, §28 VwVfG)
c. Form (ggf. Begründung, §39 VwVfG)
Materielle Rechtmäßigkeit
Fernerhin ist fraglich, ob der VA auch materiell rechtmäßig erlassen wurde. Dafür müssten die Tatbestandvoraussetzungen der EGL vorliegen und die Behörde müsste ermessensfehlerfrei gehandelt haben.
Rechtsverletzung
Der VA ist rechtswidrig und verletzt X daher in seinen Rechten.
Der VA ist nicht rechtswidirg und verletzt X daher nicht in seinen Rechten.
Ergebnis AK
Die Klage ist (un)zulässig und (un)begründet.
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