Unterscheidung in §80 V S.1 Alt. 1 und 2 VwGO
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (1. Alt)
—> §80 II Nr. 1-3a VwGO
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (2. Alt)
—> §80 II Nr. 4 VwGO
Prüfung
Obersatz
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
—> keine aufdrängende Sonderzuweisung
—> Generalklausel §40 I 1 VwGO; öfr.-r. Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
—> keine abdrängende Sonderzuweisung
II. sachliche und örtliche Zuständigkeit, Gericht der Hauptsache §80 V S. 1 VwGO
III. Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§61, 62 VwGO
IV. Richtiger Antragsgegner §78 I Nr.1 VwGO analog
V. Statthafte Antragsart §123 V VwGO
VI. Antragsbefugnis §42 II VwGO analog
VII. Ordnungsgemäßer Antrag §§81 f. VwGO analog
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
IX. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung (nur bei Alt.2)
—> Zuständigkiet, Verfahren, Form
II. Interessenabwägung
—> Rechtswidrigkeit des VA (EGL, formelle Rm und materielle RM)
III. Besonderes Vollziehungsinteresse
C. Ergebnis
Der Antrag auf Anordnung/ Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Obersatz Zulässigkeit
Der Antrag müsste zulä#ssig sein. Dies ist der Fall, wenn alle Sachentscheidungsvorazssetzungen gegeben sind.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, aufdrängende Sonderzuweisung (-)
Fraglich ist, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Nach der spezialgesetlichen Sonderzuweisung des §54 I BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen von BeamtInnen aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Im hiesige Fall […] sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
—> bei Maßnahmen der Kommunalaufsicht; §126 GO aufdrängende Sonderzuweisung
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, aufdrängende Sonderzuweisung (+)
In Ermanglung einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnug des Verwaltungsrechtswegs nach der Generalklausel des §40 I 1 VwGO. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg bei allen öff.-r. Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, die abdrängend keinem andere Gericht zugewiesen sind.
Eine öff.-r. Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öff. Rechts ist. Dies ist nach der modifizierten Subjektstheorie dann der Fall, wenn die streitentscheidende Norm einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. In der hiesigen Sache ist streitentscheidende Norm §14 OBG NRW. Diese berechtigt und verpflichtet die Behörde einseitig zur Vornahme gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen. Mithin liegt eine öff.-r. Streitigkeit vor.
Fernerhin handelt es sich auch nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, da nicht unkittelbar am Verfassungslebe Beteiligte über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten.
Auch ist keine abdrängende SOnderzuweisung zu einem anderem Gericht ersichtlich.
Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach §40 I 1 VwGO eröffnet.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Gericht der Hauptsache §80 V 1 VwGO
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt aus §45 VwGO, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Die örliche Zuständigkeit folgt aus §52 Nr.3 VwGO i.V.m. §17 Nr.5 JustG NRW, da der Verwaltungsakt von der Stadt Köln, also im Gerichtsbezirk des VG Köln, erlassen wurde. (Anlage 1 JustG)
ODER
Die örtliuche Zuständigkeit des VG Köln folgt aus §52 Nr. 2 VwGO i.V.m. §17 Nr.5 JustG, da der VA von einer Bundesbehörde (Bundesamt für Verfassungsschutz) erlassen wurde, die ihren Sitz im Gerichtsbezirk des VG Köln hat.
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
X ist als natürliche Person gem. §61 Nr.1 Alt.1 VwGO beteiligten- und gem. §62 I Nr.1 VwGO prozessfähig.
Die Stadt K ist als juristische Person des öff. Rechts nach §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig und nach §62 III VwGO prozessfähig. Sie wird von dem OB gem. §63 I GO NRW vertreten.
Die HSPV ist eine Einriochtung des LAndes NRW (§14 LOG NRW). Das Land NRW ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig und nach §62 III VwGO prozessfähig und wird von seinem organschaftlichen Vertreter vertreten.
Die GmbH ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteiligtenfähig ung gem. §62 III VwGO prozessfähig. Sie wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, §35 GmbHG.
Der Kreis ist als juristische Person gem. §61 Nr.1 Alt.2 VwGO beteilihgten- und gem. §62 III VwGO prozessfähig. Er wird durch den Landrat vertreten, §42 KrO NRW.
Richtiger Antragsgegner
§ 78 I Nr. 1 VwGO analog
Der Antrag müsste sich gegen den richtigen Antraggegner richten. In NRW gilt das sog. Rechtsträgerprinzip. Die Klage ist also gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten, §78 I Nr. 1 VwGO. Dies ist vorliegend die Stadt X.
Statthafte Antragsart
§123 V VwGO
richtet sich nach Antzragsbegehren, §122 I i.V.m. §88 VwGO
Verfahren im Eilrechtsschutz gem. §123 VwGO kommt in Betracht
gem. §123 V VwGO gilt §§80,80a VwGO vorrangig
setzt voraus, dass AK in Hauptsachge statthaft ist
wenn (+): ANtrag nach §80 V VwGO statthaft
Antragsbefugnis
wegen Akzessorität zwischen Klage und EIlantrag müsste Antragssteller auch klagebefugt gemäß §42 II Var. 1 VwGO
Akzessorität= Abhängigkeit eines Nebenrecht von einer Hauptforderung
A müsste klagebefugt sein. Hierfür müsste er gem. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Möglichkeitstheorie muss es demnach möglich erscheinen, dass der VA rechtswidrig ist und A in seinen Rechten verletzt. Als Adressat eines belastenden VA ist jedenfalls eine Verletzung der A aus Art. 2 Abs.1 GG denkbar (Adressatentheorie).
Ordnungsgemäßer Antrag
§81 f. VwGO analog
Schriftformerfordernis §81 VwGO
—> Kläger muss Bezeichnung des Beklagten (also handelnde Behörde) nennen, §78 I Nr.1 VwGO
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Das allgemeine Rechtscshutzbedürfnis ist grds. gegeben.
Mögliche Probleme:
In SV ANtragstellungen anscheinend nötig
—> Eine Antragstellung bei der Behörde gem. §80 IV VwGO bedarf es nicht. Dies folgt aus eine Umkerhschluss aus §80 VI VwGO. Hiernach ist dies grds. nur in den Föllen des §80 II S.1 Nr.1 VwGo durchzuführen.
Noch keine AK eingereicht
—> Nach allgemeiner Aufafsung muss einem ANtreag nach §80 V VwGO stets eine AK/ Widersprcuh zugrunde liegen, da es sonst an dem Rechtsbehelf fehlt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnte bzw. wiederhergestellt wird.
—> Antrag muss eingelegt werden bevor Rechtbehlef in Hauptsache noch eingelgt werdne kann (hier häufig Frist)
Obersatz Begründetheit
Der Antrag auf Anordnung/ Wiederherstellung der Anfechtungsklage ist dann begründet, soweit das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Dies beurteilt sich nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Interessenabwägung
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, wenn der VA nach summarischer Prüfung der Hauptsache (offensichtlich) rechtswidrig ist und der Antragssteller in seinen Rechten verletzt.
Ist der VA hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, überwiegt das öffentluche Interesse an der sofortigen Vollziehung dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
Rechtswidrigkeit des VA
a. EGL
Es müsste eone taugliche EGL gegeben sein. Aufgrund des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG setzt jedes Handeln des Staates eine gesetzliche Grundlage voraus.
b. Formelle Rechtmäßigkeit
Fraglich ist, ob die formellen Voraussetzungen im Hinblick auf den Erlass eines Va eingehalten wurden. Hierfür müsste die zuständige Behörde verfahren- und formfehlerfrei gehandlet haben.
—> Zuständigkeit, Verfahren (Anhörung §28 VwVfG), Verfahren (Begründung §39 VwVfG)
c. Materielle Rechtmäßigkeit
Fernerhin ist fragich, ob der VA auch materiell rechtmäßig erlassen wurde. Dafür müssten die Tatbestandvoraussetzungen der EGL vorliegen und die Behörde müsste ermessensfehlerfrei gehandelt haben.
d. Zwischenergebnis
Besonderes Vollzugsinteresse
wenn Va rechtmäßig:
Somit überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse. Es besteht EIlbedürftigkeit, aufgrund [Subsumtion].
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