Schema Kostenbescheid
A. EGL §§77 I, 55 II, 57 I Nr.1, 59 I VwVG NRW i.V.m. §§20 II Nr.7, 15 I Nr.7 Vo VwVG NRW
B. Formelle Rechtmäßigkeit
I. Zuständigkeit §56 I VwVG
II. Verfahren (Anhörung §28 VwVfG)
III. Form (Begründung §39 VwVfG)
IV. Zwischenergebnis
C. Materielle Rechtmäßigkeit
I. Rechtmäßigkiet der Vollstreckungsmaßnahme
EGL §65, 55 II, 57 I Nr.w, 59 I VwVG
Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
a. Zuständigkiet
b. Verfahren
c. Form
d. Zwischenergebnis
Materielle Rechtmäßigkeit
a. Zulässigkeit des Verwaltungszwangs —> abgekürztes Verfahren
aa. Handeln innerhalb Befugnisse
aaa. EGL
bbb. Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form, Zwischenergebnis)
ccc. Materielle Rechtmäßigkeit (Tatbestandvoraussetzungen der EGL, Rechtsfolge)
ddd. Zwischenergebnis
bb. Gegenwärtige Gefahr
cc. Notwendigkeit
dd. Zwischenergebnis
b. Zulässigkeit des konkreten Zwangsmittels
c. Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren
aa. richtigen Adressat
bb. Verhältnismäßigkeit
Zwischenergebnis
D. Erstattungsfähigkiet der Kosten
E. Richtiger Kostenschuldner
F. Verhältnismäßigkeit des Kostenbescheids
G. Ergebnis
Obersatz
Ein rechtmäßiger Kostenbescheid setzt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage voraus, auf dessen Grundlage der Kostenbescheid formell wie materiell rechtmäßig erlassen wurde.
EGL
Als solche kommt §§ 77 Abs. 1, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW iVm § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW (Auslagen), § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (Gebühren) in Betracht.
Formelle Rechtmäßigkeit
Der Kostenbescheid ist formelle rechtsmäßig, wenn dieser durch die zuständige Behörte form- und fehlerfrei erlassen wurde.
Formelle RM- Zustänidgkeit
Die Zuständigkeit für den Erlass des Kostenbescheids folgt aus § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW. Danach ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung nach dem VwVG NRW vorgenommen, also die Ersatzvornahme durchgeführt hat. Nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW ist Vollzugsbehörde diejenige Behörde, die den zugrundeliegenden Grundverwaltungsakt erlassen hat bzw. hierfür zuständig wäre.
Formelle RM- Verfahren
Bei dem Kostenbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der außerhalb der Verwaltungsvollstreckung ergeht, da dieses mit Anwendung des Zwangsmittels beendet ist. Dies hat für den vorliegenden Prüfungspunkt die Konsequenz, dass nun – wie bei jedem belastenden VA – eine Anhörung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorzunehmen ist. Diese ist gerade nicht mehr entbehrlich im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW, weil es sich bei dem Erlass des Kostenbescheides um keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.
—> Heilung nach § 45 VwVfG NRW bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt und somit geheilt werden.
Formelle RM- Form
Für den Kostenbescheid gelten die „gewöhnlichen“ Formvorschriften nach § 39 VwVfG NRW.
Der Kostenbescheid müsste auch materiell rechtmäßig ergangen sein.
Dies ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW dann der Fall, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ihrerseits rechtmäßig gewesen ist (1), der:die Adressat:in der:die richtige Kostenschuldner:in ist (2) und die Kosten auch erstattungsfähig sind (3).
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW sind lediglich Kosten für „Amtshandlungen nach diesem Gesetz“ erstattungsfähig. Dies impliziert, dass die Vollstreckungsmaßnahme selbst rechtmäßig sein muss. Hat die Behörde ein Fahrzeug mittels Ersatzvornahme versetzt, so ist fraglich, ob die Durchführung der Ersatzvornahme aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage formell wie materiell rechtmäßig erfolgt ist.
Als Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf die Durchführung der Ersatzvornahme kommt hier §§ 65, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW in Betracht.
—> Abgrenzung zur Sicherstellung (wäre in Verwahrung oder in Gewahrsam)
Formelle RM der Ersatzvornahme
Die Durchführung der Ersatzvornahme müsste formell rechtmäßig erfolgt sein. Hierfür müsste die zuständige Behörde verfahrens- und formfehlerfrei gehandelt haben.
a. Nach § 56 VwVG NRW ist diejenige Behörde für den Vollzug zuständig, die den VA erlassen hat.
b. Eine Anhörung ist entbehrlich, da es sich bei der Ersatzvornahme um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Im Übrigen stellt die Anwendung eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW dar.
c. Da es sich um einen Realakt handelt, kommen Formvorschriften nicht in Betracht.
d. Die Durchführung der Ersatzvornahme erfolgte formell rechtmäßig.
Materielle RM der Ersatzvornahme
Fraglich ist, ob die Anwendung der Ersatzvornahme auch materiell rechtmäßig erfolgte. Hierfür müsste der Verwaltungszwang gem. § 55 VwVG NRW (1) zulässig sein, ferner müsste das konkrete Zwangsmittel zulässig sein (2) und das Vollstreckungsverfahren müsste ordnungsgemäß abgelaufen sein (3).
a. Zulässigkeit des Verwaltungszwangs; gestrecktes Verfahren §55 I VwVG
—> materielle vollstreckbarer, wirksamer Grund- VA —> ANdrohung und Festsetzung fehlt —> abgekürztes Verfahren
b. Abgekürztes Verfahren
In Betracht kommt ein Verfahren im Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Hiernach ist Zwang im Sofortvollzug nur möglich, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (b) notwendig ist (c) und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt (a).
aa. Handeln innnerhalb Befugnisse
Fraglich ist, ob die Ordnungsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein fiktiver Verwaltungsakt rechtmäßig wäre. Dabei muss der fiktive Grund-VA wie bei § 55 Abs 1 VwVG NRW einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen und im Übrigen rechtmäßig sein.
Die Rechtmäßigkeit des Grund-VA setzt voraus, dass eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist auf dessen Grundlage der fiktive VA formell wie materiell rechtmäßig erlassen worden wäre.
—> EGL, Formelle RM, Materielle RM (je nach EGL)
Fernerhin müsste für die Voraussetzungen des Sofortvollzugs gem. § 55 Abs. 2 VwVG NRW eine gegenwärtige Gefahr gegeben sein. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, oder bei der diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.
Fraglich ist, ob der Sofortvollzug notwendig war. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens ein so kleines Zeitfenster liegt, dass die mit der Einhaltung des gestreckten Verfahrens verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Abwehrmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.
Zulässigkeit des konkreten Zwangmittels
Die Ersatzvornahme stellt ein zulässiges Zwangsmittel dar, §§ 57 Nr. 1, 59 VwVG NRW.
Ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren
Fernerhin müsste auch das Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Eine vorherige Androhung des Zwangsmittels ist mit Blick auf § 63 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW entbehrlich. Einer Festsetzung bedarf es gem. § 64 S. 2 VwVG NRW nicht. Schließlich wurde die Ersatzvornahme in Form der Versetzung angewendet.
Schließlich muss sich die Vollstreckungsmaßnahme gegen den:die richtigen Adressat:in richten (Störer:in, identisch mit dem:der Adressat:in des Grund VA) und verhältnismäßig sein, § 58 VwVG NRW.
Erstattungsfähigkeit der Kosten
Die Kosten sind gemäß §15 I Nr. 7 VO VwVG und 320 II Nr. 7 VO VwVG erstattungsfähig.
Richtiger Kostenschuldner
Ferner müsste die Kostenforderung auch gegenüber dem richtigen Kostenschuldner ausgesprochen worden sein. Dies richtet sich nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 S. 1 VO VwVG NRW. Im gestreckten Verfahren ist es immer derjenige, an den sich die Grundverfügung gerichtet hat.
Verhältnismäßigkeit des Kostenbescheids
Mögliches Problem:
Leerfahrt// abgebrochene Abschleppmaßnahme
Last changed3 days ago