Was unterscheidet das öffentliche Baurecht vom Privaten Baurecht?
Privates Baurecht:
zivilrechtliche Beziehung auf die baurechtliche Nutzung von Grund und Boden
Öffentliches Baurecht
Rechtssätze über Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung der Nutzung von Grund/ Boden durch bauliche Anlagen
Verhältnis zwischen Staat und Bürger
Unterscheiden sie Bauplanungsrecht (BauGB)und Bauordnungsrecht (LBauO M-V)
Wer hat die Gesetzgebungskompetenz beim Baurecht?
Art. 70ff. , 30 GG
… Länder, soweit der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz:
Art. 74 I nr. 18 GG “Bodenrecht“
örtliche, städtebauliche Planung, Um- - und Zusammenlegung von Grundstücken, Bodenbewertung, Bodenverkehr
Art. 74 I nr. 31 GG “Raumordnung“
überörtliche, zusammenfassende Planung und Ordnung des Raumes. Ziel ist eine nachhaltige Entwicklung, die
soziale, wirtschaftliche und ökologische Funktionen in Einklang bringt.
Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 I GG:
Bauplanungsrecht ergänzend zum Bundesrecht
Bauordnungsrecht: nur Ländersache, da Art. 74 I nr. 18 GG (-)
Arg.: objekt- und nicht flächenbezogen; spez. GefahrenabwehrR (Polizeirecht- Ländersache)
Was ist die Rechtsgrundlage des Bauordnungsrechts?
➡️ Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die ordnungsrechtliche Anforderungen an die konkrete bauliche Anlage festlegen; objektbezogen
Was ist die Rechtsgrundlage des Bauplanungsrechts?
Rechtsvorschriften, die flächenbezogen die bauliche und sonstige Nutzung
von Grundstücken– insbesondere durch Pläne– regeln,
um eine angemessene Bodennutzung zu gewährleisten.
Rechtsvorschriften= abstrakt generelle Regelungen, knüpfen RF an TB
Wann ist ein Bauvorhaben Rechtmäßig?
Ein Bauvorhaben ist rechtmäßig, wenn es…
1. bauplanungsrechtlich (BauGB, BauNVO, B-Plan) sowie
2. bauordnungsrechtlich (LBauO) rechtmäßig ist und nicht gegen
3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriftenverstößt.
• Rechtsfolge: Erteilung der Baugenehmigung (gebundene Entscheidung)
• Prüfungsort: materielle Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens
Was ist das Wesen der Baugenehmigung und wie wirkt sie?
• Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
• gebundener Anspruch
• Verwaltungsakt (!) mit feststellendem (Vereinbarkeit mit BPlR, BauOR, ÖR, Reichweite: soweit das ÖR im
Genehmigungsverfahren geprüft wird) und verfügendem Teil (Aufhebung des Bauverbots)
• Doppelwirkung: begünstigend und belastend
• Schutz- und Legalisierungsfunktion:
− BG gibt Rechtssicherheit ggü. späteren Rechtsänderungen
− BG setzt sich gegen spätere Rechtsänderungen durch
− BG legalisiert die Vorhabenverwirklichung, selbst wenn materiell rechtswidrig
grds. keine nachträglichen Anordnungen
Wie sieht der Aufbau/ Ablauf einer Baugenehmigung aus?
Welche 2 Stufen der Bauleitplanung gibt es?
Was ist ein F-Plan?
Flächennutzungsplan
… zeigt wie welche Fläche einer Gemeinde genutzt wird oder werden soll
I. Rechtscharakter:
keine Satzung, nur Innenbindung ggü. Gemeinde durch Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB
keine Rechtsnorm → hoheitliche Maßnahme eigener Art (BVerwGE 117, 44)
mittelbare Bindungswirkung ggü. Bürgern gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 BauGB
verwaltungsrechtliche Handlungsform sui generis
II. Räumlicher Geltungsbereich
Grundsatz: gesamtes Gemeindegebiet, § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB
Ausnahmen: u.a.:
§ 5 Abs. 1 S. 2 BauGB: Teilgebiete der Gemeinde, wenn Grundzüge nicht berührt
§ 5 Abs. 2b BauGB: Konzentrationsflächen gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
➢ (Bsp.: Windkraft, siehe § 249 Abs. 2 BauGB und § 249c Abs. 1 BauGB)
III. Wesentlicher Inhalt (Funktionen)
• Darstellung der Bodennutzung für Gemeindegebiet in Grundzügen, § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB
vorbereitende Planung, d.h. keine Bindungswirkung ggü. Bürger/-innen
Bodennutzungskonzept / städtebauliches Entwicklungsprogramm der Gemeinde
Konkretisierung durch Bebauungsplan und in gewissem Umfang durch Genehmigungen
Was ist der Bebauungsplan?
→ Rechtscharakter
• gemeindliche / örtliche Satzung, § 10 Abs. 1 BauGB
• enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für jedermann und öffentliche Stellen
• bereits Aufstellungsbeschluss ermächtigt zum Erlass von Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB)
• Ausnahme: §§ 37, 38 BauGB oder Funktionslosigkeit des Bebauungsplans
• Grundlage für weitere erforderliche Maßnahmen, § 8 Abs. 1 S. 2 BauGB
Rechtscharakter und Arten von Bebauungsplänen
→ Funktionen
• Festsetzungen der Bodennutzung für bestimmte Grundstücke („parzellenscharf“)
• rechtlich verbindlich – auch für Bürger
→ Das zentrale städtebauliche Instrument!
• keine Bestimmungen über Größe, aber § 9 Abs. 7 BauGB: B-Plan bestimmt selbst seine Grenzen!
• beschränkt auf Gemeindegebiet
• einzelgrundstücksbezogener B-Plan möglich, s. aber §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB
(vorhabenbezogener B-Plan, s. BVerwG, ZfBR 2014, 57)
• gemeindeübergreifende B-Pläne möglich, vgl. Planungsverbände: § 205 BauGB
Was ist kann der Inhalt eines Bebauungsplanes sein?
Welche Arten der Festsetzungen gibt es?
Welche Arten der baulichen Nutzungen gibt es nach §§2-11 BauNVO?
alle Einzeln im §9 zu finden mit Definition
Abschließend geregelt
Durch die Festsetzung werden Baugenehmigungen (auch der Gemeinde) beeinflusst
-> §1 III S.2 BauNVO wird Inhalt mit Außenwirkung
Was sind die Verfassungsrechtlichen Grundlagen der Planungshoheit bzw des Abwägungsgebots?
Art. 28 II S.1 GG (Art. 72 Abs. 1 LVerf M-V)
= Kernelement kommunaler Selbstverwaltung: örtl. Planungshoheit
Relevant bei SV, wenn
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betroffen sind
Recht der Gemeinde an der Beteiligung der Planungshoheit eingeschränkt ist
Kernbereich ist unantastbar “ob“ sie planen können
Randbereich “wie“ und in welchem Ausmaß ok solange verhältnismäßig
Warum haben Gemeinden die Pflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen?
… Pflicht, wenn Planung erforderlich (notwendig, bzw ein Interesse daran besteht)
müssen von Gemeinde erstellt werden
Und aufeinander abgestimmt sein §10 I BauGB
Bebauungsplan muss als Satzung verabschiedet werden (mit Ausnahme von Stadtstaaten)
Wie fügt sich der Flächennutzungsplan- und Bebauungsplan in das Gefüge des Planungsrechts ein?
An wen ist §9 BauGB adressiert? Was soll der Wortlaut “kann“ dort bedeuten?
Adressat ist die Behörde
-> abschließende Auflistung was Festgesetzt werden kann
❌ andere Sachen wären Rechtswidrig
Was ist ein qualifizierter B-Plan?
§30 I Bau GB
Quali durch Festsetzung von
Art und Maß
Bauliche Nutzen
Bauweise
Örtliche Verkehrsflächen
Überbaubare Grundstücksflächen
➡️ fehlt etwas ist es nicht qualifiziert ❌
Wie geht man mit nicht qualifizierten B-Plänen um bzw. Wenn nichts festgesetzt wurde?
Gem. §30 III BauGB ➡️ §§34,35 BauGB
§34 - Annahme was wäre das bereits existierende Gebiet und entsprechende Einordnung
Was ist ein Vorhabenbezogener B-Plan?
§§11,12 Bau GB
Bauplan für nur ein Vorhaben
Meist Outlets etc
Welche Bauweisen gibt es?
offene Bauweise (§22 II & IV BauNVO )
Geschlossene Bauweise (§22 III BauNVO )
Was kann das Maß der baulichen Nutzung vorgeben?
§§16ff. BauNVO
Grundfläche
Geschossfläche
Baumasse
Bebaubare Flächen für GFZ 0,3 (Grundstücksfläche x 0,3)
Was genau ist eine Baugenehmigung? Was ist der Inhalt und dessen Wirkung?
… ist ein VA (Verwaltungsakt) (§72 I LbauO MV)
Inhalt: 2 geteilt
Feststellender Teil:
Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich materiellen Baurechts oder sonstigen öffentlichen Recht
Verfügender Teil:
Beseitigung präventiver Verbote mit Erlaubnisvorbehalt (rechtsgestaltende Wirkung)
Wirkung:
➡️ sichert Recht zu bauen (Anspruch)
❗️ nach dem Ausnutzen ist die Bauerlaubnis verbraucht, aber läuft per se nicht ab
❗️ ein einmal genehmigtes Gebäude genießt Bestandsschutz
P! Abdeckung von Erneuerungen/ Sanierungen durch Baugenehmigung
ERGÄNZEN
↘️ hängt von konkreter Maßnahme ab!
Unproblematische Maßnahmen:
ein Neuanstrich Ihrer Fassade
äußere Schönheitsreparaturen
Entfernung nicht tragender Wände
Sanierungen in Innenräumen
Was ist die Verfassungsrechtliche Grundlage der Eigentumsgarantie?
Art. 14 I GG
Grundsätzliche Gewährung der Baufreiheit (h.M.)
(Andere Ansicht: Art. 14 Normgeprägtes GR, nach Genehmigung gebaut werden- keine GR Garantie der Baufreiheit)
Schranken/ Inhaltsbeschränkung;
Baurecht, insbesondere Bauleitplanung
Auswirkung des Art. 14 I GG (“Ausprägung”)
✅ Anspruch auf die Baugenehmigung
gebundene Entscheidung (WL §72 I LBauO MV “ist zu erteilen“)
Wie prüft man eine Baugenehmigung
I. RGL Rechtsgrundlage der Baugenehmigung §72 I LBauO MV
II. Genehmigungspflichtigkeit §59 ff. LBauO M-V
III. Genehmigungsfähigkeit
Formelle Genehmigungsvoraussetzung
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form
Materielle Genehmigungsvoraussetzung
a. Bauplanungsrecht
b. Bauordnungsrecht
c. Sonstiges öffentliches Recht
Rechtsfolge: gebundener Anspruch (“ist zu erteilen“)
Welches Urteil erließ der der VGH im Bezug auf Einschränkungen und ausnahmslose Regelungen
“Umso stärker eingeschränkt wird, desto stärker muss die Begründung sein. Ausnahmslose Regelungen sind daher sehr schwer zu begründen“
➡️ Abwägung des Art. 14 I GG (Baufreiheit), §86 LBauO MV 🔥 bestimmungsrecht der Gemeinde
Wie grenzt sich ein Vorhaben nach Bauordnungs- und dem Bauplanungsrecht ab?
§§ 59 ff. LBauO M-V regelt die Frage der bauordnungsrechtlichen Relevanz von Vorhaben:
Bejahung hat Genehmigungspflichtigkeit/-bedürftigkeit des Vorhabens vorbehaltlich der genanntenAusnahmen zur Folge
§ 29 I BauGB regelt die Frage der bauplanungsrechtlichen Relevanz von Vorhaben:
✅ Bejahung hat Anwendbarkeit nach § 29 BauGB zur Folge: Es ist die Genehmigungsfähigkeit anhand der bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen (§§ 30 – 37 BauGB).
Was ist eine Anlage iSd. LBauO MV ?
Legaldefinition: § 2 I 1 LBauO M-V
mit dem Erdboden verbundene (= Ortsfestigkeit), aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Anlagen (Def. in § 2 I 3 i.V.m. § 1 I 2 LBauO M-V)
Positivliste baulicher Anlagen: § 2 I 2 LBauO M-V
(= fiktive bauliche Anlagen)
Definition Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
Errichtung: erstmalige Herstellung oder Aufstellung einer baulichen Anlage.
Änderung: erheblicher Eingriff in bisherige Bausubstanz, sodass Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird, also öffentliche Belange wie Standsicherheit, Brandschutz, Gestaltung, Verkehrssicherheit oder Denkmalschutz
Nutzungsänderung: liegt immer vor, wenn bauliche Anlage zu einem anderen, als dem bisherigen Zweck genutzt werden soll
+ Nutzungsweck stellt weitergehende Anforderungen an bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
Wie prüft man die Aufnahmen der Genehmigungspflicht
§59 LBauO M-V
1. Verfahrensfreie Bauvorhaben
sog. Bagatellbauten
Aufzählung in § 61 I LBauO M-V: z.B. kleine Gebäude, Garagen oder Schutzhütten; kleine Masten; kleine Werbeanlagen oder Warenautomaten
2. Genehmigungsfreistellung
Anzeigeverfahren (vgl. § 62 III LBauO M-V)
geregelt in § 62 LBauO M-V → Ziel: Erleichterung der plankonformen Errichtung von Wohnhäusern
3. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, § 63 I LBauO M-V
Was ist eine “Abweichung“?
= Oberbegriff für verschiedene Regelungstechniken
Abweichung (§ 67 LBauO MV)
Nicht wie im BGB, Beweislastumkehr, weil Amtsermittlungsgrundsatz
Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB; § 45 Abs. 7 BNatSchG)
Befreiung (§ 31 Abs. 2 und 3 BauGB; § 67 BNatSchG)
Abweichungsbefugnis in der Rechtsanwendung (§ 34 Abs. 3a und b und § 246e
BauGB; § 19 Abs. 4 S. 3 oder Abs. 5 BauNVO)
❗️ Sinn von Ausnahmen;
Gesetzgeber muss typisieren
Einzelfälle entsprechen bei Normanwendung manchmal nicht den Zielvorstellungen
Grundregel bleibt, Gesetzgebung kann den TB von vornherein einschränken
Wann werden Abweichungen eingeräumt
➡️ bei Verfehlung der Zielvorstellungen des Gesetzes
Anwendung der Regelung führt zu unzumutbarer Härte
Baurecht/Naturschutzrecht: unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art 14 Abs. 1 S. 2 GG) (→ BVerfGE 100, 226 - rheinland-pfälzisches Denkmalschutzgesetz)
Unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Grundrechten (→ BVerfG NVwZ 2016, 1804 -Begräbnisstätte in Kirche im Gewerbegebiet)
Belangen des Allgemeinwohls soll Rechnung getragen werden
Kollidierende Regelungsziele (erneuerbare Energie- Hervorragendes Belangen)
Partielle Ausweitung des Anwendungsbereichs (aktiver Bestandsschutz nach § 34 Abs. 3a und § 35 Abs. 4 BauGB)
Flexibilisierung (Typisierung verengt, Abweichungen erweichen)
Welche Arten der Abweichungen finden sich in Normen? Wie sind diese systematisch gestaltet
Abweichung:
bestimmte Konstellation = von gesetzlicher Regelung ist abzuweichen
Abweichung als Ermessensentscheidung: (BauGB, BNatschG)
Ausnahmen: Abweichungsmöglichkeit in Norm vorgesehen
Befreiung: generelle Befugnis zur Abweichung, auch wenn dies nicht in Norm vorgesehen
❗️ Abweichung= Zusammfassung von Möglichkeiten (LBauO)
(weiterer Geltungsumfang als Befreiung)
➡️ TB - “kann“ -> RF
… wenn TB erfüllt, Entscheidung (Ermessen oder gebunden)
Welche wichtigen Abweichungen gibt es im BauGB
Bebauungsplan
Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB)
Befreiung
Allgemeine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB)
Befreiung für Wohnungsbau (§ 31 Abs. 3 BauGB)
Unbeplanter Innenbereich
Abweichung für bestimmte Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder
Erneuerung (§ 34 Abs. 3a BauGB)
Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung für
Wohngebäude (§ 34 Abs. 3b BauGB)
Generelle Abweichung von Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des
BauGB erlassenen Vorschriften
Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau (§ 246 e BauGB)
Befristete Sonderregelung für Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende (§
246 Abs. 10 BauGB)
Punktuelle Abweichungen
Sonderregelungen für Biogasanlagen (§ 246d zu § 35 BauGB)
Windenergieanlagen an Land (§ 245e zu § 35 BauGB)
Wie prüft man eine Ausnahme nach §31 I BauGB?
(I)Anwendungsbereich: Festsetzungen des BPlan lassen Ausnahme zu
(1) § 9 BauGB i.V.m. BauNVO
(2)Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO (Was ist Gebietsverträglich)
(II)Tatbestand:
(1) Ausnahmenvoraussetzungen vorgesehener Art und Umfang
(2) Ungeschriebene Tatbestandsmarkmale:
(a)Gebietsverträglichkeit (§1ff. BauNVO)
(b)Gebot der Rücksichtnahme (analog § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO- Baugebietswiderspr.)
(3)Einvernehmen nach § 36 BauGB
(III) Rechtsfolge: Ermessen
(1) können zugelassen werden
Wie sind §§2-9 BauNVO aufgebaut?
Abs. 1 : allgemeine Zielrichtung des Baugebietstyps
Ab. 2 : grundsätzlich zulässige Vorhaben
Abs. 3: ausnahmsweise zulässige Vorhaben → § 31 Abs. 1 BauGB
ggf. Abs. 4: ergänzende Festsetzungen
Wann ist etwas Gebietsunverträglich?
Gebietsunverträglich ist eine Nutzung, wenn die Anlage hinsichtlich ihrer Nutzung
zwar per se nach der BauNVO zulässig wäre, gleichwohl mit dem Zweck des
Baugebietes nicht vereinbar ist.
Notwendig ist eine doppelte, typisierende Betrachtung:
nämlich hinsichtlich der typischen Nutzungsweise des Vorhabens und
der typischerweise vorherrschenden Nutzungsart des jeweiligen Gebiets.
Was besagt das Gebot der Rücksichtsnahme?
empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die
Rücksichtnahme zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme
verlangen.
Umgekehrt gilt auch: Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem
Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr
Rücksicht zu nehmen.
Ableitung;
Plangebiet
§ 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauNVO
§ 31 Abs. 1 BauGB (Ermessen)
§ 31 Abs. 2 und 3 BauGB : „Würdigung nachbarlicher Interessen“
unbeplanter Innenbereich
Einfügensgebot § 34 Abs. 1 BauGB (ohne Rücksichtsnahme keine Einfügung)
§ 34 abs. 3a und b BauGB „Würdigung nachbarlicher Interessen“
Außenbereich
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB : schädliche Umwelteinwirkungen
§ 35 Abs. 1 BauGB: Beeinträchtigung öffentlicher Belange
Andere Vorschriften: „Würdigung nachbarlicher Interessen“
§ 236 e BauGB
Wie prüft man eine Befreiung §31 II BauGB?
VERHÜBSCHEN
• Anwendungsbereich: Festsetzungen des BPlan - § 9 BauGB i.V.m. BauNVO
• Tatbestand:
– die Grundzüge der Planung werden nicht berührt
– besondere Gründe liegen vor („oder“)
• 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung
• 2. die Abweichung städtebaulich ist vertretbar
• 3. die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
– Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar
– Einvernehmen nach § 36 BauGB
• Ermessen
Wann werden die “Grundzüge der Planung nicht berührt“?
KÜRZEN
Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der den Festsetzungen des
Bebauungsplans zugrunde liegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden
planerischen Konzeption.
Ob sie berührt werden, hängt von der jeweiligen
Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen
Grundkonzept zuwiderläuft.
Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der
Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der
Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist
-> Bei Substanzeingriff, keine Befreiung möglich
Was versteht man unter “Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern Befreiung“?
Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfassen alles, was gemeinhin unter öffentlichen
Belangen oder öffentlichen Interessen zu verstehen ist.
Sie erfordern eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf
eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könnte,
sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen
Interesses "vernünftigerweise geboten" ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an
der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur
irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht demgegenüber nicht aus.
Wie beurteilt man, ob eine Abweichung städtebaulich vertretbar ist?
Anhand der konkreten Gegebenheiten ist zu beurteilen, ob die Abweichung
unter Beachtung des § 1 BauGB auch Inhalt des Bebauungsplans sein könnte,
von dessen Festsetzungen im einzelnen abgewichen werden soll.
Was sind offenbar nicht beabsichtligte Härten?
Verhindert die Festsetzung eine weitere bauliche Ausnutzung des Grundstücks,
so liegt darin eine Härte.
• Die von der Festsetzung normierte Härte ist beabsichtigt, wenn ihre Einhaltung
nach dem allgemeinen Maßstab notwendig ist, um den von dem
Bebauungsplan vorausgesetzten - baulichen - Zustand zu erhalten. Eine
Befreiung darf sich nicht über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der
Festsetzung zugrunde liegt.
§31 II BauGB? Kommt es auf Einzelfall an oder sind auch mehrere vergleichbare Fälle?
Fehlt etwas
WL: keine Anhaltspunkte
Historische Auslegung: Gesetzgeber hat bewusst “Einzelfall“ aus gestrichen
Systematik und Teleologische Auslegung:
Absatz 3: dort steht im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen
-> hier auch Anwendung auf den Absatz 2 anwendbar, weil historisch
Side Note: die Systematik ist einfach schlecht gemacht, weshalb man hier nicht damit argumentieren kann
Ist die Voraussetzung “Grundzüge der Planung nicht berührt“ auch auf §31 III anwendbar?
Sinn und Zweck: Entlastung des Wohnungsmarktes, durch Wohnungen in Gebieten, wo dies sonst nicht erlaubt wäre
-> wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen faktischer Leerlauf der Norm
Historisch: Stand früher im Gesetz, wurde dann gestrichen!
Letztlich;
Gemeinde muss Zustimmung erteilen (§36a BauGB)
-> kann also sich auch für die “Grundzüge der Planung nicht berührt werden“ entscheiden
Generell aber nicht an Grundzüge gebunden!
Wie prüft man eine Abweichung §34 IIIb BauGB?
(I) Anwendungsbereich
(1) Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung (§ 34 Abs. 1
BauGB)
(II) Tatbestand
(1) Im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen
(2)Vorhaben dient der Errichtung eines Wohngebäudes
(3)Ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen
vereinbar
(4) Zustimmung der Gemeinde (§ 36a BauGB)
(III) Ermessen
Wie prüft man eine Befreiung nach §31 III BauGB?
Anwendungsbereich: Festsetzungen des BPlan - § 9 BauGB i.V.m. BauNVO
• Tatbestandsvoraussetzungen
– im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen
– zugunsten des Wohnungsbaus
– Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
• mit öffentlichen Belangen insbesondere nicht vereinbar, wenn Befreiung aufgrund einer
überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.
– Zustimmung der Gemeinde (§ 36a BauGB)
Last changed3 days ago