Buffl

BGB AT und SchuldR AT

RH
by Robin H.

Grundlagen

Am Wochenende treffen sich regelmäßig die männlichen Bewohner des Dorfes X zum „gemeinsamen Kicken" auf dem örtlichen „Bolzplatz". Abwehrspieler A verletzt dabei den Stürmer B fahrlässig beim (normalen) Kampf um den Ball. B verlangt Ersatz seiner Heilbehandlungskosten aus § 823 I BGB?

A. B → A aus § 823 I BGB:

a) Rechtsgutverletzung -> Körperverletzung (+)

b) Verhalten des Schädigers A -> Foul (+)

c) Haftungsbegründende Kausalität (+)

d) RWK: Eine M.M. behandelt Kampfsportarten (z.B. Boxen) und Wettkampfspiele (z.B. Fußball) gleich und sieht im Mitspielen eine konkludent erklärte, rechtfertigende Einwilligung. Diese Gleichbehandlung erschien dem BGH nicht sachgerecht (Urt. v. 5.11.1974, VI ZR 100/73).

e) Verschulden

Es ist i.S.d. § 242 BGB widersprüchlich, wenn sich B einerseits auf ein Wettkampfspiel einlässt, bei dem jeder Spieler das Risiko kennt, den anderen Spieler auch bei einem Verhalten, das innerhalb des Regelwerks liegt, verletzen kann und andererseits den A aufgrund einer bei einem Zweikampf zugezogenen Verletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dies muss beim Verschulden berücksichtigt werden. (BGH, Urt. v. 10.02.1976, VI ZR 32/74). Weil der Regelverstoß nicht über ein häufiges, geringfügiges Verhalten hinausging, liegt kein Verschulden vor.

Hinweis: Ebenso vertretbar wäre es, RWK und Verschulden anzunehmen und am Ende der Prüfung dann einen Prüfungspunkt: „Ausschluss gem. § 242 wegen eines Selbstwiderspruchs" einzufügen (so der BGH im Urt. v. 5.11.1974, VI ZR 100/73).


Vertragsschluss

  1. Was wird bei der Frage nach dem äußeren Erklärungstatbestand überprüft?

  2. Aus welchen Bestandteilen besteht der äußere Erklärungstatbestand? Nenne und erläutere diese!


  1. Beim äußeren Erklärungstatbestand (das Erklärte) wird bei empfangsbedürftigen WE zunächst überprüft, ob aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners, also vom “äußeren Verhalten” her, eine WE vorliegt, § 157 BGB (analog).

  2. Bestandteile des äußeren Erklärungstatbestands:

    • Äußerer Handlungswille

      Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden als willensgesteuerte Handlung erscheinen.

    • Rechtsbindungswille (äußerer Erklärungswille)

      Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden darauf schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich erklären will.

      -> Wird durch Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts gem. §§ 133, 157 BGB analog bestimmt (analog, da §§ 133, 157 BGB dem Wortlaut nach nur auf WE anzuwenden sind. Hier aber wird erst das Vorliegen einer WE überprüft).

      -> Examensrelevanz: Abgrenzung zu alltäglicher Gefälligkeit; invitatio ad offerendum; Vorverhandlung; Hilferufe; Scheingeschäft.

    • Äußerer Geschäftswille

      Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein.

      -> Merkmal ist nicht konstitutiv, arg. falsa demonstracio non nocet => der übereinstimmende Parteiwile und nicht das Verständnis eines Dritten bestimmt den Vertragsinhalt. Erkennt man diesen Grundsatz (falsa demonstratio non nocet - eine falsche Bezeichnung schadet nicht) an, kann konsequenterweise ein äußerer Geschäftswille kein zwingendes Merkmal einer WE sein (andernfalls wäre beim Haakjöringsköd - Fall wegen der falschen Bezeichnung kein Vertrag über Walfischfleisch zustandegekommen).

  3. Bestandteile des inneren Erklärungstatbestands:

    • Innerer Handlungswille

      Dem Erklärenden muss bewusst sein, dass er eine Handlung vollzieht.

    • Innerer Erklärungswille

      Der innere Wille, sich rechtsgeschäftlich zu äußern.

      -> Der tatsächlich vorliegende innere Erklärungswille genügt in jedem Fall.

      Umstr. ist, ob schon ein potentielles Erklärungsbewusstsein ausreicht. (s. KK)



Vertragsschluss

In welchen typischen Fallkonstellationen ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein invitatio ad offerendum (wegen fehlenden Rechtsbindungswillen) anstelle eines gem. § 145 BGB bindenden Angebots vorliegt?

  • Warenauslage im Supermarkt

    Zu prüfen ist, ob in der Warenauslage ein Angebot zu sehen ist. Ein Angebot iSd § 145 BGB ist eine empfangsbedürftige WE, die die essentialia negotii enthält. Es könnte bereits am Vorliegen einer WE fehlen. Objektiv setzt eine Willenserklärung den sog. Rechtsbindungswillen, also den Willen, sich rechtsgeschäftlich zu äußern, voraus.

    Gegen das Vorliegen des Rechtsbidnungswillen spricht der Umstand,

    • dass der Supermarkt sich nur mit solventen Kunden binden möchte. Die Bonitätsprüfung erfolgt an der Kasse und nicht am Regal.

    Mithin liegt mangels Rechtsbindungswillen schon keine WE vor.

  • Warenautomat

    V hat einen Warenautomat auf dem Bahnsteig der Deutschen Bahn aufgestellt. Ware ist sichtbar und wird durch Münzeinwurf und Eingabe der Fachnummer automatisch freigegeben.

    Es handelt sich um ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis (invitatio ad incertas personas), das gem. § 145 BGB bindet.

    • Arg.: Kunde soll eigenständig durch Münzeinwurf und Auslöung des Auswahlmechanismus kaufen und erwerben.

  • Tanksäule

    V betreibt eine freie Tankstelle. Der Preis des jeweiligen Kraftstoffs pro Liter ist an der Tanksäule zu erkennen. K erscheint, nimmt den Zapfhahn mit Diesel, füllt den Kraftstoff in den Tank, hängt den Zapfhahn ein und geht zur Kasse.

    Es handelt sich um ein Angebot des Tankstellenbetreibers gem. § 145 BGB, bei der er gem. § 315 I BGB dem Kunden überlässt, die Entnahmemenge und den Endpreis festzulegen. Mit Einhängen des Zapfhahns liegt die Leistungsbestimmung durch den Kunden, damit die Annahme des Angebots und schließlich der Vertragsschluss vor.

    • Arg.: Keine Rückgewähr des Tankstoffes nach Vermengung.

    • Tankstellenbetreiber ist hinsichtlich des Phänomens der Wegfahrer besonders schutzwürdig. Wegfahrer, die ohne zu zahlen fort fahren, müssen bei Verlassen des Tankstellengeländes in Schuldnerverzug nach § 286 BGB geraten, damit der Betreiber die Rechtsverfolgungskosten geltend machen kann.




Vertragsschluss

A und B befinden sich auf einer gemeinsamen Reise in Südafrika. Hierfür haben Sie ein Fahrzeug mit Gangschaltung vor Ort angemietet. Die Buchung hat A vorgenommen.

Auf der Rückfahrt von einem Wochenendausflug steuerte A das Fahrzeug. B hatte das Steuern abgelehnt, da sie mit dem Schaltgetriebe nicht vertraut war.

A bog unter Missachtung des Linksfahrgebots eine Straße ein und fuhr auf der rechten Fahrbahn. Kurz darauf kollidierte sie frontal mit einem ordnungsgemäß links fahrenden, wegen einer Kurve nicht erkennbaren Fahrzeug. B wurde erheblich verletzt und verlangt Schadensersatz.

Zu Recht?


A. B -> A gem. § 280 I BGB

I. A.e.

Die Entstehung des Anspruchs setzt die schuldhaft verursachte Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch A und einen hierdurch eingetretenen Schaden bei B voraus.

  1. Schuldverhältnis

    Es müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. In Betracht kommt ein Beförderungsvertrag iSd § 662 BGB. Vorausgesetzt, es liegt ein Vertragsschluss und keine rechtshindernde Einwendung vor.

    a) Vertragsschluss

    Setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme voraus.

    • Angebot von A

      Indem A das Steuern das Fahrzeug für B übernommen hat, könnte ein Angebot liegen.

      Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche dem Geschäftspartner der Vertragsschluss unter Nennung der wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) herangetragen wird.

      Möglicherweise liegt schon keine Willenserklärung vor. Die Willenserklärung setzt objektiv einen äußeren Erklärungswillen, den sog. Rechtsbindungswillen, voraus. D.h. aus Sicht des objektiven Geschäftpartners muss das Verhalten der Erklärenden so aufzufassen sein, dass sie sich rechtsgeschäftlich äußern wollte. Dies ist nach §§ 133, 157 BGB analog zu ermitteln (analog, da das Vorliegen einer WE erst noch erforscht wird).

      A hat die Steuerung des Fahrzeugs im Rahmen eines Wochenendausflugs für B übernommen, da sie mit der manuellen Schaltung nicht vertraut war. Die Übernahme der Steuern im Rahmen eines Ausflugs weist auf einen freundschaftlichen Rahmen hin. Mit der Fahrt hat B keinerlei wirtschaftliche Ziele verfolgt, weshalb B auch nicht Trägerin eines besonderen Erfüllungsinteresse ist.

      Mithin wollte aus A sich aus objektiver Perspektive nach §§ 133, 157 BGB analog gerade nicht rechtsgeschäftlich äußern.

      Es fehlt daher an einer WE.

  2. Mangels WE liegt kein Vertragsschluss vor.

B. B -> A gem. § 823 I / § 823 II BGB, §§ 229, 230 StGB

I. A.e.

  1. Rechtsgutverletzung (+) Körper

  2. Handeln iSd § 823 BGB (+) -> Kollision mit Gegenverkehr

  3. Haftungsbegründende Kausalität (+)

  4. Rechtswidrigekit nach Lehre vom Erfolgsunwert (+)

  5. Schaden (+)

  6. Verschulden

    A müsste die Rechtsgutverletzung gem. § 823 I BGB schuldhaft herbeigeführt haben.

    -> keine analoge Anwendung der Vorschriften über die Haftungsprivilegierung bei Verwahrung, Leihe und Schenkung auf reines Gefälligkeitsverhältnis. Es handelt sich bei diesen um Ausnamevorschriften. Ausnahmevorschriften sind nicht analogiefähig.

    Möglicherweise liegt ein konkludenter Haftungsverzicht zwischen A und B vor. Zwar fehlt es an einer dahingehenden Absprache. Ein Haftungsverzicht für Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist nach hypothetischem Parteiwillen denkabr, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

    a) Handeln des Gefälligen ausschließlich im fremden Interesse

    b) Wäre die Frage des Haftungsverzichts zur Sprache gekommen, hätte der Schädiger einen Haftungsverzicht gefordert und der Geschädigte hätte dem billigerweise auch zustimmen müssen (Insb. dann anzunehmen, wenn Gefälliger keinen Versicherungsschutz besitzt).

    c) Besondere Umstände lassen Haftungsverzicht als naheliegend erscheinen

    • Geschädigter hat ein besonderes Interesse an der Vornahme der Gefälligkeit

    • Schädiger ist durch die Gefällgikeit einem nicht hinnehmbaren Haftungsrisiko ausgesetzt

    • Zugunsten des Geschädigten besteht sowieso eine Versicherung.

    -> Die Haftungsprivilegierungen der im BGB typisierten Gefälligkeitsverträge sind nicht analog auf reine Gefälligkeitsverhältnisse anzuwenden.

    • Zwar besteht wegen der Unentgeltlichkeit eine vergleichbare Interessenlage.

    • ABER: Die Haftungsbeschränkungen sind vom Gesetzgeber nur bei Leihe, Schenkung und Verwahrung vorgesehen. Beim Auftrag nicht und sind somit als Ausnahmevorschriften anzusehen. Ausnahmevorschriften sind nicht analogiefähig.


Vertragsschluss

  1. Was wird bei der Frage nach dem inneren Erklärungstatbestand überprüft?

  2. Aus welchen Bestandteilen besteht der innere Erklärungstatbestabd? Nenne und erläutere diese!


  1. Das nach außen als WE erscheinende Verhalten wird dem Erklärenden nur zugerechnet, wenn in seiner Person folgende Voraussetzungen vorliegen.

  2. Bestandteile des inneren Erklärungstatbestands:

    • Innerer Handlungswille

      Dem Erklärenden muss bewusst sein, dass er eine Handlung vollzieht.

    • Innerer Erklärungswille

      Der Erklärende will sich rechtsgeschäftlich erklären.

      Str. ist, ob das Vorhandensein eines inneren Erklärungswillen eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer WE ist.

      • m.M.: Innerer Erklärungswille ist zwingender Bestandteil des TB einer WE.

        RF: Bei Fehlen keine WE und damit kein Vertragsschluss.

        • Arg.: Systematik (arg. ex § 118 BGB)

          Die Erklärung des Scherzenden ist nach § 118 BGB nichtig, ohne dass diesem ein Wahlrecht verbleibt. Die Situation ist bei Abgabe einer WE ohne Erklärungsbewusstsein ähnlich gelagert, sodass auch hier die Erklärung nichtig sein muss.

      • h.M.: Innerer Erklärungswille ist nicht zwingender Bestandteil des TB einer WE. Ausreichend ist, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE aufgegasst wird (= potentielles Erklärungsbewusstsein, deshalb Lehre vom otentielles Erklärungsbewusstsein).

        RF: Vertragsschluss bei potentiellen Erklärungsbewusstsein + Anfechtung nach §§ 119 I, 120 BGB analog und damit SchEA nach § 122 BGB.

        • Arg.: Systematik (arg. ex § 118 BGB)

          Wenn schon die gar nicht ernstgemeinte WE den Erklärenden ohne Rücksicht auf Verschulden zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet (§ 122 BGB), dann muss dasselbe erst recht für eine Handlung gelten, bei der sich der Handelnde nicht bewusst war, überhaupt etwas Rechtserhebliches zu tun, weil ihm das Erklärungsbewusstsein fehlte (Erst-Recht-Schluss als Arg. für § 122 BGB analog).

        • Arg.. Verkehrsschutz

          Der Empfänger kann den Defekt der WE nicht erkennen. Er ist deshalb zumindest in Höhe des Vertrauensschadens (vgl. § 122 BGB) schutzwürdig.


Vertragsschluss

  1. Definiere den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden. (§ 130 lesen!)

  2. Wann geht eine Erklärung zu, die gegenüber einem Empfangsvertreter abgegeben wird?

  3. Wann geht eine Erklärung zu, wenn sie gegenüber einem Empfangsboten abgegeben wird? Wie ist der Begriff „Empfangsbote" zu definieren? Was gilt, wenn die Mittelsperson nur vermeintlich Empfangsbote ist?


  1. Eine Willenserklärung unter Abwesenden ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es gerade nicht an.

  1. sofort - dies folgt aus § 164 III, I BGB

  2. Empfangsbote ist, wer nach der Verkehrsanschauung als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, die Erklärung für den Empfänger anzunehmen.

    Wird eine Willenserklärung gegenüber einem Empfangsboten abgegeben, so geht sie in dem Moment zu, in dem unter normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist.

    Ein „vermeintlicher Empfangsbote" liegt dann vor, wenn die Hilfsperson nach der Verkehrsanschauung gerade nicht als geeignet oder ermächtigt anzusehen ist. In diesem Fall steht die Hilfsperson nicht im Machtbereich des Empfängers, so dass die Erklärung letzteren auch noch gar nicht erreicht hat. Die Hilfsperson wird damit zum Erklärungsboten (der auf Seiten des Absenders steht), und die Erklärung geht erst dann zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (d.h. Zugang erst bei Weiterleitung der Erklärung an den Empfänger).


Vertragsschluss

L betreibt eine Lebensmittelkette in Nordrhein-Westfalen. Am 01.09.2022 verhandelt er telefonisch mit dem Großhändler V über die Auslieferung von Lebensmittelprodukten. Unter anderem bietet V dem L 5.000 Stück tiefgefrorene Pizzen der Marke "Semplice" zum Stückpreis von 1,40 € an, wenn sich L innerhalb von zwei Tagen entscheidet. Am nächsten Morgen ruft L bei V an und bestellt dort 4.000 Pizzen à 1,40 €. V versteht aus Unachtsamkeit 5.000 Pizzen à 1,40 € und sagt daraufhin die Lieferung zu.

Ist zwischen V und L ein wirskamer Kaufvertrag zustandegekommen?

A. V -> L gem. § 433 II BGB

I. A.e.

Die Entstehung des Anspruchs setzt den wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags zwischen V und L voraus.

  1. Vertragsschluss

    a) Angebot V (+) -> Anruf am 01.09.22

    b) Annahme L

    Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, durch die der Empfänger eines Angebots sein vorbehaltloses Einverständnis mit einem Vertragsschluss erklärt.

    • Willenserklärung (+)

    • Abgabe (+)

    • Zugang

      Die Erklärung müsste dem V zugegangen sein. Hier liegt eine Erklärung unter Anwesenden, bzw. eine Erklärung mittels Fernsprechers vor, welche nach § 147 I 2 BGB identisch zu behandeln ist.

      Das Gesetz schweigt zu der Frage nach dem Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden. Nach § 147 I BGB kann ein Antrag unter Anwesenden nur sofort angenommen werden. Im Umkehrschluss dazu muss die Erklärung auch sofort zugehen.

      Unklar ist, wie bei Verständnisproblemem zu verfahren ist.

      • Strenge Vernehmungstheorie

        Zugang nur dann (+), wenn die Erklärung vom Empfänger richtig verstanden wurde.

        Hier: V hat 5.000 Pizzen anstelle von 4.000 Pizzen verstanden. Daher kein Zugang der WE des L.

        • Kritik: Die Erbringung des Gegenbeweis ist nahezu unmöglich.

      • Abgeschwächte Vernehmungstheorie

        Zugang (+), wenn der Erklärende damit rechnen konnte, dass der Empfänger seine Erklärung richtig verstanden hat.

        Hier: Keine Anhaltspunkte für L, dass V ihn falsch verstanden hat; daher Zugang (+)

        • Arg. (Systematik): Bei WE unter Abwesenden wird auch auf die Möglichkeit und nicht die tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt.

        • Arg. der Interessenlage: Verständnisprobelem liegt in der Sphäre des Empfängers und kann daher nicht zu Lasten des Abesenders gehen. Diese Interessenlage wird bei der strengen Vernehmungstheorie nicht berücksichtigt.


Vertragsschluss

Wie ist in der Klausur zu verfahren, wenn der Empfänger den Zugang einer WE unter Abwesenden verhindert?


Es muss zwischen der arglistigen und sonstigen Zugangsverhinderungen des Empfängers unterschieden werden:

  • Arglistige Zugangsverhinderung

    Verhindert der Empfänger vorsätzlich oder grundlos den Empfang der WE, so gilt der Zugang analog § 162 BGB (Tatbestandsanalogie) als erfolgt (= Zugangsfiktion; BAG, 2 AZR 366/04)

    -> Zugangsfiktion greift nur dann, wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.

    • setzt insb. einen erneuten Übermittlungsversuch vor.

-> in allen Fällen ohne erneuten Übermittlungsversuch kann quasi keine Fiktion zustandekommen.

  • Sonstige dem Empfänger zurechenbare Zugangsverhinderung

    • Voraussetzungen

      Die Zugangsverhinderung muss dem Empfänger nach Treu und Glauben zurechenbar sein.

      Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (BGH, NJW 1998, 976 m.w. Nachw.). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrags begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen.

      Bsp.: Ein nicht zugestelltes Einschreiben muss bei entsprechender Benachrichtigung abgeholt werden.

    • bb. Rechtsfolge Beispiel

      Da der Benachrichtigungsschein keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs enthält und den Empfänger im Ungewissen darüber lässt, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat, handelt er nicht grob treuwidrig. Der Zugang wird grds. nicht fingiert. Er muss nachgeholt werden. Geschieht dies, kann sich der Empfänger nach § 242 BGB nicht auf d. Verspätung berufen (BGH, VIII ZR 22/97 II.2.a).


Vertragsschluss

Der Unternehmer U und der Besteller B schließen schriftlich einen Werkvertrag über den Einbau eines „Natursteinbodens im Wohnzimmer zum Pauschalpreis von 10.000 €“.

Beide gehen davon aus, dass der Vertrag vollständig ist und wirksam zustande gekommen ist. Der Begriff „Naturstein“ ist objektiv mehrdeutig: U versteht darunter einfachen Betonwerkstein, B hingegen hochwertigen Marmor.

Liegt ein wirksamer Werkvertrag zwischen den Parteien vor?

A. B -> U gem. § 631 I 1. Fall BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

    a) Angebot und Annahme (+)

    b) Konsens

    Es müsste Konsens bestehen, d.h. die Erklärungen müssten sich inhaltlich decken. Das ist der Fall, wenn

    • sich die äußeren Tatbestände der WE decken

    • und die inneren Erklärungstatbestände von beiden WE übereinstimmen und sich mit dem äußeren Erklärungstatbestand decken.

      Hier stimmen die Erklärungen äußerlich überein. Die Parteien messen der Vertragsbestimmung „Natursteinboden” aber jeweils eine abweichende Bedeutung bei. Insofern stimmen die inneren Erklärungstatbestände nicht überein.

      -> Auslegung der Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB

      Ein geschütztes Vertrauen, dass der Begriff nach dem objektiven Empfängerhorizont nur in einem einzigen, von den Parteien unterschiedlich verstandenen Sinn aufgefasst werden konnte, kann nicht festgestellt werden.

    • Daher liegt ein Dissens vor; konkret ein versteckter Dissens über einen Nebenpunkt (accidentalia negotii) iSv § 155 BGB, da die Parteien in Unkenntnis über den Einigungsmangel sind.

    -> Differenzierte Rechtsfogle: Vertrag gilt trotz Dissens als im Zweifel geschlossen (Zweifelsregelung des § 155 BGB), wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

    => Das Material des Bodenbelags wird für die Bestellerin von wesentlicher Bedeutung sein. Fehlt es an einer Einigung hinsichtlich eies wesentlichen Vertragsbestandteils, ist der Vertrag mangels Konsens nicht geschlossen. So ist der Fall hier gelagert.

  2. Kein Vertragsschluss

II. A.e. (-)


Vertragsschluss

Skizziere den Aufbau des Problems: Vertragsschluss nach den Grundsätzen des kaufmännisches Bestätigungsschreibens (KBS).

A. AGL

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

    Ein Vertrag mit der Verpflichtung (…) kann aber nach den Grundsätzen des Handelsbrauchs des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch das Schweigen des L auf das Schreiben des V vom (...) bestehen.

    a) Persönlicher Anwendungsbereich

    -> Grundsätze gelten für Absender und Empfänger, die einen Beitrag zur Rechtssicherheit zumutbar erbringen können (Kaufleute, Markler, Anwälte, Architekten, Inso-Verw.)

    -> Problem: Umstr. ist, ob Privatleute als Absender ausreichend sind.

    b) Parteien müssten Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis geführt haben

    -> Zwei Vs.: vorausgehende Vertragsverhandlungen und Bestehen eines Klarstellungsbedürfnisses. Letzteres ist bei mündl./telefonischen Erklärungen der Fall.

    c) Das Schreiben muss ein echtes KBS sein

    -> Abgrenzung zur Auftragsbestätigung => Es kommt auf den Inhalt, nicht die äußere Bezeichnung des Schreibens an. KBS muss den Inhalt eines nach Auffassung des Absenders bereits geschlossenen Vertrags wiedergeben (Auftragsbestätigung ist nur Annahme eines Angebots).

    d) KBS muss den wesentlichen Inhalt der Vertragsverhandlungen wiedergeben

    -> Problem: Werden inhaltliche Änderungen durch den Absender wirksamer Bestandteil des KBS?

    e) Das Schreiben muss kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen beim B zugegangen sein

    -> Einzelfallentscheidung, unmittelbarer Zugang liegt idR noch vor, wenn es 6 Tage später zugeht, davon 4 Werktage.

    f) Schweigen des B während Widerspruchsfrist

    -> Empfänger müsste - je nach Einzelfall - 2 bis 5 Tage nach Zugang geschwiegen haben.

    -> Problem: Kreuzende Bestätigungsschreiben

    g) Kein Ausschluss der Grundsätze durch Schriftformklausel

  2. RF: Zustandekommen eines Vertrags mit dem Inhalt des KBS


Vertragsschluss

L betreibt eine Lebensmittelkette in NRW. Am 01.09.2022 verhandelt er telefonisch mit dem Großhändler V über die Auslieferung von Lebensmittelprodukten. Unter anderem bietet V dem L 5.000 Stück zum Preis von je 1.40€ an, wenn L sich innerhalb von zwei Tagen entscheidet. Am nächsten Morgen ruft L bei V an und bestellt dort 4.000 Pizzen zu Stückpreis von 1.40€. V versteht aus Unachtsamkeit 5.000 Stück á 1.40€.

L erhält am 05.09.2022 ein Schreiben des V mit dem Inhalt:

Auftragsbestätigung

Hiermit bestätige ich - wie telefonisch vereinbart - die Lieferung von 5.000€ Pizzen á 1.40€.

L legt den Brief ungelesen zur Seite. Am 15.09.2022 erreicht den L die Rechnung des V iHv 7.000€.

Ist L zur Zahlung verpflichtet?

A. V -> L gem. § 433 II BGB iHv 7.000€

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

    a) Telefonat vom 01.09.2022

    Unter Anerkennung der abgeschwächten Vernehmungstheorie liegt ein Vertragsschluss zwischen V und L über den Kauf von 4.000 Pizzen á 1.40€ vor.

    b) Abänderungsvertrag

    Das Schreiben des V vom 05.09. könnte als Angebot auf den Abschluss eines Abänderungsvertrags gem. §§ 311 I, 241 II BGB gewertet werden. Jedenfalls liegt keine Annahme vor. Ein Abänderungsvertrag wurde somit nicht geschlossen.

    c) KBS

    Der am 01.09.2022 geschlossene Kaufvertrag könnte auf 5.000 Pizzen á 1.40€ nach den Grundsätzen des KBS abgeändert worden sein.

    • Persönlicher Anwendungsbereich (+)

    • Klärungsbedürftige Vertragsverhandlungen (+), da telefonisch und damit nicht beweissicher festgehalten.

    • Echtes KBS (+), auf Bezeichnung “Auftragsbestätigung” kommt es nicht an; vielmehr soll ein nach der Auffassung des Absenders nach bereits geschlossener Vertrag bestätigt werden.

    • Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Vertragsverhandlungen

      Hier: Veränderung des Inhalts der Vertragsverhandlungen - Erhöhung der Liefermenge von 4.000 auf 5.000 Stück.

      Auch Änderungen werden wirksamer Bestandteil des KBS, es sei denn, der Inhalt ist so weit vom Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit einer Billigung rechnen konnte (OLG Koblenz -> objektive Schranke).

      -> Abweichungen sind dem Sinn und Zweck nach, Rechtsklarheit zu schaffen, grundsätzlich zuläsig.

      -> Empfänger trägt Darlegungs- und Beweislast für erhebliche Abweichungen vom Verhandlungsergebnis.


      Subsumstion: Hier müssen Arg. für und gegen die Zumutbarkeit gefunden werden.

      • Abweichungen zur Schaffung der Rechtsklarheit grundsätzlich zulässig.

      • Lesen den Schreibens liegt in der Sphäre des Empfängers

      • Als Betreiber einer ganzen Supermarktkette muss man dazu in der Lage sein, 1.000 Stück mehr unterzubringen.

      • Da Tiefkühlware -> lange haltbar.

    -> Abweichung zumutbar => Kaufleuten ist stets mehr zuzumuten als Nicht-Kaufleuten.

    • Rechzeitiger Zugang (+)

    • Schweigen während Widerspruchsfrist (+)

d) ZE: Folglich ist zwischen L und V ein KV mit dem Inhalt des KB zustandegekommen.

Vertragsschluss

Kann ein privater Absender die Rechtsfolgen eines KBS auslösen?

A. Vertragliche AGL

I. A.e.

  1. Vertragsschluss nach den Grundsätzen des KBS

    a) Persönlicher Anwendungsbereich

    Die Grundsätze gelten für Absender und Empfänger, die einen Beitrag zur Rechtssicherheit zumutbar erbringen können (Kaufleute und Freiberufler).

    Absender P ist weder Kaufmann noch übt er einen Beruf aus, nach welchem er zumutbar einen Beitrag zur Rechtssicherheit erbringen kann.

    Fraglich ist, ob P als privater Absender mit seinem Schreiben vom 01.01. dennoch die Rechtsfolgen eines KBS auslösen kann?

    • h.M., Rspr/Grüneberg: Nur Privatleute, die wie ein Kaufmann am Geschäftsverkehr teilnehmen (=selbstständige Tätigkeit in größerem Umfang), können ungeachtet der §§ 1 ff. HGB Absender eines KBS sein.

      • Arg.: Dem Privatmann fehlt das Bewusstsein, an einen Handelsbrauch gebunden zu sein.

      • Arg.: Es mangelt an der typischen Interessenlage im kaufm. Verkehr (schnelle, unformalistische Abschlüsse)

    • m.M., insb. Canaris: Jeder Privatmann kann Absender eines KBS sein, solange er sich im Geschäftsbereich des Empfängers bewegt.

      • Arg.: Absender wird nicht mit Pflichten belastet und muss daher nicht so geschützt werden. Private benötigen vielmehr eines Ausgleichs des Erfahrungsvorsprungs der Kaufleute.

      • Arg. Kaufmann ist ausreichend geschützt, wenn Prüfung, ob ein KBS vorliegt, erfolgt.

    Streitentscheid: Privatmann kann nur dann RF des KBS auslösen, wenn er wie ein Kaufmann am Geschäftsverkehr teilnimmt.


Formvorschriften

A betreibt eine Fleischerei auf einem ihm gehörenden Grundstück. Über das Vermögen des A wird das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Um die Zwangsversteigerung zu vermeiden, vereinbaren A und B mündlich, dass B das Grundstück in der Zwangsversteigerung im eigenen Namen, aber für Rechnung des A ersteigern, A alle Kosten, Zinsen und Tilgung tragen, das Objekt weiter nutzen und es jederzeit gegen Kostenerstattung zurückerwerben kann.

B erwirbt das Grundstück; Auflassug und Eintragung liegen vor.

A verlangt Rückübereignung des Grundstücks.

Zu Recht?

A. A gegen B auf Übereignung des Grundstücks gem. §§ 675, 667 BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

    Zwischen A und B müsste ein Geschäftsbesprgungsvertrag iSd § 675 BGB geschlossen worden sein. Zwei inhaltich korrespondierende Erklärungen, nämlich Angebot und Annahme, liegen vor. Der Vertragsschluss ist damit gegeben.

  2. Rechtshindernde Einwendungen

    Es dürfte keine rechtshindernde Einwendung vorliegen. In Betracht kommt die Formnichtigkeit des Vertrags gem. § 125 S. 1 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, welches der durch Gesetz vorgeschriebene Form ermangelt.

    Es könnte ein Verstoß gegen § 311b I 1 BGB vorliegen. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.

    a) Geschäftsbesorgungsvertrag => formpflichtig gem. § 311b I 1 BGB wegen:

    - Verpflichtung des Beauftragten zum Erwerb des Grundstücks im eigenen Namen

    Durch den Geschäftsbesorgungsvertrag wird B zum Erwerb des Grundstücks - zunächst im eigenen Namen - verpflichtet. Daher unterliegt der Vertrag dem Formerfordernis aus § 311b I 1 BGB.

    Zwar wurde der Vertrag mündlich geschlossen und ist somit zunächst gem. § 125 S. 1 BGB formnichtig. Mit Auflassung und Eintragung des B tritt jedoch die Heilung der Formnichtigkeit gem. § 311b I 1 BGB ein, so dass der Vertrag seinem ganzen Inhalt nach wirksam ist.

    - Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübereignung des Grundstücks an den Auftraggegber

    Möglicherweise könnte die Verpflichtung des Beauftragten B, das Grundstück sodann nach §§ 675 I, 667 BGB an A zu übereignen, ebenfalls einen Formzwang nach § 311b I 1 BGB auslösen.

    • Diese Annahme stellt einen Verstoß gegen den Wortlaut des § 311b I 1 BGB dar. Dieser verlangt eine vertragliche Verpflichtung.

    • Die Verpflichtung des Beauftragten B hingegen besteht gem. §§ 675 I, 667 BGB kraft Gesetz.

Lernbox: Anderes gilt, wenn dem Beauftragten im Zeitpunkt des Auftrags/der Treuhandabrede bereits das Eigentum am Grundstück oder ein AnwR zustand. § 667 BGB greift dem Wortlaut nach nicht, weil der Beauftragte das Grundstück nicht “in Ausführung des Auftrags” erlangt hat.

  1. b) ZE: Mithin ist der Vertrag Geschäftsbesorgungsvertrag formwirksam geschlossen.

II. A.e. (+)


Formvorschriften

K kauft ein bebautes Grundstück von V.

Im Verkaufsgespräch äußert V gegenüber K, dass es sich um einen „70er-Jahre-Bau" handele und bekräftigt dies auf mehrfache Nachfrage des K, dem dieser Umstand erklärtermaßen sehr wichtig ist, ausdrücklich. Tatsächlich weiß V über das Baujahr nicht genau Bescheid, er will aber K als Interessenten nicht verlieren.

Nach Auflassung und Eintragung stellt sich heraus, dass das Haus in den 50gern gebaut wurde. Anstelle der gezahlten 800.000€ war das Grundstück deshalb nur 750.000€ Wert.

K will das bebaute Grundstück behalten, verlangt aber die Differenz. Zu Recht?

A. K -> V gem. § 441 IV, I BGB

I. A.e.

Der Anspruch ist entstanden, sofern K wirksam gemindert hat.

  1. Minderungserklärung, § 441 I 1 BGB

  2. Rücktrittsrecht des K, §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB

    Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Folglich müssen die Rücktrittsvoraussetzungen, also ein Rücktrittsrecht, vorliegen.

    Hier: §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB

    a) Kaufvertrag

    Problem: Vereinbarung über Baujahr nicht beurkundet. KV ggfs. gem. § 125 S. 1 BGB wegen Verstoß gegen § 311b I 1 BGB nichtig und würde - sofern die Vereinbarung als Vertragsbestandteil zu qualifizieren wäre - nach § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führen. Ob Vereinbarung zum Bestandteil des Kaufvertrags wurde, kannn dahinstehen, da jedenfalls Heilung gem. § 311b I 2 BGB eingetreten ist.

    b) Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs

    • Gefahrübergang, § 446 BGB (+)

    • Mangel

    Problem: Liegt in der Absprache bzgl. Baujahrzehnt eine Beschaffenheitsvereinbarung (1) und ist diese trotz nur mündlicher Abrede wirksamer Bestandteil des Kaufvertrags geworden (2)?

    (1) Beschaffenheitsvereinbarung

    Zunächst: Def. Beschaffenheitsvereinbarung und Subsumtion; anschließend Streit:

    Aus dem Umstand, dass die Vereinbarung nicht im notariell beurkundeten Vertrag erwähnt wurde, könnte auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens der Parteien bei Abschluss der Beschaffenheitsvereinbarung geschlussfolgert werden.

    • BGH: Keine Beschaffenheitsvereinbarung mangels Rechtsbindungswillens

      • Arg.: Parteien wissen um die Beurkundungspflicht

      • Arg.: Im Zweifel wollen die Parteien nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (würde man den Willen, die Vereinbarung als Beschaffenheit zu qualifizieren annehmen, würde dies über § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten RG führen. Das entspricht im Zweifel nicht dem Willen der Parteien; deshalb keine Beschaffenheitsvereinbarung).

    • a.A.: Mangelnde Aufnahme im Vertrag deutet nicht auf fehlenden Rechtsbindungswillen hin; Gegenargumente zu BGH:

      • Arg.: Formerfordernis wird überhöht und § 311b I 2 BGB ausgehölt.

      • Arg.: Fehlender Rechtsbindungswille gerade bei juristischen Laien sehr zweifelhaft

        -> Es ist unwahrscheinlich, dass in dem Falll, indem die Parteien die Beschaffenheit merhmals festlegen,

    • Steritentscheid zugunsten a.A.

    (2) Fraglich ist, ob Beschaffenheitsvereinbarung überhaupt Bestandteil des Kaufvertrags geworden ist.

    • Con: Keine Aufnahme in Kaufvertrag; nur mündliche Abrede.

    • Pro: Nebenadrede ist Bestandteil des Vertrags, wenn die Abrede nach der Vorstellung der Parteien derart wesentlich ist, das der Käufer beim Fehlen der Beschaffenheit sich auf die Rechtsbehelfe wegen eines Mangels der Sache berufen könne soll.

      -> Bestandteil (+)

    b) Unmöglichkeit der Nacherfüllung (nur wenn beide Möglichkeiten unmöglich sind) hier (+)

    • Zwar nach BGH Nacherfüllung auch bei Stückschuld möglich; hier aber kein vergleichbares Grundstück ersichtlich.

    c) Gewährleistungsausschluss

    -> Grundsätzliche Zulässigkeit (arg e.c. § 444 BGB)

    -> Aber Unwirksamkeit

    • § 476 BGB (-)

    • §§ 307 ff. BGB (-); wurden nicht von der Partei sondern vom Notar gestellt (Notar kein Vertragsabschlussgehilfe; daher keine AGB).

    • P: Bezieht sich Gewährleistungsausschluss auch auf die gesondert vereinbarte Beschaffenheit? (BGH (-), s. KK)

      In Jedem Fall aber:

      § 444 BGB (+) wegen arglistig verschwiegenen Mangel.



Formvorschriften

Die Parteien bezeichnen das Grundstück in dem notariellen Vertrag korrekt. Es wird jedoch nur ein Kaufpreis von 250.000 € notariell beurkundet. Dadurch wollen die Parteien Steuern sparen und die Notarkosten senken. Tatsächlich soll der Kaufpreis 100.000€ betragen. V verlangt von K die Zahlung des Kaufpreises gegen Übereignung des Grundstücks.

Zu Recht?

A. V -> K gem. § 433 II BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

    K und V müssten einen Kaufvertrag geschlossen haben. Der Vertragsschluss setzt zwei inhaltlich korrespondierende und in Bezug aufeinander abgegebene WE, nämlich Angebot und Annahme, voraus.

    a) Vor Notar

    Es könnten schon keine Willenserklärungen vorliegen.

    Nach dem äußeren Erklärungstatbestand scheinen sich die Parteien darüber geeinigt zu haben, dass V das Grundstück zu einem Kaufpreis von 250.000€ an K übereignen will. Der Wille der Parteien war hingegen auf einen Kaufpreis von 350.000€ gerichtet. Die Parteien haben die Erklärungen vor dem Notar nur abgegeben, um Kosten zu sparen. Sie wollten also gerade keine rechtliche Bindung im Verhältnis zueinander erzeugen. Daher fehlt es an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen der Parteien.

    In jedem Fall haben die Parteien die Erklärungen absprachegemäß dem jeweils anderen Teil gegenüber nur zum Schein abgegeben. Sodass, wenn WE vorgelegen hätten, diese nach § 117 I BGB nichtig gewesen wären.

    b) Durch den verdeckten Vertrag

    Das verdeckte RG bedarf nach § 117 II BGB ebenfalls der For des § 311b I 1 BGB. Diese Form wurde jedoch nicht eingehalten, sodass der KV gem. § 125 S. 1 BGB nichtig ist.

  2. Kein Vertragsschluss

II. A.e. (-)


Geschäftsfähigkeit

  1. Welche Arten der Geschäftsfähigkeit unterscheidet das BGB?

  2. Wo ist der Unterschied zwischen § 104 Nr. 2 und § 105 II BGB?

  3. Welche Funktion hat § 105a BGB und wo wirkt sich diese Vorschrift im Prüfungsaufbau aus?

  4. Wann liegt Minderjährigkeit, bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit vor?

  1. Das BGB unterscheidet die volle Geschäftsfähigkeit von der beschränkten Geschäftsfähigkeit und von der Geschäftsunfähigkeit.

  2. Bei § 104 Nr. 2 BGB liegt ein dauerhaft krankhafter Zustand vor, so dass jede WE gem. § 105 1 BGB sofort nichtig ist. Bei § 105 Il BGB erklärt eine an sich voll geschäftsfähige Person eine Willenserklärung, jedoch ist diese wegen einer vorübergehenden Ausfallerscheinung (z.B. Überkonsum von Alkohol, Unverträglichkeit von Tabletten) einmalig (während der Dauer der Ausfallerscheinung) nichtig. Beachte: Diesen Personen können allerdings wirksam WE zugehen (für den Zugang gilt § 130 BGB und nicht § 131 BGB)!

  3. § 105a BGB möchte erreichen, dass volljährige Geschäftsunfähige, deren WE immer (!!) nach § 105 I BGB nichtig sind, dennoch in gewissem Umfang am Rechtsgeschäftsleben teilhaben können. Dies wird allerdings nicht dadurch erreicht, dass in den genannten Fällen ausnahmsweise doch eine wirksame Willenserklärung vorliegt (denn sonst würde der Schutz dieser Personen unterlaufen), sondern es soll allein eine Rückabwicklung (z.B. über die §§ 812 ff. oder §§ 985 ff.) verhindert werden. § 105a BGB gibt den volljährigen Geschäftsunfähigen daher ein Recht zum Behaltendürfen i.S.d. §§ 812 ff. bzw. stellt ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 I dar.

  4. Minderjährigkeit liegt vor ab dem 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (vgl. §§ 2, 106 BGB).


Geschäftsfähigkeit

  1. Wann ist eine Willenserklärung rechtlich nachteilig i.S.v. § 107 BGB?

  2. Erfasst § 107 BGB nur unmittelbare Nachteile der Willenserklärung oder auch mittelbare?

  3. Wie könnte eine Formulierung lauten, die die Prüfung des § 107 BGB einleiten soll? Gehe von folgender Situation aus: Der 16-jährige A gibt gegenüber V eine Erklärung ab, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages.


  1. Das Rechtsgeschäft ist rechtlich nachteilig, wenn der Minderjährige durch das Rechtsgeschäft ein Recht verliert, in einem Recht beschränkt oder persönlich verpflichtet wird.

  2. Nur unmittelbare rechtliche Nachteile führen zur Zustimmungsbedürftigkeit der Willenserklärung des Minderjährigen.

  3. Fraglich ist die Wirksamkeit der Willenserklärung des A. A ist 16 Jahre jung und somit beschränkt geschäftsfähig nach Maßgabe der §§ 106, 2 BGB. Gem. § 106 BGB bemisst sich die Frage der Wirksamkeit seiner Willenserklärung daher nach den §§ 107 - 113 BGB. Aus § 107 ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Willenserklärung eines Minderjährigen stets wirksam ist, sofern der Minderjährige durch sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.

    Lediglich rechtlich vorteilhaft ist die Willenserklärung, wenn der Minderjährige durch sie nicht unmittelbar einen rechtlichen Nachteil erleidet. Ein rechtlicher Nachteil liegt vor, wenn der Minderjährige persönlich verpflichtet wird, ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird.

    -> KV = persönliche Verpflichtung gem. § 433 BGB.


Geschäftsfähigkeit

Der 14-jährige M hat - mit Zustimmung seiner Eltern - bei A ein Fahrrad gekauft. A übergibt und übereignet dem M das Fahrrad.

Kann M weiterhin seinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 I 1 BGB geltend machen?

A. M -> A gem. § 433 I 1 BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss (+); WE des M gem. § 107, 182 BGB (+)

  2. Keine rechtshindernden Einwendungen (+)

  3. ZE: A.e. (+)

II. A.w.

  1. § 362 I BGB

    Fraglich ist, ob durch die Leistung des A an den M Erfüllungswirkung eingetreten ist. Wann die Leistung an einen Minderjährigen iSd § 362 I BGB wie geschuldet bewirkt ist, ist umstritten.

    a) Theorie der realen Leistungsbewirkung (objektive Theorie)

    -> Erfüllungswirkung nach § 362 I BGB tritt ein, sobald der Leistungserfolg erbracht wurde. Ein zusätzlicher Erfüllungsvertrag ist nicht erforderlich. Leistungserfolg kann nur unter den Voraussetzungen § 362 I BGB eintreten. Danach muss die richtige Leistung zur richtigen Zeit, am richtigen Ort durch den richtigen Schuldner an den richtigen Gläubiger bewirkt worden sein.

    Problematisch ist, dass der richtige Gläubiger nur der empfangszuständige ist. Empfangszuständig ist nur der zur Verfügung über die Leistung berechtigte. Die Empfangszuständigkeit liegt hier jedoch analog §§ 80 InsO, 152 ZVG, 1985 BGB, 2205 BGB bei den gesetzlichen Vertretern, also den Eltern gem. §§ 1626 I 2, 1629 I 2 Hs. 1 BGB.

    Die Interessenlage ist vergleichbar zu den Parteien kraft Amtes und es besteht eine Regelungslücke beim Schutz des Minderjährigen, der bei Übergabe an ihn Gefahr läuft, den Besitz am Geld zu verlieren. Danach trat keine Erfüllungswirkung ein.

    Realakt der Übergabe hätte also an die Eltern erfolgen müssen.

    b) Modifizierte Vertragstheorie (subj. Theorie)

    Nach der modifizierten Vertragstheorie muss zum Erlöschen des Anspruchs analog § 364 1 BGB ein Erfüllungsvertrag geschlossen werden. Dieser ist gem. § 108 BGB zustimmungsbedürftig, weil das Erlöschen des Anspruchs ein Nachteil ist und § 107 BGB mithin nicht greift. Mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist der Erfüllungsvertrag zunächst schwebend unwirksam. Weil hier das Fordern der gesetzlichen Vertreter zugleich als Verweigerung der Genehmigung zu deuten ist, ist er nun endgültig unwirksam. Mangels Erfüllungsvertrag ist der Anspruch nicht erloschen und kann M von A erneut die Zahlung fordern.

    • Kritik: Wortlaut des § 362 I BGB fordert nur ein Bewirken der Leistung; kein Vertrag.

    • Kritik: § 364 I BGB setzt für den Sonderfall der Leistung an Erfüllung statt eine Vereinbarung zw. Sch. und Gl. voraus. Daraus lässt sich folgern, dass für den Regelfall (§ 362 I BGB) eine solche nicht erforderlich ist.

In jedem Fall hätte es also die Mitwirkung der Eltern bedurft. Diese liegt hier nicht vor. Damit kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Ein Streitentscheid ist entbehrlich. Erfüllung gem. § 362 I BGB ist nicht eingetreten.

  1. A.w. (-)


Geschäftsfähigkeit

Was ist Verfügungsgeschäften zugunsten beschränkt Geschäftsfähiger zu beachten?

  1. Grundsatz

    Wenn der beschränkt Geschäftsfähige ein Recht erwirbt, so stellt dies grundsätzlich einen lediglich rechtlichen Vorteil dar.

    Mittelbare rechtliche Nachteile wie öffentliche Lasten bei Grundstücken sind nicht zu berücksichtigen. Vor dem möglichen Verlust des schuldrechtlichen Anspruchs durch Erfüllung gegenüber dem Minderjährigen selbst schützt die h.M. mit der Theorie der realen Leistungsbewirkung.

  2. Ausnahmen

    Wenn beschränkt Geschäftsfähiger persönlich verpflichtet wird, ist das Verfügungsgeschäft rechtlich nachteilig (dann Bedarf es die Zustimmung der gesetzl. Vt. bzw. die des Ergänzungspflegers, § 1809 BGB).

    Beispiel 1: § 566 BGB

    Der beschränkt Geschäftsfähige erwirbt das Eigentum an einem vermieteten Grundstück oder einer vermieteten Eigentumswohnung, (BGH, V ZB 44/04). Gleiches gilt, wenn der beschränkt Geschäftsfähige einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Wohnung erwirbt (BGH, V ZB 4/21 = RA 07/2022, 347; V ZB 51/23 = RA 07/2024, 337)

    Beispiel 2: Erwerb von Wohnungseigentum

    Mit dem Eintritt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) gehen eine Reihe von Pflichten einher, z.B. Haftung für Kosten der Verwaltung gem. § 16 II WEG, Haftung für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gem. § 9a IV WEG sowie Kostentragungspflicht bei baulichen Veränderungen nach §§ 16 III, 21 II WEG. Für deren Erfüllung haftet er, wenn auch beschränkt auf seinen Anteil, mit dem übrigen Vermögen (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 107 Rn. 4).

    Nicht vergleichbar mit dem Eintritt in die GdWE ist die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks (BGH, RA 07/2024, 337 (V ZB 51/23). Daraus allein folgt noch kein unmittelbar rechtlicher Nachteil.

    Beispiel 3: § 1108 BGB

    Der beschränkt Geschäftsfähige bekommt das Eigentum an einem Grundstück übertragen. Dieses Eigentum ist mit einer Reallast nach § 1105 BGB belastet und der Minderj. haftet persönlich (§ 1108 BGB).

    Beispiel 4: Übertragung eines mit Nießbrauchsrecht belasteten Grundstücks

    Dagegen ist die Übertragung eines mit Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) belasteten Grundstücks jedenfalls dann nicht rechtlich nachteilhaft, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Erneuerungen/Lasten trägt und damit den minderjährigen Erwerber keine Ersatzpflicht nach §§ 1049, 677 ff. BGB trifft (BGH, V ZB 13/04, JA 2005, 402, mit Anm. Kellermann/Mendler; kritisch: Wilhelm NJW 2006, 2353 [2356]).


Geschäftsfähigkeit

Die 16-Jährige Hanna (H) mietet mit Einverständnis ihrer Eltern ein Paar Ski von Sven (S). Auf dem Berg fällt ihr auf, dass ihr Crush Constantin lieber Snowboard fährt. Sodann tauscht sie die Ski gegen ein Snowboard mit dem Urlauber Uwe (U).

S möchte seine Ski von U wieder haben. Klappt das?

A. § 546 II BGB -> Es fehlt an der Gebrauchsüberlassung. H hat U die Ski nicht zum Gebrauch überlassen, sondern veräußert.

B. § 985 BGB

S müsste Eigentumer und U Besitzer ohne Recht zum Besitz der Ski sein.

I. S müsste Eigentümer sein

  1. S war Eigentümer.

  2. Der Mietvertrag zwischen S und H ist schuldrechtlicher Natur und wirkt sich damit nicht auf die Eigentumslage aus.

  3. S könnte das Eigentum an U verloren haben, indem H die Ski dem U nach § 929 S. 1 BGB übergeben und übereignet hat.

    a) Einigung

    Fraglich ist, ob auch eine wirksame WE der H vorliegt. H ist beschränkt geschäftsfähig, §§ 106, 2 BGB. Daher bestimmt sich die Wirksamkeit ihrer WE nach den §§ 107 ff. BGB. Nach § 107 BGB bedarf der Minderj. zu einer WE, durch die er nicht lediglich einen rechtl. Vorteil erlangt, die Einwilligung seines gesetzl. Vertreters.

    Die Übertragung fremden Eigentums ist für H weder vorteilahft noch nachteilig und damit rechtlich als neutral zu bewerten.

    Damit stellt sich die Frage, ob eine WE mit rechtlich neutralem Bezug auch zustimmungsfrei iSd § 107 BGB ist.

    Der Sinn und Zweck der §§ 106 ff. BGB, den Minderj. vor dem Verlust von Rechten oder Begründung von Pflichten zu bewahren, entfällt bei neutralen Geschäften. Außerdem gewährt das Gesetz dem Minderj. bereits in § 165 BGB die Abgabe rechtlich neutraler Erklärungen ohne Zustimmung der gesetzl. Vt.

    Daher ist der Anwendungsbereich der Vorschrift ihrem Sinn und Zeck nach zu erweitern (teleologische Extension), sodass auch rechtlich neutrale Geschäffte zustimmungsfrei iSd § 107 BGB sind.

    b) Übergabe (+) -> Als Realakt kann dieser unabhängig von §§ 106 ff. BGB durch Minderj. erfolgen.

    c) Berechtigung

    Außerdem erfordert ein Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB, dass der Veräußerer zur Eigentumsübertragung berechtigt ist.

    Hier: H ist wegen Mietvertrag nur zur Nutzung der Ski während der Mietdauer berechtigt; nicht zur Verfügung.

    Eine Verfügungsermächtigung (§ 185 BGB) liegt nicht vor.

    -> § 929 S. 1 BGB scheitert an der fehlenden Verfügungsberechtigung der H.

    Dieses fehlende TBM könnte durch den Rechtsscheintatbestand des gutgläubigen Erwerbs aus § 932 BGB überwunden werden. Vorausgesetzt, U ist im guten Glauben an die Verfügungsberechtigung der H. Hiervon wird von gesetzeswegen ausgegangen (vgl. negative Formulierung des § 932: “es sei denn”). Entgegenstehende Hinweise fehlen.

    Damit liegt der TB des § 932 BGB vor.

    P: Gutgläubiger Erwerb von einem Minderjährein überhaupt möglich? Str.:

    • e.A.: (-)

      • Arg.: Sinn und Zweck des § 932 BGB ist der Schutz des Erwerbers in seinem guten Glauben an die Verfügungsmacht des Veräußerers.

        Wäre die Vorstellung des Erwerbers zutreffend (d.h. wäre der Minderjährige tatsächlich verfügungsbefugt), würde der Eigentumserwerb bereits an § 107 BGB scheitern – denn der Eigentumsverlust des Minderjährigen an der Sache ist für ihn rechtlich nachteilig.

        Ließe man den gutgläubigen Erwerb vom Minderjährigen dennoch zu, würde der Erwerber vom Nichtberechtigten besser gestellt als derjenige, der die Sache vom Berechtigten erwirbt – ein Wertungswiderspruch, den es zu vermeiden gilt.

    • a.A.:

      • Arg.: Weder §§ 104 ff. BGB noch in den §§ 932 ff. BGB steht etwas über eine solche Einschränkung. Eine Einschränkung der §§ 929 S. 1, 932 BGB beim nichtberechtigen Midnerj. wäre folglich eine unsystematische Vermischung von Minderjährigenschutz und Gutglaubenserwerb.

    -> Ergebnis offen; je nach dem § 985 (+) oder (-)


Anfechtung

  1. Was ist die ratio legis der Anfechtung?

  2. Ist - je nach Sachverhalt - eine analoge Anwendung der Anfechtungsregeln möglich, z.B. wenn der Erklärende sich nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung irrt, sondern erst kurz danach (z.B. aber noch vor dem Zugang der Willenserklärung) bemerkt, dass er die so abgegebene Willenserklärung nicht (mehr) möchte?

  1. Das Rechtsinstitut der Anfechtung durchbricht den Grundsatz “pacta sunt servanda". Grund: Nach der Grundidee der Privatautonomie kann und soll allein der wirkliche Wille zu einer Bindungswirkung führen!

    Entspricht der erklärte Wille einmal unbeabsichtigt nicht dem wirklichen Willen (im Zeitpunkt der Abgabe der WE), dann würde der Erklärende jetzt an etwas gebunden, was er - niemals - wollte.

    Er erhält daher die Möglichkeit, diese Erklärung nach den Regelungen der §§ 119 ff. anzufechten.

  2. Das Rechtsinstitut der Anfechtung hat Ausnahmecharakter (Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda").

    Eine analoge Anwendung ist daher grundsätzlich nicht möglich, da sonst Ausnahmecharakter dieses Rechtsinstituts verloren ginge.

    Zudem lässt sich eine analoge Anwendung auch nur schwer begründen, denn in Anbetracht des Ausnahmecharakters der Anfechtungsregelungen dürfte es regelmäßig an einer für eine Analogie notwendigen planwidrigen Regelungslücke fehlen.

Hinweis: Im ganz bekannten „Trierer Weinversteigerungsfall" hat der BGH jedoch im Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins bei Abgabe der Erklärung eine Anfechtung analog § 119 1 Fall 2 zugelassen.

Anfechtung

  1. Das BGB unterscheidet 6 verschiedene Anfechtungsgründe. Welche davon betreffen den Fall des Irrtums in der Erklärung selbst, welche davon betreffen den Fall, dass der Irrtum im Beweggrund der Erklärung liegt (sog. Motivirrtümer)?

  2. Warum berechtigen sog. Motivirrtümer - grundsätzlich - nicht zur Anfechtung der Willenserklärung?

  3. Wieso macht das BGB bei den unter 1. gesuchten Motivirrtümern von diesem Grundsatz eine Ausnahme?


  1. Anfechtungsgründe:

    a) Irrtum in der Erklärung selbst: Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Fall BGB), Erklärungsirrtum (§ 119 I 2. Fall BGB), falsche Übermittlung (§ 120 BGB), widerrechtliche Drohung (§ 123 I 2. Fall BGB).

    b) Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum): Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB), Arglistige Täuschung (§ 123 I 1. Fall BGB).

  2. Ausschluss der Anfechtung bei Motivirrtümern

    • Arg.: Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen zwingen die Belange des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr zur restriktiven Anwendung der Anfechtungsgründe. Die Beweggründe des Erklärenden sind dem Empfänger nicht ersichtlich. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 2078 II BGB. Der Testierwille des Erblassers im Testament ist eine nicht empfangsbedürfige Willenserklärung, weshalb jeder Motivirrtum den nach § 2080 BGB zur Anfechtung Berechtigten die Möglichkeit der Anfechtung des Testaments gewährt.

  3. Ausnahme

    • Der arglistig Täuschende ist nicht schutzwürdig.

    • Der Eigenschaftsirrtum stellt einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirtum dar, wenn die Eigenschaft verkehrswesentlich ist.


Anfechtung

Vor K und V befindet sich ein Berg Kohle. K will dem V die Kohle abkaufen. Nach dem K den V nach dem Preis fragt, antwortet dieser:

“Das werden so 20 Zentner sein. Ich dachte so an 10€ pro Zentner. Das macht, sagen wir, 200€ für das Ganze. Billiger kann ich es nicht machen.”.

Daraufhin antwortrt K: “Abgemacht. 200€ kann ich gerade noch aufbringen.”.

In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Berg Kohle um 29 Zentner. Als V dies auffällt, will er die Kohle allenfalls zu einem Preis von 290€ verkaufen oder sich vom Vertrag lösen.


Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der 290€ oder ist ein Vertrag über 200€ zustande gekommen?

A. V -> K auf KP-Zahlung iHv 290€ aus dem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB

I. A.e.

Die Entstehung des Anspruchs setzt voraus, dass ein Vertrag mit diesem Inhalt zustande gekommen ist.

  1. Vertragsschluss

    P: Vertragsinhalt -> Ist durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist der Vertragsinhalt durch Ermittlung des äußeren Erklärungstatbestand anhand der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen.

    Lernbox: Der Fall deutet auf einen offenen Kalkulationsirrtum hin. Schritt 1 ist hier stets im Wege der Auslegung zu ermitteln, was dem äußeren Erklärungstatbestand nach (vorrangiger) Vertragsbestandteil ist: Berechnungsergebnis, Berechnungsgrundlage oder beides?

    Das Berechnungsergebnis, also der Preis von 200€, ist in jedem Fall nach dem äußeren Erklärungstatbestand zum Vertragsinhalt geworden.

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Berechnungsgrundlage, also je Zenter Kohle 10€, ebenfalls Vertragsbestandteil geworden ist und Vorrang vor dem Berechnungsergebnis haben soll.

    Dagegen spricht, dass K ausdrücklich mitteilt, maximal 200€ zahlen zu können. Der Berechnungspreis ist aus objektiver Perspektive für K derart wesentlich, dass nicht die Berechnungsgrundlage, sondern das Ergebnis Vertragsbestandteil werden sollte. Dieses Ergebnis entspricht auch einer fairen Risikoverteilung, da nur V die Menge überprüfen kann.

    Lernbox: Die Rechtsfolge des offenen Kalkulationsirrtums bestimmt sich nach dem Ergebnis der Auslegung.

    a) Auslegung: Berechnungsgrundlage ist vorrangiger Bestandteil -> Rechtsfolge: Kalkulationsergebnis ist ein Fall des demonstracio non nocet; Konflikt wird durch Neuberechnung und Bildung des korrekten Ergebnisses beseitigt => Lösung durch Auslegung.

    b) Auslegung: Berechnungsergebnis ist vorrangiger Bestandteil -> Rechtsfolge (str.): s.u.

    Mithin ist das Berechnungsergebnis, trotz Nennung der Berechnungsgrundlage, vorrangier Vertragsbestandteil geworden.

  2. Keine rechtshindernde Einwendung

    a) §§ 142 I , 119 I 1. Fall BGB

    Es ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 142 I BGB zu erwägen. Vorausgesetzt wird die Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts.

    aa) Anfechtungserklärung gegenüber V, § 143 I, II BGB (+)

    bb) Anfechtungsgrund

    Es müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. Ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 1. Fall BGB liegt vor, wenn das Erklärte von dem Gewollten bei Abgabe der Erklärung erheblich und unbewusst von einander abweichen. V wollte unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage 290€ und nicht 200€ als Preis nennen. Daher liegt eine unbewusste und erhebliche Abweichung vor. Da dem K die Berechnungsgrundlage bekannt war, liegt ein offener Kalkulationsirrtum vor.

    Umstritten ist, ob der offene Kalkulationsirrtum zur Anfechtung berechtigt.

    • e.A. Reichsgericht: Offener Kalkulationsirrtum ist unter § 119 I 1. Fall BGB zu subsumieren und damit ein Anfechtungsgrund.

      • Kritik: Die Subsumtion unter § 119 I BGB würde dazu führen, dass jedes mitgeteilte Motiv zur Anfechtung berechtigen würde.

    • h.M. (BGH; Staudinger): Wird Berechnungsgrundlage nicht zum Vertragsbestandteil, war diese auch nicht Gegenstand des Willens der Erklärenden Partei. Folglich ist der Kalkulationsfehler nur Teil der Willensbildung und damit als Motiv unbeachtlich.

      Berechnungsgrundlage ist als Geschäftsgrundlage anzusehen und kann sich damit nur im Zuge des § 313 BGB auf den Bestand des RG auswirken.

    b) §§ 142 I, 119 II BGB

    -> Menge ist mangels dauernder Anheftung keine Eigenschaft => (-)

II. Anspruch nicht weggefallen

-> Vertragsanpassung gem. § 313 BGB


Anfechtung

V will dem K Öl verkaufen und Schreibt ihm ein Angebot für zehn Fässer Öl der Sorte Brent zum Preis von 5.000€. Im Angebot steht nur der Endpreis, nicht die Berechnungsgrundlage. Die Berechnugnsgrundlagei st falsch, weil V die alten Rohstoffpreise verwendet hat. Tatsächlich sind die Fässer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 10.000€ wert.

Ist V zum Verkauf der Fässer zum Kaufpreis von 5.000€ verpflichtet?

A. K -> V gem. § 433 I BGB

I. A.e.

Der Anspruch ist entstanden, wenn die Parteien einen Kaufvertrag mit dem Inhalt, dass der V zur Eigentumsverschaffung und Übergabe der zehn Fässer Brent Öl zum Preis von 5.000€ verpfichltet ist, geschlossen haben.

  1. Vertragsschluss

    P: Vertragsinhalt - Es stellt sich die Frage, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde. Erforderlich hierfür ist es, den äußeren Erklärungstatbestand durch Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizontes gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

    -> Der Kaufpreis, also das Berechnungsergebnis, ist in jedem Fall Vertragsbestandteil geworden. Schließlich hat V dem K den Preis genannt und dieser stimmte zu.

    Fraglich ist, ob die Berechnungsgrundlage ebenfalls Vertragsbestandteil ist. V hat dem K nicht mitgeteilt, welche Rohstoffpreise er der Kalkulation zugrundegelegt hat. Mangels Kenntnis der Berechnungsgrundlage kann diese auch nicht Vertragsbestandteil geworden sein.

    Mithin kam ein Vertrag mit dem obigen Inhalt, also Übergabe und Übereignung von zehn Fässern der Marke Brent zum Preis von 5.000€, zustande.

  2. Keine rechtshindernde Einwendung

    Es dürfte keine rechtshindernde Einwendung vorliegen. In Betracht kommt eine Anfechtung gem. §§ 142 I, 119 I Fall BGB. Ein Irrtum nach § 119 I BGB setzt in jedem Fall voraus, dass das Erklärte vom Gewollten im Zeitpunkt der Abgabe der WE erheblich und unbewusst voneinander abweichen.

    -> Die Berechnungsgrundlage wurde kein Vertragsbestandteil. Daher war sie nicht Gegenstand des Vertragswillens des V. Mithin kann eine Abweichung von Wille und Erklärten auch nicht vorliegen.

    -> Die Kalkulation, also die Berechnungsgrundlage, war vielmehr Bestandteil der Willensbildung und somit nur ein unbeachtlicher Motivirrtum.

    Der verdeckte Kalkulationsirrtum stellt damit keinen tauglichen Anfechtungsgrund dar.

  3. ZE: A.e.

II. A. nicht weggefallen

  1. Vertragsanpassung gem. § 313 BGB

    Berechnungsgrundlage ist beim verdeckten Kalkulationsirrtum nicht Geschäftsgrundlage geworden, da es am gemeinsamen Geschäftswillen fehlt. Schließlich kennt der Käufer die Kalkulation nicht und kann damit keinen diesbezüglichen Vertragwillen bilden.


Anfechtung

Der Vertragspartner K erkennt den verdeckten Kalkulationsirrtum des V, weil er offensichtlich ist. Dies führt zu dem Umstand, dass V dem K eine maschine zu einem Preis anbietet, welcher 20% unter dem Marktwert liegt, nämlich 80.000€.

Hat K einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Eigentumsverschaffung aus dem Kaufvertrag gem. § 433 I BGB gegen Zahlung von 80.000€?

A. K -> V gem. § 433 I BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

    Es leigen zwei in Bezug aufeinander abgegebene WEen vor. Fraglich ist, was Gegenstand der Einigung ist.

    -> Auslegung (§§ 133, 157 BGB): Objektiv haben sich V und K auf einen Kaufpreis von 80.000€ geeinigt. Die Berechnungsgrundlage hat V nicht aufgedeckt. Damit kann schon kein Vertragswille des K hinsichtlich der Einbeziehung der Kalkulation in den Vertrag vorliegen.

    Mithin ist nur das Berechnungsergebnis und nicht die Berechnungsgrundlage zum Vertragsgegenstand geworden.

    Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt, dass V dem K die Maschine zum Preis von 80.000€ übergeben und übereignen muss, zustande gekommen.

  2. Keine rechtshindernde Einwendung

    Denkbar: §§ 142 I, 119 I BGB -> Ein Irrtum nach § 119 I BGB setzt in jedem Fall voraus, dass das Erklärte vom Gewollten im Zeitpunkt der Abgabe der WE erheblich und unbewusst voneinander abweichen.

    Die Berechnungsgrundlage wurde kein Vertragsbestandteil. Daher war sie nicht Gegenstand des Vertragswillens des V. Mithin kann eine Abweichung von Wille und Erklärten auch nicht vorliegen. Die Kalkulation stellt damit allensfalls ein Motiv zur Abagbe der Erklärug dar und ist anfechtugnsrechtlich somit unbeachtlich (unbeachtlicher Motivirrtum).

    Der Umstand, dass K als Fachmann dieser Irrtum aufgefalle ist, ist gleichermaßen unbeachtlich und kann jedenfalls auf der Ebene der Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) Berücksichtigung finden.

  3. ZE: A.e.

II. A.n.w. (+)

III. A.d.

Unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB)

Die Geltendmachung des Anspruchs könnte vor dem Hintergrund, dass K um die Verkalkulierung wusste und dennoch das Angebot annahm, einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung iSv § 242 BGB darstellen.

Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete (BGHZ 139, 177, 185.).

Hier (-), 20% geringere Kaufpreis bei einer Maschine wird den Betireb nicht in Schieflage bringen.

-> Rechtsausübung zulässig.


B. V -> K gem. § 280 I, 311 II, 241 II BGB

-> denkbar: Anspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht ist möglich, wenn der andere Teil in sicherer Kenntnis über den Irttum war.


Anfechtung

Die Straßenbaubehörde des Land L hat im Rahmen eines Vergabeverfahren den Unternehmer U mit dem Bau einer Straßenbahnstrecke beauftragt. Das Angebot des U war erkennbar zu gering, da dieser bei der Berechnung Tonnen (t) mit Kilogramm (kg) verwechselte. Zwar hatte U nicht sämtliche Berechnung dem Angebot beigefügt. Die Straßenbaubehörde hatte den Irrtum aufgrund ihrer Fachkenntnisse dennoch erkannt und das Angebot trotzdem angenommen.

Muss U die Leistungen erbringen?

A. L -> U aus Werkvertrag gem. § 631 I BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

    Mit Angebot und Zuschlag liegen zwei in Bezug aufeinander abgegebene WEen vor. Fraglich ist, was Vertragsbestandteil geworden ist -> gem. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nur das Berechnungsergebnis; Kalkulationen wurden nicht mitgeteilt.

  2. Keine rechtshindernde Einwendungen

    Anfechtung gem. §§ 142 I, 119 I BGB scheidet aus, da verdeckter Kalkulationsirrtum nur ein unbeachtlicher Motivirrtum ist.

  3. ZE: Vertragsschluss (+)

II. A.n.w. (+)

III. A.d.

  1. § 273 BGB

    a) Wechselseitigkeit der Ansprüche

    • Anspr. L gegen U aus Werkvertrag (+)

    • Anspr. U gegen L aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB)

      (1) Vorvertragliches SV (+) -> § 311 II Nr. 1 BGB

      (2) Verletzung einer Nebenpflicht aus § 241 II BGB

      Indem der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf das Angebot der Klägerin erteilte, obwohl ihr bekannt war, dass dieses von einem erheblichen Kalkulationsirrtum beeinflusst war, liegt die Verletzung einer Treuepflicht aus § 241 II BGB (erheblich = Auftraggeber kann vernünftiger Weise nicht mit der Erbringung der Gegenleistung für diesen Preis rechnen, da auffälliges Missverhältnis).

      (3) Verschulden (+)

      (4) Rechtsfolge SchE: Naturalrestitution zielt auf die Herstellung der Zustände vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ab. Damit zielt der obige Anspr. auf Zustimmung zur Vertragsaufhebung ab.

    b) Konnexität der Ansprüche (+)

    c) Fälligkeit der Gegenansprüche (+)

    d) Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (+)

    e) Erhebung der Einrede (+)

  2. ZE: Anspr. bereits nach § 273 BGB nicht durchsetzbar. Anspr. kann auch dem Erfüllungsnapruch als dolo-agit Einwand entgegengehalten werden (nach Vertragsaufhebung wären die geforderten Leistungen schließlich zurückzugwähren im Zuge der Leist.K.).

  3. Unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB

    Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete (BGHZ 139, 177, 185.); kann dahinstehen, wegen Zurückbehaltungsrecht des U.




Anfechtung

Wie ist die Anfechtung nach § 119 II BGB zu prüfen?

A.

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

  2. Keine rechtshindernde Einwendung

    Anfechtung, §§ 142 I, 119 II BGB

    a) Anwendbarkeit - nur bei § 119 II 2. Fall BGB

    -> Anfechtung wegen Eigenshaftsirrtum tritt hinter den Gewährleistungsrechten zurück (arg.: Käufer könnte andernfalls die kürzere Verjährungsfrist aus § 438 BGB durch eine Anfechtung unterlaufen).

    b) Zulässigkeit

    c) Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegener

    d) Anfechtungsgrund

    Ein Anfechtungsgrund könnte nach § 119 II 1./2. Fall BGB vorliegen. Erforderlich hierfür ist, dass der Erklärende sich bei Abgabe der WE über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person/Sache irrte.

    • Person / Sache

      Der Begriff der Sache geht über die Legaldefinition aus §§ 90, 90a BGB hinaus und umfasst sämtliche Gegenstände.

    • Eigenschaft

      • der Person

        Irrtum wird sich idR auf die Eigenschaften des Vertragspartner beziehen (Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit; Zahlungsfähigkeit nur bei Kreditgeschäften oder Dauerschuldverhältnissen). Möglich hingegen ist auch der Irrtum über

        • die Eigenschaft Dritter, z.B.: Kreditinstitut irrt sich über die Zahlungsfähigkeit des Bürgen des Schuldner und ficht daraufhin (wegen § 119 II BGB) die Kreditzusage an.

        • die Eigenschaft des Anfechtenden selbst, z.B.: Gesundheitszustand

      • der Sache

        = sind alle tatsächlichen oder rechtlichen wertbildenden Merkmale, die in der Sache selbst begründet sind und ihr für eine gewisse Dauer anhaften (Material, Herkunft, Originalität, Größe, etc.).

    • Verkehrswesentlich

      • Sache: Verkehrswesentliche Eigenschaften eines Gegenstands sind nur solche, welche unmittelbaren Einfluss auf die Brauchbarkeit oder den Wert des Gegenstands haben. Das bestimmt sich maßgeblich nach dem Inhalt des konkreten Rechtsgeschäfts und der Verkehrsanschauung.

    • Irrtum

      Irrtum ist die konrkete Fehlvorstellung über die Eigenschaft der Sache. Es handelt sich um einen Motivirrtum, der die Willensbildung beeinträchtigt.

      -> Problem: Doppelirrtum

    • Subjektive und objektive Erheblichkeit

      Irrtum muss subjektiv und objektiv erheblich sein (arg. Wortlaut: “Als Irrtum über den Inhalt gilt auch” -> Verweis auf die weiteren Vs. des Inhaltsirrtums aus § 119 I 1. Fall BGB).

      • subjektive Erheblichkeit: Der Erklärende hätte bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben.

      • objektive Erheblichkeit: Der Erklärende hätte als verständiger Mensch bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben.

-> sonst alles gleich.


Anfechtung

V verkauft an K ein echtes Bild als vermeintliche Fälschug für 100€. Das Bild ist nocht nicht übergeben. Als V dies erkennt, ficht er seine zum Vertragsschluss führende WE an.

Kann K von V die Üereignung des Bildes verlangen?

A. K -> V gem. § 433 I BGB

I. A.e.

Die Entstehung des Anspruchs setzt voraus, dass ein Vertrag mit dem Inhatl XY wirksam zustandegekommen sein muss.

  1. Vertragsschluss (+)

  2. Keine rechtshindernden Einwendungen

    Möglicherweise ist der Kaufvertrag durch Anfechtung gem. §§ 142 I, 119 II BGB nichtig. Vorausgesetzt, ein anfechtbares Rechtsgeschäft wurde angefochten.

    a) Anwendbarkeit (+)

    b) Zulässigkeit (+)

    c) Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegener (+)

    d) Anfechtungsgrund

    In Betracht kommt die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum gem. § 119 I 2. Fall BGB. Dies setzt ein Irrtum des Erklärenden über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache zur Zeit der Abgabe seiner WE voraus.

    • Sache (+), jeder Gegenstand.

    • Eigenschaft

      Eigenschaft einer Sache ist jedes (rechtliche oder tatsächliche) wertbildende Merkmal, welches in der Sache selbst begründet ist und ihr für eine gewisse Dauer anheftet.

      Hier ist V der Auffassung, bei dem Bild handle es sich um eine Fälschung. Tatsächlich ist das Bild ein Original. Die Originaliät eines Bildes kann sich, je nach Künstler, extrem auf den Wert des Bildes auswirken. Außerdem haftet der Umstand, dass das Bild original ist, dem Bild auf Ewigkeit an.

      Damit stellt die Originalität eine Eigenschaft dar.

    • Verkehrswesentlich

      Verkehrswesentlich sind solche Eigenschaften, welche sich unmittelbar auf die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache auswirken. Dies bestimmt sich anhand des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts und der Verkehrsanschauung. Der Umstand der Echtheit des Bildes erhöht den Wert und ist somit verkehrswesentlich.

    • Irrtum

      V müsste sich über die verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt haben. Irrtum ist die konkrete Fehlvorstellung über die Eigenschaft einer Sache. Hier irrten V und K sich über die Eigenschaft des Bildes. Fraglich ist, wie dieser Doppelirrtum rechtlich zu beurteilen ist. Das ist umstritten.

      • m.M.: § 119 II 2. Fall BGB gilt auch für den Irrtum beider Parteien.

        RF: ex tunc Nichtigkeit des KV gem. § 142 I BGB

        • Wortlautarg.: § 119 II BGB differenziert nicht zwischen Einseitigen- und Doppelirrtum

      • h.M.: § 119 II 2. Fall BGB ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass dieser nicht für den Doppelirrtum gilt; sondern nur für den einseitigen Eigenschaftsirrtum.

        RF: Bei wesentlicher Störung ist das Vertragsverhältnis nach § 313 BGB anzupassen.

        • Wertungsarg.: Die Anfechtungsmöglichkeit bei einem Doppelirrtum führt zu einem willkürlichen Ergebnis: Derjenige der zuerst anficht, macht sich SchE pflichtig.

      • Streitentscheid -> Lösung über § 313 BGB unter A.w.

    • -> Kein Anfechtungsgrund => § 142 I BGB (-)

II. A.w.

  • § 313 BGB


Anfechtung

Verkäufer V verspricht sich und verlangt 3.000€ anstelle der eigentlich gewollten 3.100€ für ein Bild. V ficht seine Erklärung an, sodass das RG als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§§ 142 I, 119 I 2. Fall BGB).

V nutzt die Chance und verkauft das Bild an einen anderen Käufer (B), der bereit ist, 4.000€ zu zahlen.

K wäre bereit, die ursprünglich verlangten 3.100€ zu zahlen.

Ist V trotz der erfolgreichen Anfechtung dazu verpflichtet, das Bild dem K für 3.100€ zu veräußern?

A. K -> V gem. § 433 I BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss (+)

  2. Keine rechtshindernde Einwendung

    Kaufvertrag gem. §§ 142 I, 119 I 2. Fall BGB als nichtig anzusehen.

    P: Beschränkung der Anfechtung auf das Gewollte.

    Fraglich ist, ob der Irrende sich nach erfolgreicher Anfechtung an dem festhalten lassen muss, was er eigentlich wollte (hier: Verkauf Bild zu 3.100€).

    • e.A.: Aufgrund erfolgreicher Anfechtung ist die WE des Anfechtenden nichtig. Damit besteht keine vertragliche Verpflichtung. Ein gegenteiliges Ergebnis verstößt gegen den Grundsatz der Privatautonomie - kein Konktrahierungszwang.

    • h.M.: Der Irrende muss sich an dem Gewollten festahlten lassen, wenn der Vertragsparter sich bereit erklärt, die Erklärung so gelten zu lassen, wie der Anfechtende sie meinte.

      • Arg.: Sinn und Zweck der Anfechtung ist die Wahrung der Möglichkeit zur freien Willensbildung. Dies wird ihm ermöglicht. Nicht ermöglicht werden soll dem Anfechtenden die Erreichung eines (wirtschaftlichen) Vorteils.

        -> Es liegt in der Entscheidung des Anfechtungsgegener, ob er am Vertrag festhalten will.



Anfechtung

1. Kann ein ohnehin schon nichtiges Rechtsgeschäft zusätzlich noch angefochten werden? Wenn ja - warum ist dies sogar manchmal sinnvoll?

2. Welche Funktion hat § 142 II, wo spielt diese Vorschrift eine Rolle?

1. Ja! - Hintergrund: Herbeiführung der Wirkung des § 142 Il gegenüber dem Anfechtungsgegner bzw. sogar gegenüber einem Dritten.

Beispiel:

A hat gem. § 929 S. 1 BGB an B verfügt, jedoch ist die Verfügung wg. Geschäftsunfähigkeit des A nichtig. Außerdem hatte B den A arglistig getäuscht, sodass die Verfügung zudem anfechtbar ist (Fall der sog. „Fehleridentität"). B verfügt nun an C gem. §§ 929 S. 1, 932 weiter, wobei C von der Täuschung des B gegenüber A Kenntnis hat.

  • Sofern A die Verfügung an B nicht anficht, kann C gutgläubig erwerben: Die Tatsache allein, dass B den A getäuscht hat, macht die Verfügung von A an B nicht unwirksam. Die Kenntnis des C von der Täuschung des B gegenüber A steht dem guten Glauben an die Eigentümerstellung des B nicht entgegen.

  • Sofern A die (ohnehin) nichtige Verfügung jedoch noch anficht, greift die Wirkung des § 142 Il gegenüber B und gegenüber C ein: C kannte die Anfechtbarkeit wg. der Täuschung und wird daher jetzt so behandelt, als habe er die Nichtigkeit der Verfügung gekannt. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht mehr möglich.

2. Herbeiführung von Haftungsverschärfungen - z.B. bei §§ 819 1, 818 IV oder § 179 II!

In diesen Fällen schadet (bloße) Kenntnis von der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes nicht, denn die Anfechtbarkeit allein begründet noch nicht seine Nichtigkeit! § 142 II führt hier zur Gleichstellung dieser beiden Fälle, sobald die Anfechtung erfolgt.

Anfechtung

K kauft von V einen Gebrauchtwagen. V übergibt ihm das Auto und stundet ihm den Kaufpreis für drei Monate. Dabei weiß sie nicht, dass K arbeitslos ist und kein nennenswertes Vermögen hat; hätte sie das gewusst, hätte sie den Kaufvertrag nicht zu diesen Bedingungen geschlossen. Nach drei Monaten zahlt K pünktlich den Kaufpreis. Kurz darauf erfährt V die wahren Vermögensverhältnisse des K. Da sie den Verkauf inzwischen bereut, ficht sie an.

Kann V das Fahrzeug herausverlangen?


  • Subjektive und Objektive Erheblichkeit

    • subjektive Erheblichkeit (+), sonst hätte V nicht angefochten

    • objektive Erheblichkeit

    Problem: Zweifelhaft ist, welcher Zeitpunkt für diese Beurteilung der objektiven Erheblichkeit maßgeblich ist.

    Die Frage nach der objektiven Erheblichkeit wird sich danach richten, ob auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (ex-ante-Betrachtung) oder den Zeitpunkt der Anfechtung (ex-post-Betrachtung) abzustellen ist.

    • Faust: Zeitpunkt der Anfechtung

      • Arg.: Merkmal der objektiven Erheblichkeit soll die Anfechtbarkeit einer Erklärung zugunsten des Anfechtungsgegner einschränken. Demnach würde es dem Sinn und Zweck dieses Merkmals widerpsrechen, Umstände zu berücksichtigen, die sich letztlich als irrelevant erwiesen haben.

      -> Außerdem läge nach Faust ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor. Hier würde das Anfechtungsrecht nämlich missbraucht werden, um aus anderen Gründen als des Schutzes der Privatautonomie sich vom Vertrag zu lösen.

    • MüKo: Indessen erscheint es nicht zuletzt angesichts der Rückwirkung der Anfechtung sachgerecht, auch insoweit auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung abzustellen

  • Streitentscheid: Egal; würde prüfungstaktisch mit MüKo gehen => dann kann man das Thema der Anfechtung der dinglichen Erklärung prüfen.


V vertreibt Weinzubehör. V und K schließen einen Kaufvertrag über 200 Weingläser der Marke Schott/Zwiesel. Vereinbart wurde, dass K die Gläser im Ladengeschäft des V abhole.

Am 10. Januar unterrichtet V den K über die im Ladengeschäft bereitgestellten Gläser und die damit in Verbindung stehende Abholmöglichkeit.

Just in dem Moment, in dem sich K auf den Weg zur Abholung macht, stößt V die Gläser um, sodass sämtliche Gläser zerstört sind.

Hat K einen Anspruch aus § 433 I BGB gegen V?

A. K -> V gem. § 433 I BGB

I. Anspr. entstanden (+)

II. Anspr. weggefallen

  1. Ausschluss der Leistungspflicht, § 275 I BGB

    Unmöglichkeit: Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistungspflicht.

    a) LP: Übergabe und Übereignung der 200 Gläser

    b) Unmöglichkeit: Im Ausgangspunkt - Gattungsschuld: K verlangte 200 Gläser der Marke Schott/Zwiesel. Eine weitergehende individualisierung der Schuld erfolgte nicht. Damit läge eine Gattungsschuld vor und Unmöglichkeit wäre nur beim Untergang der gesamten Gattung denkbar; was hier nicht der Fall ist.

    Etwasa nderes könnte sich aus § 243 II BGB ergeben. Danach beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache, wenn der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat (sog. Konkretisierung).

    Was das Erforderliche ist, bestimmt sich nach der Art der Schuld. Maßgeblich hierfür ist der Parteiwille, bzw. die Verkehrsanschauung. Im Zweifelsfall ist die Vermutungsregelung aus § 269 I BGB heranzuziehenHier wurde Hohlschuld vereinbart. Danach hat V die Kaufsache auszusondern und den anderen Teil zur Abholung auffordert. Das ist geschehen.

    Damit trat im Zeitpunkt der Mitteilung des V über die Bereitstellung Konkretiserung iSd § 243 II BGB ein - mit der Rechtsfolge, dass nur noch die bereitgesetellten 200 Gläser Schuldgegenstand waren.

    Diese sind zerstört und damit ist die Pflicht aus § 433 I 1 BGB unmöglich für jedermann iSd § 275 I BGB. Danach ist V von seiner Leistungspflicht befreit.

  2. § 275 I BG (+)

III. Anspr. weggefallen.


V vertreibt Weinzubehör und hat unzählig viele Weingläser in seinem Lager. V und K schließen einen Kaufvertrag über 200 Weingläser der Marke Schott/Zwiesel. Vereinbart wurde, dass V die Gläser an den K liefere. Hierzu wurde vereinbart, dass V am 15. März gegen 15 Uhr bei K erscheint.

Am 15. März vergisst K den Termin und ist nicht zuhause.

V lädt die Gläser wieder in den Lieferwagen. Im Lieferwagen befinden sich weitere 700 Gläser derselben Gattung.

Auf dem Rückweg wird V in einen von ihm nicht zu veschuldenten Autounfall verwickelt. Sämtliche Gläser im Lieferwagen werden zerstört.


Hat K einen Anspruch gegen V gem. § 433 I BGB?

A. K -> V gem. § 433 I BGB

I. Anspr. entstanden (+)

II. Anspr. weggefallen

  1. Ausschluss der Leistungspflicht, § 275 I BGB

    Unmöglichkeit: Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistungspflicht.

    a) LP: Übergabe und Übereignung der 200 Gläser

    b) Unmöglichkeit: Im Ausgangspunkt - Gattungsschuld: K verlangte 200 Gläser der Marke Schott/Zwiesel. Eine weitergehende individualisierung der Schuld erfolgte nicht. Damit läge eine Gattungsschuld vor und Unmöglichkeit wäre nur beim Untergang der gesamten Gattung denkbar; was hier nicht der Fall ist.

    Etwasa nderes könnte sich aus § 243 II BGB ergeben. Danach beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache, wenn der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat (sog. Konkretisierung).

    Was das Erforderliche ist, bestimmt sich nach der Art der Schuld. Maßgeblich hierfür ist der Parteiwille, bzw. die Verkehrsanschauung. Im Zweifelsfall ist die Vermutungsregelung aus § 269 I BGB heranzuziehen.

    Hier: Bringschuld; Konkretisierung (+). Damit wäre Leistungspflicht des V erloschen (§ 275 I BGB).

    c) Fraglich ist, ob der Schuldner eine einmal eingetrene Konkretisierung Rückgängig machen kann. Das ist umstritten.

    • e.A.: Keine Rückgängigmachung. Einmal konkretisiert, immer konkretisiert.

      • Rechtsklarheit

    • h.M.: Keine Bindung an die Konkretisierung

      • Sinn und Zweck des § 243 II BGB ist der Schutz des Schuldners. Die Norm will ihn davor schützen, noch einmal leisten zu müssen, obwohl er aber seinerseits alles Erforderliche getan hat. Wenn dieser aber gerade trotzdem leisten will, so würde die Norm gerade zu Lasten des Schuldners wirken.

        -> Kann durch § 242 BGB korrigiert werden.


Der 14-jährige M hat - mit Zustimmung seiner Eltern - bei A ein Fahrrad gekauft. A übergibt und übereignet dem M das Fahrrad.

Kann M weiterhin seinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 I 1 BGB geltend machen?

A. M -> A gem. § 433 I 1 BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss (+); WE des M gem. § 107, 182 BGB (+)

  2. Keine rechtshindernden Einwendungen (+)

  3. ZE: A.e. (+)

II. A.w.

  1. § 362 I BGB

    Fraglich ist, ob durch die Leistung des A an den M Erfüllungswirkung eingetreten ist. Wann die Leistung an einen Minderjährigen iSd § 362 I BGB wie geschuldet bewirkt ist, ist umstritten.

    a) Theorie der realen Leistungsbewirkung (objektive Theorie)

    Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung kommt es darauf an, dass bei einer Übereignung nach § 929 BGB der Realakt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt. Wenn diesem bei wirksamer Einigung der unmittelbare Besitz eingeräumt wird, erhält der Minderjährige mittelbaren Besitz, es kommt sowohl zum Eigentumsübergang als auch zur Erfüllungswirkung.

    Grund: Richtiger Gl. ist nur der empfangszuständige. Empfangszuständig ist nur der zur Verfügung über die Leistung berechtigte. Die Empfangszuständigkeit liegt hier jedoch analog §§ 80 InsO, 152 ZVG, 1985 BGB, 2205 BGB bei den gesetzlichen Vertretern.

    Die Interessenlage ist vergleichbar zu den Parteien kraft Amtes und es besteht eine Regelungslücke beim Schutz des Minderjährigen, der bei Übergabe an ihn Gefahr läuft, den Besitz am Geld zu verlieren. Danach trat keine Erfüllungswirkung ein.

    b) Modifizierte Vertragstheorie (subj. Theorie)

    Nach der modifizierten Vertragstheorie muss zum Erlöschen des Anspruchs analog § 364 1 BGB ein Erfüllungsvertrag geschlossen werden. Dieser ist gem. § 108 BGB zustimmungsbedürftig, weil das Erlöschen des Anspruchs ein Nachteil ist und § 107 BGB mithin nicht greift. Mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist der Erfüllungsvertrag zunächst schwebend unwirksam. Weil hier das Fordern der gesetzlichen Vertreter zugleich als Verweigerung der Genehmigung zu deuten ist, ist er nun endgültig unwirksam. Mangels Erfüllungsvertrag ist der Anspruch nicht erloschen und kann M von A erneut die Zahlung fordern.

In jedem Fall hätte es also die Mitwirkung der Eltern bedurft. Diese liegt hier nicht vor. Damit kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Ein Streitentscheid ist entbehrlich. Erfüllung gem. § 362 I BGB ist nicht eingetreten.

  1. A.w. (-)


Ein 17 Jähriger kauft ein Motorrad bei V ohne Kenntnis dessen gesetztl. Vertreter und erhält es gegen Anzahlung übereignet.

Bei der ersten Fahrt fährt er es schuldhaft zu Schrott.

Ansprüche des V gegen den Minderjährigen (M)?

A. V -> M gem. § 433 II (-); WE des M gem. § 107 (schwebend) unwirksam; daher kein Vertragsschluss.

B. V -> M gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II (c.i.c.)

I. A.e.

  1. Schaden, welcher kausal adäquat auf eine von M zu vertretene Pflichtverletzung zurückzuführen ist (+) -> Durch Veräußerung des Motorrads hat sich das Vermögen des V um dessen Wert gemindert. Die Veräußerung hätte V bei Kenntnis über die Minderjährigkeit des M nicht vorgenommen. M hat den V bewusst nicht über sein Alter aufgeklärt. Damit (+).

  2. Schuldverhältnis iSv § 311 II

    Jedenfalls haben Vertragsverhandlungen stattgefunden, sodass Tatbestand der Nr. 1 erfüllt ist.

    Eine Haftung des Minderjährigen aus c.i.c. ist unter Hinweis auf den Grundgedanken des Minderjährigenschutzes abzulehnen. Gem. §§ 106 ff. BGB kann sich ein Minderjähriger nicht ohne Zustimmung seiner gesetzl. Vt. wirksam verpflichten. Es würde im Widerspruch hierzu stehen, wenn ungeachtet dessen die vertragliche Haftung auf den vorvertraglichen Bereich ausgeweitet werden würde und der Minderjährige nun nichtmehr die Zustimmung der gesetzl. Vt. bedürfte.

    Damit scheitert ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 am fehlenden Schuldverhältnis.

C. V -> M gem. §§ 989, 990 (-), Besitzer haftet dem Eigentümer gegenüber; V hat Eigentum an M verloren, da Eigentumserwerb lediglich rechtlich vorteilhaft (vgl. § 107). Damit fehlt es bereits an der Vindikationslage iSv § 985 BGB.

D. V -> M gem. § 823 II iVm § 263 StGB (+), sofern M sein Alter falsch angegeben, konludent vorgespiegelt oder gezielt verheimlicht hat (§§ 828, 829 beachten).

E. V -> M gem. §§ 812 I 1 Al.t 1, 818 IV, 819 BGB: i.E. (-), s. KK

Ein 17 Jähriger kauft ein Motorrad bei V ohne Kenntnis dessen gesetztl. Vertreter und erhält es gegen Anzahlung übereignet.

Bei der ersten Fahrt fährt er es schuldhaft zu Schrott.

Hat V einen Anspruch gegen M aus Bereicherungsrecht?

E. V -> M gem. § 812 I 1 Alt. 1

I. A.e.

  1. TBM § 812 I 1 Alt. 1 BGB (+)

  2. Rechtsfolge

    a) §§ 812 I 1, 818 I 1 BGB: Herausgabe Eigentum am Motorrad; aber unmöglich, da Motorrad zu Schrott wurde.

    b) § 818 II BGB: Wertersatz; aber: § 818 III BGB: M ist entreichert, da Motorrad auch nicht mehr in seinem Eigentum, damit wäre Wertersatz nach § 818 III BGB ausgeschlossen.

    c) Ist § 818 III BGB anwendbar? (-), wenn Mj. gem. § 818 IV BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet, denn weder SchR AT noch Vindikationsrecht kennt eine dem § 818 III vergleichbare Privilegierung (BeckOK BGB/Wendehorst).

    -> § 818 IV schließt Anwendung des § 818 III kategorisch aus.

    Demnach: Haftung nach den allgemeinen Vorschriften, § 818 IV BGB => meint: § 285, § 286, § 292; Durch Abs. 4 gelangt man vom schuldnerfreundlichen Bereicherungsrecht zum knallharten Schadensersatzrecht (zB beschränkt sich Haftung nicht auf den obj. Wert der Sache, sondern auf den tatsächlich eingetretenen Schaden).

    Hier nur § 292 BGB denkbar; dieser nimmt punktuellen Rechtsgrundverweis auf EBV und damit auf §§ 989, 990 BGB vor (“..für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer” = EBV).

    aa) Haftung nach §§ 989, 990 BGB:

    War Bereicherungsschuldner beim Besitzerwerb nicht im guten Glauben, so haftet er dem Bereicherungsgl. für den Schaden, für den er verantwortlich ist.

    P: Minderjährigenschutz -> auf wessen Kenntnis kommt es hinsichtlich der Bösgläubigkeit an?

    • e.A.: Eltern, Arg.: der in §§ 106 ff. BGB angelegte Minderjährigenschutz soll sich so weit wie möglich auf das Bereicherungsrecht ausdehnen.

    • a.A.: Es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Mj. an, analog § 828 II BGB.

      • Kritik: Zumindest bei Leistungskondiktion ist Bereicherungshaftung letztlich Rechtsfolge eines rechtsgeschäftlichen Handelns ist und damit die Heranziehung der §§ 106 ff. sachgerechterer sind.

    • Differenzierende Ansicht: Bei LK = Eltern (s. Kritik a.A.); bei NLK = Mj. analog § 828 II BGB.

    bb) Hier: Keine Kenntnis d. Eltern; folglich keine Haftung M.


Drittbeteiligung - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - was ist das und wo kommt das her?

  • Was ist das: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein Rechtsinstitut, welches zur Überwindung der Schwächen deliktischer Schadensersatzansprüche entwickelt wurde.

    • Bsp.: Reinigungskraft R des Vermieters V bohnert die Treppe unsachgemäß, sodass der Sohn S des Mieters M auf der Treppe zu Fall kommt und sich verletzt. S hat gegen V nur einen deliktischen Anspruch aus § 831 BGB. Dieser entfällt aber bereits dann, wenn die Verrichtungsgehilfen R sorgfältig ausgesucht wurde. Außerdem liegt die Beweislast für das unsachgemäße Bohnern bei S; bei einem vertraglichen Anspruch würde die Verschuldensvermutung aus § 280 I 2 BGB greifen. Diese Vorteile sollen dem schutzbedürftigen und leistungsnahen Dritten zugute kommen.

    • Zudem setzt § 823 I BGB die Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsgutes voraus und greift damit nicht bei einer bloßen Vermögensschädigung.

  • Zweck : Schutzpflichten aus einem Vertrag sollen sich auch auf Dritte erstrecken. Andernfalls hätte derjenige, welcher gleichermaßen den Gefahren aus dem Schuldverhältnis ausgesetzt ist, aber nicht Vertragspartner ist, keinen vertraglichen Schutz. Dieser wirkt jedoch wesentlich stärker als deliktischer Schutz (Verschuldensvermutung, Zurechnung n. § 278 BGB ohne Exkulpation, Vermögensschäden sind umfasst, etc.).

  • Gesetzliche Grundlage: nicht vorhanden. § 311 III BGB deutet das Bestehen eines solchen Rechtsinsituts jedoch an.


Drittbeteiligung - Prüfungsaufbau - in welchen Fällen liegt der Schutz des Dritten im Interesse des Gläubigers?

Abstraktes Wissen:

Von der Rechtsprechung wurden zwei Fallgruppen entwickelt, in denen der Gläubiger ein legitimes Interesse am Schutze Dritter hat (sog. Gläubigerinteresse).

  1. “Wohl-und Wehe-Formel” -> Schutzinteresse ist danach gegeben, wenn der Gl. für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist.

    • Eltern und Kind

    • Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  2. Vertrag dient als Grundlage für (vermögensrechtliche) Dispositionen eines Dritten -> Schuldner hätte erkennen können, dass seine Leistung an den Gl. von Interesse eines Dritten war.

    • sog. Gutachterfälle

      V will sein preisgekröntes Gallopierpferd verkaufen und lässt dessen einwandfreien Gesundheitszustand deshalb vom Tierarzt T in einem Gutachten feststellen. Wegen der Gesundheit zahlt K für das Pferd 1 Mio. EUR. Als K das Pferd weiterveräußern möchte, bekommt er wegen einer beim Gutachten bereits vorliegenden Krankheit des Pferdes nur noch 300.000 EUR => Dritter hat vermögensrechtliche Disposition im Vertrauen auf die Leistung zwischen V und T getroffen.

Klausuranwendung:

  1. Gläubigerinteresse

    Überdies müsste der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben.

    • Nach der Wohl- und Wehe-Formel ist dies der Fall, wenn der Gl. sowieso für das Wohl- und Wehe des Dritten einzustehen hat.

    • Dies ist der Fall, wenn der Vertrag als Grundlage für die Disposition eines Dritten dient; die Leistung also von Interesse für einen Dritten war.

    • Subsumstion

    • Ergebnis


Drittbeteiligung - Gestörte Gesamtschuld

  1. Welche Ansätze kommen zu Lösung des aus der gestörten Gesamtschuld entstehenden Konflikts in Betracht?

  2. In welchem Verhältnis stehen diese Ansätze zueinander?

  3. Welcher dieser Ansätze ist Folge zu leisten?


1) Es wurden drei Lösungsansätze entwickelt:

  1. Wortlautlösung / bzw. Benachteiligung des nicht-privilegierten Sch.

  2. Lehre von der fingierten Gesamtschuld

  3. Die Kürzung im Außenverhältnis

2) Verhältnis

Welcher Lösungsansatz anzuwenden ist, hängt von der Art der Haftungsprivilegeriung ab.

  • Die h.L. wendet in jedem Fall die Kürzung des Anspruchs im Außenverhältnis an.

  • Der BGH differenziert:

    • gesetzl. Haftungsprivilierung: Wortlautlösung.

    • rechtsgeschäftliche Haftungsprivilierung: Lehre von der fingierten Gesamtschuld.

3) Vorzugswürdige Handhabung:

Welcher Ansatz vorszugwürdig ist, ist einzelfallabhängig.

Im Ausgangspunkt bietet sich immer das identische Vorgehen an. Ein Lösungsansatz ist für ein Szenario komplett fernliegend. Diesr Ansatz soll zuerst angeführt und sofort mit einem Arg. abgelehnt werden.

Im Anschluss sind die zwei denkaren Lösungsansätze zu diskutieren.

  • Szenario 1 - gesetzl. Haftungsprivilierung:

    • Fernliegend: Lehre von der fingierten GS.

    • Diskussion: Kürzung im AV und Wortlautlösung.

    • Vorzugswürdig: Wortlautlösung (Rspr.)

  • Szenario 2 - rechtsgeschäftl. Haftungsprivilierung:

    • Fernliegend: Belastung des nicht privilegierten Sch. (Vertrag zu Lasten Dritter).

    • Diskussion: Kürzung im AV und Lehre von der fingierten GS

    • Vorzugswürdig: Kürzung im AV (Lit.)

=> Bei Bearbeitung immer nennen, zu welchen Lasten die Lösung geht!

Drittbeteiligung - Gestörte Gesamtschuld

Wie ist der Konflikt zu lösen, wenn einer der Schuldner kraft Gesetz haftungsprivilegiert ist.


Szenario 1: Gesetzl. Haftungsprivilegierung.

Fraglich ist, wie dieser Konflikt zu lösen ist. Es kommen drei Lösungsansätze in Betracht.

a) Fingierte Gesamtschuld

Nicht-privilegierter Schuldner haftet im Außenverhältis dem Gläubiger gegenüber vollständig.

Im Innenverhältnis jedoch gestattet man dem nicht-privilegierten Schuldner einen Rückgriff auf den privilegierten Schuldner nach den Vorschriften über den Gesamtschuldnerausgleich, analog § 426 I BGB.

Ablehnung: Man würde die gesetzl. Haftungsprivilegierung vollständig unterlaufen, was Sinn und Zweck der Privilegierungsnorm zuwdierläufe.

b) Kürzung im Außenverhältnis

Die Haftungsprivilegierung ist auch im Außenverhältnis relevant. Sodass der Gläubiger von Anfang an nur einen um das Mitverschulden gekürzten Anspruch gegen den nicht-privilegierten Schuldner hat.

c) Wortlautlösung

Die Haftungsprivilegierung ist nicht im Außenverhältnis relevant. Demnach kann der Gläubiger den nicht privilegierten Schuldner vollständig in Anspruch nehmen, ohne das dieser zum Regress gegenüber dem privilegierten Schuldner berechtigt ist.

  • Arg.: Bei konsequenter Gesetzesandwendung würde die Haftung des privilegierten Schuldners von vorneherein entfallen.

  • Im Falle des § 1664 BGB: Eine Kürzung des Anspr. zulasten des Kindes würde letztendlich die Familie belasten. Denn was das Kind vom Zweitschädiger nicht ersetzt erlangt, müssen die Eltern stemmen (§ 1626 I, § 1631 BGB). § 1664 BGB bezweckt aber insb. den Schutz der Familienkasse. Eine Kürzung des Anspr. im Außenverhältnis würde dem Sinn und Zweck des § 1664 BGB zuwiderlaufen.

    Daneben ist der Rechtsordnung die Privilegierung der Familienkasse nicht fremd, vgl. §§ 116 VI SGB-X und § 86 III VVG.

d) ZE: Damit führt die Haftungsmilderung nicht zu einer Kürzung des Anspruchs nach der Lehre von der gestörten Gesamtschuld.




Drittbeteiligung - Gestörte Gesamtschuld

Der 1 jährige K spielt auf dem Klettergerüst eines öffentlichen Spielplatzes. Als sein Vater einen Moment unaufmerksam ist, stürzt der K von dem 1,50 m hohen Gerüst auf den Asphaltboden.

Hierdurch erleidet er Verletzungen am Kopf und an der Schulter.

Die Eltern sind der Meinung, dass dies alles nicht passiert wäre, wenn das Klettergerüst vernünftig gesichert gewesen wäre oder ein aufprallhemmender Bodenbelag verwendet worden wäre. Schließlich könne man das auf einem öffentlichen Spielplatz von der Stadt auch erwarten.

Daher fordert K nun Schadensersatz für die Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld von S.

Zu Recht?


A. K -> Stadt S gem. § 823 I BGB

I. Anspr. entstanden

  1. RGV (+), Verletzung Körper

  2. Handlung

    P: Unterlassen; setzt Pflicht zum Handeln voraus. Liegt bei Verkehrssicherungspflicht vor.

    Die Stadt hat den Spielplatz eröffnet, durch die Schaffung und Erhaltung dieser Gefahrenquelle ergeben sich Verkehrssicherungspflichten.

    Fraglich ist, ob eine solche Verkehrssicherungspflicht auch verletzt wurde.

    Wer eine Verkehrssicherungspflicht hat, muss alles Zumutbare und Mögliche unternehmen, was ein verständiger und besonnener, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch unternommen hätte, damit Dritte nicht geschädigt werden.

    Hier: Bodenbelag und Sicherung wären vernünftig gewesen.

    -> Handlung iFv Unterlassen (+)

  3. Haftungsbegründende Kausalität (+); Rechtswidrigkeit (+); Verschulden (+)

IV. Ersatzfähiger kausaler Schaden

  1. Schaden nach DH (+)

  2. Haftungsausfüllende Kausalität

  3. Art des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB

  4. Kürzung wegen Mitverschulden des Vaters

    a) Eigens Mitverschulden K (-)

    § 276 I 2 BGB erklärt § 828 BGB für entsprechend anwendbar. Nach § 828 I BGB haben Minderj., welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden nicht verantwortlich.

    Daher scheidet Mitverschulden des K aus.

    b) Zurechnung Mitverschulden Eltern

    §§ 254 II 2 BGB iVm 278 BGB

  5. Möglicherweise muss K sich jedoch ein Mitverschulden der Eltern zurechnen lassen.

    § 254 II 2 BGB ist trotz seiner Stellung in Abs. 2 auch auf die Schadensentstehung aus Abs. 1 anzuwenden. Es handelt sich lediglich um einen redaktionellen Fehler. Abs. 2 S. 2 ist wie Abs. 3 zu lesen.

    -> Zurechnung scheitet hingegen an fehlender Sonderverbindung (sprich SV) zwischen Eltern und Kind. Dies fordert die hM für eine Zurechnung, da es sich bei "§ 254 II 2 BGB um eine Rechtsgrund- und keine Rechtsfoglenverweisung handelt.

    -> Zurechnung (-); daher Mitverschulden (-).

  6. Kürzung wegen gestörter Gesamtschuld

    Möglicherweise könnte der Anspruch des G gegen den S nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zu kürzen sein.

    Eine gestörte Gesamtschuld liegt immer dann vor, wenn man eigentlich mehrere Schädiger hat, welche an sich als Gesamtschuldner haften würden (hier: § 840 BGB), aber einer der Schädiger auf Grund einer Haftungsprivilegierung nicht haften muss (hier: §§ 1664, 277 BGB).

    Hier haben Vater und Stadt den Schaden zu verursachen, sodass sie als Gesamtschuldner haften (§ 840 I BGB). Vater ist aber haftunsprivilegiert nach §§ 1664, 277 BGB. Stadt hingegen nicht.

    Fraglich ist, wie sich die Haftung in einem solchen Verhältnis gestaltet.

    • e.A.: Lösung zu Lasten der Stadt

      -> Nicht privilegierter Schuldner haftet Gl. gegenüber voll.

      • Arg.: Wortlaut -> bei konsequenter Gesetzesanwendung wäre die Haftungsprivilegierung vollständig umzusetzen.

      • Kritik bei §§ 1664/1359 BGB: Ratio legis der Privilegierungsvorschriften ist der Schutz der Eheleute / Familie. Die Belastung Dritter ist aber nicht Absicht dieser Vorschriften. Daher geht Wortlatlösung zu weit.

    • a.A.: Lösung zulasten der Eltern

      -> Fiktion einer Gesamtschuld: Im Außenverhältnis haftet der nicht privilegierte Schuldner dem Gl. gegenüber vollumfänglich. Im Innenverhältnis besteht eine “normale” Gesamtschuld, sodass der Privilegierte dem anderen Schuldner gem. § 426 BGB zum Ausgleich verpflichtet ist.

      • Kritik: Haftungsprivilegierung würde leerlaufen.

      • Kritik: Insoweit widersprüchlich, dass Privilegierter ohne Gesamtschuld besser stehen würde als mit.

    • h.M.: Lösung zulasten des Kindes

      -> Gl. hat gegen den nicht privilegierten Schuldner von Anfang an nur einen, um den Betrag des Mitverschuldens gekürzten, Anspruch.

      -> Privilegierter haftet nicht.




Drittbeteiligung

Die V GmbH beauftragt den Gutachter G damit, ein Wertgutachten über ihr Grundstück zu erstellen. Im Zweck des Gutachtens steht, dass dieses zu “Planungs- und Finanzierungszwecken” benötigt wird. G beziffert den Wert des Grundstücks mit 10. Mio. EUR. Daraufhin finanziert die B-Bank der V-GmbH einen Kredit für ihr Geschäft mit 9 Mio. EUR. Nachdem V in Zahlungsverzug gerät, will B sich durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigen. Das Grundstück hat aber nur einen tatsächlichen Wert von 7 Mio. EUR.


Kann B von G Schadensersatz verlangen?

A. B -> G gem. §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

I. Schuldverhältnis

Nach § 280 I BGB müsste ein Schuldverhältnis zwischen B und G bestanden haben. Dies ist hier nicht der Fall. Denkbar hingegen ist, dass sich die aus dem Vertrag zwischen V und G ergebenden Schutzpflichten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf B erstrecken.

  1. Leistungsnähe des Dritten

    Zunächst müsste B sich in einer bestimmungsgemäßen Leistungsnähe zu V befunden haben. Dies ist der Fall, wenn der Dritte den Gefahren des Schuldverhältnisses ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger. Als kreditgebende Bank, welche sich durch das Grundstück absichern möchte, ist sie mindestens gleichzusetzenden Risiken durch ein fehlerhaftes Wertgutachten ausgesetzt wie V als Vertragspartner des G selbst. Mithin besteht eine bestimmungsgemäße Leistungsnähe.

  2. Schutzinteresse des Gläubigers

    Überdies müsste der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben (sog. Gläubigerinteresse).

    Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Schuldners innerhalb des Vertrags von Interesse für einen Dritten ist. Das ist wiederum der Fall, wenn der Dritte auf Vertrauen auf die Leistung (vermögensrechtliche) Dispositionen trifft.

    -> Kreditvergabe = vermögensrechtliche Disposition.

  3. Kenntnis des Schuldners

    Daneben müsste die Leistungsnähe und das Gläubigerinteresse für den Schuldner erkennbar gewesen sein. Es genügt, dass er den geschützen Personenkreis nach allgemeinen Merkamlen abgrenzen kann.

    Nach dem im Gutachten notierten Zweck muss dem Schuldner bewusst gewesen sein, dass die Leistung für einen Dritten, also einen Finanzierer, von besonderer Bedeutung ist. Außerdem steht der Kreditgeber eines Vertragspartners auch in einem Näheverältnis zu diesem.

  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

    Sodann müssze der Dritte schutzbedürftig sein. Hieran mangelt es, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner hat.

    Hier (-)

  5. ZE: Schutzpflichten erstrecken sich gem. Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf B.

II. Pflichtverletzung

III. Vertretenmüssen

IV. Kausaler Schaden

V. Ergebnis

Drittbeteiligung - DSL

  1. Woran ist in den Fallgruppen mit § 447 zu denken?

  2. Benenne ein Beispiel für eine zufällige Schadensverlagerung i. Zshg. mit einer mittelbaren Stellvertretung!

  3. Benenne ein Beispiel für eine zufällige Schadensverlagerung i. Zshg. mit einer Obhutssituation für fremde Sachen!


  1. Beim Versendungskauf (§ 447) liegt normalerweise die typische Situation des Auseinanderfallens von Rechtsinhaberschaft (= Versender) und wirtschaftlichem Risiko (= Empfänger trägt die Preisgefahr, § 447) vor.

    Allerdings führen die Regelungen §§ 408 ff. HGB hier oft dazu, dass der Geschädigte Empfänger einen Anspruch gegen den Transporteur hat (§ 421 HGB), so dass deswegen ein Fall der DSL gerade nicht vorliegt.

  2. Kunstsammler S beauftragt (§ 662) den V, im eigenen Namen und (zunächst) auf eigene Rechnung auf einer Kunstauktion ein Bild zu erwerben, was V auch tut. Bevor V das Bild an S weiterleiten kann (§ 667), wird das Bild bei V durch Diebe zerstört. V ist Eigentümer des Bildes und daher in seinen Rechten verletzt (= Rechtsinhaber). Er behält jedoch seinen Anspruch gg. S aus § 670, während S seinen Anspruch aus § 667 wg. § 275 I verliert (S trägt das wirtschaftliche Risiko).

  3. E verleiht sein Fahrrad an L. L schließt das Fahrrad in seinem Keller ein. Der von L beschäftigte Gärtner dringt widerrechtlich in den Keller ein und zerstört das Fahrrad fahrlässig. L hat nun zwar einen Anspruch gegen G aus $$ 280 I, 241 II BGB, jedoch trägt er nicht das wirtschaftl. Risiko: Einer Haftung ggü. E aus §§ 280 I, III, 283 steht das fehlende Vertretenmüssen entgegen (§ 278 findet keine Anwendung); eine Haftung aus

    § 831 I scheitert daran, dass G nicht in Ausführung seiner Verrichtung tätig war. Der Anwendung der DSL steht der eigene Anspruch des E aus § 823 1 gg. G nicht entgegen.


Verschulden

Hans Kurz kauft ein Fahrzeug des Herstellers P-AG beim Händler H-AG. Das Fahrzeug weist einen fehlerhaftem Gaszug auf. Die H-AG tauscht das Fahrzeugteil durch ein Originalteil der P-AG fachmännisch aus.

Tatsächlich bleibt der Gaszug noch immer hängen. Hans Kurz fährt dennoch mit dem Fahrzeug, da er der Auffassung ist, es beherrschen zu können.

Er fährt auf das Grundstück seiner Frau. Der Gaszug hängt in diesem Moment und Hans Kurz fährt durch die Wellblechgarage seiner Frau, welche nun vollständig zerstört ist.

Die Garage war bereits in einem miserablen Zustand und wäre ohnehin bald zusammengefallen. Die Herstellung einer neuen Garage kostet 5.000€.


Inwiefern ist das Handeln des Herrn K zu berücksichtigen, wenn nach Ansprüchen der Fau K gegen die P-AG gefragt wird?

V. Ersatzfähiger kausaler Schaden

  1. Schaden anhand der DH (+) -> 5.000€

  2. Haftungsausfüllende Kausalität

    a) Äquivalenztheorie

    P (1): bereits innewohnende Schadenslage

    Fraglich ist, inwiefern sich der Umstand, dass die Garage sowieso bald zusammengefallen wäre, auf die haftungsausfüllende Kausalität auswirkt (sog. innewohnende Schadenslage).

    Es handelt sich hierbei nicht um ein Kausalitätsproblem. Bei einem einmal eingetretenen Objektschaden ist eine Reserveursache (späteres Zusammenfallen wegen miserablen Zustand) unbeachtlich.

    b) Haftungsausfüllende Kausalität (+)

  3. Art und Höhe des Schadensersatzes

    -> Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 I BGB

    -> Facultas alternativa, § 249 II 1 BGB - SchE in Geld (+)

    Daher 5.000€

    ABER: Verbot der Überkompensation

    Es wäre unbillig, wenn Frau K durch das schädigende Ereignis wirtschaftlich besser gestellt werden würde (sog. Abzug “Neu für Alt").

    Daher sind nur die Kosten zu ersetzen, welche zur Widerherstellung der ursprünglichen Zustands anfallen.

  4. Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschulden

    Ersatzpflicht der P-AG könnte wegen § 254 BGB beschränkt sein.

    a) Eigenverschulden Frau K (-)

    b) Zurechnung Verschulden des Ehegatten Herr K

    • §§ 254 II 2 iVm § 278 BGB - nhM Rechtsgrundverweisung und daher Sonderverbindung iSv § 278 I BGB erforderlich, d.h. zwischen Schädiger und Geschädigten müsste ein bestanden haben.

      Hier (-), zwischen Frau K und P-AG bestand kein SV.

    • Insoweit kommt § 831 BGB analog in Betracht. Herr K ist aber nicht Verrichtungsgehilge der P-AG. Damit scheitert auch diese Zurechnung.

    • Mitverschulden (-)

  5. Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen gestörter Gesamtschuld




Verschulden

Das sechsjährige Kind K fährt auf dem Bürgersteig mit dem Fahrrad, stößt gegen eine Mülltonne und fällt auf die Straße. K wird von dem Autofahrer und Halter H erwischt. Dabei erleidet K einen Schienbeinbruch. Die Mutter M fährt fünf Meter hinter K und konnte den Unfall daher fahrlässigerweise nicht verhindern.

Ist ein Verschulden des Kindes bzw. der Mutter hier zu berücksichtigen?


A. K -> H gem. 7 StVG

I.A.e.

  1. Anspruchsvoraussetzungen: H war Halter des Fahrzeuges, bei dessen Betrieb der Körper und die Gesundheit des K durch den Unfall verletzt wurden. Aus dem Unfall ist K ein Schaden entstanden. Bei § 7 StVG handelt es sich um einen gesetzlichen Fall der Gefährdungshaftung, so dass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.

  2. Kein Ausschluss nach § 7 II StVG (+)

  3. RF: Schadensersatz, § 11 StVG

    a) Schadensersatz in Geld wegen Verletzung des Körpers, § 11 S. 2 StVG

    b) Kürzung des Anspr. wegen Mitverschulden

    Gem. § 9 StVG findet § 254 BGB Anwendung. Der Anspruch des K könnte somit um sein eigenes Mitverschulden oder das seines gesetzlichen Vertreters - der M - zu kürzen sein.

    • K: Im Rahmen des § 254 BGB gelten die §§ 828, 829 BGB entsprechend. K ist erst 5 Jahre alt und somit gem. § 828 II BGB nicht deliktsfähig.

    • M: Es könnte jedoch das Mitverschulden der M gem. §§ 254 II 2, 278 BGB zu berücksichtigen sein.

      Zwar ist der S. 2 und damit der Verweis auf § 278 BGB in Absatz 2 verortet. Es handelt sich jedoch um ein Redaktionsversehen. § 254 II 2 BGB ist wie ein selbstständiger Absatz 3 des § 254 BGB zu lesen.

      Damit ist ein Mitverschulden des gesetzl. Vertreters oder Erfüllungsgehilfen auch bei der Schadensentstehung i.S.v. § 254 I BGB zu berücksichtigen.

      Umstritten ist aber die Frage, ob § 254 II 2 BGB mit dem Verweis auf den § 278 BGB als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis zu verstehen ist.

      • e.A.: Rechtsfolgenverweis - Bei Schadensentstehung muss sich der gesetzl. Vertretene stets das Verschulden des Vertreters zurechnen lassen; unabhängig vom Bestehen einer Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem.

      • h.M.: Rechtsgrundverweis - gesetzl. Vertretener muss sich das Verschulden seines Vertreters nur zurechnen lassen, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine Sonderverbindung (Schuldverhältnis) besteht.

      • Stellungnahme: Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen des § 254 II 2 BGB auch § 831 BGB anzuwenden ist, der keine vertragliche oder rechtliche Sonderbeziehung voraussetzt.

        Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Geschädigte nicht dadurch entlastet werden soll, dass er einen Dritten mit der Sorge über das verletzte Rechtsgut beauftragt.

        Gem. § 831 I 2 BGB steht dem Schädiger grds. die Exkulpationsmöglichkeit offen. Würde man dagegen § 254 II 2 BGB als reinen Rechtsfolgenverweis ansehen und damit auf eine Sonderrechtsbeziehung verzichten, so bestünde die Gefahr, dass die in § 831 I 2 BGB vorgesehene Exkulpationsmöglichkeit umgangen würde. Das würde zu der Konsequenz führen, dass der Geschädigte im Rahmen der Zurechnung des Mitverschuldens in weiterem Umfang für seinen Verrichtungsgehilfen einstehen müsste, als bei einer Inanspruchnahme aus § 831 I BGB. Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht.

  • Ergebnis: Rechtsgrundverweis

    -> Keine Sonderverbindung zwischen H und K. Mithin keine Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschulden nach § 254 I, II 2, 278 BGB.

-> Jetzt wäre noch die gestörte Gesamtschuld zu prüfen; kommt auf anderer KK.


Stellvertretung

Gebrauchtwagenhändler V bittet den 16-Jährigen Azubi A, dem Käufer K das Fahrzeug zu verkaufen.

V teilte A mit, dass der Verkaufspreis nicht unter 9.000€ liegen sollte.

A verkauft auf dem Gelände des V das Fahrzeug an K für 9.500€.

Hat V einen Anspr. aus § 433 II BGB gegen K?



A. V -> K gem. § 433 II BGB

I. A.e.

  1. Vertragsschluss

    a) WE des K (+)

    b) WE des V

    V selbst hat keine WE abgegeben.

    Möglicherweise müsste V sich die Erklärung des A gem. § 164 I 1 BGB zurechnen lassen. Damit die Erklärung des A unmittelbar für und gegen den V wirkt, müsste A eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen V im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegeben haben.

    aa) Eigene Willenserklärung

    Der Erklärende müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Fehlt eine solche, liegt eine Botenschaft (vgl. § 120 BGB) vor und gerade keine Stellvertretung vor.

    Voraussetzung für die Annahme einer eigenen Willenserklärung ist, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont (Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB!) ein Entscheidungsspielraum des Vertreters anzunehmen ist.

    A hat mit K verhandelt und sich auf einen Preis geeinigt. Aus objektiver Perspektive ist dem A damit ein Eintscheidungsspielraum engeräumt worden.

    Der Umstand, dass A mit 16 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig ist (§ 106 BGB), schließt die Abgabe einer eigenen WE und damit die wirksame Stellvertretung nicht aus. Das ergibt sich bereits aus § 165 BGB. Danach beschränkt die Minderjährigkeit des Vertreters die Wirksamkeit einer vom Vertreter abgegeben WE nicht.

    (Zusatz: handelt der Minderjährige mit Vertretungsmacht, entwächst aus seiner WE keine persönliche Verpflichtung des Minderjährigen. Folglich handelt es sich um eine neutrale WE, welche (nach teleologischer Reduktion) von § 107 BGB umfasst ist und daher zur Wirksamkeit nicht der Einwilligung der gesetzl. Vertreter bedarf.)

  2. Mithin liegt eine eigene WE




Author

Robin H.

Information

Last changed