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02 Grundsätze ordnungsmäßiger Grundsätze

JK
by Joy K.




Aufgabe Tz 1482


  1. Umsätze aus x3 in die Bilanz x2 ziehen

    Verletzter Grundsatz -> Periodenabgrenzung und Realisationsprinzip, Gewinne dürfen erste dann ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Da die Umsätze erst im Januar/Februar x3 entstanden sind. haben sie in der Bilanz x2 nichts zu suchen. Der Ausweis der Forderungen verstößt gegen das Realisationsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Umsatzerlöse des Folgejahres dürfen nicht in das Vorjahr vorgezogen werden, um den Jahresüberschuss künstlich zu erhöhen

  2. Kürzung von Vermögen und Schulden in der Eröffnungsbilanz

    Verletzter Grundsatz -> Bilanzidentität §252 Abs. 1 Nr. 1 HGB und Verrechnungsverbot §246 Abs. 2 HGB, Die Werte am Ende von x1 (Schlussbilanz) müssen zwingend die Werte am Anfang von x2 (Eröffnungsbilanz) sein. Man kann nicht einfach über Silvester Werte "verschwinden" lassen. Zudem dürfen Schulden nicht einfach gegen Vermögen verrechnet werden. Die Werte am Ende von x1 (Schlussbilanz) müssen zwingend die Werte am Anfang von x2 (Eröffnungsbilanz) sein. Man kann nicht einfach über Silvester Werte "verschwinden" lassen. Zudem dürfen Schulden nicht einfach gegen Vermögen verrechnet werden.

  3. Die drohende Strafe aus der Patentverletzung

    Verletzter Grundsatz -> Vorsichtsprinzip und das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie die Passivierungspflicht für Rückstellungen (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Da die Verpflichtung (die Strafe) im Jahr x2 verursacht wurde und sehr wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Das mindert den Gewinn in x2.

  4. Japanischer Jahresabschluss

    Verletzter Grundsatz -> Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) sowie die Sprach- und Währungsvorschriften (§ 244 HGB). Gemäß § 244 HGB ist der Jahresabschluss zwingend in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Die Verwendung von Japanisch und Yen verstößt gegen die gesetzliche Formvorschrift und den Grundsatz der Klarheit (§ 243 Abs. 2 HGB).




  1. Handelt es sich um ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis?

  2. Muss die Forderung zum 31.12.x1 abgewertet werden (auf 0 €) oder bleibt sie mit 119.000 € stehen?

  3. Kurze Begründung mit Bezug auf den Stichtag (31.12.) und den Aufstellungszeitpunkt (31.01.).


) Information am 27.12.x1 erhalten

  • Beurteilung: Wertaufhellendes Ereignis.

  • Lösung: Die Forderung muss zum 31.12.x1 vollständig abgeschrieben werden (Wert: 0 €).

  • Begründung: Sowohl die Ursache (Brand/Insolvenz) als auch die Kenntnis darüber liegen vor dem Stichtag. Das Vorsichtsprinzip gebietet hier den sofortigen Ausweis des Verlusts im Jahr x1.

b) Information am 15.01.x2 erhalten

  • Beurteilung: Wertaufhellendes Ereignis.

  • Lösung: Die Forderung muss zum 31.12.x1 vollständig abgeschrieben werden (Wert: 0 €).

  • Begründung: Die Ursache (Brand Anfang Dezember, Insolvenzanmeldung 20.12.) lag vor dem Stichtag. Dass die Müller OHG erst im Januar davon erfährt, ist egal, solange die Bilanz noch nicht aufgestellt ist (Aufstellung am 31.01.x2). Die Information "hellt" die Verhältnisse am Stichtag nachträglich auf.

c) Information erst am 10.02.x2 erhalten

  • Beurteilung: Keine Berücksichtigung mehr möglich.

  • Lösung: Die Forderung wird in der Bilanz x1 mit dem vollen Wert (119.000 €) ausgewiesen.

  • Begründung: Obwohl es sich theoretisch um eine Wertaufhellung handelt (Ursache war im Dezember), ist der Zeitraum der Wertaufhellung beendet. Die Bilanz wurde am 31.01.x2 bereits aufgestellt. Informationen, die nach der formellen Aufstellung eintreffen, können für diesen Abschluss nicht mehr berücksichtigt werden.

d) Insolvenzanmeldung erst am 03.01.x2

  • Beurteilung: Wertbegründendes Ereignis.

  • Lösung: Die Forderung wird zum 31.12.x1 mit dem vollen Wert (119.000 €) angesetzt.

  • Begründung: Da die Insolvenz erst im neuen Jahr angemeldet wurde, geht man davon aus, dass die Zahlungsunfähigkeit rechtlich erst im Jahr x2 eingetreten ist. Am Stichtag 31.12.x1 galt der Kunde formal noch als zahlungsfähig. Der Wertverlust wird also erst im Jahresabschluss x2 verbucht.



1. Hat die Technik AG Umsatzerlöse zu erfassen?

Voraussichtlich nein.

Nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Im Warengeschäft tritt die Realisation mit dem Gefahrenübergang ein – also in dem Moment, in dem das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.

  • Da der Lkw-Fahrer der Technik AG (Eigener Transport) die Maschine im Fluss versenkt hat, bevor sie beim Kunden ankam, war die Ware zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Herrschaftsbereich der Technik AG.

  • Die Technik AG hat ihre vertragliche Leistung (die Lieferung) noch nicht erfüllt.

  • Folge: Es darf kein Umsatzerlös von 2,3 Mio. € gebucht werden. Stattdessen muss die Technik AG einen außerordentlichen Aufwand (Verlust der Maschine) in Höhe der Herstellungskosten von 1,5 Mio. € verbuchen.

2. Welche Informationen fehlen Ihnen möglicherweise?

Um die Frage abschließend zu beantworten, muss man die Lieferbedingungen (Incoterms) kennen, die im Kaufvertrag vereinbart wurden. Diese regeln den Gefahrenübergang:

  • Holschuld (z.B. "ab Werk"): Hätte die Bevölkerungsauto AG die Maschine mit einem eigenen Lkw abgeholt und dieser wäre in den Fluss gefahren, wäre der Gewinn für die Technik AG bereits realisiert gewesen.

  • Bringschuld (z.B. "frei Haus"): Dies scheint hier der Fall zu sein. Die Gefahr geht erst bei Übergabe an der Rampe des Kunden über. Da die Maschine vorher zerstört wurde -> kein Umsatz.

  • Schickschuld: Wenn ein externer Spediteur beauftragt worden wäre, geht die Gefahr oft schon mit der Übergabe an den Frachtführer über (§ 447 BGB). Da hier aber explizit vom "Lkw der Technik AG" die Rede ist, liegt die Gefahr im Zweifel bis zur Ankunft beim Verkäufer.



Grundregeln für die Bewertung zum 31.12.x1

  • Realisationsprinzip: Gewinne (Kaufpreis 1.000 €) dürfen erst in x2 gebucht werden, wenn die Tische geliefert werden.

  • Anschaffungs-/Herstellungskosten (HK): Vermögenswerte werden maximal mit ihren HK bewertet.

  • Imparitätsprinzip: Drohende Verluste müssen bereits in x1 durch Abschreibungen oder Rückstellungen gezeigt werden.

Analyse der Fälle A bis D

Fall 1: Tisch für A (Gewinnprojekt)

  • x1: Aufwendungen 650 €. Der Tisch ist fertig, aber noch nicht geliefert.

  • Bewertung 31.12.x1: Ansatz als "Fertige Erzeugnisse" zu 650 €.

  • Buchung x1: Fertige Erzeugnisse 650 € an Bestandsveränderung 650 €.

  • Ergebniswirkung: In x1 neutral (Aufwand 650 / Ertrag aus Bestandsveränderung 650). In x2 Gewinn von 350 € (1.000 € Erlös - 650 € Abgang).

Fall 2: Tisch für B (Verlustprojekt - abgeschlossen)

  • x1: Aufwendungen 1.200 €. Verkaufspreis nur 1.000 €.

  • Bewertung 31.12.x1: Abwertung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (Verkaufspreis) = 1.000 €.

  • Buchung x1:

    1. Fertige Erzeugnisse 1.200 € an Bestandsveränderung 1.200 €.

    2. Abschreibung auf Vorräte 200 € an Fertige Erzeugnisse 200 €.

  • Ergebniswirkung: In x1 Verlust von 200 €. In x2 neutral (1.000 € Erlös - 1.000 € Abgang).

Fall 3: Tisch für C (Gewinnprojekt - unfertig)

  • x1: Aufwendungen 700 €. Erwartete Gesamtkosten: 1.100 € (700 + 400). Aber halt: Der Verkaufspreis ist 1.000 €. Es droht ein Verlust!

  • Bewertung 31.12.x1: Da die Gesamtkosten (1.100 €) den Erlös (1.000 €) übersteigen, muss der anteilige Verlust bereits in x1 gezeigt werden. Bewertung der "Unfertigen Erzeugnisse" zu 600 € (Kaufpreis 1.000 € - Restkosten 400 €).

  • Buchung x1: Unfertige Erzeugnisse 600 € an Bestandsveränderung 600 €.

  • Ergebniswirkung: In x1 Verlust von 100 € (700 € Aufwand vs. 600 € Bestand). In x2 neutral.

Fall 4: Tisch für D (Großer Verlust - unfertig)

  • x1: Aufwendungen 100 €. Erwartete Restkosten 1.300 €. Gesamtkosten 1.400 € bei 1.000 € Erlös.

  • Bewertung 31.12.x1: Der Bestandswert sinkt auf 0 €, da die Restkosten allein schon den Erlös auffressen. Zusätzlich muss für den übersteigenden drohenden Verlust eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.

  • Buchung x1:

    1. Keine Bestandsaktivierung (da Wert 0 €).

    2. Aufwand aus Drohverlustrückstellung 300 € an Rückstellung 300 €.

  • Ergebniswirkung: In x1 Verlust von 400 € (100 € Material + 300 € Rückstellung).

5. Abwandlung zu 4 (Kein Auftrag)

  • Unterschied: Ohne Auftrag liegt kein "schwebendes Geschäft" vor.

  • Vorgehen: Es wird lediglich der Bestand mit 100 € aktiviert (HK). Eine Drohverlustrückstellung darf nicht gebildet werden, da man ohne Vertrag jederzeit aufhören könnte zu bauen. Das Imparitätsprinzip greift hier nur für bereits angefallene Kosten (Niederstwertprinzip), nicht für zukünftige.


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Joy K.

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