Buffl

Vorsatz

ND
by Nele D.

kognitiv/ voluntative Theorien bei Abgrenzung zwischen dolus eventuality und bewusster Fahrlässigkeit

(1) Gleichgültigkeitstheorie

Nach der Gleichgültigkeitstheorie muss der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich halten und die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf nehmen.

(2) Billigungs- oder Einwilligungstheorie

Nach der Billigungstheorie liegt bedingter Vorsatz vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich hält und diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt, sich also innerlich mit ihr abfindet, auch wenn sie ihm unerwünscht sein mag. Im Gegensatz dazu liegt (bewusste) Fahrlässigkeit vor, wenn der Handelnde ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Es reicht nicht aus, dass der Täter auf den Zufall hofft.

(3) Stellungnahme

  • § 16 I StGB erwähnt zwar nur die Kenntnis, setzt aber stillschweigend auch einen inneren Willensbezug des Täters voraus. Das voluntative Element kann daher nicht ausgeblendet werden.

  • Auch Vertreter rein kognitiver Ansätze erkennen beim dolus directus 2. Grades das sichere Wissen als Vorsatz an – das spricht dafür, dass mehr als bloßes Wissen relevant ist.

  • Eine rein kognitive Abgrenzung würde die bewusste Fahrlässigkeit praktisch abschaffen und den Vorsatzbereich unzulässig ausweiten.

  • Die Wahrscheinlichkeitstheorie überzeugt nicht, weil sie die Strafbarkeit zu weit ausdehnt (bis hin zu Unglücksfällen) und schwer objektiv abgrenzbare Wahrscheinlichkeitsstufen nutzt.

  • Zudem wäre eine andere Behandlung als im Zivilrecht problematisch (Einheit der Rechtsordnung).

  • Ergebnis: Gemischt kognitiv-voluntative Theorien (z. B. Billigungstheorie) sind vorzugswürdig → hier kein Vorsatz.

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Nele D.

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