Voraussetzungen § 280 I BGB (und damit auch für §§ 281 ff. BGB)
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen
IV. Schaden
Was macht SE statt der Leistung
SE statt der Leistung betrifft das Leistungs- bzw. Äquivalenzinsteresse
Erhält der Gläubiger die Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß, so sorgt der SE -Anspruch statt der Leistung dafür, dass er so gestellt wird, als habe er die Leistung ordnungsgemäß erhalten
Der SE -Anspruch tritt an die Stelle der Leistung
Was macht SE neben der Leistung
SE neben der Leistung betrifft Schäden, die an den au ßerhalb des SV bestehenden Rechtsgütern und Interessen des Gläubigers eintreten (Integritätsinteresse )
Die Schäden können auf einer Schutzpflichtverletzung oder einer Schlechtleistung beruhen
Abgrenzung SE neben der Leistung SE statt der Leistung
Bei der Abgrenzung von SE statt und neben der Leistung ist zu fragen, was mit der Schadensposition passieren würde, wenn die Leistung ordnungsgemäß nachgeholt werden würde
Würde die Einbuße entfallen, so ist das Leistungsinteresse betroffen
→ SE statt der Leistung
Würde die Einbuße bestehen bleiben, ist das Integritätsinteresse betroffen → SE neben der Leistung
Def. Pflichtverletzung
Jedes objektiv nicht dem Pflichtenprogramm des Schuldners entsprechende Verhal
Verschuldensmaßstab
Nach § 276 I BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten , wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des SV, insb. aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist
Was Gilt für Vorsatz 276
Der Schuldner muss die PV wissentlich und willentlich begangen haben
Kein Haftungsausschlus 276 III
grobe Fahrlässigkeit
Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten m
Sorgfaltsmaßstab Unentgelt. Leistungen
Bei unentgeltlichen Leistungen wird nur für grobe Fahrlässigkeit gehaftet, §§ 521, 599, 690 BGB
AUSNAHME: Beim Auftrag gilt § 276 II BGB
Fallgruppe der fehlenden Veranlassung
Bei der Fallgruppe der fehlenden Veranlassung geht es um Situationen, in denen der Schuldner nicht damit rechnen musste, überhaupt noch zu einer Leistung verpflichtet zu sein
Bsp.: Der Schuldner durfte davon ausgehen, dass ihm die Sache dauerhaft überlassen wird
Deswegen ist der Schuldner beim Rücktritt nach § 346 III Nr. 3 BGB nur dann zumWertersatz verpflichtet, wenn er nicht diejenige Sorgfalt be obachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
→ S. Legaldefinition in § 277 BGB → diligentia quam in suis
—> Die Individuellen Fähigkeiten des Schuldners bilden die Grenze der Sorgfalt
def erfüllungsgehilfe
Wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfül-
lung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wir
(S): Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
II. Pflichtverletzung i. S. d. § 281 I 1 BGB (Nicht- oder Schlechtleistung)
III. Fristsetzung
IV. Erfolgloser Ablauf der Nachfrist
V. Vertretenmüssen
VI. Schaden
Pflichtverletzung § 281 I s.1
Völliges Ausbleiben der Leistung oder bloße Teilleistung (quantitativ oder qualitativ)
Schlechtleistung (z. B. bei mangelhafter Sache) ist Unterfall der Teilleistun
(S): Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 282 BGB
II. Schutz- oder Nebenpflichtverletzung, § 241 II BGB
IV. Unzumutbarkeit
V. Schaden
Unzumutbarjkeit 282
Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit beinhaltet eine Interessenabwägung zwischen
der Schwere der begangenen PV und dem Erfüllungsinteresse des Schuldners
Umfang der bereits eingetretenen oder drohenden Schädigung und ihre Eintrittswahr-
scheinlichkeit
Verzug
Die zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit, Möglichkeit und Durchsetzbarkeit bei Eintritt
eines verzugsbegründenden Ereignisses (Hauptfall: Mahnung).
(S): Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzögerung, §§ 280 I, II, 286 BGB
II . Verzug
1. Durchsetzbarer und fälliger Anspruch
2. Mahnung
3. Nichtleistung
4. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
III . Schaden
Stückschuld
Stückschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand individuell bestimmt wurde, also nur mit einem ganz bestimmten Gegenstand geleistet werden soll. Steht dieser nicht mehr zur Verfügung, so tritt Unmöglichkeit ein.
Gattungsschuld
Bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) legen die Parteien den Leistungsgegenstand dagegen bloß nach allgemeinen Merkmalen fest, also als Teil einer Gruppe von Gegenständen (Gattung). Nur der Untergang der Gattung führt hier zur Unmöglichkeit.
obj unmöglichkeit
Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung für niemanden möglich ist.
Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die geschuldete Leistung nach den Naturgesetzen oder dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann, z. B. weil der Leistungsgegenstand
nicht mehr existiert.
Da bei der Stückschuld nur ein einziger Leistungsgegenstand geschuldet ist, wird die Leistung bei Untergang dieses Gegenstandes für jedermann unmöglich.
Wann liegt Unmöglichkeit vor?
Obj., Subj.?
Wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht
Subj: Schuldner kann das Hindernis nicht überweinden
obj.: Niemand kann das Hindernis überwinden
Vorratsschuld
Bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) ist der Schuldner verpflichtet, eine allgemein bestimmte Sache aus der Gattung am Markt zu beschaffen. Bei der Vorratsschuld ist der Schuldner nur zur Lieferung der allgemein bestimmten Sache aus einem bestimmten Bestand verpflichtet.
Was macht § 243 II BGB
Sofern der Schuldner alles zu seiner Leistung Erforderliche getan hat, so konkretisiert sich die Gattungsschuld (§ 243 Abs. 2 BGB).
In der Konsequenz wird die Gattungsschuld ab dem Zeitpunkt der Konkretisierung behandelt wie eine Stückschuld.
—> Geht der Leistungsgegenstand nach der Konkretisierung unter, so tritt also Unmöglichkeit ein (§ 275 Abs. 1 BGB).
Holschuld:
Für die Konkretisierung müsste der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan haben (§ 243 Abs. 2 BGB).
Bei Holschulden muss der Schuldner die Sache mittlerer Art und Güte bereitstellen, den Gläubiger benachrichtigen und zur Abholung auffordern.
Bringschuld
Bei der Bringschuld tritt Konkretisierung ein, wenn der Schuldner die ausgesonderten Sachen von mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB bzw. § 360 HGB) dem Gläubiger bringt und in annahmeverzugsbegründender Weise so anbietet, dass letzterer bloß noch zugreifen muss. Erforderlich ist hierfür ein tatsächliches Angebot (§ 294 Abs. 1 BGB).
Schema: Rücktritt, §§ 346, 323 I BGB
a) Rücktrittsgrund:
aa) Gegenseitiger Vertrag
bb) Pflichtverletzung: Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
cc) Frist gesetzt/abgelaufen oder entbehrlich (§§ 323 II, 475d BGB)
dd) § 323 V: Bei Teilleistung Interessewegfall (Satz 1) bzw. Pflichtverletzung erheblich (Satz 2)
ee) Kein Ausschluss (§ 323 VI BGB)
(Merke: Beim Rücktritt – anders als beim Schadensersatz – kein Verschulden zu
prüfen!)
b) Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
RF: Rückgewähr der empfangenen Leistungen (§ 346 I BGB) sowie Nutzungen
bzw. Wertersatz gem. § 346 II BGB, soweit nicht ausgeschlossen (§ 346 III BGB)
Schema: §§ 346, 326 V, 323 BGB
bb) Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners gem. § 275 BGB
cc) § 323 V BGB: Bei Teilleistung Interessewegfall (Satz 1)
dd) Kein Ausschluss (§ 323 VI BGB)
(Merke: Keine Fristsetzung, vgl. § 326 V BGB)
Schema: Aufrechnung
II. Anspruch erloschen nach § 389 BGB?
Aufrechnungserklärung § 388
Aufrechnungslage i.S.d. § 387
a) Bestehen einer Gegenforderung
b) Gegenseitigkeit der Forderungrn (Gläubiger der einen Forderung zugleich Schuldner der anderen Forderung?)
c) Gleichartigkeit der Forderungen?
(Gegenstand der Leistungsverpflichtungen muss gleich)
d) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
kein Aufrechnungsausschluss §§ 390 ff. BGB
RF: RF: Forderungen erlöschen gem. § 389 BGB
(S): Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB
I. Vertrag
II. Unmöglichkeit der Leistung
III. Zeitpunkt der Unmöglichkeit liegt vor Vertragsschluss
IV. Vertretenmüssen
Beschaffenheit 434 II S.1 Nr.1 BGB
Gemeint sind natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Hierzu zählt die Funktionalität (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB).
vereinbart 434 IIS.1 Nr.1 bgb
Eine Beschaffenheit wird vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann sich auch (konkludent) aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Der Verkäufer muss dabei aber zum Ausdruck bringen, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen.
Gefahrübergang
Der Gefahrübergang beschreibt den Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko trägt, den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen, auch wenn die Kaufsache nach diesem Zeitpunkt mangelhaft geworden ist. Im Kaufrecht ist dieser Zeitpunkt grundsätzlich die Übergabe der Kaufsache an den Käufer (§ 446 S. 1 BGB; Ausnahmen: § 446 S. 3 BGB, § 447 Abs. 1 BGB).
Schema Anspruch aus § 437 Nr.1, 439 III
I. Kaufvertrag
II. Sachmangel bei Gefahrübergang
III. Voraussetzungen des § 439 III S.1
Einbau oder Anbrigen
(Keine Veredelungsvorgänge)
Verbauung gem. Art und Verwendungszweck
Erforderlichkeit der Aufwendungen
Kein Ausschluss
erforderliche Aufwendungen 439 III
Analog zu § 637 I,II BGB
Daher sind alle Aufwendungen ersatzfähig, die ein vernünftiger wirtschaftlich denkender
Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für eine vertretbare (geeignete und erfolgsversprechende) Maßnahme zur Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste
Schema Anspruch auf Nacherfüllung
§§ 437 Nr.1, 439 I BGB
II. Sachmangel
III. Bei gefahrübergang (Beachte 477 BGB)
IV. Kein Gewährleistungsausschluss
V. Wahlrecht des Käufers
VI. Nacherfüllung nicht ausgeschlossen
Unmöglichkeit 275
einrede 439 IV
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