“etwas” §812 I S.1 BGB
Unter etwas im Sinne des §812 I BGB ist jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen zu verstehen.
Leistung §812 I S.1 Alt.1 BGB
Leistung im Sinne des §812 I S.1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
“ohne rechtlichen Grund”
Eine Leistung ist dem Empfänger immer dann ohne rechtlichen Grund zugewendet, wenn sie ihm nach den Vorstellungen der Beteiligten, insbesondere nach den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Beziehungen nicht zusteht, ein Grund zum Behaltendürfen der Leistung also nicht besteht.
auf Kosten §812 BGB
Die Bereicherung ist auf Kosten des anderen erlangt worden, wenn dem Vermögensvorteil des einen ünmittelbar ein Vermögensnachteil des anderen gegenübersteht; erforderlich ist die sogenannte Einheitlichkeit des Bereicherungsvorganges.
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