Normenhierarchie - welche Norm hat Vorrang, wenn eine Völkerrechts auf Bundesrecht trifft?
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des BundesR - also gelten in der BRD als einfaches Recht - gehen dem sonstigen einfachen Recht jedoch vor, Art. 25 GG.
-> Allgemeine Regeln des Völkerrechts = Strukturprinzipien des Völkerrechts.
Kann der einfache Gesetzgeber (Bundestag) über das Grundgesetz disponieren?
Im Ausgangspunkt: Nein -> Das ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss, dass der einfache Gesetzgeber an das Grundgesetz gebunden ist (Art. 20 III GG). Man kann nicht an etwas gebunden sein, was man nach eigenem belieben verändern kann. Das wäre keine Bindung.
Eine Grundgesetzänderung kommt ferner nur unter den engen Vs. des Art. 79 GG in Frage.
Nur denkbar, wenn es sich um einen offene Verfassungsnorm handelt; zB Art. 76 I GG: “aus der Mitte des Bundestages” -> Konkretisierung durch § 76 GO BT.
Ist der Bundestag zum Erlass eines Gesetzes ermächtigt, obwohl dasselbe Gesetz (mit identischem Inhalt) vom BVerfG gem. § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklärt wurde?
P: Art. 94 Abs. 4 GG bindet Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des BVerfG.
Daher wäre der Bundestag an die bereits einmal erklärte Nichtigkeit der Vorschrift gebunden und könnte das Gesetz nicht erneut erlassen.
Der einfache Gesetzgeber soll aber nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht daran gebunden sein.
Damit kan ein inhaltsidentisches Gesetz erneut erlassen werden.
Woraus ergibt sich, dass der Bundestag eine Geschäftsordnung haben muss?
Art. 40 I 2 GG - Der BT gibt sich eine GO.
Woraus ergibt sich, dass der einfache Gesetzgeber an die Verfassung gebunden ist?
Das entwächst dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Gesetzgebung - wo ist sie prüfungsrelevant?
Gesetzgebungsfragen sind Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes und daher immer zu prüfen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines solchen zur Debatte steht.
Die Prüfung erfolgt nach Gersdorf in einem Dreischritt:
A. Formelle Verfassungsmäßigkeit
I. Gesetzgebungskompetenz - war Bund/Land zuständig?
II. Gesetzgebungsverfahren, §§ 76 ff. GG
(Initiativ-)Einleitungsverfahren, Art. 76 GG
Hauptverfahren, Art. 77 f. G
a) Gesetzesbeschluss
b Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates
III. Form, Art. 82 GG
IV. Zwischenergebnis
b. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebung - in welchen Schritten ist zu prüfen, wer für den Erlass eines Gesetzes zuständig ist?
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetz könnte wegen der gerügten Verstöße zunächst formell verfassungswidrig sein.
Gesetzgebungskompetenz
(1) Grundregel: Bund ist nur zuständig, wenn ihm eine Zuständigkeit positiv verliehen ist; sonst bleibt die Zuständigkeit bei den Ländern.
Prüfung:
Das Gesetz müsste kompetenzgemäß erlassen worden sein. Gemäß Art. 70 Abs. 1, 30 GG sind grundsätzlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig, es sei denn, das GG weist dem Bund Kompetenzen zu.
(2) Kompetenztitel Bund: Ein positiver Kompetenztitel des Bundes könnte sich aus:
Art. 73, 74 GG
Kompetenz kraft Snderzuweisung (Art. 21 V, 38 III GG)
ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten
(3) Prüfung, ob von dem Kompetenztitel auch Gebrauch gemacht werden darf, vgl. §§ 71, 72 GG.
-> liegt Kompetenztitel vor, ist hier ausschließlich der Bund zuständig, Art. 71 GG (Ausnahme: Bund ermächtigt Länder)
(4) Erg.: Besteht hiernach keine Bundeskompetenz, liegt die Zuständigkeit gem. der Grundregel aus Art. 70 I GG bei den Ländern.
Andernfall genügt die Feststellung der Bundeskompetenz unter Nennung des Kompetenztitels -> einstufige Prüfung.
Gesetzgebung - warum erscheint die Existenz ungeschriebener Bundeskompetenzen zunächst widersprüchlich?
Vor dem Hintergrund des Art. 70 I GG sind in jedem Fall, in dem die Kompetenz nicht beim Bund liegt, die Länder zusändig.
Danach müsste eine abschließende Kompetenzverteilung vorliegen.
Gesetzgebung - wann kommt eine ungeschriebene Bundeskompetenz in Betracht und welche Erscheinungsformen gibt es?
Ist keiner der Kompetenztitel in den Katalogen der Art. 73, 74 GG gegeben, so kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen noch eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht kommen, als:
Bundeskompetenz kraft „Natur der Sache“
-> wenn ein Gegenstand begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann. Bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.
Bsp.: Rechtsverhältnisse von Bundesbeamten; Staatsangehörigkeit zum Bund; nationale Symbole; alles was Bundesorgane betrifft; etc.
kraft „Sachzusammenhangs“
-> wenn eine Materie nicht sinnvoll geregelt werden kann, ohne dass der Gesetzgeber in eine andere, ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie übergreift.
Wichtig: Keine substanzielle Verschiebung, d.h. die der Hauptmaterie kraft Sachzusammenhangs zugeordnete Materie muss von deutlich geringerem Gewicht sein.
-> Vgl. etwa BVerfGE 98, 265 (303 ff.): Regelung des ärztlichen Berufsrechts zur Verwirklichung des Schutzkonzepts im Rahmen des § 218 StGB.
oder Annexkompetenz
-> wenn ein Kompetenztitel des GG eine bestimmte Materie - eben die Annexmaterie - nicht ausdrücklich umfasst, aber hierzu ein instrumentaler Zusammenhang besteht, weil die Regelung der Annexmaterie der Vorbereitung und Durchführung der Hauptmaterie dient.
Bsp.: Polizeirecht ist Landessache. Gleichwohl wurden „Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren…, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren“ als Annex in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Luftverkehr aus Art. 73 Abs. 1 Nr 6 GG gesehen.
Bsp.: Bundeswehrhochschule als Annex des Sachgebiets Bundeswehr [Art. 73 Nr. 1 GG]
Die letzteren beiden Kompetenzen setzten eine bereits bestehende Kompetenznorm voraus, an welche sie anknüpfen können.
Gesetzgebung - Dürfen die Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes überhaupt handeln?
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71, 73 GG) hat nur der Bund die Zuständigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Abweichung zu Art. 72, 74 GG).
Den Ländern wird auf dieser ebene nur dann eine Zuständigkeit zugesprochen, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden, Art. 71 GG.
-> außerordentlich selten.
Gesetzgebung - Das Land L möchte eigenes BGB erlassen um die Eigentumsübertragung mit dem Abschluss des Kaufvertrags geschehen zu lassen.
Ist L zuständig?
Das Gesetz könnte aufgrund der gerügten Verstöße verfassungswidrig sein.
a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG (+)
b) Ausschließliche Bundeskompetenz: (-) kein entsprechender Komepetenztitel (Art. 71, 73 GG)
c) Fall der konkurrienden Gesetzgebung, Art. 74 I GG iVm Art. 72 I GG
Sachgebiet des Art. 74 I GG (+) -> Art. 74 I Nr. 1 GG (gog. Vorrangkompetenz)
Kein Sachgebiet, dass unter Art. 72 II GG fällt (Abgrenzung zur sog. Erforderlichkeitskompetenz) -> (+), keine Erwähnung der Nr. 1 in Abs. 2 des Art. 72 GG
d) Rechtsfolge, Art. 72 I GG:
Bund hat von Gesetzgebungskompetenz durch Gesetz Gebrauch gemacht -> Bund ist zuständig / Land ist unzuständig, soweit Bund Gebrauch gemacht hat.
Bund hat keinen Gebrauch gemacht -> Zuständigkeit verbleibt bei den Ländern; mit Ausnahme von Art. 72 II GG.
Hier: L ist unzuständig. B hat Kompetenz.
Gesetzgebung - woran muss ich denken, wenn eine Regelung besteht, welche nach kodifiziertem Recht nicht von Bund oder Land hätte erlassen werden dürfen?
Art. 125a GG -> Bundesrecht, welches der Landeszuständigkeit (zB nach Art. 72, 74 GG) unterliegt, gilt fort. Es sei denn, es wird durch Landesrecht ersetzt.
Nach heutigem Stand wäre das Gesetz formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Kompetenzordnung; dieses Ergebnis wird durch Art. 125a GG korrigiert.
Gesetzgebung - Bund erlässt BundesbetreuungsgeldG. Gegenstand war, dass Familien, die ihre Kinder zuhause erziehen, dem Fördersatz XY unterliegen.
Ist der Bund zuständig?
B. Begründetheit
I. Prüfungsumfang
a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG
b) Ausschließliche Kompetenz Bund (Art. 71, 73 GG): (-)
c) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Bund: Art. 74 I Nr. 7 GG iVm Art. 72 I GG
(1) Zuordnung des Regelungsgegenstandes des betreffenden Gesetzes zu (mindestens) einer in Art. 74 GG geregelten Materie:
Öffentliche Fürsorge (= Die Unterstützung hilsbedürftiger in Notlagen): Heimerziehung stellt zumindest für wirtschaftlich schlecht aufgestellte Eltern eine finanzielle Bedrohung dar. Damit kann das Gesetz der Abwendung einer Notlage dienen. Damit (+) -> Bund hat von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht; daher vorerst (+)
(2) In den Fällen des Art. 72 II GG: Erforderlichkeitsprüfung
Beachte Art. 125a II 1 GG: Für Neuregelungen gilt Art. 72 II GG nicht, soweit die Anderung die wesentlichen Elemente der Altregelungen unberührt lässt und keine grundlegende Neukonzeption enthält.
Art. 72 II GG nennt Art. 74 I Nr. 7 GG. Damit muss Bundesgesetzgebung dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 II GG entsprechen.
Erforderlichkeitsprüfung - Drei Schutzziele iSd Art. 72 II GG als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung:
„Gleichwertigkeit” der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Meint nicht Einheitlichkeit (Wettbewerb der politischen System unterhalb der Länder ist erwünscht; qualitative Abweichungen daher möglich).
-> Gleichwertigkeit ist erst dann bedroht, wenn sich Lebensverhältnisse in erheblicher Weise auseinander entwickeln oder sich eine solche Entwicklung konkret abzeichnet.
Wahrung der „Rechtseinheit"
Rechtsunterschiedlichkeit bildet den bundesstaatlichen Normalfall und ist daher grundsätzlich hinzunehmen.
-> Ausnahme: Rechtszersplitterung bedroht die Funktionsfähigkeit der Rechtsgemeinschaft -> Art. 72 II GG (+)
Wahrung der „Wirtschaftseinheit"
Schnittmenge mit Rechtseinheit; Schwerpunkt liegt hier aber darin, eine bedrohliche oder unzumutbare Auswirkung der Rechtsvielfalt für die Wirtschaft zu vermeiden.
-> Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland bedroht: Partikulare Landesregelungen oder Untätigkeit der Länder führen zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft
Hier: Keines der Schutzziele von Bundesnorm gefährdert. Daher keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Gesetz ist Formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 72 II GG
Gesetzgebung - in welcher Reihenfolge ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu prüfen?
Gibt es hierzu eine Ausnahme?
Für den Fall, dass keine ausschließliche Kompetenz des Bundes vorliegt (Art. 71, 73 (-)), stellt sich die Frage nach der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Eine solche kann nur Vorliegen, wenn die Regelungsmaterie unter eine der in Art. 74 I GG genannten Ziffern zu subsumieren ist und der Bund durch Gesetz von der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.
Wird dies positiv festgestellt, kann die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes nur noch (neben Art. 71 GG) durch Art. 72 II GG vernichtet werden, d.h. eine Bundesgesetzgebung nicht erforderlich ist.
Demnach ergibt sich die Reihenfolge von:
Art. 74 I GG
Wenn Ziffer in Art. 72 II GG genannt wird -> Erforderlichkeitpsprüfung.
Ausnahme: Art. 105 II GG
Gesetzgebung - Das Land L erlässt ein Gesetz, in welchem es eine vom BGB abweichende Regelung zum Erbpachtrecht verabschiedet.
Hat das Land die Kompetenz?
b) Ausschließliche Bundeskompetenz, Art. 71, 73 GG: (-)
b) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
Art. 74 I Nr. 1 GG (+)
Länder haben die Befugnis jedoch nur, solange und soweit der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
-> Bund hat BGB mit Vorschriften über Erbpachrecht erlassen; daher ist TB des Art. 72 I GG erfüllt; Bund ist zuständig.
-> Aber: “soweit” -> ist die Regelung des Bundes abschließend oder liegt nur eine Teilregelung vor, sodass möglicherweise eine Länderzuständigkeit gegeben ist?
Den Ländern ist trotz Gesetzgebung auf Bundesebene eine Kompetenz eingeräumt, wenn der Bund dies in dem jeweiligen Einführungsgesetz festlegt (BGB: Art. 55 ff. EGBGB).
-> Art. 63 EGBGB: Ünberührt bleibt Landesrecht (unter Berücksichtigung des Art. 31 GG); Daher greift die sachliche Sperrwirkung hier nicht, da keine abschließende Regelung.
(Tipp: Ist ein Rechtsgebiet in Art. 55 ff EGBGB aufgeführt, hat der Bund den Ländern eine Kompetenz eingeräumt).
ABER: Auch in einem absichtsvollen Unterlassen kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeskompetenz liegen (BVerfGE 98, 265 [300])!
Exkurs: Zeitliche Sperrwirkung.
-> Zeitpunkt der Verkündung (vgl. Art. 82 GG) maßgeblich; d.h. bis zur Verkündung eines Gesetzes bleibt konkurrierende Gesetzgebung bei den Ländern.
Gesetzgebung - Definiere das “Recht der Wirtschaft” aus Art. 74 I Nr. 11 GG
Art. 74 I Nr. 11 GG: „Recht der Wirtschaft" = „Alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen"
Gesetzgebung - Land L hat ein Gesetz auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung erlassen. Der Bund wird nun im Nachhinen tätig.
Was passiert mit dem Landesgesetz, wenn das Bundesgesetz in Kraft tritt?
Das zunächst gültige Landesrecht wird aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 31 GG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesrechts unwirksam.
Gesetzgebung - Erläutere Art. 72 III GG
Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG):
Abweichung durch Länder und lex posterior Grundsatz In den in Art. 72 III GG aufgezählten Bereichen können die Länder von den Regelungen des Bundes durch eigene Regelungen abweichen. Nach h.M. darf nur durch formelles Gesetz, aber auch durch gänzlich inhaltsgleiche Regelungen, durch nur teilweise Regelungen und auch durch reinen Nichtanwendungsbefehl der Bundesregelungen abgewichen werden.
Rückholrecht des Bundes Nach Regelung durch die Länder kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz erneut an sich ziehen (auch "Rückholrecht" oder "Ping-Pong-Gesetzgebung").
Lex posterior Grundsatz (Art. 72 III 3 GG) Auf dem Gebiet der Abweichungskompetenzen geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, entgegen Art. 31 GG, das spätere Gesetz vor.
Inkrafttreten von Bundesgesetzen (Art. 72 III 2 GG) Bundesregelungen treten in den Bereichen des Art. 72 III GG frühestens 6 Monate nach Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des BRats etwas anderes bestimmt wird.
Gesetzgebung - in welche Prüfungsabschnitte ist das Gesetzgebungsverfahren zu unterteilen?
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungsverfahren
Zu prüfen ist weiter, ob das Gesetz ordnungsgemäß das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG durchlaufen hat.
a) Einleitungsverfahren (Gesetzesinitiative)
- b) Ggfs. Vorverfahren (Art. 76 II unnd III GG) -
b) Hauptsacheverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 GG
Gesetzgebung - wer kann die Gesetzesinitiative ergreifen?
a) Einleitungsverfahren
Art. 76 GG regelt, dass Gesetzesvorlagen beim Bundestage durch Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden.
Gesetzgebung - hat ein Einzelner Abgeordneter bzw. ein Zusammenschluss von Abgeordneten, welche aber nicht mind. 5% der Mitglieder des Bundestages abbilden, ein Initiativrecht?
Arg. Wortlaut des § 76 I GG: Dort stehe, dass ein Gesetzesvorschlag aus der Mitte des Bundestages stammen müsse. Aus der Mitte habe einen voluminösen Klang.
Arg.: önnte ein einzelner Abgeordneter Gesetzesvorschläge einbringen, würde dies die Funktionsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigen, da dieser mit Gesetzesvorhaben bombardiert würde.
Arg.: In Art. 76 GG sei keine bestimmte Anzahl genannt. Mit dem Begriff der „Mitte des Bundestages“ sei lediglich gemeint, dass der Gesetzesvorschlag aus dem Bundestag kommen müssen.
Arg.: Freie Mandat des Abgeordneten, vgl. Art. 38 I 2 GG. Danach sei ein Abgeordneter nur seinem Gewissen unterworfen und an keine Weisungen gebunden. Das bedeute, dass ein einzelner Abgeordneter ein Gesetzesvorhaben nach seiner eigenen Überzeugung einbringen könne und nicht andere Abgeordnete konsultieren müsse.
Arg.: Zuletzt sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht gegeben, da es einen erheblichen Aufwand bedeute, einen Gesetzesvorschlag zu entwerfen und zu unterbreiten. Zudem könne der Bundestag den Gesetzesvorschlag kurzerhand ablehnen.
Gesetzgebung - Die Bundesregierung bringt einen Gesetzesentwurf ein und leitete diesen dem Bundestag und dem Bundesrat gleichzeitig zu.
Stellt die gleichzeitige Zuleitung eines verfassungswidrigen Verfahrensverstoß dar?
I. Formelle Verfassungmsäßigkeit
a) Gesetzesinitiative (+), Bundesregierung hat Initiativrecht nach Art. 76 I GG
b) Vorferfahren, Art. 76 II GG
Mitwirkung Bundesrat - Erster Durchgang
Gemäß Art. 76 Abs. 2 GG sind Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der dazu Stellung nehmen kann („Erster Durchgang“), bevor sie beim Bundestag eingebracht werden.
Verstoß gegen Art. 76 II GG, da gleichzeitige Zuleitung.
Fraglich ist, ob und wie sich dieser Verstoß auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auswirkt.
e.A.: Nichtigkeit des Gesetzes
Arg.: Wortlaut (“zunächst”) legt Nichtigkeitsfolge nahe.
Arg. Systematik (1): Selbst bei Eilbedürftigkeit darf die Bundesregierung ihre Vorlage nicht Bundesrat und Bundestag gleichzeitig zuleiten. Nach Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG kann sie allenfalls die Vorlage nach nur drei Wochen „Bearbeitungszeit“ für den Bundesrat auch in den Bundestag einbringen und die Bundesratsstellungnahme später nachreichen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG)
Arg. Systematik (2): Verfassungsgesetzgeber kennt ausweislich des Art. 110 III 1 Hs. 1 GG die gleichzeitige Zuleitung, hat sie in Art. 76 II GG aber gerade nicht angeführt.
h.M.: Keine Nichtigkeit des Gesetzes
Arg.: Weder ist der Bundesrat überhaupt zur Abgabe der Stellungnahme verpflichtet (“berechtigt”), noch entfaltet die Stellungnahme dem Bundestag gegenüber Bindungswirkung.
Arg. Sinn und Zweck: Der Bundesrat hat im Rahmen des zweiten Durchgangs stets die Möglichkeit das Vermittlungsverfahren einzuleiten oder seine Zustimmung zu verweigern. Damit ist hinreichender Einfluss des Bundesrates auf den Inhalt der Gesetzgebung sichergestellt. Eine Mitwirkung des Bundesrates wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Die Missachtung von Art. 76 Abs. 2 GG führt also nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (a.A. gut vertretbar).
Gesetzgebung
Welches Vorgehen wird in der Praxis von der Bundesregierung häufig genutzt, um die Durchführung eines “ersten Durchgangs” zu vermeiden?
Ist dieses Verfahren verfassungswidrig?
Um die Notwendigkeit eines ersten Durchgangs im Bundesrat zu vermeiden, kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf erarbeitet, diesen dann aber nicht selbst einbringt, sondern durch die sie stützenden Regierungsfraktionen des Bundestages einbringen lässt.
Verfassungswidrig?
Denkbar: Unzulässige Umgehung des Art. 76 II GG, da es sich um einen ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung handelt, welche im Grundsatz (Art. 76 II 1 GG) zunächst an den BundesR weiterzuleiten ist.
Aber: Das Initiativrecht des Bundestags ist unbegrenzt, der Bundestag kann sich daher Gesetzentwürfe der Regierung im Stadium der Gesetzesinitiative zu eigen machen. Das GG eröffnet diese Verfahrengestaltung (da keine Eingrenzung).
Außerdem: In zweiter Lesung wird BundesR sowieso am Gesetzgebungsverfahren (ausreichend) beteiligt.
Gesetzgebung - was ist unter dem Hauptsacheverfahren zu verstehen?
Hauptsacheverfahren ist das Verfahren der Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat.
Der Bundestag erlässt einen Gesetzesbeschluss.
Dem Beschluss gehen drei Beratungen (=Lesungen) voraus (§ 78 I 1 GO BT).
Lesung 1: Keine detaillierte Beratung; Verteilung der Gesetzesvorlage an Ausschüsse.
Lesung 2: Einzelberatung im Plenum über die Bestimmungen des Gesetzes inkl. Abstimmungen und der Möglichkeit eines Abgeordneten Änderungsanträge zu stellen.
Lesung 3: Änderungsanträge beschränkt möglich (§ 85 GO BT); Schlussabstimmung - stimmt Bundestag zu, ergeht Gesetzesbeschluss iSv § 77 I 1 GO BT-
-> 2. und 3. Lesung können zusammengezogen werden, § 85 GO BT.
Der Bundesrat ist hieran zu Beteiligen.
Gesetzgebung - Mit der ersten Lesung geben die Ausschüsse Beschlussempfehlungen an das Plenum ab.
Eine Empfehlung eines Ausschlusses enthält eine völlig neue Regelung.
Das Gesetz kommt unter Berücksichtigung des neuen Vorschlags zusatnde.
Ist es verfassungsgemöß zustande gekommen?
Gesetzgebungskompetenz (+)
a) Initiativrecht -> steht nur Bundesregierung, Mitte des Bundestages, Bundesrat zu (Art. 76 I GG). Wurde der Inhalt von einem Ausschuss eingebracht, liegt ein Verstoß gegen Art. 76 I GG vor. Schließlich hat dieser kein Initiativrecht.
-> Achtung: Anders liegt der Fall, wenn der Ausschuss aus mind. 5% des Bundestages besteht (vgl. Art 76 I GG iVm § 76 I GO BT) und damit aus der Mitte des Bundestages kommt. Das wäre verfassungsgemäß.
In wie vielen Beratungen wird ein Bundesgesetz behandelt?
Welche Rechtsfolge zieht die Behandlung eines Bundesgesetzes in nur einer Beratung nach sich?
Das Grundgesetz trifft in Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG keine Aussage über eine bestimmte Anzahl der Lesungen. Eine entsprechende Regelung enthält jedoch § 78 Abs. 1 S. 1 GOBT. Die Gesetzesvorlagen sind (regelmäßig) in drei Lesungen, zwischen denen die Fachausschüsse mit dem Entwurf beschäftigt werden, zu behandeln. Dieses Verfahren ist hier nicht eingehalten worden. Damit liegt ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung vor.
Eine Behandlung der Gesetzesvorlage in weniger als drei Lesungen ist ein Verstoß gegen § 78 I 1 GO BT.
Fraglich ist aber, ob der Verstoß gegen die Geschäftsordnung für sich genommen zur inhaltlichen Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.
Bei der Geschäftsordnung des Bundestages handelt es sich um eine autonome Satzung, die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung kann deshalb für sich genommen grundsätzlich nicht bereits zur Ungültigkeit eines Gesetzes führen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG wird nur die förmliche Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz geprüft.
Ausnahmsweise kann allerdings ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung als solcher zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren.
Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.
Gesetzgebung - Die Koalitionsfraktion wollte noch vor der Sommerpause des Bundestags den Gesetzbeschluss übe das Gebäudeenergieänderungsgesetz herbeiführen.
Zwischen Vorlage der 92-seitigen Beschlussvorlage durch das BMWK sowie Anhörung, Beratung und Vornahme von Änderungen im Ausschuss vergingen nur wenige Tage. Kurz darauf sollten zudem die zweite und dritte Lesung sowie die Schlussabstimmung erfolgen.
Mehrere Abgeordnete rügten daraufhin die Verletzung ihrer Rechte und beantragten im Zuge eines Eilantrags im Organstreitverfahren den Aufschub der zweiten und dritten Lesung.
Welche Rechte waren verletzt?
Den Abgeordneten steht ein Abstimmungs- (Art. 42 II GG) sowie das Recht zu beraten („verhandelt“, vgl. Art. 42 I GG) zu.
Letzteres setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können. Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (BVerfGE 70, 324 (355)).
Daher ist bei einer Verkürzung des Verfahrens immer (zumindest kurz) zu prüfen, ob den Parteien noch eine effektive Beratung möglich war oder vielmehr ein Beteiligungsrecht der Abgeordneten verletzt wurde.
Das Hauptverfahren wird durch die GO BT näher ausgestaltet.
§ 78 I 1 GO BT regelt, dass Gesetzesentwürfe in drei Beratungen behandelt werden (§§ 79, 81, 84 GO BT).
Nach Schluß der Dritten Lesung wird der Gesetzesbeschluss zur Abstimmung gestellt.
Ist das Gesetz verfassungswidrig zustande gekommen?
Abstrakte NK
A. Zulässigkeit (+)
I. Formelle Verfassungswidrigkeit
Zuständigkeit
Verfahren
a) Verfahren im Bundestag
P1: genügt nur eine Lesung den verfassungsrechtlichen Anforderungen?
Verstoß: GG schweigt in Art. 77 GG hierzu. Lediglich § 78 I 1 GO BT gibt drei Lesungen vor. Damit liegt nur ein Verstoß gegen die GO BT vor.
Frage: Fraglich ist, ob Verstoß gegen GO BT zur Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.
Art. 94 I Nr. 2 GG: zu prüfen ist die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem GG
GO BT ist eine autonome Satzung die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.
Für sich genommen kann Verstoß gegen GO BT nicht zu einem Grundrechtsverstoß führen.
Verstoßt gegen GO BT kann ausnahmsweise zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren. Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.
P2: Möglicherweise könnte die Reduzierung der Lesungen einen implizierten Verfassungsverstoß darstellen.
Art. 42 I GG gewährt den Abgeordneten ein Recht auf effektive Beratung (“verhandelt”, Art. 42 I GG).
Die erste Lesung wird von den abgeordneten oftmals ausgelassen, da hier regelmäßig keine allgemeine Aussprache stattfindet (vgl. § 79 S. 1 GO BT) und Antragssteller meist an die zweite Sitzung verwiesen werden.
Damit könnten die Abgeordneten, welche auf die zweite Sitzung vertraut haben, in ihren Beteiligungsrechten verletzt worden sein.
Lösung:
Es gibt kein Vertrauen auf die zweite Lesung. Das ergibt sich bereits aus § 80 II 1 GO BT, der die Möglichkeit vorsieht, sogleich - ohne Ausschussüberweisung - in die zweite Beratung einzutreten. Aufgrund der hierfür erfoderlichen hohen Quoren ist eine Verfassungswidrigkeit des § 80 II 1 GO BT selbst auszuschließen.
b) Der Verstoß gegen die Geschäftsordnung ist deshalb nicht zugleich als Verstoß gegen das GG zu werten.
Was sind Einspruchs-/Zustimmungsgesetze und wie unterscheiden sich diese?
Zustimmungsgesetze sind solche Bundesgesetze, für welche die Zustimmung des Bundesrates ausdrücklich durch das GG gefordert wird.
Bsp.: Art. 84 I 1 GG; Art. 23 I 2 GG (Europarecht); Art. 120a I 1 GG.
Alle übrigen Gesetze sind Einspruchsgesetze und damit der Regelfall nach dem GG.
Ein Zustimmungserfordernis kann nicht durch Analogiebildung gebildet werden.
Kann ein Zustimmungsgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates zustandekommen?
Im Falle von Zustimmungsgesetzen hängt deren Zustandekommen von der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrats ab (vgl. Art. 77a II, 78 GG).
-> Eine “Überstimmung” der Nichterteilung einer Zustimmung durch den Bundestag kann nicht erfolgen.
kann der Bundesrat ein Einspruchsgesetz dauerhaft verhindern?
Zunächst: Handelt es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz, kann der BR Einspruch einlegen, muss es aber nicht, Art. 77 III 1 GG.
Liegt ein Einspruchsgesetz vor, kommt das Gesetz durch den Bundestag bereits mit entsprechendem Beschluss zustande, sofern der BundesR keinen Einspruch einlegt (vgl. Art. 77 III 1 GG).
Legt der BundesR Einspruch mit
einfacher Mehreit ein, kann Bundestag den Einspruch mit einfacher Mehrheit zurückweisen (Art. 77 IV 1 GG)
mehrfacher (2/3) Merheit ein, kann Bundestag den Einspruch mit 2/3 Mehrheit zurückweisen (Art. 77 IV 2 GG).
“Überstimmt” der Bundestag den Einspruch des Bunderates, kommt das Gesetz trotz Einspruch zustande, Art. 78 GG.
Daher kann der Bundesrat nur Einlegung eines Einspruchs maximal das Zustandekommen eines Gesetzes vorübergehen blockieren, nicht aber endgültig verhindern.
Die Bundesregierung bringt eine Gesetzesvorlage ein. Sie wird ordnungsgemäß dem Bundesrate zugeleitet. Anschließend wird das Bundesgesetz vom Bundestage beschlossen.
Das Gesetz enthält 100 Paragraphen. § 99 des Gesetzes ist zustimmungsbedürftig (Art. 77 IIa GG).
Bedarf das gesamte Gesetz der Zustimmung des Bundesrates?
Umstritten ist der Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit, soweit nur eine (oder einige wenige) Bestimmung zustimmungsbedürftig ist.
e.A. (st. Rspr. BVerfG): Ein Gesetz, dass nur einige oder zumindest eine einzige zustimmungsbedürftige Regelung enthält, ist in seiner Gesamtheit zustimmungsbedürftig.
RF bei fehlender Zustimmung: Formelle Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes und damit Nichtigkeit.
Arg.: Gesetz ist eine gesetzgebungstechnische Einheit und damit nicht einfach so trennbar.
a.A.: Zustimmungserfordernis ist auf die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes beschränkt.
RF bei fehlender Zustimmung: nur die zustimmungsbedürftigen Teile des Gesetzes kommen nicht zustande.
Kritik: Wortlaut des Art. 78 GG, denn dieser ordnet an, dass ein “vom Bundestag beschlossenes Gesetz” (mithin das gesamte beschlossene Gesetz) zustande kommt, “wenn” (und nicht “soweit”) der Bundesrat - im Falle eines Zustimmungsgesetzes - zugestimmt hat.
-> Zustimmung muss sich also auf das gesamte Gesetz beziehen.
Kritik: Das Teil-Zustandekommen geht zu Lasten der Rechtsklarheit und birgt erhebliche praktische Problem
Vorzugswürdig ist daher die erste Ansicht.
ABER: Nach hM (BVerfG) ist Aufspaltung des Gesetzes in einen zustimmungsbedürftigen (sog. Rumpfgesetz) und nicht zustimmungsbedürftigen Teil möglich.
Findet regelmäßig bei Gesetzen, die das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 84 GG) betreffen Anwendung; hier kann das Gesetz in einen materiell-rechtlichen und einen (allein zustimmungsbedürftigen) verfahrensrechtlichen Teil aufgespalten werden.
Ein zustimmungsbedürftiges Gesetzes wurde wirksam verabschiedet.
Nun soll das Gesetz - wiederum durch ein Änderungsgesetz - geändert werden.
Bedarf das Änderungsgesetz wiederum die Zustimmung des Bundesrates?
BVerfG: Das Änderungsgesetz hinsichtlich eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes ist nicht schon von vorneherein, sondern nur dann zustimmungsbedürftig, wenn:
es selbst Regelungen enthält, die ihrerseits eine Zustimmungsbedürftigkeit auslösen (Bsp.: Änderungsgesetz fügt Regeln über das Verwaltungsverfahren in das zu ändernde Gesetz ein, vgl. Art. 84 II GG)
oder
wenn das Änderungsgesetz Regelungen des zu ändernden Gesetzes betrifft, die ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit des zu ändernden Gesetzes ausgelöst hatten (Bsp.: Änderungsgesetz verändert die in dem zu ändernden Gesetz enthaltenen Regelungen über das Verwaltungsverfahren, vgl. Art. 84 II GG).
Wird das Gesetz mit 100 Paragraphen, wobei nur § 99 zustimmungsbedürftig war, geändert, bedarf man nur einer Zustimmung des Bundesrates, wenn das Änderungsgesetz wiederum zustimmungsbedürftig ist oder die (damalige) zustimmungsbedürftige Regelung abgeändert werden soll.
Ein Änderungsgesetz enthält keine Regelung, welche eine Zustimmungspflicht auslöst, ändert aber ein zustimmungspflichtiges Gesetzes.
Bedarf das Änderungsgesetz dennoch der Zustimmung des Bundesrates?
Die h.M. (BVerfGE 37, 363 [379 ff.]) verneint in diesem Fall die Zustimmungsbedürftigkeit:
Arg.: Kein erneuter Einbruch in das Landesreservat: Das GG sieht die Zustimmungsbedürftigkeit von Änderungsgesetzen nicht ausdrücklich vor. Maßgeblich ist allein, ob es für sich genommen zustimmungsbedürftige Regelungen enthält.
Problem: BVerfG wendet unterschiedliche Maßstäbe an.
Beim Erlass eines Gesetzes führt das Vorliegen nur einer zustimmungsbedürtigen Regelung zum Zustimmungserfordernis hinsichtlich des ganzen Gesetzes.
Bei der Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes hingegen, bedarf das Änderungsgesetz nicht per sé die Zustimmung.
-> Rspr. ist widersprüchlich. Müsste eigentlich einheitlich geregelt werden.
Wie ist die Form (Art. 82 GG) des Gesetzes zu prüfen?
IdR unproblematisch: In Ermangelung gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass die Formvorschriften des Art. 82 GG gewahrt sind.
Formvorschriften lassen sich in drei Teile gliedern:
Ausfertigung; meint Beurkundung, dass der Gesetzestext mit dem vom Bundestage verabschiedeten Gesetzesinhalt
Gegenzeichnung
Art. 58 S. 1 GG: Gegenzeichnung kann alternativ durch Bundeskanzler oder zuständigen Bundesminister erfolgen und damit für Art. 58 S. 1 GG belanglos, wer gegenzeichnet.
§ 29 GO Breg fordert kumulatives Gegenzeichnen beider Personen; hat aber nur interne Wirkung (kein Verfassungsrang).
Problem: Hat Bundeskanzler die Gegenzeichnungskompetenz, wenn eine Uneinigkeit zwischen zwei Ministern besteht? (s. KK).
Verkündung
Aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ergibt sich, dass das zustande gekommene Gesetz vor der Zuleitung an den Bundespräsidenten der Bundesregierung zwecks Gegenzeichnung vorzulegen ist.
Ist an Art. 31 GG zu denken, wenn das LandesR gar nicht erst wirksam zustande gekommen ist?
Kollisionslage iSd Art. 31 GG liegt bereits dann nicht vor, wenn das Landesrecht nicht wirksam zustandegekommen ist. Daher ist zunächst die Wirksamkeit des Gesetzes zu prüfen, bevor an eine Kollision zu denken ist.
Staatsstrukturprinzipien
Was sind Staatsstrukturprinzipien?
Inwiefern sind sie zu den Staatszielbestimmungen abuzgrenzen?
Als Staatsstrukturprinzipien werden die grundlegenden und jeder Verfassungsänderung entzogenen (Art. 79 III GG) Entscheidungen des Verfassungsgebers hinsichtlich der Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland verstanden.
Staatszielbestimmungen wurden hingegen durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geschaffen und zeichnen sich dadurch aus, dass das GG keine konkreten Handlungsvorgaben enthält, sondern die nähe Konkretisierung vor allem dem einfachen Gesetzgeber überlässt.
Welche Strukturprinzipien gibt es gibt?
Verfassungsprinzipien bilden das Fundament des staatlichen Gebildes.
Sie ergeben sich aus Art. 20 I GG:
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Republik
Demokratie
Sozialstaat
Bundesstaat
______________
Nach hM (so BVerfG) ist das Rechtsstaatsprinzip vornehmlich in Art. 20 III GG verankert.
Rechtsstaat
Gelten diese auch für die Länder?
Und in Kreisen und Gemeinden?
Über die Homogenitätsklausel des Art. 28 I 1 GG sind auch die einzelnen Bundesländer an die Staatsstrukturprinzipien gebunden.
Jedenfalls das Demokratieprinzip gilt nach Art. 28 I 2 GG, 2 GG auch für Kreise ud Gemeinden.
Staatsstrukturprinzipien - Demokratieprinzip
Was bedeutet Demokratie?
Wo ist das Demokratieprinzip verankert?
Demokratie bedeutet Volksherrschafft.
Demokratieprinzip ist in Art. 20 I, II GG verortet; bzw. ausgeformt in zahlreichen weiteren Verfassungsbestimmungen (zB Art. 20 II 2, Ar. 21, 28 und 38 ff. GG).
Was ist die Kernaussage des Art. 20 I, II GG?
Erläutere die Kernaussage.
Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG: alle Staatsgewalt geht vom Volke ausgeht.
Hieraus entwächst das Prinzip der Volkssuveränität:
Das Volk selbst ist der Souverän.
Es ist selbst keiner höheren (weltlichen) Macht unterstellt.
Dagegen sind die Kompetenzen und Befugnisse jeder staatlichen Stelle auf das Volk zurückzuführen und von ihm verliehen.
=> Prinzip der Volkssuveränität dient damit der Legitimation der staatlichen Machtausübung: Legitimation muss immer auf den Volkswillen zurückzuführen sein! Andernfalls: keine demokraitsche Legitimation = Verstoß gegen Demokratieprinzip und damit vom BVerfG für nichtig zu erklären (zB Gesetz, § 78 S. 1 BVerfGG).
Jede amtl. Handlung eines staatlichen Organgs muss anhand einer ununterbrochenen demokratischen Legitimationskette auf das Volk zurückzuführen sein.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Wer ist das Volk?
Aus dem Prinzip der Volkssouveränität folgt, dass es neben dem Volk keinen weiteren Legitimationsträger der Staatsgewalt geben darf.
Daher stellt sich die Frage, welche Personen zu dem in Art. 20 II 1 GG genannten Volk gehören.
Das Staatsvolk umfasst die Gesamtheit aller deutschen Staatsangehörigen (Art. 116 GG). Das Gesamtvolk ist Träger der demokratischen Legitimation.
-> Eine Legitimation, welche nur von Volksteilen ausgeht, ist nicht ausreichend.
-> Größeren Gruppierungen kann nur eine Stimmmacht, nicht aber die Legitimation der Staatsgewalt, zustehen.
Das Gesamtvolk ist alleiniger Träger der demokratischen Legitimation. Warum genügt es, dass innerhalb einer Gemeinde nur die Gemeindebürger die Organe durch Wahlen legitimieren?
Es ist einfach so, dass auf dieser Ebene die Gemeindebürger das Gemeindevolk (Gesamtvolk der Gemeinde) bilden, dass gem. Art. 28 I 2 GG die kommunale Vertretung wählt.
Insoweit trifft Art. 28 I 2 GG eine Sonderregelung, die dem (Teil-) Volk auf Gemeinde- und Kreisebene eine eigene Legitimation verleiht.
Besonderheit: Auf Gemeindeebene sind nach Art. 28 I 3 GG (Art. 22 I AEUV) sind auch Unionsbürger wahlberechtigt und wählbar.
Durch was wird die Rückführbarkeit des staatlichen Handelns auf den Volkswillen insbesondere sichergestellt?
In erster Linie dienen Wahlen der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns.
Was bedeutet Staatsgewalt?
Staatsgewalt ist (so das BVerfG): jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter (mit und ohne Außenwirkung).
Der Begriff der Staatsgewalt ist umfassend und weit zu verstehen.
Er bezieht sich auf die Handlungen aller drei Teilgewalten.
Er umfasst alle Personen des öffentlichen Rechts (von Bund bis hin zur Universität).
Ausübung von Staatsgewalt ist nicht an eine Rechtsform geknüpft; ist also auch bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Form des Privatrechts zu bejahen.
Im Bundesland B sind bei den Wahlen zum Landtag nur die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in B wohnenden Deutschen wahlberechtigt.
Bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen sind neben den in der Gemeinde wohnenden Deutschen auch noch die dort ansässigen EU-Bürger wahlberechtigt. Das Gemeindewahl-gesetz soll geändert und folgende Bestimmung eingefügt werden: „Wahlberechtigt sind auch alle Ausländer, die sich am Wahltag seit mindestens acht Jahren legal im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen." Ferner soll das Landeswahlgesetz, welches die Wahlen zum Landtag regelt, folgende Neuregelung enthalten: „Wahlberechtigt sind auch alle EU-Bürger, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten in B ihren Wohnsitz haben."
Die Bundesregierung bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes und will gegen die Bestimmungen beim BVerfG vorgehen. Wie wird das Gericht entscheiden? (vgl. BVerfGE 83, 37ff.; 83, 60ff.)
Abstrakte NK, Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 ff. BVerfGG
Der Normenkontrollantrag der Bundesregierung müsste begründet sein.
Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).
Zuständigkeit, Verfahren, Form (+)
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Möglicherweise liegt hier ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor.
Das Demokratieprinzip ist verfassungsrechtlich in Art. 20 I, II GG verankert. Über die Homogenitätsklausel des Art. 28 I 1 GG sind auch die einzelnen Bundesländer - hier B - der demokratischen Grundordnung und verpflichtet.
Nach dem Wortlaut des Art. 20 II GG ist allein das Volk Träger demokratischer Legitimation.
Die Wahrnehmung des Wahlrechts ist originäre Ausübung von Staatsgewalt durch das Volk selbst (Vgl. Art. 20 II 2 GG). Wahlrecht und Zugehörigkeit zum Volk lassen sich daher nicht trennen.
Das Landesstaatsvolk umfasst hier sämtliche im Land B wohnhaften deutschen Staatsangehörigen (vgl. Art. 116 GG). Wahlen, an denen Ausländer teilnehmen, können somit keine demokratische Legitimation i.S.d. Art. 20 II 1 GG vermitteln.
An Parlamentswahlen (Bundestag und Landtag) dürfen daher weder Ausländer noch Unionsbürger - also niemand, der nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt (Art. 116 GG) - teilnehmen.
-> Kein Wahlrecht für Ausländer auf Landes- oder Bundesebene.
III. Die Änderung des Gemeindewahlgesetzes ist materiell verfassungswidrig.
C. Die abstrakte Normkontrolle ist zulässig und begründet. Daher ist dem Antrag zu entsprechen und das Gesetz nach § 78 S. 1 BVerfGG vom BverfG für nichtig zu erklären.
Ist auf kommunaler Ebene ein Ausländerwahlrecht denkbar?
Art. 28 I 2 GG: In Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, welche aus Wahlen hervorgeht.
Wählen kann nur das Volk als alleiniger Legitimationsträger der Staatsgewalt (Art. 20 II GG).
Art. 28 I 1 GG regelt, dass die Grundentscheidungen der Verfassung auch in Kreisen und Gemeinden gelten, daher der verwandte Volksbegriff aus Art. 20 II 1 GG als Ausgangpunkt heranzuziehen ist. Volk umfasst die Gesamtheit aller deutschen Staatsbürger (vgl. Art. 116 I GG).
Daher kann der Volksbegriff auf kommunaler Ebene nicht weiter verstanden werden - ein Ausländerwahlrecht scheidet daher aus.
-> Ausnahme: Art. 28 I 3 GG = Kommunalwahlrecht für EU-Ausländer.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus - doch wer übt sie aus?
Art. 20 II 2 GG stellt klar, dass das Volk und die besonderen Organe die Staatsgewalt ausüben.
Volk übt Staatsgewalt unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus.
Grundgesetz bestimmt nur, dass die Gewaltausübung, welche nicht durch das Volk selbst geschieht, auf drei Teilgewalten verteilt wird:
vollziehende Gewalt
Rechtsprechung
Was sind Wahlen und Abstimmungen?
Wahlen sind Entscheidungen über Personalfragen - dienen der Auswahl der zur Sachentscheidung berufenen Personen
Abstimmungen sind Entscheidungen über Sachfragen - durch die Bürgerschaft selbst.
= Volksinitiative, Volksentscheid (Art. 29 II GG), Volksbefragung und Volksreferndum.
An welcher Stelle sieht das GG eine Abstimmung vor?
Das GG sieht nur in Art. 29 II bis VI GG eine Abstimmung in Form des Volksentscheids vor (Neugliederung des Bundesgebiets).
Sonst sind elemte der direktn Demokratie hauptsächlich auf Länderebene zu finden.
Nach der Einführung des Euro gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung sind Bundesregierung und Bundestag bestrebt, wichtige Grundentscheidungen zukünftig durch die wahlberechtigten Bürger selbst vornehmen zu lassen. Nach Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens wird daher ein Volksabstimmungsgesetz verkündet, desse § 3 lautet:
“Der Bundestag kann mit zweidrittel-Mehrheit über einen eingebrachten Gesetzesentwurf einen Volksentscheid herbeiführen.”
Ist das Volksabstimmungsgesetz verfassungsgemäß?
Das GG sieht eine solche Entscheidung durch das Volk nicht vor. Entscheidend ist aber, ob es sie verbietet.
hM: Das Volk trifft auf Bundesebene keine Sachentscheidungen selbst. Es wird vielmehr durch Parlamentarier und demokratisch legitimierte Organe vertreten (Gedanke der Repräsentation). Eine direkte Demokratie scheidet daher aus.
Art. 29 GG sei eine klare Ausnahmeregelung.
a.A.: Elemente direkter Demokratie können auch durch den einfachen Gesetzgebereingeführt werden.
Arg.: Art. 20 II 2 GG nennt Abstimmungen ausdrücklich. Damit sei die Beteiligung des Volkes an Sachentscheidungen anerkannt.
-> Streit kann dahinstehen, weil sich jedenfalls Gesetzgebungskompetenz, aus der Verfassung selbst ergeben muss. Das Volk ist in Art. 76 ff. GG nicht genannt. Der einfache Gesetzgeber kann eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht beschließen. Volksentscheide können daher nur durch eine Verfassungsänderung eingeführt werden.
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