Normenhierarchie - welche Norm hat Vorrang, wenn eine Völkerrechts auf Bundesrecht trifft?
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des BundesR - also gelten in der BRD als einfaches Recht - gehen dem sonstigen einfachen Recht jedoch vor, Art. 25 GG.
-> Allgemeine Regeln des Völkerrechts = Strukturprinzipien des Völkerrechts.
Kann der einfache Gesetzgeber (Bundestag) über das Grundgesetz disponieren?
Im Ausgangspunkt: Nein -> Das ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss, dass der einfache Gesetzgeber an das Grundgesetz gebunden ist (Art. 20 III GG). Man kann nicht an etwas gebunden sein, was man nach eigenem belieben verändern kann. Das wäre keine Bindung.
Eine Grundgesetzänderung kommt ferner nur unter den engen Vs. des Art. 79 GG in Frage.
Nur denkbar, wenn es sich um einen offene Verfassungsnorm handelt; zB Art. 76 I GG: “aus der Mitte des Bundestages” -> Konkretisierung durch § 76 GO BT.
Ist der Bundestag zum Erlass eines Gesetzes ermächtigt, obwohl dasselbe Gesetz (mit identischem Inhalt) vom BVerfG gem. § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklärt wurde?
P: Art. 94 Abs. 4 GG bindet Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des BVerfG.
Daher wäre der Bundestag an die bereits einmal erklärte Nichtigkeit der Vorschrift gebunden und könnte das Gesetz nicht erneut erlassen.
Der einfache Gesetzgeber soll aber nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht daran gebunden sein.
Damit kan ein inhaltsidentisches Gesetz erneut erlassen werden.
Woraus ergibt sich, dass der Bundestag eine Geschäftsordnung haben muss?
Art. 40 I 2 GG - Der BT gibt sich eine GO.
Woraus ergibt sich, dass der einfache Gesetzgeber an die Verfassung gebunden ist?
Das entwächst dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Gesetzgebung - wo ist sie prüfungsrelevant?
Gesetzgebungsfragen sind Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes und daher immer zu prüfen, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines solchen zur Debatte steht.
Die Prüfung erfolgt nach Gersdorf in einem Dreitschitt:
A. Formelle Verfassungsmäßigkeit
I. Gesetzgebungskompetenz - war Bund/Land zuständig?
II. Gesetzgebungsverfahren, §§ 76 ff. GG
III. Form, Art. 82 GG
IV. Zwischenergebnis
Gesetzgebung - in welchen Schritten ist zu prüfen, wer für den Erlass eines Gesetzes zuständig ist?
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetz könnte wegen der gerügten Verstöße zunächst formell verfassungswidrig sein.
Gesetzgebungskompetenz
(1) Grundregel: Bund ist nur zuständig, wenn ihm eine Zuständigkeit positiv verliehen ist; sonst bleibt die Zuständigkeit bei den Ländern.
Prüfung:
Das Gesetz müsste kompetenzgemäß erlassen worden sein. Gemäß Art. 70 Abs. 1, 30 GG sind grundsätzlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig, es sei denn, das GG weist dem Bund Kompetenzen zu.
(2) Kompetenztitel Bund: Ein positiver Kompetenztitel des Bundes könnte sich aus:
Art. 73, 74 GG
Kompetenz kraft Snderzuweisung (Art. 21 V, 38 III GG)
ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten
(3) Prüfung, ob von dem Kompetenztitel auch Gebrauch gemacht werden darf, vgl. §§ 71, 72 GG.
-> liegt Kompetenztitel vor, ist hier ausschließlich der Bund zuständig, Art. 71 GG (Ausnahme: Bund ermächtigt Länder)
(4) Erg.: Besteht hiernach keine Bundeskompetenz, liegt die Zuständigkeit gem. der Grundregel aus Art. 70 I GG bei den Ländern.
Andernfall genügt die Feststellung der Bundeskompetenz unter Nennung des Kompetenztitels -> einstufige Prüfung.
Gesetzgebung - warum erscheint die Existenz ungeschriebener Bundeskompetenzen zunächst widersprüchlich?
Vor dem Hintergrund des Art. 70 I GG sind in jedem Fall, in dem die Kompetenz nicht beim Bund liegt, die Länder zusändig.
Danach müsste eine abschließende Kompetenzverteilung vorliegen.
Gesetzgebung - wann kommt eine ungeschriebene Bundeskompetenz in Betracht und welche Erscheinungsformen gibt es?
Ist keiner der Kompetenztitel in den Katalogen der Art. 73, 74 GG gegeben, so kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen noch eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht kommen, als:
Bundeskompetenz kraft „Natur der Sache“
-> wenn ein Gegenstand begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann. Bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.
Bsp.: Rechtsverhältnisse von Bundesbeamten; Staatsangehörigkeit zum Bund; nationale Symbole; alles was Bundesorgane betrifft; etc.
kraft „Sachzusammenhangs“
-> wenn eine Materie nicht sinnvoll geregelt werden kann, ohne dass der Gesetzgeber in eine andere, ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie übergreift.
Wichtig: Keine substanzielle Verschiebung, d.h. die der Hauptmaterie kraft Sachzusammenhangs zugeordnete Materie muss von deutlich geringerem Gewicht sein.
-> Vgl. etwa BVerfGE 98, 265 (303 ff.): Regelung des ärztlichen Berufsrechts zur Verwirklichung des Schutzkonzepts im Rahmen des § 218 StGB.
oder Annexkompetenz
-> wenn ein Kompetenztitel des GG eine bestimmte Materie - eben die Annexmaterie - nicht ausdrücklich umfasst, aber hierzu ein instrumentaler Zusammenhang besteht, weil die Regelung der Annexmaterie der Vorbereitung und Durchführung der Hauptmaterie dient.
Bsp.: Polizeirecht ist Landessache. Gleichwohl wurden „Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren…, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren“ als Annex in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Luftverkehr aus Art. 73 Abs. 1 Nr 6 GG gesehen.
Bsp.: Bundeswehrhochschule als Annex des Sachgebiets Bundeswehr [Art. 73 Nr. 1 GG]
Die letzteren beiden Kompetenzen setzten eine bereits bestehende Kompetenznorm voraus, an welche sie anknüpfen können.
Gesetzgebung - Dürfen die Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes überhaupt handeln?
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71, 73 GG) hat nur der Bund die Zuständigkeit. Das gilt auch dann, wenn der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Abweichung zu Art. 72, 74 GG).
Den Ländern wird auf dieser ebene nur dann eine Zuständigkeit zugesprochen, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden, Art. 71 GG.
-> außerordentlich selten.
Gesetzgebung - Das Land L möchte eigenes BGB erlassen um die Eigentumsübertragung mit dem Abschluss des Kaufvertrags geschehen zu lassen.
Ist L zuständig?
Das Gesetz könnte aufgrund der gerügten Verstöße verfassungswidrig sein.
a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG (+)
b) Ausschließliche Bundeskompetenz: (-) kein entsprechender Komepetenztitel (Art. 71, 73 GG)
c) Fall der konkurrienden Gesetzgebung, Art. 74 I GG iVm Art. 72 I GG
Sachgebiet des Art. 74 I GG (+) -> Art. 74 I Nr. 1 GG (gog. Vorrangkompetenz)
Kein Sachgebiet, dass unter Art. 72 II GG fällt (Abgrenzung zur sog. Erforderlichkeitskompetenz) -> (+), keine Erwähnung der Nr. 1 in Abs. 2 des Art. 72 GG
d) Rechtsfolge, Art. 72 I GG:
Bund hat von Gesetzgebungskompetenz durch Gesetz Gebrauch gemacht -> Bund ist zuständig / Land ist unzuständig, soweit Bund Gebrauch gemacht hat.
Bund hat keinen Gebrauch gemacht -> Zuständigkeit verbleibt bei den Ländern; mit Ausnahme von Art. 72 II GG.
Hier: L ist unzuständig. B hat Kompetenz.
Gesetzgebung - woran muss ich denken, wenn eine Regelung besteht, welche nach kodifiziertem Recht nicht von Bund oder Land hätte erlassen werden dürfen?
Art. 125a GG -> Bundesrecht, welches der Landeszuständigkeit (zB nach Art. 72, 74 GG) unterliegt, gilt fort. Es sei denn, es wird durch Landesrecht ersetzt.
Nach heutigem Stand wäre das Gesetz formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Kompetenzordnung; dieses Ergebnis wird durch Art. 125a GG korrigiert.
Gesetzgebung - Bund erlässt BundesbetreuungsgeldG. Gegenstand war, dass Familien, die ihre Kinder zuhause erziehen, dem Fördersatz XY unterliegen.
Ist der Bund zuständig?
B. Begründetheit
I. Prüfungsumfang
a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG
b) Ausschließliche Kompetenz Bund (Art. 71, 73 GG): (-)
c) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Bund: Art. 74 I Nr. 7 GG iVm Art. 72 I GG
(1) Zuordnung des Regelungsgegenstandes des betreffenden Gesetzes zu (mindestens) einer in Art. 74 GG geregelten Materie:
Öffentliche Fürsorge (= Die Unterstützung hilsbedürftiger in Notlagen): Heimerziehung stellt zumindest für wirtschaftlich schlecht aufgestellte Eltern eine finanzielle Bedrohung dar. Damit kann das Gesetz der Abwendung einer Notlage dienen. Damit (+) -> Bund hat von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht; daher vorerst (+)
(2) In den Fällen des Art. 72 II GG: Erforderlichkeitsprüfung
Beachte Art. 125a II 1 GG: Für Neuregelungen gilt Art. 72 II GG nicht, soweit die Anderung die wesentlichen Elemente der Altregelungen unberührt lässt und keine grundlegende Neukonzeption enthält.
Art. 72 II GG nennt Art. 74 I Nr. 7 GG. Damit muss Bundesgesetzgebung dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 II GG entsprechen.
Erforderlichkeitsprüfung - Drei Schutzziele iSd Art. 72 II GG als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung:
„Gleichwertigkeit” der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Meint nicht Einheitlichkeit (Wettbewerb der politischen System unterhalb der Länder ist erwünscht; qualitative Abweichungen daher möglich).
-> Gleichwertigkeit ist erst dann bedroht, wenn sich Lebensverhältnisse in erheblicher Weise auseinander entwickeln oder sich eine solche Entwicklung konkret abzeichnet.
Wahrung der „Rechtseinheit"
Rechtsunterschiedlichkeit bildet den bundesstaatlichen Normalfall und ist daher grundsätzlich hinzunehmen.
-> Ausnahme: Rechtszersplitterung bedroht die Funktionsfähigkeit der Rechtsgemeinschaft -> Art. 72 II GG (+)
Wahrung der „Wirtschaftseinheit"
Schnittmenge mit Rechtseinheit; Schwerpunkt liegt hier aber darin, eine bedrohliche oder unzumutbare Auswirkung der Rechtsvielfalt für die Wirtschaft zu vermeiden.
-> Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland bedroht: Partikulare Landesregelungen oder Untätigkeit der Länder führen zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft
Hier: Keines der Schutzziele von Bundesnorm gefährdert. Daher keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Gesetz ist Formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 72 II GG
Gesetzgebung - in welcher Reihenfolge ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu prüfen?
Gibt es hierzu eine Ausnahme?
Für den Fall, dass keine ausschließliche Kompetenz des Bundes vorliegt (Art. 71, 73 (-)), stellt sich die Frage nach der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Eine solche kann nur Vorliegen, wenn die Regelungsmaterie unter eine der in Art. 74 I GG genannten Ziffern zu subsumieren ist und der Bund durch Gesetz von der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.
Wird dies positiv festgestellt, kann die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes nur noch (neben Art. 71 GG) durch Art. 72 II GG vernichtet werden, d.h. eine Bundesgesetzgebung nicht erforderlich ist.
Demnach ergibt sich die Reihenfolge von:
Art. 74 I GG
Wenn Ziffer in Art. 72 II GG genannt wird -> Erforderlichkeitpsprüfung.
Ausnahme: Art. 105 II GG
Gesetzgebung - Das Land L erlässt ein Gesetz, in welchem es eine vom BGB abweichende Regelung zum Erbpachtrecht verabschiedet.
Hat das Land die Kompetenz?
b) Ausschließliche Bundeskompetenz, Art. 71, 73 GG: (-)
b) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes:
Art. 74 I Nr. 1 GG (+)
Länder haben die Befugnis jedoch nur, solange und soweit der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
-> Bund hat BGB mit Vorschriften über Erbpachrecht erlassen; daher ist TB des Art. 72 I GG erfüllt; Bund ist zuständig.
-> Aber: “soweit” -> ist die Regelung des Bundes abschließend oder liegt nur eine Teilregelung vor, sodass möglicherweise eine Länderzuständigkeit gegeben ist?
Den Ländern ist trotz Gesetzgebung auf Bundesebene eine Kompetenz eingeräumt, wenn der Bund dies in dem jeweiligen Einführungsgesetz festlegt (BGB: Art. 55 ff. EGBGB).
-> Art. 63 EGBGB: Ünberührt bleibt Landesrecht (unter Berücksichtigung des Art. 31 GG); Daher greift die sachliche Sperrwirkung hier nicht, da keine abschließende Regelung.
(Tipp: Ist ein Rechtsgebiet in Art. 55 ff EGBGB aufgeführt, hat der Bund den Ländern eine Kompetenz eingeräumt).
ABER: Auch in einem absichtsvollen Unterlassen kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeskompetenz liegen (BVerfGE 98, 265 [300])!
Exkurs: Zeitliche Sperrwirkung.
-> Zeitpunkt der Verkündung (vgl. Art. 82 GG) maßgeblich; d.h. bis zur Verkündung eines Gesetzes bleibt konkurrierende Gesetzgebung bei den Ländern.
Gesetzgebung - Definiere das “Recht der Wirtschaft” aus Art. 74 I Nr. 11 GG
Art. 74 I Nr. 11 GG: „Recht der Wirtschaft" = „Alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen"
Gesetzgebung - Land L hat ein Gesetz auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung erlassen. Der Bund wird nun im Nachhinen tätig.
Was passiert mit dem Landesgesetz, wenn das Bundesgesetz in Kraft tritt?
Das zunächst gültige Landesrecht wird aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 31 GG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesrechts unwirksam.
Gesetzgebung - Erläutere Art. 72 III GG
Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG):
Abweichung durch Länder und lex posterior Grundsatz In den in Art. 72 III GG aufgezählten Bereichen können die Länder von den Regelungen des Bundes durch eigene Regelungen abweichen. Nach h.M. darf nur durch formelles Gesetz, aber auch durch gänzlich inhaltsgleiche Regelungen, durch nur teilweise Regelungen und auch durch reinen Nichtanwendungsbefehl der Bundesregelungen abgewichen werden.
Rückholrecht des Bundes Nach Regelung durch die Länder kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz erneut an sich ziehen (auch "Rückholrecht" oder "Ping-Pong-Gesetzgebung").
Lex posterior Grundsatz (Art. 72 III 3 GG) Auf dem Gebiet der Abweichungskompetenzen geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, entgegen Art. 31 GG, das spätere Gesetz vor.
Inkrafttreten von Bundesgesetzen (Art. 72 III 2 GG) Bundesregelungen treten in den Bereichen des Art. 72 III GG frühestens 6 Monate nach Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des BRats etwas anderes bestimmt wird.
Gesetzgebung - in welche Prüfungsabschnitte ist das Gesetzgebungsverfahren zu unterteilen?
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungsverfahren
Zu prüfen ist weiter, ob das Gesetz ordnungsgemäß das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG durchlaufen hat.
a) Einleitungsverfahren (Gesetzesinitiative)
- b) Ggfs. Vorverfahren (Art. 76 II unnd III GG) -
b) Hauptsacheverfahren
Form: Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 GG
Gesetzgebung - wer kann die Gesetzesinitiative ergreifen?
a) Einleitungsverfahren
Art. 76 GG regelt, dass Gesetzesvorlagen beim Bundestage durch Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden.
Gesetzgebung - hat ein Einzelner Abgeordneter bzw. ein Zusammenschluss von Abgeordneten, welche aber nicht mind. 5% der Mitglieder des Bundestages abbilden, ein Initiativrecht?
Arg. Wortlaut des § 76 I GG: Dort stehe, dass ein Gesetzesvorschlag aus der Mitte des Bundestages stammen müsse. Aus der Mitte habe einen voluminösen Klang.
Arg.: önnte ein einzelner Abgeordneter Gesetzesvorschläge einbringen, würde dies die Funktionsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigen, da dieser mit Gesetzesvorhaben bombardiert würde.
Arg.: In Art. 76 GG sei keine bestimmte Anzahl genannt. Mit dem Begriff der „Mitte des Bundestages“ sei lediglich gemeint, dass der Gesetzesvorschlag aus dem Bundestag kommen müssen.
Arg.: Freie Mandat des Abgeordneten, vgl. Art. 38 I 2 GG. Danach sei ein Abgeordneter nur seinem Gewissen unterworfen und an keine Weisungen gebunden. Das bedeute, dass ein einzelner Abgeordneter ein Gesetzesvorhaben nach seiner eigenen Überzeugung einbringen könne und nicht andere Abgeordnete konsultieren müsse.
Arg.: Zuletzt sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundestags nicht gegeben, da es einen erheblichen Aufwand bedeute, einen Gesetzesvorschlag zu entwerfen und zu unterbreiten. Zudem könne der Bundestag den Gesetzesvorschlag kurzerhand ablehnen.
Gesetzgebung - Die Bundesregierung bringt einen Gesetzesentwurf ein und leitete diesen dem Bundestag und dem Bundesrat gleichzeitig zu.
Stellt die gleichzeitige Zuleitung eines verfassungswidrigen Verfahrensverstoß dar?
I. Formelle Verfassungmsäßigkeit
a) Gesetzesinitiative (+), Bundesregierung hat Initiativrecht nach Art. 76 I GG
b) Vorferfahren, Art. 76 II GG
Mitwirkung Bundesrat - Erster Durchgang
Gemäß Art. 76 Abs. 2 GG sind Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der dazu Stellung nehmen kann („Erster Durchgang“), bevor sie beim Bundestag eingebracht werden.
Verstoß gegen Art. 76 II GG, da gleichzeitige Zuleitung.
Fraglich ist, ob und wie sich dieser Verstoß auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auswirkt.
e.A.: Nichtigkeit des Gesetzes
Arg.: Wortlaut (“zunächst”) legt Nichtigkeitsfolge nahe.
Arg. Systematik (1): Selbst bei Eilbedürftigkeit darf die Bundesregierung ihre Vorlage nicht Bundesrat und Bundestag gleichzeitig zuleiten. Nach Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG kann sie allenfalls die Vorlage nach nur drei Wochen „Bearbeitungszeit“ für den Bundesrat auch in den Bundestag einbringen und die Bundesratsstellungnahme später nachreichen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG)
Arg. Systematik (2): Verfassungsgesetzgeber kennt ausweislich des Art. 110 III 1 Hs. 1 GG die gleichzeitige Zuleitung, hat sie in Art. 76 II GG aber gerade nicht angeführt.
h.M.: Keine Nichtigkeit des Gesetzes
Arg.: Weder ist der Bundesrat überhaupt zur Abgabe der Stellungnahme verpflichtet (“berechtigt”), noch entfaltet die Stellungnahme dem Bundestag gegenüber Bindungswirkung.
Arg. Sinn und Zweck: Der Bundesrat hat im Rahmen des zweiten Durchgangs stets die Möglichkeit das Vermittlungsverfahren einzuleiten oder seine Zustimmung zu verweigern. Damit ist hinreichender Einfluss des Bundesrates auf den Inhalt der Gesetzgebung sichergestellt. Eine Mitwirkung des Bundesrates wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Die Missachtung von Art. 76 Abs. 2 GG führt also nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (a.A. gut vertretbar).
Gesetzgebung
Welches Vorgehen wird in der Praxis von der Bundesregierung häufig genutzt, um die Durchführung eines “ersten Durchgangs” zu vermeiden?
Ist dieses Verfahren verfassungswidrig?
Um die Notwendigkeit eines ersten Durchgangs im Bundesrat zu vermeiden, kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf erarbeitet, diesen dann aber nicht selbst einbringt, sondern durch die sie stützenden Regierungsfraktionen des Bundestages einbringen lässt.
Verfassungswidrig?
Denkbar: Unzulässige Umgehung des Art. 76 II GG, da es sich um einen ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung handelt, welche im Grundsatz (Art. 76 II 1 GG) zunächst an den BundesR weiterzuleiten ist.
Aber: Das Initiativrecht des Bundestags ist unbegrenzt, der Bundestag kann sich daher Gesetzentwürfe der Regierung im Stadium der Gesetzesinitiative zu eigen machen. Das GG eröffnet diese Verfahrengestaltung (da keine Eingrenzung).
Außerdem: In zweiter Lesung wird BundesR sowieso am Gesetzgebungsverfahren (ausreichend) beteiligt.
Gesetzgebung - was ist unter dem Hauptsacheverfahren zu verstehen?
Hauptsacheverfahren ist das Verfahren der Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat.
Der Bundestag erlässt einen Gesetzesbeschluss.
Dem Beschluss gehen drei Beratungen (=Lesungen) voraus (§ 78 I 1 GO BT).
Lesung 1: Keine detaillierte Beratung; Verteilung der Gesetzesvorlage an Ausschüsse.
Lesung 2: Einzelberatung im Plenum über die Bestimmungen des Gesetzes inkl. Abstimmungen und der Möglichkeit eines Abgeordneten Änderungsanträge zu stellen.
Lesung 3: Änderungsanträge beschränkt möglich (§ 85 GO BT); Schlussabstimmung - stimmt Bundestag zu, ergeht Gesetzesbeschluss iSv § 77 I 1 GO BT-
-> 2. und 3. Lesung können zusammengezogen werden, § 85 GO BT.
Der Bundesrat ist hieran zu Beteiligen.
Gesetzgebung - Mit der ersten Lesung geben die Ausschüsse Beschlussempfehlungen an das Plenum ab.
Eine Empfehlung eines Ausschlusses enthält eine völlig neue Regelung.
Das Gesetz kommt unter Berücksichtigung des neuen Vorschlags zusatnde.
Ist es verfassungsgemöß zustande gekommen?
Gesetzgebungskompetenz (+)
a) Initiativrecht -> steht nur Bundesregierung, Mitte des Bundestages, Bundesrat zu (Art. 76 I GG). Wurde der Inhalt von einem Ausschuss eingebracht, liegt ein Verstoß gegen Art. 76 I GG vor. Schließlich hat dieser kein Initiativrecht.
-> Achtung: Anders liegt der Fall, wenn der Ausschuss aus mind. 5% des Bundestages besteht (vgl. Art 76 I GG iVm § 76 I GO BT) und damit aus der Mitte des Bundestages kommt. Das wäre verfassungsgemäß.
In wie vielen Beratungen wird ein Bundesgesetz behandelt?
Welche Rechtsfolge zieht die Behandlung eines Bundesgesetzes in nur einer Beratung nach sich?
Das Grundgesetz trifft in Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG keine Aussage über eine bestimmte Anzahl der Lesungen. Eine entsprechende Regelung enthält jedoch § 78 Abs. 1 S. 1 GOBT. Die Gesetzesvorlagen sind (regelmäßig) in drei Lesungen, zwischen denen die Fachausschüsse mit dem Entwurf beschäftigt werden, zu behandeln. Dieses Verfahren ist hier nicht eingehalten worden. Damit liegt ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung vor.
Eine Behandlung der Gesetzesvorlage in weniger als drei Lesungen ist ein Verstoß gegen § 78 I 1 GO BT.
Fraglich ist aber, ob der Verstoß gegen die Geschäftsordnung für sich genommen zur inhaltlichen Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.
Bei der Geschäftsordnung des Bundestages handelt es sich um eine autonome Satzung, die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung kann deshalb für sich genommen grundsätzlich nicht bereits zur Ungültigkeit eines Gesetzes führen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG wird nur die förmliche Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz geprüft.
Ausnahmsweise kann allerdings ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung als solcher zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren.
Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.
Gesetzgebung - Die Koalitionsfraktion wollte noch vor der Sommerpause des Bundestags den Gesetzbeschluss übe das Gebäudeenergieänderungsgesetz herbeiführen.
Zwischen Vorlage der 92-seitigen Beschlussvorlage durch das BMWK sowie Anhörung, Beratung und Vornahme von Änderungen im Ausschuss vergingen nur wenige Tage. Kurz darauf sollten zudem die zweite und dritte Lesung sowie die Schlussabstimmung erfolgen.
Mehrere Abgeordnete rügten daraufhin die Verletzung ihrer Rechte und beantragten im Zuge eines Eilantrags im Organstreitverfahren den Aufschub der zweiten und dritten Lesung.
Welche Rechte waren verletzt?
Den Abgeordneten steht ein Abstimmungs- (Art. 42 II GG) sowie das Recht zu beraten („verhandelt“, vgl. Art. 42 I GG) zu.
Letzteres setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können. Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (BVerfGE 70, 324 (355)).
Daher ist bei einer Verkürzung des Verfahrens immer (zumindest kurz) zu prüfen, ob den Parteien noch eine effektive Beratung möglich war oder vielmehr ein Beteiligungsrecht der Abgeordneten verletzt wurde.
Was sind Einspruchs-/Zustimmungsgesetze und wie unterscheiden sich diese?
Gesetzgebung - kann der BundesR ein Einspruchsgesetz dauerhaft verhindern?
Nein -> der BundesR kann den Gesetzesbeschluss nur vorübergehend blockieren, nicht aber dauerhaft verhindern.
Liegt ein Einspruchsgesetz vor, kommt das Gesetz durch den Bundestag bereits mit entsprechendem Beschluss zustande, sofern der BundesR keinen Einspruch einlegt (vgl. Art. 77 III 1 GG).
Legt der BundesR Einspruch mit
einfacher Mehreit ein, kann Bundestag den Einspruch mit einfacher Mehrheit zurückweisen (Art. 77 IV 1 GG)
mehrfacher (2/3) Merheit ein, kann Bundestag den Einspruch mit 2/3 Mehrheit zurückweisen (Art. 77 IV 2 GG).
Ist an Art. 31 GG zu denken, wenn das LandesR gar nicht erst wirksam zustande gekommen ist?
Kollisionslage iSd Art. 31 GG liegt bereits dann nicht vor, wenn das Landesrecht nicht wirksam zustandegekommen ist. Daher ist zunächst die Wirksamkeit des Gesetzes zu prüfen, bevor an eine Kollision zu denken ist.
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