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Staatsrecht

RH
by Robin H.

Gesetzgebung - wann kommt eine ungeschriebene Bundeskompetenz in Betracht und welche Erscheinungsformen gibt es?

Ist keiner der Kompetenztitel in den Katalogen der Art. 73, 74 GG gegeben, so kann ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen noch eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht kommen, als:

  • Bundeskompetenz kraft „Natur der Sache“

    -> wenn ein Gegenstand begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann. Bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.

    • Bsp.: Rechtsverhältnisse von Bundesbeamten; Staatsangehörigkeit zum Bund; nationale Symbole; alles was Bundesorgane betrifft; etc.

  • kraft „Sachzusammenhangs“

    -> wenn eine Materie nicht sinnvoll geregelt werden kann, ohne dass der Gesetzgeber in eine andere, ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie übergreift.

    Wichtig: Keine substanzielle Verschiebung, d.h. die der Hauptmaterie kraft Sachzusammenhangs zugeordnete Materie muss von deutlich geringerem Gewicht sein.

    -> Vgl. etwa BVerfGE 98, 265 (303 ff.): Regelung des ärztlichen Berufsrechts zur Verwirklichung des Schutzkonzepts im Rahmen des § 218 StGB.

  • oder Annexkompetenz

    -> wenn ein Kompetenztitel des GG eine bestimmte Materie - eben die Annexmaterie - nicht ausdrücklich umfasst, aber hierzu ein instrumentaler Zusammenhang besteht, weil die Regelung der Annexmaterie der Vorbereitung und Durchführung der Hauptmaterie dient.

    • Bsp.: Polizeirecht ist Landessache. Gleichwohl wurden „Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren…, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren“ als Annex in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Luftverkehr aus Art. 73 Abs. 1 Nr 6 GG gesehen.

    • Bsp.: Bundeswehrhochschule als Annex des Sachgebiets Bundeswehr [Art. 73 Nr. 1 GG]

Die letzteren beiden Kompetenzen setzten eine bereits bestehende Kompetenznorm voraus, an welche sie anknüpfen können.


Gesetzgebung - Bund erlässt BundesbetreuungsgeldG. Gegenstand war, dass Familien, die ihre Kinder zuhause erziehen, dem Fördersatz XY unterliegen.


Ist der Bund zuständig?

B. Begründetheit

I. Prüfungsumfang

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

    a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG

    b) Ausschließliche Kompetenz Bund (Art. 71, 73 GG): (-)

    c) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Bund: Art. 74 I Nr. 7 GG iVm Art. 72 I GG

    (1) Zuordnung des Regelungsgegenstandes des betreffenden Gesetzes zu (mindestens) einer in Art. 74 GG geregelten Materie:

    • Öffentliche Fürsorge (= Die Unterstützung hilsbedürftiger in Notlagen): Heimerziehung stellt zumindest für wirtschaftlich schlecht aufgestellte Eltern eine finanzielle Bedrohung dar. Damit kann das Gesetz der Abwendung einer Notlage dienen. Damit (+) -> Bund hat von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht; daher vorerst (+)

    (2) In den Fällen des Art. 72 II GG: Erforderlichkeitsprüfung

    Beachte Art. 125a II 1 GG: Für Neuregelungen gilt Art. 72 II GG nicht, soweit die Anderung die wesentlichen Elemente der Altregelungen unberührt lässt und keine grundlegende Neukonzeption enthält.

    • Art. 72 II GG nennt Art. 74 I Nr. 7 GG. Damit muss Bundesgesetzgebung dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 II GG entsprechen.

      Erforderlichkeitsprüfung - Drei Schutzziele iSd Art. 72 II GG als Voraussetzung zulässiger Bundesgesetzgebung:

      1. „Gleichwertigkeit” der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

        • Meint nicht Einheitlichkeit (Wettbewerb der politischen System unterhalb der Länder ist erwünscht; qualitative Abweichungen daher möglich).

          -> Gleichwertigkeit ist erst dann bedroht, wenn sich Lebensverhältnisse in erheblicher Weise auseinander entwickeln oder sich eine solche Entwicklung konkret abzeichnet.

      2. Wahrung der „Rechtseinheit"

        • Rechtsunterschiedlichkeit bildet den bundesstaatlichen Normalfall und ist daher grundsätzlich hinzunehmen.

          -> Ausnahme: Rechtszersplitterung bedroht die Funktionsfähigkeit der Rechtsgemeinschaft -> Art. 72 II GG (+)

      3. Wahrung der „Wirtschaftseinheit"

        • Schnittmenge mit Rechtseinheit; Schwerpunkt liegt hier aber darin, eine bedrohliche oder unzumutbare Auswirkung der Rechtsvielfalt für die Wirtschaft zu vermeiden.

          -> Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland bedroht: Partikulare Landesregelungen oder Untätigkeit der Länder führen zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft

      Hier: Keines der Schutzziele von Bundesnorm gefährdert. Daher keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

  2. Gesetz ist Formell verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 72 II GG



Gesetzgebung - Das Land L erlässt ein Gesetz, in welchem es eine vom BGB abweichende Regelung zum Erbpachtrecht verabschiedet.

Hat das Land die Kompetenz?

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

    a) Grundsatz: Länder, Art. 70 I GG

    b) Ausschließliche Bundeskompetenz, Art. 71, 73 GG: (-)

    b) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes:

    • Art. 74 I Nr. 1 GG (+)

    • Länder haben die Befugnis jedoch nur, solange und soweit der Bund von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

      -> Bund hat BGB mit Vorschriften über Erbpachrecht erlassen; daher ist TB des Art. 72 I GG erfüllt; Bund ist zuständig.

      -> Aber: “soweit” -> ist die Regelung des Bundes abschließend oder liegt nur eine Teilregelung vor, sodass möglicherweise eine Länderzuständigkeit gegeben ist?

      Den Ländern ist trotz Gesetzgebung auf Bundesebene eine Kompetenz eingeräumt, wenn der Bund dies in dem jeweiligen Einführungsgesetz festlegt (BGB: Art. 55 ff. EGBGB).

      -> Art. 63 EGBGB: Ünberührt bleibt Landesrecht (unter Berücksichtigung des Art. 31 GG); Daher greift die sachliche Sperrwirkung hier nicht, da keine abschließende Regelung.

      (Tipp: Ist ein Rechtsgebiet in Art. 55 ff EGBGB aufgeführt, hat der Bund den Ländern eine Kompetenz eingeräumt).

      ABER: Auch in einem absichtsvollen Unterlassen kann ein Gebrauchmachen von einer Bundeskompetenz liegen (BVerfGE 98, 265 [300])!

      Exkurs: Zeitliche Sperrwirkung.

      -> Zeitpunkt der Verkündung (vgl. Art. 82 GG) maßgeblich; d.h. bis zur Verkündung eines Gesetzes bleibt konkurrierende Gesetzgebung bei den Ländern.


Gesetzgebung - Die Bundesregierung bringt einen Gesetzesentwurf ein und leitete diesen dem Bundestag und dem Bundesrat gleichzeitig zu.

Stellt die gleichzeitige Zuleitung eines verfassungswidrigen Verfahrensverstoß dar?


B. Begründetheit

I. Formelle Verfassungmsäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz

  2. Gesetzgebungsverfahren

    a) Gesetzesinitiative (+), Bundesregierung hat Initiativrecht nach Art. 76 I GG

    b) Vorferfahren, Art. 76 II GG

    Mitwirkung Bundesrat - Erster Durchgang

    Gemäß Art. 76 Abs. 2 GG sind Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, der dazu Stellung nehmen kann („Erster Durchgang“), bevor sie beim Bundestag eingebracht werden.

    Verstoß gegen Art. 76 II GG, da gleichzeitige Zuleitung.

    Fraglich ist, ob und wie sich dieser Verstoß auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auswirkt.

    • e.A.: Nichtigkeit des Gesetzes

      • Arg.: Wortlaut (“zunächst”) legt Nichtigkeitsfolge nahe.

      • Arg. Systematik (1): Selbst bei Eilbedürftigkeit darf die Bundesregierung ihre Vorlage nicht Bundesrat und Bundestag gleichzeitig zuleiten. Nach Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG kann sie allenfalls die Vorlage nach nur drei Wochen „Bearbeitungszeit“ für den Bundesrat auch in den Bundestag einbringen und die Bundesratsstellungnahme später nachreichen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG)

      • Arg. Systematik (2): Verfassungsgesetzgeber kennt ausweislich des Art. 110 III 1 Hs. 1 GG die gleichzeitige Zuleitung, hat sie in Art. 76 II GG aber gerade nicht angeführt.

    • h.M.: Keine Nichtigkeit des Gesetzes

      • Arg.: Weder ist der Bundesrat überhaupt zur Abgabe der Stellungnahme verpflichtet (“berechtigt”), noch entfaltet die Stellungnahme dem Bundestag gegenüber Bindungswirkung.

      • Arg. Sinn und Zweck: Der Bundesrat hat im Rahmen des zweiten Durchgangs stets die Möglichkeit das Vermittlungsverfahren einzuleiten oder seine Zustimmung zu verweigern. Damit ist hinreichender Einfluss des Bundesrates auf den Inhalt der Gesetzgebung sichergestellt. Eine Mitwirkung des Bundesrates wird lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

    • Die Missachtung von Art. 76 Abs. 2 GG führt also nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (a.A. gut vertretbar).


Gesetzgebung

  1. In wie vielen Beratungen wird ein Bundesgesetz behandelt?

  2. Welche Rechtsfolge zieht die Behandlung eines Bundesgesetzes in nur einer Beratung nach sich?


  1. Das Grundgesetz trifft in Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG keine Aussage über eine bestimmte Anzahl der Lesungen. Eine entsprechende Regelung enthält jedoch § 78 Abs. 1 S. 1 GOBT. Die Gesetzesvorlagen sind (regelmäßig) in drei Lesungen, zwischen denen die Fachausschüsse mit dem Entwurf beschäftigt werden, zu behandeln. Dieses Verfahren ist hier nicht eingehalten worden. Damit liegt ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung vor.

  2. Eine Behandlung der Gesetzesvorlage in weniger als drei Lesungen ist ein Verstoß gegen § 78 I 1 GO BT.

    Fraglich ist aber, ob der Verstoß gegen die Geschäftsordnung für sich genommen zur inhaltlichen Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz führt.

    Bei der Geschäftsordnung des Bundestages handelt es sich um eine autonome Satzung, die nur die Mitglieder des Bundestages bindet und grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

    Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung kann deshalb für sich genommen grundsätzlich nicht bereits zur Ungültigkeit eines Gesetzes führen. Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG wird nur die förmliche Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz geprüft.

    Ausnahmsweise kann allerdings ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung als solcher zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen, wenn der Bundestag vom Grundgesetz selbst dazu ermächtigt ist, eine bestimmte verfassungsrechtliche Vorgabe in seiner Geschäftsordnung zu konkretisieren.

    Die allgemeine Geschäftsordnungsbefugnis (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) genügt hierzu allerdings nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Grundgesetz die Regelung des Verfahrens im Einzelnen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments überlässt.


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Robin H.

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