Normenhierarchie - welche Norm hat Vorrang, wenn eine Völkerrechts auf Bundesrecht trifft?
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des BundesR - also gelten in der BRD als einfaches Recht - gehen dem sonstigen einfachen Recht jedoch vor, Art. 25 GG.
-> Allgemeine Regeln des Völkerrechts = Strukturprinzipien des Völkerrechts.
Kann der einfache Gesetzgeber (Bundestag) über das Grundgesetz disponieren?
Im Ausgangspunkt: Nein -> Das ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss, dass der einfache Gesetzgeber an das Grundgesetz gebunden ist. Man kann nicht an etwas gebunden sein, was man nach eigenem belieben verändern kann. Das wäre keine Bindung.
Nur denkbar, wenn es sich um einen offene Verfassungsnorm handelt; zB Art. 76 I GG: “aus der Mitte des Bundestages” -> Konkretisierung durch § 76 GO BT.
Ist der Bundestag zum Erlass eines Gesetzes ermächtigt, obwohl dasselbe Gesetz (mit identischem Inhalt) vom BVerfG gem. § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklärt wurde?
P: Art. 94 Abs. 4 GG bindet Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Entscheidungen des BVerfG.
Daher wäre der Bundestag an die bereits einmal erklärte Nichtigkeit der Vorschrift gebunden und könnte das Gesetz nicht erneut erlassen.
Der einfache Gesetzgeber soll aber nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nicht daran gebunden sein.
Damit kan ein inhaltsidentisches Gesetz erneut erlassen werden.
Woraus ergibt sich, dass der Bundestag eine Geschäftsordnung haben muss?
Art. 40 I 2 GG - Der BT gibt sich eine GO.
Woraus ergibt sich, dass der einfache Gesetzgeber an die Verfassung gebunden ist?
Das entwächst dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
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