Allgemeines
Welchen Obersatz führe ich vor Prüfung einer Rechtsbehelfs an, wenn Antragssteller noch keinen Antrag gestellt hat (es noch nicht eindeutig ist, welcher Rechtsbehelf statthaft ist)?
*Antragssteller* kann erfolgreich gerichtlichen Rechtsschutz erlangen, wenn ein Antrag zum Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist.
-> Prüfung der in Frage kommenden Rechtsbehelfe.
Die Landesregierung des Bundeslandes L erhebt Klage beim BVerfG, da sie erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat.
Welches Verfahren ist einschlägig?
Die Landesregierung kann im Wege des abstrakten Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 6, 23, 76 ff. BVerfGG eine Entscheidung des BVerfG über die Gültigkeit des Gesetzes herbeiführen.
Gegenstand der A-NK ist die verfassungsrechtliche Überprüfung einer Norm - losgelöst von einem konkreten Anlass.
Wann ist eine abstrakte und wann eine konkrete NK einschlägig?
Abstrakt - verfassungsrechtliche Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten Anlass (kein zugrundeliegender Rechtsstreit).
Konkret - verfassungsrechtliche Überprüfung einer Norm aus Anlass eines konkreten Rechtsstreits.
Vor dem LG Heidelberg ist ein Verfahren anhängig. Der Richter hält eine den Streit betreffende Norm für verfassungswidrig und wendet diese daher nicht an (“verwirft” sie).
Hat der Richter eine dahingehende Kompetenz?
Nein -> Die Verwerfungskompetenz für formelle Gesetze ist dem BVerfG zugeschrieben.
Der Richter muss die Norm dem BVerfG im Zuge des konkreten Normkontrollverfahrens vorlegen, Art. 100 GG.
Andernfalls bestünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit (Richter könnte die Normen anwenden, die er will) und der Richter (oder doe Behörde) könnte eine vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffene Entscheidung missachten (Gesetz ist nichts anderes, als eine vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffene Entscheidung).
Worin unterscheiden sich die Normkontrollverfahren zu den restlichen Verfahren vor dem BVerfG?
Die Normenkonktrollverfahren sind objektiv rechtliche Beanstandungsverfahren.
-> Der objektiv rechtliche Charakter wird insb. durch den Umstand, dass die Klageerhebung hier nicht fristgebunden ist, gezeichnet.
Die restlichen Verfahren sind kontradiktorisch, d.h. es gibt einen Antragsgegner.
-> Außerdem sind die übrigen Verfahren nur unter Einhaltung einer Frist zulässig (zB § 64 III BVerfGG).
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - Aufbau
Die abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 Abs. 1 Nr 2 GG; §§ 13 Nr 6, 76 ff BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG -> Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 BVerfGG
II. Antragsberechtigung, Art. 76 I BVerfGG
III. Antragsgegenstand, Art. 76 I BVerfGG
IV. Antragsbefugnis
V. Ordnungsgemäßer Antrag, Frist
VI. Zwischenergebnis
B. Begründetheit
Abstraktes Normkontrollverfahren - Obersatz
Der *Antragssteller* kann im Wege des abstrakten Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 6, 23, 76 ff. BVerfGG eine Entscheidung des BVerfG über die Gültigkeit der *Norm* herbeiführen.
Das BVerfG wird dem Antrag entsprechen und die *Vorschrift* gemäß § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig erklären, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.
Terminologie: Niemals “hat Aussicht auf Erfolg” schreiben. Es geht nicht um die Verteidigung subjektiver Rechte, sondern um eine objektiv rechtliche Überprüfung einer Norm am Maßstab der Verfassung. Es kann maximal politischer Erfolg erreicht werden; das ist jur. aber irrelevant.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - II. Antragsberechtigung
-> Aufzählung in § 76 I BVerfGG (bzw. Art. 93 I Nr. 2 lit. a GG)
Urteilsstil: Die Landesregierung des Landes B ist gemäß § 76 Abs. 1 Var. 2 BVerfGG als Organ antragsberechtigt. Als nicht-kontradiktorisches Verfahren hat die Normenkontrolle keinen Antragsgegner.
-> Terminologie: Niemals Parteifähigkeit, da kein konktradiktorisches Verfahren.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - III. Antragsgegenstand
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kann „Bundesrecht“ oder „Landesrecht“ verfassungsgerichtlich überprüft werden (§ 76 Abs. 1 BVerfGG). Den Antragsgegenstand kann somit jede formelle oder materielle Rechtsnorm des Bundes und der Länder bilden; dies jedenfalls dann, wenn sie bereits verkündet ist.
-> Vorschrift stellt einen tauglichen Prüfungsgegenstan dar.
Können auch Normen, welche noch nicht verkündet wurden, Gegenstand eines Normkontrollverfahrens sein?
Ausgangspunkt: Nein -> Es gibt keine “vorbeugende NK” (so BVerfGE 106, 244 (251)).
Es wird damit eine “mittlere Linie” verfolgt:
Abschluss der parlamentarischen Willensbildung genügt für sich allein nicht um NK durchführen zu können
Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG) ist jedoch noch nicht erforderlich.
Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen.
Diese erlangen bereits mit Verkündung ihre Wirksamkeit. Eine nachträgliche Verwerfung wegen Nichtigkeit aufgrund von Verfassungswidrigkeit wäre als Völkerrechtsverstoß zu qualifizieren.
Damit NK vor Verkündung.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - IV. Antragsbefugnis
P: Abweichung zwischen Wortlaut von Art. 94 I Nr. 2 GG (“Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel”) und § 76 I Nr. 1 BVerfGG
-> Was ist nun gefordert?
e.A. BVerfGE 96, 133 (137); auch Voßkuhle: Art. 76 I BVerfG konkretisiert Art. 93 I Nr. 2 GG (keine Normdivergenz). Danach genügen konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel nicht -> Nicht tragbar.
Kritik: Die Begriffe „Meinungsverschiedenheiten“ und „Zweifel“ (Art. 94 I Nr. 2 GG) sind keine offenen Verfassungsbegriffe, die eine Einschränkung iSd des § 76 I Nr. 1 BVerfGG erlauben (Andernfalls kann der einfache Gesetzgeber schon nicht über die Verfassung disponieren. Das ergibt sich denklogisch aus dem Umkehrschluss, dass der einfache Gesetzgeber an das GG gebunden ist - vgl. Art. 20 III GG).
a.A.: Verfassungskonforme Auslegung des § 76 I BVerfGG -> konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel reichen
w.A.: § 76 I BVerfGG ist verfassungswidrig -> konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel reichen
-> Aufzulösen nach dem Rang der Rechtsquellen. Vorrang des GG vor dem einfachn Recht, hier in Form des BVerfGG. Damit genügen Meinungsverschiedenheiten/Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Zulässigkeit - V. Ordnungsgemäßer Antrag, Frist
Es müsste das Formerfordernis des § 23 Abs. 1 BVerfGG eingehalten werden. Der Antrag müsste also schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
-> kann grundsätzlich unterstellt werden
Die A-NK ist nicht fristgebunden.
Abstraktes Normkontrollverfahren - Begründetheit - Aufbau
Der Normenkontrollantrag des *Antragsstellers* müsste begründet sein.
Dies ist der Fall, wenn das zu überprüfende Gesetz formell oder materiell nicht mit dem GG vereinbar, also verfassungswidrig ist (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG).
I. Prüfungsumfang
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungskompetenz
-> Zuständigkeit des Verfassers der Norm
Gesetzgebungsverfahren
-> Verfansverstöße
III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Vereinbarkeit mit Grundrechten
Vereinbarkeit mit sonstigem Verfassungsrecht
IV. ZE
C. Ergebnis
Abstraktes Normkontrollverfahren - Begründetheit - Obersatz
Abstraktes Normkontrollverfahren - Rechtsfolge
Wie entscheidet das Gericht, wenn Gesetz verfassungswidrig ist?
Welche Wirkung hat die Entscheidung?
Wird immer das ganze Gesetz für nichtig erklärt?
Kann es seine Entscheidung auch auf andere Normen innheralb des Gesetzes ausweiten?
Entscheidung des BVerfG:
a) Grundsatz: § 78 S. 1 BVerfGG: “so erklärt es (das BVerfG) das Gesetz für nichtig”
-> Gilt auch für konkr. NK (§ 82 I iVm 78 BVerfGG) und VB (§ 95 III 1 BVerfGG).
b) Ausnahme: Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Norm
Diese Feststellung bedeutet: Das Gesetz ist nicht von Anfang an nichtig, ist aber vom Zeitpunkt der Entscheidung an nicht mehr anzuwenden (quasi ex nunc) - die Entscheidung des BVerfG hat auch dann Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG.
-> Das Gericht kann jedoch darüber hinaus anordnen, dass das Gesetz für einen Übergangszeitraum bis zu einer Neuregelung weiterhin anzuwenden ist.
Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG - d.h. sie bindet alle (wie ein Gesetz).
Nein -> Ist das Gesetz nur punktuell verfassungswidrig, kann auch nur ein Teil des Gesetzes für nichtig erklärt werden (§ 78 S. 1 müsste durch ein “insoweit” ergänzt werden).
Auf das gesamte Gesetz erstreckt sich die Nichtigkeitserklärung, wenn ein Verfassungsverstoß auf das gesamte Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit durchschlägt:
Formelle Gesichtspunkte: fehlende Kompetenz, fehlende Zustimmung BundesR
Materielle Gesichtspunkte: wenn die nach Nichtigerklärung der verfassungswidrigen Bestimmungen verbleibenden Bestimmungen keine sinnvolle Regelung mehr ergeben
-> i.Ü. im partielle Nichtigkeitserklärung.
§ 78 S. 2 BVerfGG: Sofern es sich um Bestimmungen des gleichen Gesetzes handelt, welche aus denselben Gründen verfassungswidrig sind: JA!
Wie wirkt die Nichtigkeitserklärung des BVerfG? Welche Konsequenz folgt hieraus?
Die Nichtigkeitserklärung wirkt ex tunc, also auf den Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung zurück.
Damit wird sämtlichen Rechtsakten, die dieses Gesetz als Rechtsgrundlage hatten, der Boden entzogen. Die Auswirkungen sind unterschiedlich geregelt.
§ 78 BVerfGG
Abs. 1: Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach den Vorschriften der StPO
Abs. 2: Formel rechtskräftige Entscheidungen bleiben bestandskräftig (vorbehaltlich § 95 Abs. 2 BVerfGG)
Organstreitverfahren
Obersatz vor Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit.
Der … (Ast.) kann im Wege des Organstreitverfahrens gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 23, 63 ff. BVerfGG beim BVerfG mit Aussicht auf Erfolg beantragen festzustellen, dass er (oder das Organ, für das er prozessstandschaftlich auftritt) durch … (Streitgegenstand) der … (Ag.) in seinem Recht aus Art. … GG verletzt ist, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.
Skizziere den Aufbau der Zulässigkeitsprüfung.
Obersatz
I. Zuständigkeit des BverfG
II. Parteifähigkeit
Des Antragssteller
Des Antragsgegners
III. Antragsgegenstand
V. Form und Frist
VI. Rechtsschutzbedürfnis
VII. Ergebnis
A. Zulässigkeit - I. Zuständigkeit des BVerfG
I. Zuständigkeit des BverfGG
Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG ist das BVerfG für Organstreitigkeiten zuständig.
An welches Problem muss ich denken, wenn eine Streitigkeit nach dem PUAG vorliegt (Streitgegenstand also in Verbindung mit einem Untersuchungsausschus steht)?
I. Zuständigkeit des BVerfG
Das BVerfG müsste zuständig sein.
Nach § 36 Abs. 1 PUAG ist für Streitigkeiten nach dem PUAG der BGH zuständig, soweit Art. 94 GG, § 13 BVerfGG oder das PUAG selbst nichts Abweichendes bestimmen (sog. abdrängende Sonderzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit).
Genanntes Gesetz = PUAG
Im PUAG findet sich keine besonderen Zuständigkeitsregelungen für den Rechtschutz gegen Änderungen des Untersuchungsgegenstandes durch den Bundestag.
Art. 94 GG, § 13 BVerfGG
Hier trifft Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG eine abweichende Bestimmung und öffnet bei Organstreitigkeiten den Weg zum BVerfG
Das BVerfG ist daher zuständig.
A. Zulässigkeit - II. Parteifähigkeit
Der … als Ast. und der … als Ag. müssten parteifähig sein (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG).
Parteifähig sind gemäß Art. 94 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG die obersten Bundesorgane sowie andere Beteiligte, die durch das das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgangs mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Wortlaut Art. 94 I Nr. 1 GG).
Oberste Bundesorgange: wie in § 63 BVerfGG aufgezählt sowie die nicht genannte Bundesversammlung.
Andere Beteiligte:
§ 63 BVerfGG kennt die Begrifflichkeit nicht; was folgt daraus?
Abgeordnete als Teil des Bundestages => parteifähig.
Fraktionen = rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten (§ 54 Abs. 1 AbgG), welche an der Erfüllung der Aufgaben des Bundestages mitwirken (§ 55 Abs. 1 AbgG) und in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, s. §§ 12, 26 GO BT => parteifähig.
Bei Verfahren nach PUAG: Vielzahl von Abgeordneten (welche auch eine Fraktion darstellen können), welche mindestens ein Viertel des Bundestags abbilden, sind nach Art. 44 I 1 GG dazu berechtigt, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu beantragen.
Wenn das Grundgesetz dieser qualifizierten Minderheit durch Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG das Recht einräumt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, muss dieses Recht – damit es in seiner Konzeption als Kontrollrecht der Parlamentsminderheit nicht leerläuft – notfalls gegen die Parlamentsmehrheit auch gerichtlich verteidigt werden können.
Die obigen Angaben gelten für Antragsteller wie auch Antragsgegner.
A. Zulässigkeit - III. Antragsgegenstand
Antragsgegenstand sind alle rechtserheblichen Maßnahmen oder Unterlassungen im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 64 I BVerfGG).
Rechtserhebliche Maßnahme / Unterlassen
Streitgegenstand können nur Maßnahmen oder Unterlassungen sein, die rechtserheblich, d.h. rechtlich verbindlich sind.
-> Gesetzesbeschlüsse sind immer rechtserheblich.
-> Wenn ein Organ eine Kompetenz ausübt (zB Ältestenrat beschließt, dass SPD und nicht die AFD-Fraktion den Sitzungssal 2 bekommt; Kompetenz aus § 6 III 2 GO BT).
Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis
Es muss sich um eine Streitigkeit aus einem verfassungsrechtlichen, nicht bloß einfach-gesetzlichen Rechtsverhältnis handeln. Dies ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit durch Auslegung des GG zu entscheiden ist.
-> (+), wenn angegriffene Maßnahme auf der Wahrnehmung von Kompetenzen des Antragsgegners beruht, die diesem durch Verfassungsrecht zugewiesem sind, mithin sein staatsorganisationsrechtliches Können, Dürfen oder Müssen bestimmten.
A. Zulässigkeit - IV. Antragsbefugnis
Die Antragsstellerin muss antragsbefugt sein.
Das bedeutet es muss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw.- gefährdung bestehen, § 64 I BVerfGG. Diese Rechtsposition muss sich aus dem GG ergeben. Da die Beteiligten nicht als nat. Personen auftreten, können sie nicht die Verletzung ihrer Grundrechte, sondern nur einen Verstoß gegen die ihnen übertragenen Organrechte geltend machen.
XY müsste also rügefähige Rechtspositionen bennen.
Verfassungsbeschwerde
Könnte ein Abgeordneter (M) eine Individualverfassungsbeschwerde mit dem Vorbringen, in seinem Recht aus Art. 38 I GG verletzt zu sein, erheben?
M kann erfolgreich gerichtlichen Rechtsschutz erlangen, wenn ein Antrag zum Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist.
Verfassungsbeschwerde, Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
Das BVerfG ist für Individualverfassungsbeschwerden gem. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.
II. Statthaftigkeit
Beschwerdefähigkeit
Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn er nach Maßgabe des materiellen Rechts Träger zumindest eines der geltend gemachten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ist.
Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG erwähnt den Art. 38 GG und das Wahlrecht ist daher ein grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde rügbares „grundrechtsgleiches Recht“. M ist als Wahlberechtigter Träger des Grundrechts aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG.
Spezialität der Wahlprüfungsbeschwerde
-> Wahlprüfungsverfahren und Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 GG sind für ihren Bereich grundsätzlich lex specialis (st. Rspr. BVerfG).
(siehe Ausnahme VerfGH Sachsen)
Hinweis: Richtigerweise wäre der Vorrang der Wahlprüfungsbeschwerde erst unter dem Prüfungspunkt der „Rechtswegerschöpfung“ oder unter dem Rechtsgedanken der „Subsidiarität der (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde“ zu prüfen.
Das BVerfG geht in aller Regel ohne Weiteres von der Spezialität der Wahlprüfungsbeschwerde aus; daher wird das hier auch so gehandhabt.
Abgeordneter M ist der Auffassung, in seinem grundrechtgleichen Recht aus Art. 38 I 1 GG verletzt zu sein und erhebt Individualverfassungsbeschwerde.
In welcher Konstellation, tritt die Verfassungsbeschwerde nicht hinter dem Wahlprüfungsverfahrenn/Wahlprüfungsbeschwerde zurück?
Wahlprüfungsverfahren und Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 GG sind für ihren Bereich grundsätzlich lex specialis (st. Rspr. BVerfG).
Eine Verfassungsbeschwerde kann allenfalls dann statthaft sein, wenn ohne Anknüpfung an etwaige Wahlfehler allein die Verfassungskonformität der Wahlrechtsvorschriften überprüft werden soll.
__________
Achtung: VerfGH Sachsen, Urt. v. 16.08.2019 – Vf. 76-IV-19 (HS), NVwZ 2019, 1829 ff -> VerfGH Sachsen hat Dogma der Spezialität der Wahlprüfungsbeschwerde durchbrochen und eine Verfassungsbeschwerde im Vorfeld der Wahl zugelassen.
-> VerfGH: Grundsätzlich sperrt das nach der Wahl durchzurüfhrende Wahlprüfungsverfahren einen vor der Wahl angestrebten Rechtsschutz => VB aber in eng umgrenzten Ausnahmefällen statthaft, soweit
eine Entscheidung eines Wahlorgans auf einem besonders qualifizierten Rechtsverstoß beruht und
voraussichtlich einen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründete, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte und möglicherweise zu landesweiten Neuwahlen führte
-> insoweit hängt bereits die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde von ihrer Begründetheit ab.
Wahlprüfungsbeschwerde
Welche Vorschriften sind zu bei Prüfung der Wahlprüfungsbeschwerde zu nennen?
Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 GG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG
Was kann im Zuge der Wahlprüfungsbeschwerde überprüft werden?
Dem BverfG steht bei der Wahlprüfung aber nicht nur die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Wahl zu, sondern auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Wahlrechts.
Daher kann die Wahlprüfungsbeschwerde eine inzidente Normkontrolle darstellen.
II. Beschwerdegegenstand
III. Beschwerdeführer
IV. Beschwerdebefugnis
Für die Wahlprüfungsbeschwerde ist das BVerfG ausschließlich zuständig, Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 GG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 3, 48 Abs. 1 BVerfGG.
A. Zulässigkeit - II. Beschwerdegegenstand
I. Zuständigkeit
Beschluss des deutschen Bundestags
Beschwerdegegenstand ist gem. Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG ein Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit der Wahl (§ 13 WahlprüfG).
Ein solcher Beschluss setzt ein vorheriges Wahlprüfungsverfahren beim Deutschen Bundestag gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG voraus. Nach § 2 Abs. 1 WahlprüfG erfolgt eine Wahlprüfung nur auf Einspruch.
Zulässigkeit eines Einspruchs
Beschwerderführer müsste zunächst einen zulässigen Einspruch erhoben haben, woraufhin der Bundestag einen ablehnenden Wahlprüfungsbescheid beschlossen hat.
a) Einspruchsberechtigung
Einspruchsberechtigt ist nach § 2 Abs. 2 WahlprüfG jeder Wahlberechtigte iSd. § 12 BWahlG
Anmerkung: Wahlprüfung ist objektives Beanstandungsverfahren. Anspruchsteller muss nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
b) Form und Frist
Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und binnen zwei Monaten einzureichen, § 2 Abs. 3, Abs. 4 WahlprüfG.
c) Zwischenergebnis
___________________
Anmerkung:
Wahlprüfungsbeschwerde wird gegen den ablehnenden Wahlprüfungsbeschluss des Bundestages erhoben (Art. 41 II GG). Bundestagsbeschluss (Gegenstand ist die Frage, ob Wahlrechtsvorschriften fehlerfrei angewandt wurden) erlässt ggfs. ablehnenden Beschluss nur auf den Einspruch eines Einspruchsberechtigten hin. Daher immer inzident prüfen, ob Einspruch zulässigerweise erhoben wurde.
Exkurs: Bundestag prüft nur, ob die Vorschriften des Wahlrechts fehlerfrei angewandt wurde; Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl ist dem BVerfG vorenthalten.
-> Beschließt der Bundestag einen ablehnende Wahlprüfungsentscheidung, kann gegen den Beschluss Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt werden.
A. Zulässigkeit - III. Beschwerdeführer
Zur Beschwerde befähigt ist jede einzelne wahlberechtigte Person.
A. Zulässigkeit - IV. Beschwerdebefugnis
Fraglich ist, ob die Zulässigkeit der Wahlprüfbeschwerde auch die Beschwerdebefugnis, d.h. die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt ist, voraussetzt.
Gegenstand der Überprüfung der Wahl durch das BVerfG kann auch die Verletzung subjektiver Rechte durch die Wahl sein, § 48 III BVerfGG
Macht ein Beschwerdeführer nur die Verletzung eigener Rechte geltend, muss er deren Verletzung substantiiert darlegen (Wahlprüfungsbeschwerde setzt Beschwerdebefugnis voraus).
Wird objektive Gültigkeit der Wahl moniert, wird eine subjektive Betroffenheit des Beschwerdeführers durch deb Wahlfehler nicht vorausgesetzt.
A. Zulässigkeit - V. Form und Frist
Form: § 23 BVerfGG
Frist: § 48 I BVerfGG
Bergründung innerhalb der Frist, § 48 I Hs. 2 BVerfGG
II. Begründetheit
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist begründet,
wenn der Beschluss des Deutschen Bundestages über den (noch einzulegenden) Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl rechtswidrig ist (Prüfung fehlerfreier Anwendung der Wahlrechtsvorschriften)
oder wenn das amtlich festgestellte Wahlergebnis auf der Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes beruht.
Sind Fehler im Wahlverfahren nicht erkennbar, ist allein die Verfassungsmäßigkeit des BWahlG zu pürfen.
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