Anlass
- Wodurch?
- Gegen wen?
- Welche Straftat? ... = Steuerstraftat nach $369(1) Nr.1 AO
Rechtsanwendung
Für das Verfahren wegen Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze zum Strafverfahren (StPO) gem. $385(1) AO und für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht (StGB) gem. $369(2) AO, soweit die AO bzw. die Steuergesetze nichts anderes bestimmen
Aufgabe
Gesetzlich Aufgabe nach $386(1) AO
Sachliche Zuständigkeit
Es ist die Finanzbehörde sachlich zuständig, welche die Steuer (z.B. Zoll, EUSt, VSt) verwaltet, bzw. es in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich (VuB, $1(3) ZollVg) fällt ($387(1) AO i.V.m. $12(2) FVG)
Örtliche Zuständigkeit
Es ist die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Steuerstraftat bgenagen oder entdeckt worden ist ($388(1) Nr.1 AO)
Rechtsstellung
Selbstständige Ermittlungskompetenz, $386(2) Nr.1 AO
Rechte, Pflichten wie die StA, $399(1) AO
Handlungsprinzip
Ermittlungspflicht wie die StA nach
$152(2) StPO, $160(1) StPO
Zwangsmittel
Befugnisse / Maßnahmen, welche ihre Rechtsgrundlage in der StPO haben (z.B. vorläufige Festnahme) und nicht befolgt wurden, dürfen nach unbestrittener Rechtsauffasung mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
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