Buffl

Psychiatrie

AC
by Anna C.

Unterbringung

  • nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen

    • in BaWü PsychKG

    • Amtsgericht zuständig

    • bei Eigen- und Fremdgefährdung

    • bis zu ca. 6 Wo, Verlängerung nach Ablauf der initial richterlich bestätigten Dauer nach entsprechendem ärztlichem Attest und erneuter richterlicher Anhörung möglich

  • Betreuungsrechtliche Unterbringung

    • nur bei Eigengefährdung mit mangelnder Einsicht

    • nach § 1831 BGB, betreut durch Betreuungsgesetz

    • bis zu 2 Jahre möglich

  • Nach dem Strafrecht

    • Liegt Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor, so hat das Gericht von einer Strafe abzusehen. Bei einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann die Strafe gemildert werden. Besteht die Gefahr einer Deliktwiederholung, so kann das Gericht in beiden Fällen eine psychiatrische Behandlung in einem Maßregelvollzug veranlassen

    • Unterbringung im Maßregelvollzug

      Ziele bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug sind immer Sicherung und Besserung. Es muss zwischen folgenden Unterbringungsformen unterschieden werden:

      1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) -> Die Voraussetzungen für die §§ 20 oder 21 StGB sind erfüllt, Die psychische Störung ist nicht nur vorübergehend, Es besteht die begründete Gefahr für rechtswidrige Taten in der nahen Zukunft, Die stattgefundene Tat und die zu erwartenden Taten sind erheblich und stellen eine Gefährdung der Allgemeinheit dar

      2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) -> Delikt fand im Rahmen einer Substanzkonsumstörung statt

      3. Einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) -> wenn V.a. Notwendigkeit einer Unterbringung anch §63 oder 64 besteht

      4. §66 StGB: Sicherungsverwahrung -> dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit vor besonders gefährlichen Straftätern sowie der Besserung des Täters. Sie erfolgt im Anschluss an die Freiheitsstrafe.


Übersicht Demenzen

  • Demenz bei Alzheimer-Krankheit: Hier finden sich meist keine wesentlichen körperlichen und psychischen (Vor-)Erkrankungen, der Verlauf ist schleichend und langsam progredient. Überdies sind die kognitiven Defizite (Gedächtnisstörung, Orientierungsstörung, Störung der Urteilsfähigkeit) relativ gleichmäßig verteilt.

  • Vaskuläre Demenz: Hier finden sich typischerweise vaskuläre Risikofaktoren wie z. B. Blutdruckerhöhung, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Adipositas oder Diabetes mellitus, eine Vorgeschichte zerebraler Infarkte und eine im Verlauf oft stufenweise Verschlechterung. Bei der Untersuchung fallen in der Regel fokale neurologische Defizite sowie eine ungleiche Verteilung kognitiver Defizite auf, z. B. ein umschriebenes neuropsychologisches Symptom entsprechend derSeite 74 vaskulären Läsionsstelle. Sowohl bei der vaskulären Demenz als auch bei der Demenz bei Alzheimer-Krankheit bleibt die Primärpersönlichkeit relativ lange erhalten.

  • Frontotemporale Demenz („Pick-Komplex“): Verhaltensstörungen und Persönlichkeitsveränderungen gehen typischerweise den Gedächtnisstörungen voran. Klinisch zeigt sich bei den frontalen Demenzen entweder eine Apathie bis zur völligen Antriebslosigkeit oder eine Desinhibition mit ausgeprägter Störung der Urteilsfindung, Witzelsucht, Äußerung sexueller Anzüglichkeiten und / oder einer Vergröberung der Essenssitten (mit der Hand essen, aus dem Glas fremder Personen trinken, o. Ä.).

  • Demenz bei Lewy-Körperchen-Erkrankung: Hier finden sich eine demenzielle Entwicklung innerhalb eines Jahres im Zusammenhang mit der Ausbildung von Parkinson-Symptomen sowie eine typische Klinik mit fluktuierenden kognitiven Defiziten, optischen Halluzinationen, wiederholten Stürzen und einer Überempfindlichkeit gegenüber Antipsychotika.

  • Demenz im Rahmen anderer neurologischer Erkrankungen: Hier finden sich spezifische Hinweise für eine neurologische Erkrankung in der Anamnese bzw. der neurologischen Untersuchung. Beispiele sind die Chorea Huntington (positive Familienanamnese, früh optische Halluzinationen, choreatische Bewegungsstörungen), die Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung (schneller Verlauf, Kleinhirnsymptome, Krampfanfälle, Myoklonien) und Normaldruck-Hydrozephalus (Trias aus Demenz, ataktischem Gangbild und Dranginkontinenz).

  • Demenzielle Syndrome bei internistischen Erkrankungen: z. B. chronische zerebrale Hypoxie bei Herzinsuffizienz oder Anämie, paraneoplastische Syndrome (z. B. limbische Enzephalitis), Autoimmunerkrankungen, Leber- und Nierenversagen, Endokrinopathien (z. B. Schilddrüsenerkrankungen), Hypovitaminosen und progressive Paralyse (Lues).


Betreuungsrecht

Das deutsche Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen §§ 1814 bis 1881 geregelt. Es dient der rechtlichen Unterstützung volljähriger Personen, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr selbst regeln können.

Die wichtigsten Prinzipien im Überblick

  • Vorrang der Selbstbestimmung: Eine Betreuung wird nur angeordnet, wenn sie zwingend erforderlich ist und keine anderen Hilfen (wie z. B. Vorsorgevollmachten) ausreichen. Gegen den freien Willen einer volljährigen Person darf kein Betreuer bestellt werden.

  • Wunschprinzip: Die Wünsche und Vorstellungen der betreuten Person stehen im Mittelpunkt der Betreuung. Der Betreuer muss diese mit dem Betreuten besprechen und grundsätzlich umsetzen, es sei denn, dies ist unzumutbar oder gefährdet das Leben/Vermögen des Betreuten.

  • Aufgabenkreise: Betreuer erhalten vom Betreuungsgericht klar definierte Aufgabenbereiche (z. B. Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten). Sie handeln nur in diesen zugewiesenen Bereichen als gesetzliche Vertreter

Eigene Vorsorge vs. Gesetzliche Betreuung

Das Betreuungsrecht greift ein, wenn keine private Vorsorge getroffen wurde. Um zu verhindern, dass das Gericht fremde Personen als Betreuer auswählt, können Bürger:innen im Vorfeld selbst bestimmen, wer die Betreuung übernehmen soll:

  • Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Dies ist der sicherste Weg, eine gesetzliche Betreuung durch das Gericht zu vermeiden.

  • In einer Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht vorab konkrete Wünsche mitteilen, wen Sie als Betreuer bevorzugen oder ablehnen.


Author

Anna C.

Information

Last changed