Was bedeutet OWI
Eine Owi ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Welche Sanktionsformen gibt es ?
1. Verwarnung und Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG)
Das ist die mildeste Form der Sanktion bei geringfügigen Zuwiderhandlungen (z. B. Parkverstöße).
Höhe: Zwischen 5 Euro und 55 Euro.
Besonderheit: Es fallen keine zusätzlichen Gebühren oder Auslagen an.
Wirkung: Wenn du das Verwarnungsgeld innerhalb der Frist (meist eine Woche) bezahlst, ist das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen und erledigt.
2. Geldbuße (Bußgeldbescheid)
Bei bedeutenderen Verstößen (z. B. deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) wird ein förmlicher Bußgeldbescheid erlassen.
Höhe: Ab 60 Euro bis hin zu mehreren tausend Euro (je nach Delikt).
Kosten: Zum Bußgeld kommen immer Gebühren und Auslagen der Behörde hinzu (mindestens 28,50 Euro).
Rechtsfolge: Gegen einen Bußgeldbescheid kannst du innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
3. Punkte in Flensburg (§ 4 StVG)
Ab einem Bußgeld von mindestens 60 Euro werden schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Verstöße im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen.
Sanktion: Je nach Schwere des Verstoßes werden 1 oder 2 Punkte vergeben.
Wirkung: Das Punktekonto hat ein Limit. Bei Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen.
4. Fahrverbot (§ 25 StVG)
Das Fahrverbot ist eine zeitlich begrenzte Denkzettel-Maßnahme bei groben oder pflichtwidrigen Verstößen.
Dauer: 1 bis maximal 3 Monate.
Besonderheit: Du musst deinen Führerschein abgeben, behältst aber deine grundlegende Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Frist bekommst du das Dokument automatisch zurück.
Wann verjährt eine OWI?
Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 26 Abs. 3 StVG und § 31 OWiG.
Für die allermeisten Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Blitzer, Abstandsverstöße, Rote Ampel) gilt eine sehr kurze Frist:
Dauer: 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
Startpunkt: Der Tag, an dem der Verstoß begangen wurde.
Verlängerung: Sobald die Behörde einen offiziellen Bußgeldbescheid erlassen hat (oder das Gericht das Verfahren übernimmt), verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
Wenn es sich um schwerwiegende Verstöße gegen die Promillegrenze oder das Fahren unter Drogeneinfluss (§ 24a StVG) handelt, gelten deutlich längere Fristen nach dem allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 31 Abs. 2 OWiG):
Frist: 1 Jahr (gerechnet ab dem Tattag).
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