Materieller Polizeibegriff
Jene (mit Befehls- und Zwangsgewalt verbundene) staatliche Tätigkeit, welche inhaltlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie der Abwehr von Gefahren oder der Beseitigung von Störungen dient (§ 1 I PolG)
institutioneller Polizeibegriff
Polizei im institutionellen Sinn sind neben dem Polizeivollzugsdienst auch die für Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständigen Verwaltungsbehörden (Polizeibehörde). § 104 PolG
Formeller Polizeibegriff
Der formelle Polizeibegriff umschreibt alle Autgaben der Polizei im institutionellen Sinne. Dies sind die Aufgaben der Gefahrenabwehr (Präventivbereich) sowie der Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Repressivbereich). Letzteres zeigt insbesondere § 1 || PolG, wonach die Polizeibehörden auch die durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben.
Aufhaben der Polizei (wo geregelt)?
§§ 1,2 PolG
Eingriffsbefugnisse (wo geregelt)
§§ 1 I, 3 PolG und §§ 27ff. PolG
Verantwortlichkeit (wo geregelt)?
§§ 6,7,9 PolG
Polizeiliche Handlungsgrundsätze (wo geregelt)?
insbesondere § 5 PolG
Vollstreckungsmaßnahmen (wo geregelt)?
§§ 63 ff. PolG
Entschädigungsansprüche (wo geregelt)?
§§ 100ff. PolG
Organisation der Polizei (wo geregelt)?
§§ 104ff. PolG
Wo weitere bestimmungen?
Durchführungsverordnung (DVO PolG)
Strafprozessordnung (StPO)
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Besonders wichtige Standardmaßnahmen
Platzverweisung,
Aufenthaltsverbot,
Wohnungsverweis,
Gewahrsam,
Durchsuchung von Personen,
Durchsuchung von Sachen,
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen,
Sicherstellung
Beschlagnahme
Wo ist die Generalklausel geregelt?
§§ 1, 3 PolG BW
Was ist die Generalklausel?
Die Generalklausel im Polizeirecht ist die allgemeine Ermächtigungsgrundlage für polizeiliches Handeln zur Gefahrenabwehr, wenn keine speziellere Befugnisnorm („Standardmaßnahme“) einschlägig ist.
Funktion der Generalklausel
Die Generalklausel ist ein Auffangtatbestand:
Sie greift nur, wenn keine speziellere Eingriffsnorm existiert.
Sie erlaubt flexibles Einschreiten bei atypischen Gefahrenlagen.
Sie ist Grundlage vieler Standardfälle der Gefahrenabwehr.
Tatbestandsvoraussetzung der Generalklausel
Für ein Einschreiten nach der Generalklausel braucht man typischerweise:
Gefahr = hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.
Schutzgut = öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung.
Polizeiliche Zuständigkeit
Keine speziellere Norm („lex specialis“ geht vor).
Prüfung der Ermächtigungsgrundlage (EGL)
Spezialermächtigung (z.B. VersammlG bzw. LandesversammlG)
Standardmaßnahme
Generalklausel
Zuständigkeit
Der Oberbürgermeister / Bürgermeister als Ortspolizeibehörde §§ 1 I, 105 I, 106 I Nr. 4, 107 IV, 111 II PolG BW i.V.m. § 44 III 1 GemO BW
Ausnahmsweise zuständig im wege der Einzellfallkompetenz
Der Polizeivollzugsdienst § 105 II PolG BW
Öffentliche Sicherheit
= gesamte Rechtsordnung, Individualrechtsgüter sowie Bestand und Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen.
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Auffassungen unabdingbare Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist.
Anerkannte Gefahrenbegriffe
Gefahrenverdacht
Echte Gefahr
Störung
ex ante besteht nur die Möglichkeit einer Gefahr, z.B. mögliche Umweltver-schmutzung. Erhebliche Ausdehnung des Gefahrenbegriffs, daher Korektur auf der Rechtsfolgenseite (s.u.).
ex ante besteht aufgrund von Tatsachen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es bei ungestörtem Fortgang des Geschehens in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommt.
Gefahr hat sich realisiert und dauert noch an
Anforderungen Gefahrenprognose
Je hochwertiger das bedrohte Rechtsgut ist, desto geringer die Anforderungen sind an die Gefahrenprognose zu stellen
Verantwortlichkeit / Verursacher (sog. Störer)
§ 6,7,9 PolG BW
Theorie der unmittelbaren Verursachung
Kausal für die Gefahr ist die Person bzw. die Sache, die unmittelbar die Gefahr setzt und damit die Gefahrenschwelle überschreitet
Was für störer gibt es?
Zweckveranlasser
Latenter Störer
Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher bzw. Notstandspflichtiger bzw. Unbeteiligter (sog. Nichtstörer)
Derjenige, der durch sein Verhalten das Verhalten des unmitelbar Verantwortichen
=> Ausdehnung der Verhaltensverantwortlichkeit auf jemanden, der in der
Kausalkette weiter vorne steht.
Strittig, ob das Merkmal hervorruft" subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist.
Sache ruft erst bei Hinzutreten eines weiteren Umstands eine Gefahr hervor
=> Ausdehnung der Zustandsverantwortlichkeit.
Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher bzw. Notstandspflichtiger bzw.
Unbeteiligter (sog. Nichtstörer)
Strenge Anforderungen, Voraussetzungen der Norm müssen kumulativ vorliegen.
Ermessen als Rechtsfolge
Rechtsfolge: Ermessen
Beachte: Opportunitätsprinzip und Gebot effektiver Gefahrenabwehr.
. Entschließungsermessen (OB")
P Art. 3 1 GG
2. Auswahlermessen (,WIE")
Auswahl des richtigen Verantwortlichen / Verursachers
Auswahl des richtigen Mittels Beachte: Verhältnismäßigkeit! P Gefahrenverdacht Grundsätzlich nur Gefahrerforschung. Ausnahme: Besonders hochwertige Rechtsgüter sind bedroht (z.B. Leben).
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
Anfechtungsklage Schemata
Verpflichtungsklage Schemata
Allgemeine Leistungsklage Schemata
Fortsetzungfeststellungsklage schemata
Übersicht Klagearten
Vorläufiger Rechtsschutz Schemata
Relevante Klagearten im Polizeirechr
Fortsetzungsfeststellungsklage
Anfechtungsklage
Allgemeine Leistungsfeststellungsklage
Verpflichtungsklage
Allgemeine Leistungsklage
Legaldefinition Verwaltungsakt wo?
§ 35 1 (L)VwVfG
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