Juristische Personen, Art. 19 III GG (Beschwerdefähigkeit VB)
Inländische jur. Person des Privatrechts iSv. Art. 19 III GG
Juristische Person: Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die voll- oder teilrechtsfähigkeit ist (zB. OHK, KG, GbR, e.V.)
Inländisch: Tatsächliches Aktionszentrum bzw. Sitz (?) im Inland
Deutschengrundrechte nur anwendbar, wenn jur. Pers. nicht von Ausländern beherrscht
EU-Gesellschaften wie EU-Bürger behandelt
Wesensmäßige Anwendbarkeit: Konkretes GR darf nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpfen
(P): Juristische Personen des öffentlichen Rechts?
Als Träger hoheitlicher Gewalt grundrechtsverpflichtet und können daher nicht zugleich grundrechtsberechigt sein (sog. Konfusionsargument)
Ausnahmen: Rundfunkanstalten (bzgl. Art. 5 I 2 Fall 2), Universitäten (bzgl. Art. 5 III 1 Fall 2), staatl. Kunsteinrichtungen (bzgl. Art. 5 III 1 Fall 1), Kirchen
(P): Juristische Personen des Privatrechts mit staatlicher Beteiligung
Staat > 50 % der Geschäftsanteile: Beschwerdefähigkeit (-)
Nach Art. 1 III GG Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt (daher keine Grundrechtsberechtigung)
Beachte: Alle jur. Personen (auch ausländisch und öffentl.) können sich auf Art. 101 I 2, 103 I GG berufen
Prozessfähigkeit bzw. Grundrechtsmündigkeit (VB)
Keine feste Altersgrenze in GG und BVerfGG
Individuelle Einsichtsfähigkeit des Bf. entscheidend
falls bei Mj. (-), Vertretung durch Erziehungsberechtigten
Selbst (Beschwerdebefugnis VB)
Mögliche Verletzung in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
Gesetzl. Prozessstandschaft möglich
Gegenwärtig (Beschwerdebefugnis VB)
Beschwer muss schon oder noch vorhanden sein
Zukünftige Belastungen, wenn sie heute bereits zu Entscheidungen zwingen, die später nicht mehr zu korrigieren sind
Unmittelbar (Beschwerdebefugnis VB)
Kein weiterer Vollzugsakt notwendig, dh. Rechtsstellung wird durch Akt verändert (self-executing)
(-), noch erforderliche Umsetzung durch Verwaltung (Gerade Gesetze bedürfen idR. eines konkretisierenden Einzelaktes)
Ausnahme: Abwarten eines Vollzugsaktes unzumutbar (zB. fehlende Kenntnis von Vollzugsakt, drohende Bestrafung)
Verfassungsimmanente Schranken
Kollidierende Grundrechte Dritter und andere RG mit Verfassungsrang
Wg. Wesentlichkeitstheorie bedarf es einer Konkretsierung der verfassungsimmanenten Schranken durch ein Parlamentsgesetz (muss Grundrechtskonflikt nach Prinzip praktischer Konkordanz lösen = VHM)
Verfassungsunmittelbare Schranke (Sonderfall)
Sonderfall Art. 13 VII Hs. 1 GG: Eingriff kann direkt auf diese Einschränkungsmöglichkeit im GR selbst gestützt werden
Fallgruppen APR (sachlicher SB)
Schutz der Privatsphäre
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Schutz vor Tagebuchaufzeichnungen
Öffentliche Darstellung
Recht am eigenen Bild und Wort
Recht auf Gegendarstellung
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz)
Vertraulichkeit informationstechn. Systeme
APR Sphärentheorie
Sphärentheorie iRd. VHM/Angemessenheit (Schranken-Schranken)
Intimsphäre: Wesensgehalt
Innere Vorgänge wie Empfindungen und Ansichten höchstpersönlicher Art ohne Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatl. Stellen überwachen
Eingriff nie gerechtfertigt
Privatsphäre: Privatbereich jenseis der Intimsphäre
Häuslich/außerhäußlicher Rückzugsbereich zur Entspannung und Bedürfnis “in Ruhe gelassen zu werden”
stärkerer Schutz
Sozialsphäre: Darstellung in der Öffentlichkeit
schwach ausgeprägter Schutz (Freiwilliges Begeben in Sozialsphäre)
Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4 I, II GG (sachlicher SB)
Einheitlicher Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 4 I + II GG (!)
Glauben: Überzeug von Stellung des M. in der Welt und seine Beziehungen zu höheren Mächten (transzendenter Bezug)
Gewissen: seelisches Phänomen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für M. unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind
Gewissensentscheidung: jede ernstliche, dh. an Kritieren von Gut/Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer best. Lage als für sich verbindlich erfährt
Forum internum und forum externum
Prüfungsaufbau bei verfassungsimmanenten Schranken
“Ausdrücklicher GV exisitiert nicht”
wichtigste Fälle: Art. 4 I, II | Art 5 III 1 | Art 8 I für V. in geschlossenen Räumen
“Verfassungimmanente Schranken greifen” + Definieren
Benennung der kollid. GR Dritter/andere RG von Verfassungsrang
Zweifel an Beeinträchtigung an anderer Stelle prüfen
“Parlamentsgesetz erforderlich, dass verfassungsimm. Schranken konkretisiert”
Wesentlichkeitstheorie + erst-recht-Schluss (bedarf es für Einschr. GR mit GV einer gesetzl. Regelung, dann erst recht für GR ohne GV)
“Parlamentsgesetz muss GR-konflikt nach Prinzip der praktischen Konkordanz lösen” (VHM)
Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 1 GG (sachlicher SB)
Meinung: Subjektive, vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile
(+) Satire, Boykottaufrufe ohne wirtschaftl. Zwang, Verbreitung menschenverachtender und totalitärer Ideologien
(+) Schmähkritik (dh. Diffamierung einer Person steht im Vordergrund)
restriktive Auslegung! falls (+), keine Abwägung mit APR idR. Rechtfertigung
(-), Druckmittel die nicht mehr “geistigem Kampf” angehören (zB. Androhung wirtschaftl. Nachteile)
(P) Tatsachen
geschützt, wenn sie Vrs. für Bildung einer Meinung und weder bewusst noch erwiesen unwahr
Bei Vermengung von Tatsachen und Werturteilen: Schwerpunkt entscheidend!
Allgemeines Gesetz (Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 5 II GG)
Gesetz, das sicht nicht gegen ein bestimmte Meinung als solche richtet, sondern dem Schutz eines höherrangigen RG dient.
Wechselwirkungslehre: einschränkendes Gesetz muss besondere Bed. der MF beachten (wird also seinerseits begrenzt)
Gilt für alle GR. aus Art. 5 I 1, 2 GG + für alle Schranken des Art. 5 II GG
Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG (Materielle VM, Schranken-Schranken)
Zensur: Pflicht, Äußerungen oder Medienprodukte vorab einer Behörde vorzulegen, die über Zulässigkeit der Verbreitung und Verwendung entscheidet
Nur Vorzensur gemeint (sonst wären Schranken in Art. 5 II GG überflüssig)
Meinungsfreiheit: VHM iRd. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Wechselwirkungslehre iRd. Angemessenheit (Betonung der besonderen Bedeutung der MF)
(P) Mehrdeutige Äußerungen
Repression (zB. Verurteilung, SE-Ansprüche, Gegendarstellung): nur zulässig, wenn jede für Betroffenen günstigere Auslegung seiner Äußerung plausibel ausgeschlossen werden kann
Prävention (zB. Unterlassungsklagen): ungünstigte Auslegung kann zugrunde gelegt werden, da es Äußernden freisteht, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und klarzustellen, wie er seine Äußerung versteht)
Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Var. 1 (sachlicher SB)
Presse: Alle zur Verbreitung an zahlenmäßig unbestimmten Personenkreis bestimmten Druckerzeugnisse, dh. körperliche Trägermedien, die durch Vervielfältigung entstehen
(+), Texte/Abb. auf Websites oder auf CDs
(P): Internetausgaben von Zeitungen? str.
(+) Pressebegriff entspr. zu erweitern
(-) Rundfunktfreiheit einschlägig
Adressat ist Masse, nicht Individuum (dann Art. 10 I GG)
Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 Var. 1 GG (sachlicher SB)
Formaler Kunstbegriff
Was sich einem best. Werktyp zuordnen lässt
Materieller Kunstbegriff
Freie schöpferische Gestaltung, die Eindrücke/Erfahrungen/Erlebnisse in best. Formensprache zum Ausdruck bringt
Offener Kunstbegriff
Was sich aufgrund Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts in vielfacher Weise interpretieren lässt
Nebeneinander zur Argumentation verwenden!
Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG (sachlicher SB)
Versammlung: Zusammenkunft einer Mehrzahl von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
(P) Gemeinsamer Zweck:
Diskussion öffentlicher Angelegenheiten (sog. enger Versammlungsbegriff) (hM)
Jede kollektive Meinungsbildung- und äußerung (sog. erweiterter Versammlungsbegriff)
(P) Mind. Zwei Personen (hM)
Geschützt sind nur Versammlungen, die friedlich und waffenlos durchgeführt werden
Ansammlung (-), da kein gem. Zweck (innere Verbundenheit erforderlich
Geschützt ist ferner:
Wahl von Zeitpunkt und Ort, Nichtteilnahme/Verlassen, Nutzung von Hilfsmitteln
Orten, wo allg. öffentlichen Verkehr eröffnet und Orte der allg. Kommunikation entstehen (öffentl. Straßenraum, Bahnhof, Flughafen etc.)
(-) Orte die Öffentl. nicht allgemein oder nur zu best. Zwecken zugänglich (Verwaltungsgebäude, öffentl. Schwimmbad, Krankenhaus)
Vorbereitung, Hinweg, Verlassen
Friedlich (Art. 8 I GG)
Unfriedlich, wenn Versammlung gewalttätigen o. aufrührerischen Verlauf nimmt oder sich von vornherein auf Begehung von Straftaten richtet.
Es müssen Handlungen von einiger Gefährlichkeit begangen werden (etwa aggressive Ausschreitungen gg. Personen oder Sachen, sonstige Gewalttätigkeiten)
Nicht ausreichend: Behinderungen Dritter (seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen)
Waffen (Art. 8 GG)
Waffen im technischen Sinne + Gegenstände, die obj. zur Verletzung von Personen bzw. Beschädigung von Sachen geeignet sind und subj. zu diesem Zweck mitgeführt werden.
(-) Reine Schutzgegenstände, d.h. "passive" Bewaffnung (Helme, Gas- und Atemmasken).
Eingriff Art. 8 I GG
Versammlungstypische Gefahr muss vorliegen (staatl. Handeln gegen Versammlungsfreiheit gerichtet, verfolgt nicht andere Ziele)
(+) Behinderung der Wahrnehmbarkeit, Videoüberwachung
Versammlung “unter freiem Himmel” (Schranke)
Einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 8 II GG
Versammlung “unter freiem Himmel”
inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs + keine feste seitliche Begrenzung (Zäune, Mäuern etc.)
Erweiterte Einschränkbarkeit aufgrund spezif. Störanfälligkeit u. Gefährlichkeit
Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen greifen nur verfassungsimmanente Schranken.
Nicht-öffentliche Versammlungen (zB. Parteitage) unterfallen nicht Schranke des Art. 8 II GG
Vereinigungsfreiheit, Art. 9 GG (sachlicher SB)
Wortlaut umfasst Vereine und Gesellschaften
Vereinigungen: Freiwillige Zusammenschlüsse einer Mehrheit natürlicher/juristischer Personen für längere Zeit zu gem. Zweck + organisierter Willensbildung unterworfen
SB als Individualgrundrecht
Akt des Zusammenschlusses
Beitritt, Verbleib, Betätigung (pos. VF)
Fernbleiben u. Austritt (neg. VF)
SB als Kollektivgrundrecht
Entstehen, Bestand, Funktionsfähigkeit
Interne Betätigungsfreiheit
Nicht geschützt: Tätigkeiten, die auch Einzelpersonen in gl. Weise vornehmen können (zB. Beantragung VA)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 9 II GG (hM.)
Strafgesetze: Strafvorschriften, die sich nicht speziell gegen VF richten (Ordnungswidrigkeiten genügen nicht)
Verfassungsmäßige Ordnung: Freiheitlich demokratische Grundordnung
hiergegen muss Vereinigung aktiv und aggressiv-kämpferisch vorgehen
Völkerverständigung: Vereinigung muss Störung des Friedens unter Staaten und Völkern bezwecken (auch hier aggressiv-kämpferisches Vorgehen)
Briefgeheimnis (Art. 10 GG)
Briefgeheimnis: Schützt alle erkennbar individuellen schriftlichen Mitteilungen davor, dass öffentl. Gewalt von Inhalt Kenntnis erlangt
Brief: Jede mit einem körperlichen Medium verbundene Kommunikation an einen/mehere Empfänger
Postgeheimnis (Art. 10 GG)
Schützt körperliche Übermittlung von Informationen und Kleingütern durch Postdienstleister
Schützt auch Massensendungen (im Gegensatz zu Briefgeheimnis)
Fernmeldegeheimnis bzw. Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG)
Schützt individuelle Kommunikation iRd. unkörperlichen Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe der Fernmeldetechnik
(+) Kommunikation via Telefon, Mobilfunkt, Internet
(+) Absendung bis Empfang geschützt
(-) Rundfunksendungen an jedermann, Inhalte des Internets
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Freizügigkeit: Freiheit, an jedem Ort des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
Wohnsitz: Ständige Niederlassung an einem Ort
Aufenthalt: Vorübergehendes Verweilen
(+) Einreise und Einwanderung
(-) Schutz der Ausreise aus DE (Art. 73 I Nr. 3 GG differenziert)
Berufsfreiheit, Art. 12 GG (sachlicher SB)
Beruf: Tätigkeit, die auf gew. Dauer angelegt ist und der Schaffung oder Erhaltung der Lebensgrundlage dient/hierzu beiträgt.
(-) verbotene Tätigkeit (Berufsdieb), bloßes Hobby
Gesetzgeber darf nicht durch Verbot best. Tätigkeiten SB beeinflussen können (daher fallen nur solche Tätigkeiten aus SB, die insg. gegen Straf- oder Bußgeldvorschriften verstoßen)
Umfang des Schutzes: Positive BF (“ob” der Berufswahl und “wie” der Berufsausübung) + negative BF
Eingriff Berufsfreiheit
Mittelbare Eingriffe bei Art. 12 I GG besonders häufig, da SB sehr weit und viele staatl. Maßnahmen zumindest mittelbar Einfluss auf Berufsausübung
3-Stufen-Theorie: Eingriffe in Art. 12 I GG lassen sich 3 Stufen zuordnen
Objektive Berufswahlregeln
regeln Zugang zum Beruf (“ob”), der nicht von persönlichen Merkmalen abhängt
Subjektive Berufswahlregeln
regeln Zugang zum Beruf (“ob”), der von persönlichen Merkmalen abhängt (zB. Berufsabschluss)
Berufsausübungsregeln
regeln Art und Weise der Berufsausübung (“wie”)
Einordnung erfolgt formal, unabhängig von Eingriffsintensität
Berufsfreiheit: VHM (Schranken-Schranken, materielle VM)
VHM: 3-Stufentheorie inhaltlich prüfen
Je höher Eingriffsstufe, desto höher RF-Anforderungen (1. am höchsten)
angemessen, wenn zur Abwehr höchstwahrscheinlicher Gefahren für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten
angemessen, wenn sie Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen
angemessen, wenn für sie sachliche Gründe des Allgemeinwohls sprechen
Beachte: Bei Prüfung VM des eingreifenden formellen Gesetzes sowie des Einzelaktes
Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG (sachlicher SB)
Alle Räume, die allg. Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind
(-) Auto, Haftraum, Abriss der Wohnung
(+) Betriebs- und Geschäftsräume, da Persönlichkeitsentfaltung auch gerade an Arbeitsstätte
daher auch (+) Treppenhäuser, Garagen, Terrassen, Gärten, Hotelzimmer
Eingriff Art. 13 GG
Durchsuchung, Art. 13 II GG: Ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen
Akustische und optische Wohnraumüberwachung, Art. 13 III-IV GG
Sonstige Eingriffe und Beschränkungen, Art. 13 VII GG
(P) Bloßes Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen unter folgenden Vrs. kein Eingriff: EGL; legitimer Zweck und Erforderlichkeit; Zweck/Gegenstand/Umfang des Betretens gesetzlich geregelt; nur zu Betriebs- u. Geschäftszeiten
Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG (sachlicher SB)
Eigentum: Alle vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung zugewiesen sind und ihm private Nutzungs- o. Verfügungsbefugnis einräumen
(+) Eigentum iSd. BGB, schuldrechtl. Forderungen, Patente etc.
(+) Rechtspositionen des öffentl.R, wenn sie auf Eigenleistungen des Betroffenen beruhen (zB. Rente, nicht aber Sozialhilfe)
(-) Vermögen als solches (nur einzelne Bestandteile)
(P) Eingerichter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Alles, was wirtschaftl. Wert eines UN ausmacht
(+) einzelne Bestandteile, wenn Eigentumsdefinition erfüllen (nicht: gute Ruf, gute Lage, bloße Erwerbsaussichten)
Schranke Eigentumsfreiheit
Einfacher GV (Art. 14 I 2 GG) | Qualifizierter GV (Art. 14 III GG)
Abgrenzung muss wg. Wesentlichkeitstheorie durch Parlamentsgesetzgeber erfolgen
entscheidend, ob zugrunde liegende Gesetz abstrakt eine Schrankenbestimmung oder ein Enteignungsgesetz
Fehlen einer Entschädigungsregelung im Gesetz = Indiz für Schrankenbestimmung iSd. Art. 14 I 2 GG
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