Buffl

Sachenrecht

RH
by Robin H.

Allgemeines

Welche TBM setzt jeder Rechtsscheinträger voraus und wann wird diese Karteikarte besonders wichtig?

Rechtsscheintatbestände haben die Funktion, das Fehlen eines TBM zu überwinden - daher braucht man sie nur dann, wenn das geplante RG nicht klappt.

Der Rechtsscheinträger wird so gestellt, wie er stünde, wenn seine Annahme richtig wäre - und nicht besser!

Wirklich relevant wird diese KK, wenn es um die Frage der BGHZ-Rechtsscheintatbestände geht, also um diejenigen Rechtsscheintatbestände, welche nicht im BGB normiert sind.

Rechtsscheintatbestandsmerkmale:

  1. Objektiver Rechtsscheinträger (§ 932 BGB: Besitzverschaffung)

    Es muss ein äußerlich erkennbarer Sachverhalt vorliegen, der bei verständiger Würdigung den Eindruck eines bestimmten Rechtszustands oder einer bestimmten Rechtsmacht erweckt.

  2. Kausalität

    Der Dritte muss im Vertrauen auf den Rechtsschein ein konkretes Rechtsgeschäft oder eine sonstige vermögensrelevante Disposition vorgenommen haben; zwischen Rechtsschein und Disposition muss Kausalität bestehen.

  3. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins zum Inanspruchgenommenen

    Der Rechtsschein muss demjenigen, der haften soll, zugerechnet werden können, sei es, weil er ihn selbst gesetzt, veranlasst oder erkannt und geduldet hat oder pflichtwidrig einen fremd gesetzten Schein nicht beseitigt hat.

  4. Gutgläubigkeit und Schutzbedürftigekit des Dritten

    Der Dritte muss den Rechtsschein für wahr halten und in diesem Vertrauen schutzwürdig sein; je nach Norm oder Fallgruppe können an die Bösgläubigkeit unterschiedliche Anforderungen gestellt werden (von bloßer positiver Kenntnis bis hin zu fahrlässiger Unkenntnis).


Eigentumserwerb

Die mit K verheiratete C kauft von der wirksam vertretenen B-KG vier Stühle zum Preis von 2.500€.

Vor Vertragsschluss erkundigt sich B bei C nach ihrer Solvenz, woraufhin C mitteilt, dass sie sehr liquide sei und die Bezahlung der Stühle unproblematisch wäre. Tatsächlich sind C und K hoch verschuldet.

Wie im Vertrag vorgesehen lieferte die B-KG die Stühle aus. Wegen des finanziellen Engpasses vertraut sich C ihrem Arbeitgeber A an. Dieser gibt ihr den Kaufpreis und erhält im Gegenzug die Stühle von C.

C veprasst das Geld auf dem Oktoberfest, anstelle es der B auszuzahlen.

Kann B die Stühle von A herausverlangen?


A. B -> A gem. § 985 BGB

I. A = unmittelbarer Besitzer (+)

II. B = Eigentümerin

  1. B war Eigentümerin

  2. Eigentumsverlust von B an C und K gem. §§ 929 S. 1, 1008 BGB

    B könnte ihr Eigentum durch Übereignung gem. §§ 929 S. 1, 1008 BGB (Miteigentum) iVm § 1357 I S. 2 BGB verloren haben. Vorausgesetzt, es liegt eine Einigung und Übergabe vor und B war zur Übereignung berechtigt.

    a) Einigung

    • Angebot auf Übereignung liegt konkludent in Zusendung der Ware

    • Annahme erfolgt ebenfalls konkludent durch Entgegennahme der C (Zugang der Annahme gem. § 151 S. 1 BGB entbehrlich)

      Problem: Automatische Entstehung von Miteigentum gem. § 1357 I 2?

      • BGH, NJW 1991, 2283 ff.: § 1357 I 2 BGB besagt lediglich, dass beiden Ehegatten ein Anspruch auf Übereignung zusteht. Ein automatischer Erwerb von Miteigentum kommt aber wegen § 1363 II BGB nicht in Betracht. Danach wird das vom jeweiligen Ehegatten erworbene Vermögen nach der Eheschließung nicht deren gemeinschaftliches Vermögen (Grundsatz der Vermögenstrennung). Diese Regelung würde durch einen automatischen Eigentumserwerb unterlaufen werden.

      • Überdies findet § 1357 I 2 BGB nur bei angemessenen Geschäften zur Deckung des Lebensbedarf Anwendung.

        -> Angemessen sind nur solche Geschäfte, über deren Abschluss eine Absprache unter den Eheleuten als nicht notwendig gilt (restriktive Auslegung -> Zweck: Ehegatte soll den anderen bei wichtigen Geschäften nicht vor vollendete Tatsachen stellen dürfen) Maßgeblich hierfür ist u.a. der konkrete Familienbedarf.

        Hier würde wegen der Schulden kein angemessenes Geschäft vorliegen.

      • Aunsahme: Bei Hausrat erkennt der BGH über die Grundsätze zum “Geschäft für den, den es angeht” den Erwerb von Miteigentum an (Gedanke ruht auf dem Gedanken des § 1568b II BGB, wonach bei Scheidung die nach Eheschließung erworbenen Haushaltsgegenstände als gemeinsames Eigentum angesehen werden sollen).

    b) ZE: Mithin fehlt es an einer für C und K gleichermaßen wirksamen Einigung. Ein Eigentumsverlust von B an C und K gem. §§ 929 S. 1, 1008 BGB hat nicht stattgefunden.

  3. Eigentumsverlust von B an C gem. § 929 S. 1 BGB

    C könnte gem. § 929 S. 1 BGB Alleineigentum an den Stühlen erworben haben.

    a) Einigung - wie erwähnt liegen Angebot und Annahme vor.

    b) Nichtigkeit der dinglichen Einigung wegen ex-tunc Unwirksamkeit der Erklärung der B gem. § 142 I BGB

    • Anfechtungsgrund: Arglistige Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB (+) -> C hat B über ihre solvenz absichtlich getäuscht

    • Kausalität der Täuschung für Vertragsschluss (+) -> Täuschung war Kausal für Abschluss des Verpflichtungs- und des Verfügungsgeschäfts (sog. Fehleridentität).

    • Anfechtungserklärung, § 143 I BGB (+)

    • Anfechtung fristgerecht erklärt, § 124 I, II BGB (+)

    c) WE ex-tunc nichtig und Verfügungsgeschäft damit unwirksam gem. § 142 I BGB.

  4. Eigentumsverlsut von B an A indem C die Stühle gem. § 929 S. 1 BGB an A übereignet hat

    • (-) -> § 932 II BGB, A kannte die finanzielle Situation der C und damit den Nichtigkeitsgrund des Verfügungsgeschäfts. Folglich war er im bösen Glauben bzgl. der Verfügungsmacht der C.

III. B ist Eigentümerin geblieben

IV. A hat kein Recht zum Besitz, da Schuldverhältnis zwischen A und C nur relativ und damit nicht gegenüber B zum Besitz berechtigt.

V. B hat einen Anspruch gegen A auf Herausgabe der stühle gem. § 985 BGB.

Eigentumserwerb

Die 16-Jährige Hanna (H) mietet mit Einverständnis ihrer Eltern ein Paar Ski von Sven (S). Auf dem Berg fällt ihr auf, dass ihr Crush Constantin lieber Snowboard fährt. Sodann tauscht sie die Ski gegen ein Snowboard mit dem Urlauber Uwe (U).

S möchte seine Ski von U wieder haben. Klappt das?

A. § 546 II BGB -> Es fehlt an der Gebrauchsüberlassung. H hat U die Ski nicht zum Gebrauch überlassen, sondern veräußert.

B. § 985 BGB

S müsste Eigentumer und U Besitzer ohne Recht zum Besitz der Ski sein.

I. S müsste Eigentümer sein

  1. S war Eigentümer.

  2. Der Mietvertrag zwischen S und H ist schuldrechtlicher Natur und wirkt sich damit nicht auf die Eigentumslage aus.

  3. S könnte das Eigentum an U verloren haben, indem H die Ski dem U nach § 929 S. 1 BGB übergeben und übereignet hat.

    a) Einigung

    Fraglich ist, ob auch eine wirksame WE der H vorliegt. H ist beschränkt geschäftsfähig, §§ 106, 2 BGB. Daher bestimmt sich die Wirksamkeit ihrer WE nach den §§ 107 ff. BGB. Nach § 107 BGB bedarf der Minderj. zu einer WE, durch die er nicht lediglich einen rechtl. Vorteil erlangt, die Einwilligung seines gesetzl. Vertreters.

    Die Übertragung fremden Eigentums ist für H weder vorteilahft noch nachteilig und damit rechtlich als neutral zu bewerten.

    Damit stellt sich die Frage, ob eine WE mit rechtlich neutralem Bezug auch zustimmungsfrei iSd § 107 BGB ist.

    Der Sinn und Zweck der §§ 106 ff. BGB, den Minderj. vor dem Verlust von Rechten oder Begründung von Pflichten zu bewahren, entfällt bei neutralen Geschäften.

    Daher ist der Anwendungsbereich der Vorschrift ihrem Sinn und Zeck nach zu erweitern (teleologische Extension), sodass auch rechtlich neutrale Geschäffte zustimmungsfrei iSd § 107 BGB sind.

    b) Übergabe (+) -> Als Realakt kann dieser unabhängig von §§ 106 ff. BGB durch Minderj. erfolgen.

    c) Berechtigung

    Außerdem erfordert ein Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB, dass der Veräußerer zur Eigentumsübertragung berechtigt ist.

    Hier: H ist wegen Mietvertrag nur zur Nutzung der Ski während der Mietdauer berechtigt; nicht zur Verfügung.

    Eine Verfügungsermächtigung (§ 185 BGB) liegt nicht vor.

    -> § 929 S. 1 BGB scheitert an der fehlenden Verfügungsberechtigung der H.

    Dieses fehlende TBM könnte durch den Rechtsscheintatbestand des gutgläubigen Erwerbs aus § 932 BGB überwunden werden. Vorausgesetzt, U ist im guten Glauben an die Verfügungsberechtigung der H. Hiervon wird von gesetzeswegen ausgegangen (vgl. negative Formulierung des § 932: “es sei denn”). Entgegenstehende Hinweise fehlen.

    Damit liegt der TB des § 932 BGB vor.

    P: Gutgläubiger Erwerb von einem Minderjährein überhaupt möglich? Str.:

    • e.A.: (-)

      • Arg.: Sinn und Zweck des § 932 BGB ist der Schutz des Erwerbers in seinem guten Glauben an die Verfügungsmacht des Veräußerers.

        Wäre die Vorstellung des Erwerbers zutreffend (d.h. wäre der Minderjährige tatsächlich verfügungsbefugt), würde der Eigentumserwerb bereits an § 107 BGB scheitern – denn der Eigentumsverlust des Minderjährigen an der Sache ist für ihn rechtlich nachteilig.

        Ließe man den gutgläubigen Erwerb vom Minderjährigen dennoch zu, würde der Erwerber vom Nichtberechtigten besser gestellt als derjenige, der die Sache vom Berechtigten erwirbt – ein Wertungswiderspruch, den es zu vermeiden gilt.

    • a.A.:

      • Arg.: Weder §§ 104 ff. BGB noch in den §§ 932 ff. BGB steht etwas über eine solche Einschränkung. Eine Einschränkung der §§ 929 S. 1, 932 BGB beim nichtberechtigen Midnerj. wäre folglich eine unsystematische Vermischung von Minderjährigenschutz und Gutglaubenserwerb.

    -> Ergebnis offen; je nach dem § 985 (+) oder (-)


Eigentumserwerb

Nach versehentlicher Lieferung an G verkauft A ein Buch an dessen Nachbarin B und bittet G, das Buch weiterzureichen - Übergabe wirksam?

P: Geheißerwerb auf Veräußererseite -> Erwerber übernimmt den Besitz von einer Drittperson, die den Gegenstand auf Geheiß des Veräußerers weiterreicht. Veräußerer hat keinerlei Besitz an der Sache.

Klausur - Problematik beim Besitzverlust des Veräußerers:

b) Übergabe

Eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB setzt voraus, dass auf Veräußererseite Besitz vollständig aufgegeben wird und auf Erwerberseite Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt wird.

aa) Besitzverlust des Veräußerers

  • Feststellung, dass Veräußerer keinen unmittelbaren Besitz n. § 854 BGB noch mittelbaren Besitz gem. § 868 BGB hatte und der Dritte auch kein Besitzdiener des Veräußerers gem. § 855 BGB ist -> A selbst kann an B also keinen Besitz verlieren.

  • Fraglich ist, ob ausreichend ist, wenn ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers den Gegenstand übergibt, sog. Geheißerwerb.

    • Kritik: Zwar ist Geheiß für den Rechtsverkehr nicht sichtbar und demnach nicht mit dem Publizitätsprinzip vereinbar.

    • Arg.: Verbleibt beim Veräußerer kein Besitzrest, sei dem Erfordernis des Besitzverlustes jedoch genüge getan.

    • Arg.: Gesetz selbst kennt die besitzlose Veräußerung nach § 934 Var. 2 BGB, sodass Besitzposition des Veräußerers nicht immer zwingend sein kann.

    • -> Geheiß möglich (+); BGHZ 36, 56.

  • Bei dem Dritten müsste es sich um eine Geheißperson handeln

    Eine Geheißperson liegt vor, wenn jemand auf Weisung des Veräußerers tätig wird und sich subjektiv der Weisung des Veräußerers unterordnet.

bb) Besitzerwerb des Erwerbers


Eigentumserwerb

Welches Problem stellt sich bei den sog. Verarbeitungsklauseln?

Der Streit stellt sich in der Klausur, wenn der Käufer als Hersteller das Eigentum an dem Rohstoff nach § 950 I BGB erwerben würde, die Vertragsparteien aber eine abweichende Regelung treffen.


Problematisch ist, dass T und A eine Abrede darüber getroffen haben, dass entgegen § 950 BGB nicht der Erwerber der Stoffe, sondern der Eigentumsvorbehaltsverkäufer selbst (Mit-)Eigentümer der neu hergestellten Sache werden soll. Sofern diese Abrede wirksam ist, wäre A nicht gem. § 950 I BGB Alleineigentümer geworden.


Fraglich ist, inwiefern eine solche Klausel wirksam ist.

  • e.A.: § 950 BGB kann nicht abbedungen werden, da das Sachenrecht insoweit zwingend sei. Wolle der Verarbeiter dem Lieferanten der Ausgangsstoffe zur Sicherheit (Mit-)Eigentum an der neu hergestellten Sache verschaffen, so ginge das nur, indem er ihm die Sache ganz oder zum Teil nach §§ 929, 930 BGB zurückübertrage.

    • Kritik: Dies hat den Nachteil, dass zumindest für eine logische Sekunde der Verarbeiter Eigentümer wird und die Sache in dieser Zeit dem Zugriff von dessen Gläubigern offensteht

  • a.A.: § 950 BGB ist dispositives Recht und ist selbst in der Rechtsfolge abdingbar.

    • Kritik: Dies wird dem Typenzwang des Sachenrechts und dem Ziel von §§ 946 ff. BGB, eine klare Eigentumszuordnung schaffen zu wollen, nicht gerecht.

  • h.M.: § 950 I BGB ist zwingendes Recht. Wer aber als „Hersteller“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, ist einer Parteivereinbarung zugänglich. Diese kann auch konkludent getroffen werden. In einer Verarbeitungsklausel ist demnach die Parteivereinbarung zu sehen, dass der Vorbehaltsverkäufer der Ausgangsstoffe als „Hersteller“ i.S.d. § 950 BGB anzusehen ist.


Eigentumserwerb

  1. Was bewirken relative Verfügungsverbote?

  2. Kann das relative Verfügungsverbot durch die Gutgläubigkeit eines Erwerbs hinwegerworben werden?

  3. Gibt es Besonderheiten bzgl. des AnwR?


  1. Relative Verfügungsverbote – wie in § 161 Abs. 1, 135 I, 2113 I, 2211 I BGB – bewirken, dass eine Verfügung zwar im Außenverhältnis wirksam bleibt, im Verhältnis zu dem durch die Bedingung geschützten Erwerber jedoch mit Bedingungseintritt nachträglich unwirksam wird.

  2. Ja -> zB § 161 Abs. 3 BGB ordnet aber an, dass die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten entsprechend gelten; ist ein Rechtsscheintatbestand gegeben und der Zweiterwerber gutgläubig, bleibt die Zwischenverfügung ihm gegenüber wirksam – der Schutz des Bedingungsberechtigten tritt dann zurück.

    -> gleiches gilt für: §§ 135 II, 2113 III, 2211 II BGB

  3. Sonderfall: AnwR

    Ist die Sache im Besitz des Anwartschaftsberechtigten (etwa des Vorbehaltskäufers), so schützt § 936 Abs. 3 BGB (jedenfalls analog) dessen Anwartschaftsrecht: Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb kann das Anwartschaftsrecht dann nicht „wegdrängen“, sodass das Zwischenrecht des Dritten mit Bedingungseintritt durch das Vollrecht des Anwartschaftsberechtigten verdrängt wird.

    Damit sind relative Verfügungsverbote im Bereich des Eigentumsvorbehalts bzw. der bedingten Übereignung durch den besitzgestützten Schutz des Anwartschaftsrechts ergänzt: Die Verfügung ist gegenüber dem Anwartschaftsberechtigten unwirksam und sein Recht bleibt trotz gutgläubigen Erwerbs Dritter bestehen, solange er (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz hat.


Herausgabeanspruch, § 985 BGB

L kauft bei K eine Siebträger-Esspresso-Maschine zum Teilzahlungspreis von 2.400€ auf Raten, wobei er in 24 mtl. Raten zu 100€ zu tilgen versprach.

K behielt sich das Eigentum bis zur KP-Zahlung vor. Außerdem wurde wirksam vereinbart, dass die Reperatur durch Dritte untersagt ist.

Bevor L die letzte KP-Rate entrichtet, fällt ihm die Maschine runter und geht kaputt. Er bringt sie zum Reperateur R, um sie reperieren zu lassen.

Dem K wird das zu bunt. Er verlangt die Maschine von R heraus.

R verweigert die Herausgabe und beruft sich darauf, dass ihm K erst die Reperaturkosten iHv 500€ bezahlen muss.

Sind die TBM des § 985 BGB gegeben?


A. Keine vertraglichen Anspr.

B. Quasi-vertragl. Anspr.

I. K -> R gem. §§ 667, 681 S. 2 BGB (-) -> Wird der Geschäftsführer aufgrund eines Auftrags eines Dritten tätig, ist die GoA dem Vertragsverhältnis gegenüber subsidiär.

C. Dingliche Anspr.

I. K -> R gem. § 985 BGB

  1. K ist Eigentümer und R unmittelbarer Besitzer der Maschine.

  2. R dürfte kein Recht zum Besitz haben.

    a) § 986 I 1 Alt. 2 BGB (-) -> R ist nicht Inhaber eines abgeleiteten Besitzrechts, da L nicht zur Besitzübertragung befugt war (vgl. Abrede mit K).

    b) Besitzrecht in Form eines Unternehmerpfandrechts gem. § 647 BGB (-) -> Unternehmerpfandrecht kann nur an den Sachen des Bestellers entstehen. Besteller L ist hier nicht Eigentümer der Maschine, sondern K. Damit besteht kein Pfandrecht.

    c) Werkunternehmerpfandrecht kraft Verpflichtungsermächtigung, § 185 Abs. 1 BGB analog

    -> passt bei Werkunternehmerpfandrecht nicht, da § 185 BGB sich auf rechtsgeschäftliche Verfügungen bezieht. Unternehmerpfandrecht ist zwar eine Belastung und damit eine Verfügung. Die Belastung entsteht aber von Gesetzes wegen und nicht durch RG.

    -> Zudem wurde hier die anderweitige Reperatur untersagt; damit läge auch keine Einwilligung iSd § 185 I BGB vor.

    d) Gutgläubiger Erwerb eines Unternehmerpfandrechts nach §§ 1257, 1207 BGB

    -> hM (BGH + Grüneberg): Gugtgläubiger Erwerb eines gesetzl. Pfandrechts ist nicht möglich.

    • Arg.: § 1207 BGB ist nicht anwendbar. Dem Wortlaut nach setzt § 1257 BGB (Norm erklärt die Vorschriften über das rechtsgeschäftl. bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht für entpsrechend anwendbar) ein bereits entstandenes Pfandrecht voraus, während das Unternehmerpfandrecht durch den gutgläubigen Erwerb ja erst zur Entstehung gelangen soll.

    • Kritik: § 366 HGB sieht den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts vor. Daher ist § 366 HGB analog anzuwenden.

      • Gegenarg.: Es fehlt an der planwidrigen Regelungslücke. Schließlich zählt § 366 III HGB die Pfandrechte auf, bei denen ein gutgl. Erwerb denkbar ist. Das UnternehmerpfandR aus § 647 BGB ist hier nicht genannt.

    e) Gutgläubiger Erwerb eines Unternehmerpfandrechts nach §§ 1257, 1207, 932 BGB analog

    (-) -> Gutgläubiger Erwerb nur sinnvoll, wenn der rechtsgeschäftliche Wille überhaupt eine Rolle spielt; bei gesetzlichen Pfandrechten ist der Wille aber irrelevant.


    f) Unternehmerpfandrecht am AnwR des L

    • L hat durch den Erwerb unter Eigentumsvorbehalt ein AnwR erworben. Das AnwR ist als “wesensgleiches Minus” zum Eigentum zu behandeln. Demnach kann es analog §§ 929 ff. BGB übertragen und nach § 1204 BGB verpfändet werden. Gegen die Entstehung eines gesetzl. PfandR am AnwR ist damit nichts einzuwenden.

      Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht erstarkt zum Pfandrecht an der Sache, wenn der Besteller das Eigentum an ihr erwirbt.

    • Problematisch hingegen ist, dass das AnwR nach hM kein RzB darstellt (s. gesonderte KK).


    g) Verwendungsersatzanspruch als RzB

    • Unklar ist, ob ein RzB aus einem Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff BGB folgen kann.

      • BGH: ZBR ist ein RzB

        Kritik: Würde man das ZBR als RzB qualifizieren, würde das im Ergebnis zur Klageabweisung führen, da Anspr. unbegründet. Ein RzB führt aber gerade zur Zug-um-Zug Verurteilung (vgl. § 274 BGB).

        Kritk: BGH ist inkonsequent und kommt trotz RzB zu einer Zug-um-Zug Verurteilung.

      • OLG/Lit.: ZBR ist kein RzB

        Arg.: Zurückbehaltungsrechte sind selbstständige Gegenrechte, die - wie auch sonst - nur eine Einrede gegen den Herausgabeanspruch unmittelbar begründen.

      • Es macht praktisch keinen Unterschied, da man in jedem Fall zu einer Zug-um-Zug Verurteilung kommt. Der Weg der Rspr. ist in sich aber inkonsequent, sodass die zweite Ansicht forzugswürdig ist.

        -> Kein RzB

  3. Anspr. entstanden und nicht weggefallen

  4. Anspr. durchsetzbar

    Probleme:

    • Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB

    • Zurückbehaltungsrecht aus § 273 II iVm § 812 I 1 Alt. 2 BGB

    -> gesonderte KK

  5. I.E. kann K die Herausgabe verlangen, jedoch nur an den L (vgl. § 986 I S. 2; 449 II BGB).



Herausgabeanspruch, § 985 BGB

L kauft bei K eine Siebträger-Esspresso-Maschine zum Teilzahlungspreis von 2.400€ auf Raten, wobei er in 24 mtl. Raten zu 100€ zu tilgen versprach.

K behielt sich das Eigentum bis zur KP-Zahlung vor. Außerdem wurde wirksam vereinbart, dass die Reperatur durch Dritte untersagt ist.

Bevor L die letzte KP-Rate entrichtet, fällt ihm die Maschine runter und geht kaputt. Er bringt sie zum Reperateur R, um sie reperieren zu lassen.

Dem K wird das zu bunt. Er verlangt die Maschine von R heraus.

R verweigert die Herausgabe und beruft sich darauf, dass ihm K erst die Reperaturkosten iHv 500€ bezahlen muss.

Dem Eigentümer K steht gegenüber R ein Herausgabeanspr. aus § 985 BGB zu.

Ist der Anspr. durchsetzbar?

A. K -> R gem. § 985 BGB

I. Anspr. entstanden und nicht weggefallen

II. Anspruch durchsetzbar

  1. Einrede des ZurückbehaltungsR nach § 1000 S. 1 BGB

    -> Voraussetzung dafür ist, dass R gegen K einen Anspruch auf Verwendungsersatz nach den §§ 994 ff. BGB haben.

    -> § 994 BGB

    a) Vindikationslage zur Zeit der Reperatur (also bei Vornahme der Verwendung) -> (+)

    b) Vornahme einer notwendigen Verwendung durch den Besitzer

    • Verwendung auf die Sache

      Verwendung = willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen, indem sie diese wiederherstellen, erhalten oder verbessern sollen.

      Reperatur ist damit eine Verwendung.

    • Notwendigkeit der Verwendung

      Eine Verwendung ist notwendig iSd § 994 BGB, wenn sie zur Erhaltung bzw. Reperatur einer Sache erforderlich ist.

      Hier (+)

    • Redlichkeit des Besitzer (arg. § 994 II BGB), d.h. Besitzer müsste gutgläubig und unverklagt sein; hier (+)

    • Besitzer müsste auch Verwender sein.

      Verwender ist, wer das freiwillige Vermögensopfer ebracht hat.

      Umstritten ist, ob ei Werkunternehmer Verwender iSd § 994 BGB ist.

      • BGH: Werkunternehmer = Verwender (+)

        Arg.: Dem Wortlaut des § 994 I 1 BGB nach steht der Verwendungsersatz dem Besitzer zu. Werkunternehmer ist der Besitzer.

        • Kritik: Arg. ignoriert den Begriff der Verwendung, welcher ein freiwilliges Vermögensopfer verlangt.

          Besitzer iSd § 994 I 1 BGB ist derjenige, der den Verwendungsvorgang steuert. Verwender ist, wer das freiwillige Vermögensopfer erbringt. Das ist der Besteller.

      • hM: Werkunternehmer = Verwender (-)

        Arg.: Werkunternehmer erbringt seine Leistung nicht freiwillig, sondern will primär seiner Vertragspflicht gegenüber dem Besteller nachkommen um seinen Werklohn zu erhalten.

        Ist der Besteller nun zufällig nicht der Eigentümer, bekäme R - wie ein Geschenk des Himmels - zwei Schuldner.

        -> hM entspricht auch dem Prinzip des Verbots der Versionsklage.

  2. ZE: R ist (k)ein Verwender iSd § 994 I 1 BGB, sodass ihm der Anspruch auf Verwendungsersatz gegen K (nicht) zusteht; mithin steht dem R auch nicht das ZBR aus § 1000 S. 1 BGB zu.

  3. Einrede des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 ll i.V.m. § 812 | S. 1 Alt. 2 BGB

    Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen einer Verwendungskondiktion nach § 812 S. 1 Alt. 2 (ggfs. i.V.m. § 951 | S. 1 BGB) besteht nicht, da die §§ 994 ff. BGB für Verwendungen im EBV eine abschließende Regelung enthalten. Außerdem ist die Nichtleistungskondiktion auch gegenüber der zwischen dem A und dem L bestehenden Leistungsbeziehung subsidiär.

  4. ZE Anspr. durchsetzbar (+)


Herausgabeanspruch, § 985 BGB

Pelzhändler V verkauft einen der E gehörenden Pelzmantel, der ihm zur Verwahrung übergeben war, auf Abzahlung an die Käuferin K und übergibt ihr den Mantel, behält sich aber das Eigentum vor. K hält V für den Eigentümer.


Kann E den Mantel von K herausverlangen?


A. E -> K nach § 985 BGB

I. A.e.

  1. Anspruchssteller E müsste Eigentümer sein

    a) E war Eigentümer

    b) Kein Eigentumsverlsut an V durch Verwahrungsvertrag § 688 BGB; es fehlt bereits an einer dingl. Einigung.

    c) Kein Eigentumsverlust an K, indem V dem K den Mantel unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat; es fehlt an der für den Vertragsschluss notwendigen dinglichen Willenserklärung des V, ohne die eine Eigentumsübertragung (welcher Art auch immer) nicht in Betracht kommt. Diese soll erst mit Eintritt der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung abgegeben werden.

    d) ZE: E ist Eigentümer.

  2. Anspruchssgegner K ist Besitzer.

  3. Anspruchsgegner K dürfte kein Recht zum Besitz haben

    a) Der Verwahrvertrag ist ein obligatorisches RzB und berechtigt den Verwahrer. Hier ist jedoch V und nicht K Verwahrer. Aufgrund fehlender Berechtigung (§ 691 BGB) ist V zur Hinterlegung bei einem Dritten nicht berechtigt gewesen. Damit kann über den Verwahrvertrag auch kein abgeleitetes Besitzrecht von V zugunsten des K konstruiert werden.

    b) Mangels Eigentum des K am Mantel hat er auch kein dingliches RzB inne.

    c) Möglicherweise hat K ein AnwR erworben und dieses berchtigt ihn zum Besitz.

    Ein Anwartschaftsrecht ist zu bejahen, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (BGH NJW 1955, 544).

    Als wesensgleiches Minus des Eigentums wird das AnwR nach denselben Vorschriften wie das Eigentum erworben.

    • Einigung (+) zwischen V und K

    • Übergabe (+)

    • Einig sein bei Übergabe (+)

    • Berechtigung des V (-), nur der Eigentümer ist zur Verfügung befugt (§ 903 BGB)

    • -> Abhilfe durch Rechtsscheintatbestand: § 932 (+); K ist bei Übergabe des Mantels im Glauben daran, dass V Eigentümer und damit Berechtigter ist

    • Außerdem besteht das AnwR noch fort; die letzte KP-Rate wurde noch nicht entrichtet.

    Mithin hat K ein AnwR an dem Mantel. Umstr. ist, ob das AnwR zum Besitz berechtigt (vgl. § 986 BGB).

    • e.A.: AnwR = RzB

      • Arg.: Als Vorstufe zum Eigentum gehört zum AnwR auch das RzB (Eigentum = dingl. RzB; als wesensgleiches Minus zum Eigentum muss AnwR auch zum Besitz berechtigen).

      • Arg.: Gutglaubensschutz muss gewährleistet werden, unabhängig davon, ob man sogleich das Vollrecht oder erst die Vorstufe erwirbt.

    • BGH: AnwR ist kein RzB

      • Arg.: AnwR ist ein dingl. Sicherungsmittel; es schützt den Vorbehaltskäufer vor Zwischenverfügungen des Eigentümers.

      • Das AnwR ist gerade nur Vorstufe zum Eigentum. Als Vorstufe sind dem AnwR-Inhaber nicht die identischen Rechte wie dem Eigentümer einzuräumen.

    • i.E. = kein RzB

  4. Anspr. e. (+)


EBV

E hat B sein Fahrrad entliehen. Nach Ablauf der Leihdauer verlangt E sein Fahrrad zurück. B kommt dieser Aufforderung nicht nach. E erhebt Klage auf Herausgabe (§ 985 BGB).

Haftet der verklagte Besitzer B (sog. Prozessbesitzer) für den Umstand, dass er die Sache dem Eigentümer nicht herausgibt?


Dingl. Haftung

§ 989 BGB regelt, dass der Besitzer (nur) für “den Schaden verantwortlich ist, der dadurch entsteht, dass (…) die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus anderem Grund von ihm nicht herausgegeben werden kann.

=> Damit umfasst § 989 BGB nicht den Schaden dafür, der dadurch entsteht, dass der Besitzer die Sache nicht herausgibt, obwohl es ihm möglich wäre (sog. Vorenthaltungsschaden).


Schuldrechtl. Haftung

BGH: Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 Abs. 1 u. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Arg.: BGB-Gesetzgeber ging schon von der Anwendung der Vorgängervorschrift des § 281 BGB (§ 283 BGB a.F.) auf den Anspr. aus § 985 BGB anwendbar sei.

  • Arg.: Auf schuldr. Rückgewähranspr. hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der §§ 280 I, II, 281 BGB bejaht - es ist daher nur konsequent, dies auf gesetzl. Rückgewähransprüche auszuweiten.

  • Arg.: Auch bei einem dinglichen Herausgabeanspr. hat Eigentümer Ungewissheit über Erfolgsaussichten der Herausgabevollstreckung und daher ein Interesse an der Möglichkeit eines rechtssicheren Übergangs zum SchE.

-> Schuldverhältnis ist die Vindikationslage.




EBV

B stiehlt dem E sein Fahrrad und ist damit auf der Straße unterwegs. Dabei wird das Fahrrad durch einen von beiden Verkehrsteilnehmern nicht zu verschuldenen Unfall beschädigt.

Kann E von B Schadensersatz verlangen?

Keine vertraglichen/quasi-vertraglichen Ansprüche.

Denkbar: Dingliche Anspr.

A. E -> B gem. §§ 989, 990 BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Vindikationslage, § 985 BGB (+)

  2. Bösgläubigkeit (+), als Dieb war B bereits bei dem Erwerb des Besitzes in positiver Kenntnis über sein fehlendes Besitzrecht.

  3. Schadenseintritt zur Zeit der Bösgläubigkeit (+)

  4. Verschulden (-), der Schaden war von keinem Unfallteilnehmer zu verschulden; damit auch nicht von B.

II. Anspr. nicht entstanden


B. E -> B gem. §§ 992,823 I BGB

I. Anwendbarkeit neben der §§ 987 ff. BGB

Der deliktische Besitzer haftet nach den Vorschriften über den SchE wegen unerlaubter Handlung, § 992 BGB. Damit liegt, sofern eine deliktische Besitzergreifung hier festgestellt werden kann, eine gesetzliche Durchbrechung der Sperrwirkung des EBV (§ 993 I Hs. 2 BGB) vor.

II. Anspr. entstanden

  1. Vindikationslage (+)

  2. Besitzverschaffung des Anspruchsgegners durch

    a) verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB gegenüber dem Eigentümer oder dem Besitzmittler als unmittelbarer Besitzer (vgl. Rechtsgedanke des § 935 I 2 BGB)

    -> P: nhM muss Besitzer die verbotene Eigenmacht zu verschulden haben (s. KK).

    oder

    b) oder durch Straftat

    -> Straftatbestand muss den Eigentumsschutz bezwecken und die Art der Besitzbegründung missbilligen (zB §§ 242, 249, 253, 263 StGB)

  3. Haftung nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (Rechtsgundverweis)

    a) Eigentumsverletzung durch Anspruchsgegner

    b) Rechtswidrigkeit

    c) Verschulden im Zeitpunkt der Eigentumsverletzung

    • Maßstab: § 276; § 848 BGB

    • hier zufälliger Untergang, daher von keinem zu vertreten: § 276 BGB (-).

    • ABER, § 848 BGB: Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist (hier (+): Herausgabe Fahrrad nach § 985 BGB, s.o.), die er einem anderen durch unerlaubte Handlung entzogen hat (hier (+): Diebstahl, § 242 StGB), ist auch für die zufällige Verschlechterung verantwortlich.

  4. RF: SchE eines ersatzfähigen und kausalen Schadens.


EBV

A und B sind Nachbarn. A stellt vor sein Haus eine Box mit Sachen. Über der Box hängt ein Schild mit dem Schriftzug: “Zu verschenken”. Daneben steht das neue Fahrrad des A.

B nimmt an, dass sich das Schild auch auf das Fahrrad bezieht. B nimmt das Fahrrad an sich und fährt zum Einkaufen. Auf dem Rückweg sieht er ein weiteres Schild des A mit dem Schriftzug: “Fahrrad verschwunden - bitte melden”.

B begibt sich auf direkten Weg zu A. Dabei stürzt B, weil er während der Fahrt von seinem Handy abgelenkt war. Der Rahmen des Fahrrads wird zerkratzt.

Kann A von B SchE wegen Eigentumsverletzung nach §§ 992, 823 I BGB verlangen?

A. A -> B gem. §§ 992, 823 I BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Vindikationslage (+)

  2. Besitzverschaffung durch

    a) Straftat (-), mangels Vorsatz

    b) verbotene Eigenmacht

    • § 858 I BGB (+)

    Umstr. ist, ob die Besitzergreifung durch verbotene Eigenmacht verschuldet sein muss.

    • e.A.: Objektiv verbotene Eigenmacht reicht, wenn anschließend ein vollständiges Delikt begangen wird.

      • Arg.: Wortlaut des § 992 BGB fordert keine schuldhaft begangene verbotene Eigenmacht

      • Arg.-Historisch: Im Protokoll hierzu ist von dem Besitzer die Rede, der “den Besitz durch Handlungen erlangt habem die objektiv sich als verbotene Eigenmacht darstellen”.

    • h.M.: Verbotene Eigenmacht muss verschuldet sein.

      • Arg.: § 992 I BGB nennt zwei Haftungsgründe: Straftat und verbotene Eigenmacht. Straftat verlangt praktisch Vorsatz (§ 15 StGB), weshalb der andere nicht eine schuldlose Rechtsverletzung genügen lassen kann (Wertungsarg.)

      • Arg.: Nach § 993 I Hs. 2 BGB sind deliktische Anspr. besonders gegenüber dem gutgläubigen Besitzer ausgeschlossen. Wer ohne jedes Verschulden verbotene Eigenmacht begeht, muss daher geschützt werden. Dies verkennt die andere Ansicht.

    • Hier: Kein Verschulden; B ging fest von einer Schenkung aus. Daher Tatbestand des § 992 BGB nicht erfüllt.


EBV

D stiehlt dem E ein Auto und veräußert es schenkweise an den gutgläubigen B. Nachdem B das Auto ein Jahr lang gefahren hat, kommt E dahinter und verlangt Herausgabe und Nutzungsersatz.

Zu Recht?


Keine vertraglichen oder quasi-vertraglichen Ansprüche.

Denkbar: Dingliche Ansprüche

  • Herausgabe: § 985 BGB (+) -> Vindikationslage (+)

  • Nutzungsersatz? s.u.

A. E -> B auf Nutzungsersatz gem. § 988 BGB - bis zum Herausgabeverlangen; anschließende Nutzungen nicht ersichtlich.

I. Anspr. entstanden

  1. Vindiaktionslage, § 985 BGB (+) s.o.

  2. Besitz als Eigenbesitzer oder als vermeintlich nutzungsberechtigter Besitzer

    • Der Besitzer muss die Sache „als ihm gehörig“ oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm tatsächlich nicht zustehenden Nutzungsrechts innehaben; hierzu zählen auch Fälle, in denen er irrtümlich von einem obligatorischen Nutzungsrecht (z.B. Miete/Pacht) ausgeht.

  3. Redlichkeit und Unverklagtheit des Besitzers

    • § 988 BGB betrifft den gutgläubigen, unverklagten Besitzer; deshalb werden nur Nutzungen vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage erfasst, ab Rechtshängigkeit greifen §§ 987, 990 BGB.

  4. Unentgeltlicher (bzw. rechtsgrundlos gleichgestellter) Besitzerwerb

    • Der Besitzer muss den Besitz „unentgeltlich“ erlangt haben, also nicht aufgrund eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts; der unentgeltliche wird nach ständiger Rechtsprechung dem rechtsgrundlosen Besitzerwerb gleichgestellt (str.).

  5. Unentgeltlicher (bzw. rechtsgrundlos gleichgestellter) Besitzerwerb

    • Der Besitzer muss den Besitz „unentgeltlich“ erlangt haben, also nicht aufgrund eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts; der unentgeltliche wird nach ständiger Rechtsprechung dem rechtsgrundlosen Besitzerwerb gleichgestellt (str.).

  6. Rechtsfolge: Herausgabe der Nutzungen nach den Vorschriften der ungerechtfertigen Bereicherung (d.h. §§ 812 ff. BGB)

    -> gesetzliche Durchbrechung der Sperrwirkung des EBV



EBV

Ein Logistikunternehmen (L) übernimmt für den Eigentümer den Transport einer hochwertigen Industriemaschine aus einem Kriegs- bzw. Krisengebiet nach Deutschland.

Nach Ankunft am Zielort behandelt das Unternehmen die Maschine als eigene und veräußert sie weiter (BGHZ 31, 129 - modernisiert).

Welche Anspr. stehem E gegen L zu?



A. E -> L auf SchE nach §§ 280 I, III, 283 BGB iVm Transportvertrag

-> SV, Pflichtverletzung, Vt.-Müssen und Schaden liegen vor.

-> Anspr.: (+)

B. E -> auf SchE gem. §§ 989, 990 BGB

I. A.e.

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses

    a) E war Eigentümer und L Besitzer zur Ziet der Veräußerung.

    b) Recht zum Besitz

    -> Aufgrund des Transportvertrags war L dem E gegenüber im Moment der Veräußerung zum Besitz berechtigt.

    -> In Wellenhofer SachenR wird das Problem wie folgt behandelt: Vindikationslage wird bejaht. Recht zum Besitz fehlt, da L sich zur Zeit der Veräußerung sein Besitzrecht überschreitet und damit vom berechtigten Fremdbesitzer zum unberechtigten Eigenbesitzer “aufschwingt”.

    • Robin: Kraft Frachtvertrag war L zum Besitz gegenüber E berechtigt. Die §§ 987 ff. BGB haben nur den unberechtigten Besitzer im Blick.

      -> Ein Bedürfnis, die Haftung des Besitzers auszuweiten, liegt schon deshalb nicht vor, da dieser dem Eigentümer gegenüber aus Vertrag und ggfs. aus Delikt haftet. Denkbar wäre auch § 816 I 1 BGB.

    • Damit scheidet ein Anspruch aus EBV wegen fehlendder Vindikationslage aus.

    -> Folgt man dem Wellenhofer-Aufbau kommt man zu folgendem weiteren Problem:

  2. Bösgläubigkeit, § 990 I BGB

    § 990 I 1 BGB formuliert, dass der Besitzer “bei dem Erwerb des Besitzes nicht im guten Glauben” gewesen sein muss. Gemein ist hiermit der Ersterwerb des Besitzes. L war hier gutgläubig.

    Insofern fragt sich, ob die Umwandlung von rechtmäßigen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbsitz ls neuer Besitzerwerb iSd § 990 I 1 BGB angesehen werden kann.

    • e.A. (BGH in 1959): (+)

      • Arg.: Eigen- und Fremdbesitz sind unterschiedlicher Natur. Damit liegt ein neuer Besitzerwerb vor.

    • a.A. (h.L.): (-)

      • § 990 I 1 BGB stellt auf den Erwerb der Sachherschaft (§ 854 I 1 BGB) und damit auf den Ersterwerb des Besitzes ab. Damit

        -> Damit verbleiben dem Eigentümer ggfs. Anspr. aus Vertrag oder Delikt.

    hL wohl vorzugswürdig.


EBV

Die 17-Jährige A mietet sich von E ein Kleid für den Abiball. Die Eltern der A wissen hiervon nichts. A und ihre Klassenkameradin F machen sich gemeinsam für die Gala ready. Hierbei gefällt den beiden das jeweils andere Kleid besser, sodass sie Kleider tauschen.

Auf der Party tanzen F und der Kumpel K ausgelassen, wobei Rotwein auf das Kleid der F spritzt und Flecken entstehen. Es ist nicht zu klären, wer die Flecken verursachte.

Im Nachhinein stellt sich heraus, dass A beim Abschluss des Mietvertrags unerkannt geisteskrank war.

Kann E von A den Schaden ersetzt verlangen?

Problem: Nicht gesetzlich geregelter Fremdbesitzerexzess zwischen zwei Personen.

Ansprüche E gegen A

A. §§ 280, 241 II BG (-) mangels wirksamen Mietvertrags.

B. §§ 687 II, 678 BGB TBM zwar (+); wegen § 682 BGB ist Haftung aus GoA aber ausgeschlossen; nur Deliktsrecht könnte Anwendung finden.

C. §§ 989, 990 BGB (-) -> A muss im Hinblick auf das Fehlen eines Rechts zum Besitz bösgläubig gewesen sein; A aber minderjährig; es kommt wegen rechtsgeschäftsähnlichen Erwerb auf § 166 I BGB analog an. Eltern wussten nichts und damit waren sie gutgläubig.

D. § 823 I BGB

Die §§ 823 ff. sind im Rahmen eines EBV grundsätzlich gesperrt (arg. § 993 I aE).

  • Ausnahmsweise können sie Anwendung finden, wenn die Ratio der Sperrwirkung nicht eingreift.

    Überschreitet der Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht (Fremdbesitzerexzess), so würde er auch als berechtigter Besitzer nach §§ 823 ff. haften.

  • A war zur Weitergabe des Kleides auch bei einem unterstellten Mietvertrag nicht berechtigt (§ 540 I 1);

    -> § 993 I aE ist mithin teleologisch zu reduzieren.


EBV

V verkauft und übereignet ein Auto an K. Die gesamte Zeit war V unerkannt geisteskrank. Als K das Auto ein Jahr lang genutzt hat, fordert der mittlerweile wieder genesene V von K Ersatz der gezogenen Nutzungen.

Zu Recht?


A. Vertragliche Anspr. (-) -> keine wirksame Willenserklärung des V (§§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB).

B. §§ 987, 990 BGB

I. A.e.

  1. Vindikationslage zur Zeit der Nutzungsziehung (+); schon kein RzB wegen §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB.

  2. Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit (-); V war unerkannt geisteskrank.

II. A.e. (-)

C. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 I, II BGB

I. A.e.

  1. Bereicherungsrecht nach § 993 I Hs. 2 BGB gesperrt.

-> Hier Problem des doppelnichtigen Veräußerungsgeschäftes (Kaufvertrag und dinglicher Vertrag sind nichtig).

  1. Aber: Wäre nur der Kaufvertrag nichtig gewesen, hätte keine Vindikationslage vorgelegen und V hätte unproblematisch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 1 BGB Nutzungsersatz verlangen können.

    V kann aber nicht schlechter stehen, wenn - gerade zu seinem Schutz - auch die Übereignung nach §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig ist.

    Daher stellt sich die Frage, ob und wenn ja, wie dieser Wertungswiderspruch aufzulösen ist.

    • BGH: § 988 BGB analog => rechtsgrundloser Besitzer ist dem unentgeltlichen Besitzer gleichzustellen.

    • hL: Teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB (keine Sperrwirkung ggü. der Leistungskondiktion).

      • Arg.: Rechtsgrundlosigkeit und Unentgeltlichkeit sind nicht vergleichbar (nur bei Unentgeltlichkeit fehlt das Rückholrisiko)

  2. Damit Anwenddbarkeit des § 812 I 1 Alt. 1, 818 I, II BGB (+)


EBV

Zu welchem Zeitpunkt muss die Vindikationslage bereits vorgelegen haben, wenn der Besitzer einen Verwendungsersatzanspr. (§§ 994, 996 BGB) geltend macht?


A. B -> E gem. §§ 994 ff. BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Vindikationslage

    Ausgangspunkt: Vindikationslage muss zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme vorgelegen haben.

    Macht der Besitzer Aufwendungen, während er zum Besitz berechigt ist, fehlt es an der für die §§ 994 ff. BGB notwendige Vindikationslage bei Verwendungsvornahme.

    Der Asnpr. würde scheitern.

    In den Fällen, in denen der Besitzer bei Verwendungsvornahme berechtigter Besitzer war, zur Zeit der Geltendmachung des Vindikationsanspruchs hingegen nicht mehr, könnte das Fehlen der Vindikationslage durch eine analoge Anwendung der §§ 994 ff. BGB überwunden werden. Ob das geht, ist umstr.:

  • BGH: Für eine entsprechende Anwendung von § 994 Abs. 1, § 996 BGB geüngt es, dass das Besitzrecht später weggefallen ist und es jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht

    • Arg.: Ein zunächst berechtigter Besitzer darf nicht schlechter stehen als ein von vornherein unberechtigter Besitzer (Beim von vornherein unberechtigten bestünde eine VL im Augenblick der Verwendungsvornahme und damit ein Anspr. nach §§ 994 ff.; beim “nicht-mehr-berechtigten” nicht -> unbillig)

    • Analoge Anwendung nicht ausgeschlossen; mangels gesonderter vertraglicher Abrede über Verwendungsersatzansprüche fehlt es an Regelung -> Regelungslücke (+); vergleichbare Interessenlage sowieso (+)

  • Gegenansicht:

    • Arg.: Voraussetzung der Vindikationslage würde praktisch komplett entwertet

    • Arg.: Redlichkeit wurde bis dahin im Augenblick der Verwendungsvornahme bestimmt. Liegt ein Besitzrecht vor, hat zB der Haftungszeitpunkt nach § 990 BGB keinen sinnvollen Bezugspunkt mehr.

  • Streitentscheid: Die §§ 994 ff. BGB sind Folgeansprüche aus dem Vorliegen eines EBV. Daher kann die Voraussetzung der Vindikationslage nicht entwertet werden.

    => Analaoge Anwendung der §§ 994 ff. BGB ist abzulehnen.


EBV

Die A-Stadt vermietet ein Grundstück an den B-Verein. Dieser vermietet das Grundstück mit Zustimmung von A an C unter. Im Untermietvertrag heißt es unter anderem: „Die vom Mieter vorgenommenen landschaftsgärtnerischen Maßnahmen bleiben entschädigungslos bestehen." C errichtet auf dem Grundstück eine Golfsportanlage (vgl. BGH 19.9.2014 - V ZR 269/13).

Als B den Mietvertrag mit C kündigt und danach insolvent wird, verlangt C von A Verwendungsersatz für die Errichtung der Anlage. Zu Recht?


A. C -> A gem. § 996 BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Vindikationslage zur Zeit der Verwendungsvornahme

    • Zur Zeit der Verwendungsvornahme bestand ein wirksames von A über B an C abgeleitetes Besitzrecht (§ 986 I 2 BGB) aus dem Mietvertrag. C war damit berechtigter Besitzer.

    -> Vindikationslage (-) Insoweit würde ein Anspr. auf Verwendungsersatz scheitern.

  2. Das Fehlen der Vindikationslage könnte jedoch durch eine analoge Anwendung der §§ 994/ 996 BGB überwunden werden.

    • Nach ständiger Rspr. des BGH genügt es für eine (entsprechende) Anwendung der §§ 994/ 996 BGB, dass das Besitzrecht später weggefallen ist und es jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht.

    • Das gilt nach BGH 19.9.2014 - V ZR 269/13 aber nur, wenn das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis die Ansprüche auf Verwendungsersatz nicht gesondert regelt.

      Die vertragliche Absprache stellt eine abschließende Regelung dar und schließt damit die für eine Analogie notwendige Regelungslücke. Es wäre schließlich unangemessen, wenn dass hier neben dem Vermieter auch zuflälligerweise ein Eigentümer als Schuldner in Betracht kommt.

    • Im Übrigen wird eine analoge Anwendung der §§ 994 ff BGB auf den “nicht-mehr-berechtigten Besitzer” abgelehnt.

  3. Es fehlt - einhellig - an der erforderlichen Vindikationslage.

II. Anspr. nicht entstanden.

EBV

D stiehlt dem E ein Auto und veräußert es an den gutgläubigen B, der das Auto ein Jahr lang nutzt. Während dieser Zeit bringt B das Fahrzeug zur üblichen Inspektion (Kosten: 1.000 €) und beseitigt einige Monate später einen ungewöhnlicherweise aufgetretenen Motorschaden (Kosten: 2.000 €). Als E von B Herausgabe verlangt, meint B, E müsse ihm erstmal 3.000 € ersetzen.


A. E -> B gem. § 985 BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Anspruchsteller = Eigentümer (+); kein Eigentumsverlust des E durch Übereignung (§§ 929 S. 1, 932 BGB) des Autos von D an B wegen § 935 BGB.

  2. Anspruchsgegner = Besitzer (+)

  3. Anspruchsteller ohne RzB

    a) KV zwischen D und B wirkt jedenfalls nur relativ zwischen den Vertragsparteien und daher nicht gegenüber E.

    b) Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB) als Recht zum Besitz

    § 1000 S. 1 BGB setzt einen Verwendungsersatzanspruch des Besitzers gegenüber dem Eigentümer voraus.

    Ob und in welcher Höhe dem B ein solcher Anspruch zusteht, könnte hier dahinstehen, wenn § 1000 BGB kein RzB ist. Das ist umstr.:

    • BGH: ZBR ist ein RzB

      • Würde man das ZBR als RzB qualifizieren, würde das im Ergebnis zur Klageabweisung führen, da Anspr. unbegründet. Ein RzB führt aber gerade zur Zug-um-Zug Verurteilung (vgl. § 274 BGB).

      • BGH ist inkonsequent und kommt trotz RzB zu einer Zug-um-Zug Verurteilung.

    • OLG/Lit.: ZBR ist kein RzB

      • Arg.: Zurückbehaltungsrechte sind selbstständige Gegenrechte, die - wie auch sonst - nur eine Einrede gegen den Herausgabeanspruch unmittelbar begründen.

    • Es macht praktisch keinen Unterschied, da man in jedem Fall zu einer Zug-um-Zug Verurteilung kommt. Der Weg der Rspr. ist in sich aber inkonsequent, sodass die zweite Ansicht forzugswürdig ist.

  4. Anspr. entstanden (+)

II. Anspr. nicht weggefallen (+)

III. Anspr. durchsetzbar

  1. § 1000 BG - setzt Verwendungsersatzanspruch des Besitzers (hier B) voraus.

    a) B -> E auf Verwendungsersatz iHv 3.000€ nach § 994 I BGB

    • Vindikationslage, Notwendige Verwendungen und Redlichkeit des B (+)

    • Kein Ausschluss § 994 I 2 BGB

      Die gewöhnlichen Erhaltungskosten (1) sind dem Verwender für die Zeit, für die ihm die Nutzungen verbleiben (2), nicht zu ersetzen (RF).

      • Motorschaden = ungewöhnlicher weise aufgetreten, daher § 994 I 2 BGB (-)

      • Inspektion

        (1) Ist gewöhnlich (+)

        (2) Nutzungen (Gebrauch des Fahrzeugs) müsste dem Besitzer verbleiben -> ist dann nicht der Fall, wenn Eigentümer ein Nutzungsersatzanspruch - §§ 987, 990 BGB - zusteht:

        1. Vindikationslage (+)

        2. Nutzungen, § 100 BGB (+)

        3. Unredlichkeit (-)

        4. Anspr. (-)

        -> Nutzungen verbleiben dem B.

    • Ausschluss eines Verwendungsersatzanspruchs nur hinsichtlich der 1.000€ Inspektionskosten.

  2. Im Übrigen hat B ein Anspr. gegen E nach § 994 I 1 BGB und damit ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, welches er dem E einredeweise entgegenhalten kann.

IV. Ergebnis

Anspruch entstanden und nicht weggefallen, jedoch wegen § 1000 BGB nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 2.000€.


EBV/§ 1000 BGB

Der unberechtgigte Besitzer (B) baut eine ihm gehörige Sache in die Sache des Eigentümers (E) ein, ohne eine neue bewegl. Sache herzustellen. Sie wird gem. §§ 93, 94 BGB wesentlicher Bestandteil. Die Sache des E ist gem. § 947 II BGB als Hauptsache anzusehen. Der objektive Wert der Sache ist durch den Einbau erhöht.

E verlangt die ganze Sache nach § 985 BGB von B heraus. Zu Recht?

A. E -> B gem. § 985 BGB

I. Anspr. entstanden

  1. Anspruchsteller = Eigentümer

    a) E müsste Eigentümer der gesamten Sache sein.

    • E war Eigentümer der Ausgangssache.

    • B hat eine Sache eingebaut, sodass diese zum wesentlichen Bestandteil der Hauptsache wurde, wobei die Sache des E als Hauptsache anzusehen ist.

      Damit hat E Eigentum an der ganzen Sache gem. §§ 947 II BGB erworben.

  2. Anspruchsgegner = Besitzer (+)

  3. Ohne Recht zum Besitz (+)

II. Anspruch nicht weggefallen (+)

III. Anspr. durchsetzbar

  1. § 1000 BGB

    Dem Anspr. des E könnte B die Einrede aus § 1000 BGB entgegenhalten.

    B ist Inhaber eines Anspruchs aus § 996 BGB gegen E.

    Unklar ist der Fall, wenn sich E auf die “aufgedrängte Bereicherung” beruft. Dabei ist umstr., ob der Begriff “Wert…erhöht” in § 996 BGB nur objektiv zu verstehen ist, oder subjektiv zugunsten des Eigentümers eingeschränkt werden darf.

    • e.A. (obj. Theorie): TBM der Werterhöhung in § 996 BGB wird ausschließlich nach obj. Maßstäben bestimmt, sodass E eine aufgedrängte Bereicherung hinnehmen muss (BGH NJW 2025, 1486; Baldus, MüKo).

      • Arg.: Schutz des redlichen unverklagten Besitzers.

      • Arg.: Der Wortlaut von § 996 BGB stelle anders als § 997 Abs. 2 BGB nur auf die Werterhöhung der Sache und nicht auf den Nutzen für eine bestimmte Person ab.

      • Ein objektives Verständnis der Nützlichkeit führe zu einem angemessenen Interessenausgleich und gewährleiste die nötige Rechtssicherheit.

    • a.A. (subj. Theorie): In jedem Fall werden die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung auf § 996 BGB angewandt.

      • Schutz des Eigentümers. Ihm werden sonst Verbesserungen aufgedrängt, die er nicht benötigt und auch nicht will.

    • Streitentscheitd: Objektive Theorie ist vorzugswürdig. E erhält die bewegliche Sache nur Zug-um-Zug gegen Ersatz der Verwendungen nach § 996 BGB. Er muss die aufgedrängte Bereicherung hinnehmen.


EBV/Gesetzlicher Eigentumserwerb

Als E stirbt, wird ein wirksames Testament gefunden, in dem A zum Alleinerben eingesetzt wird. F, die Ehefrau des E, ist zutiefst verärgert über diese Entscheidung und beschließt, sich wenigstens Teile des Erbes heimlich unter den Nagel zu reißen. F weiß, dass E zu Lebzeiten in einer Garage, zu der nur er einen Schlüssel besaß, einen kompletten Bausatz für eine „Harley Davidson" im Wert von 5.000 € aufbewahrte. Sie verschafft sich Zugang, nimmt alle Bauteile an sich und verkauft und veräußert sie für 7.000 € an den gutgläubigen Bastler B.

Dieser schreitet auch sofort zur Tat und baut aus den Teilen eine „Harley Davidson", die nach Fertigstellung einen Wert von 9.999 € hat.

Als A davon erfährt, verlangt er die „Harley Davidson" heraus.

Falls dies nicht möglich sein sollte, fragt er, welche Ansprüche ihm sonst gegen B und F zustehen.

Wie ist die Rechtslage?

Herausgabe der Harley Davidson

A. § 2018 BGB (-) -> B hat den Besitz der Sache nicht unter Anmaßung einer Erbenstellung erlangt.

B. § 985 BGB

I. Hierfür müsste E Eigentümer der Bauteile gewesen sein und das Eigentum müsste sich an der Harley Davidson fortgesetzt haben.

  1. E war Eigentümer, §§ 1937, 1922 BGB

  2. Eigentumsverlust des E indem F an B gem. § 929 S. 1, 932 BGB

    • (-), wenn E die Teile abhandengekommen iSd § 935 BGB wären.

      Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes.

      E war gem. § 857 BGB ab dem Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbarer Besitzer der Bauteile. Besitzwille wird fingiert.

      Daher: § 935 BGB (+)

  3. Eigentumsverlust an B durch Verarbeitung der Teile durch B, § 950 I 1 BGB (+)

II. A kein Eigentümer

C. §§ 861 Abs. 1, 1007 Abs. 1, Abs. 2 BGB (-), A war nie Besitzer der Harley


Schadensersatz

A. §§ 989, 990 BGB (-), zwar lag zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (Verbindung, 950 I 1 BGB) vor; B war jedoch gutgläubig.

B. §§ 992, 823 Abs. 1 BGB (-)

-> § 823 I BGB wäre durch § 993 I Hs. 2 BGB gesperrt. § 992 BGB könnte Abhilfe schaffen. Es fehlt aber Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht/Straftat.


Wertersatz -> Klausurschwerpunkt

A. §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

I. Anwendbarkeit neben EBV (+) -> Rechtsfortwirkungsanspruch; tritt an Stelle des § 985 BGB, welcher schließlich auch nicht ausgeschlossen wäre. Sowie Wertersatz und kein SchEA bzw. NutzungsEA.

II. § 951 Abs. 1 S. 1 BGB: Rechtsgrundverweisung

  1. Etwas erlangt -> Rechtsverlust des Anspruchsstellers zugunsten des Anspruchsgegner (+)

  2. In sonstiger Weise

    a) Nicht durch Leistung -> hier problematisch: B hat die Bauteile durch Leistung der F erhalten. Unklar ist, ob hier der Vorrang der Leistungskondiktion greift.

    -> Nein: § 951 I 1 BGB gewährt Wertersatz für den Verlust des Eigentums. B hat von F (wegen § 935 BGB) nur Besitz erlangt. Eigentum hat B sich durch § 950 I 1 BGB selbst verschafft.

    -> Wichtige Arg.-Struktur!!!!

    Daher kann Vorrang der LK nicht greifen.

  3. Ohne Rechtsgrund

    -> § 950 BGB ist kein RG; andernfalls würde § 951 BGB jedes mal Scheitern. § 950 BGB trifft keine Entscheidung hinsichtlich Wertzuordnung.

  4. RF: Wertersatz, § 818 II BGB

  5. Entreicherung in Höhe des gezhalten KP § 818 III BGB

    -> (-): B hat schuldrechtliche Anspr. gegen F und ist damit nicht entreichert. Außerdem tritt § 951 BGB an die Stelle des § 985 BGB, welchem die Entreicherungseinrede auch nicht entgegengehalten werden könnte (da kein bereicherungsrechtlicher Anspr.).

III. A.e. (+)





EBV/Wertersatz

Eigentümer E gibt bei U Baumaterialien im Wert von 10.000 € in Verwahrung. U wird wiederum von D mit Bauarbeiten am Grundstück des D beauftragt. Im Zuge dieser Bauarbeiten baut U sämtliche Materialien des E fest auf dem Grundstück des D ein, wobei D ihm für den Posten „Materialien" 12.000 € bezahlt. Als E davon erfährt, fragt er nach seinen Rechten gegen D und U.

Welche Ansprüche hat E gegen D?

Problematik der sog. Einbaufälle.

Anspr. E gegen D

A. § 985 BGB (-)

  • E hat Eigentum an den Baumaterialien an D gem. § 946 BGB verloren, indem U diese mit dem Grundstück des D dergestalt verbunden hat, dass diese zum wesentlichen Bestandteil (§ 94 BGB) des Grundstücks wurden.

B. §§ 861 Abs. 1, 1007 Abs. 1, 1007 Abs. 2 BGB

  • Ansprüche des E gegen D auf die Herausgabe der Materialien nach §§ 861 Abs. 1, 1007 Abs. 1, 1007 Abs. 2 BGB bestehen schon deshalb nicht, da die Materialien aufgrund des Einbaus nach § 94 Abs. 1 BGB nicht mehr sonderrechtsfähig sind; und Besitz an dem Grundstück hatte E nie.

C. §§ 989, 990 BGB

  • Zum Zeitpunkt des Einbaus (= schädigende Handlung) war U und nicht D Besitzer der Baumterialien. Damit lag zum relevanten Zeitpunkt eine Vindikationslage nicht vor.

D. §§ 951, 812 I 1 Alt. 2, 818 BGB

I. A.e.

  1. Anwendbarkeit (+); schon keine Sperrwirkung des EBV, da es an einer Vindikationslage mangelt (s.o.)

  2. § 951 I BGB (+), da Eigentumsverlust nach § 946 BGB (s.o.)

  3. § 812 I 1 Alt. 2, 818 BGB -> vollständige Prüfung, da § 951 I 1 BGB einen Rechtsgrundverweis darstellt.

    a) D müsste etwas - auf Kosten des E - erlangt haben (+) -> Eigentum an den Materialien des E gem. § 946 BGB

    b) In sonstiger Weise (also nicht durch Leistung)

    Zweifelhaft, da D nur deshalb Eigentümer geworden ist, weil U die Materialien auf dem Grundstück des D eingebaut hat.

    Zwar iegt hierin nicht per se eine (vorrangige) Leistung des U, denn der Eigentumserwerb hat sich letztlich aufgrund Gesetzes vollzogen.

    Auch beim gesetzlichen Eigentumserwerb (§ 946 BGB) kann eine vorrangige Leistungsbeziehung bestehen, die den Bereicherungsausgleich nach § 951 BGB sperrt.

    Es kommt auf eine hypothetische Prüfung an: Wie wäre die Lage, wenn U die Materialien zunächst rechtsgeschäftlich an D übereignet hätte (statt direkt einzubauen)?

    Es darf schließlich keinen Unterschied machen, ob U die Sache direkt verbaut oder zuvor an D übereignet — die Wertung muss gleich sein.

    Wenn D im Falle einer hypothetischen rechtsgeschäftlichen Übereignung gutgläubig kondiktionsfestes Eigentum erworben hätte, so ist Verkehrsschutz zugunsten von D gerechtfertigt und ist es für E zumutbar, sich an seinen Vertragspartner U zu halten.

    Umgekehrt erscheint der E auch im Rahmen des § 951 Abs. 1 BGB schutzbedürftig, wenn ein gutgläubiger Erwerb zu seinen Lasten nicht möglich gewesen wäre.

    Zu prüfen ist deshalb, ob D an den Baumaterialien nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum hätte erwerben können.

    Hätte U dem D die Materialien vor dem Einbau rechtsgeschäftlich übereignet, so hätte D nach § 932 Abs. 1 BGB gutgläubig Eigentum erworben. Denn mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist aufgrund der Beweislastverteilung in § 932 Abs. 1 S. 1 BGB von der Gutgläubigkeit des D auszugehen und die Materialien waren dem E auch nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abhandengekommen, da er den unmittelbaren Besitz an den Materialien freiwillig an U übertragen hatte.

    D hätte somit nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben und E hätte die Sache weder nach § 985 BGB noch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB herausverlangen können. Aus diesem Grund kann dem E auch kein Wertersatzanspruch nach §§ 951 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zustehen.

  4. Ein Anspruch des E gegen D nach §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB besteht

    nicht.


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Robin H.

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