212 StGB
Strafbarkeit aus § 212 I StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg: Tod eines (anderen) Menschen
b) Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. 1.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Vollendeter Delikt, Strafbarkeit aus §§ 212 I, 211 StGB
H.L. § 211 Qualifikation zu § 212
A. Prüfungsaufbau beim vollendeten Delikt
Strafbarkeit aus §§ 212 I, 211 StGB
a) Taterfolg: Tötung eines (anderen) Menschen
c) Vorliegen tatbezogener Mordmerkmale der 2. Gruppe
aa) Heimtücke
bb) Grausamkeit
cc) Gemeingefährliche Mittel
a) Vorsatz bzgl. 1.
b) Vorliegen täterbezogener Mordmerkmale der 1. Und 3. Gruppe
aa) Mordlust (1. Gruppe)
bb) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (1. Gruppe)
cc) Habgier (1. Gruppe)
dd) Sonstige niedrige Beweggründe (1. Gruppe)
ee) Ermöglichungsabsicht (3. Gruppe)
ff) Verdeckungsabsicht (3. Gruppe)
Grundsatz des absoluten Lebensschutzes
Grundsatz des absoluten Lebensschutzes:
Menschliches Leben wird unabhängig von Alter, Gesundheit, Lebensfähigkeit, gesellschaftlicher Funktionstüchtigkeit oder Wertschätzung geschützt
Kein „lebensunwertes“ menschliches Leben
gilt uneingeschränkt, Ausnahme § 218
Definition Hirntod
Hirntod=irreversibles Erlöschen aller Hirnfunktionen (vgl. § 3 II Nr. 2 TPG)
Tötungsvorsatz
• Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung des Todeserfolgs beziehen
• Nachweis in der Praxis oft schwierig, da Täter häufig behauptet, lediglich
eine Verletzung des Opfers gewollt zu haben
• Insbesondere bedingter Tötungsvorsatz muss daher häufig aus Indizien
geschlossen werden
• Wichtigstes Indiz ist die objektive Gefährlichkeit der Tötungshandlung
• Nach der Rechtsprechung ist dabei aber im Hinblick auf voluntatives
Vorsatzelement zu beachten, dass für die billigende Inkaufnahme des
Todes eines Menschen die Überwindung einer erhöhten Hemmschwelle
nötig ist („Hemmschwellentheorie“).
• Dies bedeutet keine gesteigerten Anforderungen an den bedingten
Tötungsvorsatz, sondern nur, dass dessen Voraussetzungen besonders
sorgfältig zu prüfen sind
→ „Hemmschwellentheorie“ bezieht sich daher nur auf Beweiswürdigung,
nicht auf die Vorsatzdogmatik
Besonderheiten § 211
Absolute Strafandrohung (Außnahme § 49)
Keine Verjährung nach § 78 Abs.2 (Verfolgung von NS-Verbrechen)
“Mörder ist”: nazionalsozialistische Lehre vom Tätertyp, Mordmerkmale mit Strafrecht vereinbar
Mordmerkmale der 1. Gruppe
Täterbezogen
besonders verwerfliche Tatmotive
Merkmale
Mordlust
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Habgier
sonstige niedrige Beweggründe
Mordmerkmale der 2. Gruppe
Tatbezogen
besonders verwerfliche Begehungsart
Heimtücke
Grausamkeit
Gemeingefährliche Mittel
Mordmerkmale der 3. Gruppe
besonders verwerflicher Tatzweck
Ermöglichungsabsicht
Verdeckungsabsicht
liegt vor, wenn der Tod des Opfers einziger Zweck der Tat ist z.B. weil der Täter „jemanden sterben sehen will“ oder aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben handelt
nach h.M. ausgeschlossen, wenn Täter nur mit dolus eventualis bzgl. der Tötung handelt, da dann keine Fokussierung des Tatzwecks auf Tötung
kommt in der Praxis nur selten vor
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Merkmal ist verwirklicht, wenn der Täter aus der Tötung selbst sexuelle Befriedigung erlangen will („Lustmörder“)
Merkmal ist auch verwirklicht, wenn der Tod des Opfers als Folge der sexuellen Handlung in Kauf genommen wird
der Tod des Opfers Mittel zum Zweck sexueller Befriedigung, so dass das Merkmal verwirklicht ist
es muss kein enger zeitlicher Zusammenhang
zwischen Tötung und sexueller Befriedigung bestehen
Das Opfer der Tötung muss gleichzeitig auch das Bezugsobjekt der sexuellen Befriedigung sein
→ Merkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ nicht verwirklicht, aber dafür Mordmerkmal „zur Ermöglichung einer Straftat“
− Tötung dient hier nicht der sexuellen Befriedigung, sondern soll verhindern, dass Täter wegen Vergewaltigung bestraft wird
→ es liegt nur das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht vor
rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um den Preis eines Menschenlebens
Raubmord als typischer Fall von Habgier
Habgier liegt nach h.M. auch vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich Aufwendungen zu ersparen
Nach h.M. scheidet Habgier aus, wenn der Täter einen berechtigten Anspruch im Wege der Selbsthilfe durchsetzt, da er dann keinen echten Zugewinn erstrebt, sondern nur begehrt, was ihm zusteht
Vermögensmehrung muss nicht unbedingt die
unmittelbare Folge der Tat sein muss
Habgier muss nicht unbedingt das einzige Motiv der Tat sein, sie muss aber der tatbeherrschende und bewusstseinsdominante Beweggrund im Motivbündel gewesen sein
Vermögensvorteil muss als Endzweck angestrebt werden
sonst aus niedrigen Beweggründen
Tatmotiv, das nach allgemeiner Anschauung sittlich
auf tiefster Stufe steht und daher besonders
verachtenswert und verwerflich erscheint
es keine neutrale Subsumtion anhand objektiver Kriterien sondern eine ethische Bewertung des Tatgeschehens erfordert
unklar ist, anhand welcher konkreten Maßstäbe diese Bewertung erfolgen soll, denn die „allgemeine Anschauung“ bzgl. Moralvorstellungen ist schwer zu ermitteln und unterliegt stetigem Wandel
→ hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf Art. 103 II zweifelhaft
Prüfung niedriger Beweggründe erfordert eine Gesamtwürdigung der Tat sowie der Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters
Die Annahme niedriger Beweggründe kommt in Betracht bei
⮚ besonders krassem Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat
⮚ völliger Negierung des personalen Eigenwerts des Opfers
⮚ besonders rücksichtsloser Eigensucht des Täters
Niedrige Beweggründe sind dagegen eher abzulehnen, wenn Tat menschlich noch irgendwie nachvollziehbar oder verständlich erscheint
Wertungsmäßig muss die Verwerflichkeit des Motivs mit der der anderen subjektiven Merkmale vergleichbar sein
In der Fallbearbeitung:
• Prüfung nach den anderen täterbezogenen Merkmalen
• Herausarbeiten der maßgeblichen Motive anhand des Sachverhalts
• Bewertung der Motive
Beispiele für niedrige Beweggründe
niedriger Beweggrund liegt vor, wenn dem Opfer wegen seiner Hautfarbe, sexuellen Orientierung etc. das Lebensrecht abgesprochen und sein personaler Eigenwert negiert wird (Hate Crimes)
→ die in § 46 II 2 genannten Tatmotivationen stellen regelmäßig niedrige Beweggründe dar
Übersteigerte Eifersucht ist Ausfluss einer rücksichtslosen Eigensucht des Täters, daher niedrige Beweggründe
Eifersucht des M hier menschlich in gewissem Umfang nachvollziehbar, daher kein niedriger Beweggrund
Politische Motive als niedriger Beweggrund
BGH: (+)
Politische Motive für vorsätzliche Tötungen sind stets als
niedrige Beweggründe anzusehen, weil Missachtung der
Gewaltfreiheit in der politischen Auseinandersetzung besonders
verwerflich ist.
A.A.: (-)
Kein niedriger Beweggrund, wenn politisches Motiv nicht
egoistisch motiviert ist sondern es dem Täter um tatsächliche oder vermeintliche Belange des Gemeinwohls geht.
Gesellschaftlich akzeptierte Motivation
Objektiver Maßstab für die „Niedrigkeit“ der Beweggründe sind die sozialethischen Grundanschauungen der deutschen Rechtsgemeinschaft
Subjektiv muss der Täter seine Beweggründe nicht selbst als niedrig bewerten
er muss aber die Bewertung der Beweggründe durch die deutsche Rechtsgemeinschaft gedanklich nachvollziehen können
daran kann es im Ausnahmefall fehlen, wenn er seinem heimatlichen Kulturkreis noch stark verhaftet ist und sich von dessen Wertvorstellungen nicht lösen kann
Heimtückisch
H.M. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindseliger Willensrichtung zur Tötung ausnutzt
besondere Verwerflichkeit der Heimtücke gründet darin, dass der Täter
durch die Art der Tatbegehung dem Opfer die Verteidigung wesentlich
erschwert oder unmöglich macht
in der Praxis das bedeutsamste Mordmerkmal
zugleich das in seinen Voraussetzungen am heftigsten umstrittene
Mordmerkmal
Objektive und subjektive Elemente Heimtückisch
Objektiv:
Arglosigkeit
Wehrlosigkeit
Subjektiv:
bewusstes Ausnutzen
in feindseliger Willensrichtung
Heimtükisch - Objektive Elemente
Arglosigkeit: Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt des Beginns der Tat keines erheblichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht
Wehrlosigkeit: Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder stark in seiner Verteidigung eingeschränkt ist
Heimtückisch - Subjektive Elemente
Bewusstes Ausnutzen: Täter muss Arg- und Wehrlosigkeit des Opferserkannt und sich für sein Vorhaben zunutze gemacht haben
in feindseliger Willensrichtung: Heimtücke kann in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Täter glaubt, zum vermeintlich Besten des Opfers zu handeln
Himtücke bei Hinterhalt
wird ein argloses Opfer in einen Hinterhalt gelockt, um dann einen offenen Angriff verüben zu können, so liegt Heimtücke vor, wenn das Opfer dann in seinen Verteidigungschancen eingeschränkt ist
Heimtücke - Besinnung und Bewusstsein
Bewusstsein:
Arglosigkeit setzt die Fähigkeit zum Argwohn voraus
dies erfordert an sich Bewusstsein
bei Schlafenden geht man aber davon aus, dass sie „ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen“ – wer arglos einschläft, dessen Arglosigkeit bleibt während des Schlafes erhalten
Besinnung:
Besinnungslosen fehlt nach h.M. die Arglosigkeit, weil sie von ihrem Zustand überrascht werden
Heimtücke bei Kindern
Kindern unter drei Jahren fehlt grundsätzlich die Fähigkeit zum Argwohn; die Überlistung natürlicher Abwehrinstinkte genügt nicht (str.)
Heimtücke - Ausnutzung der Arglosigkeit anwesender schutzbereiter Dritter
Schutzfunktion
Arglosigkeit tritt an fehlende Stelle
Heimtücke - Erpressung
BGH: Wer sein Opfer erpresst, muss grundsätzlich mit einem Gegenangriff rechnen und kann daher insoweit nicht arglos sein.
→ Heimtücke (-)
a.A.: Für Arglosigkeit kommt es nicht darauf an, ob Opfer mit einem Angriffrechnen musste, sondern darauf, ob es tatsächlich damit rechnete oder nicht.
→ Heimtücke (+)
Heimtücke - bewusstes Ausnutzen
Rspr.: Erforderlich ist nur, dass Täter Arg- und Wehrlosigkeit
wahrgenommen und in ihrer Bedeutung für die Tat erfasst hat
Arg.: Merkmal dient nur dazu, spontane Affekttaten aus dem
Anwendungsbereich der Heimtücke auszuscheiden
→ Heimtücke (+), wenn keine Affekttat, sondern die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für Tat bewusst war
A.A.: Erforderlich ist, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers gezielt für Tatbegehung instrumentalisiert hat
Arg.: „Ausnutzen“ setzt Instrumentalisierung voraus, nur dann liegt „tückisch-verschlagenes“ Vorgehen vor, das der Heimtücke ihre spezifische Verwerflichkeit verleiht
→ Heimtücke (+), wenn instrumentalisiert Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer, weil sie für Durchführung seiner Tat erheblich
Heimtücke - in feindseliger Willensrichtung hinsichtlich Mitnahmesuizid
Früher hat die Rspr. insbesondere in Fällen des „Mitnahmesuizids“ eine feindselige Willensrichtung verneint, wenn Täter glaubte, zum vermeintlich Besten der Opfer zu handeln, weil es dann an der besonderen Verwerflichkeit der Tat fehle.
Heute verlangt Rspr. (BGHSt 64, 111) zusätzlich, dass die Tat mit dem ausdrücklichen Willen des Opfers geschieht.
Einschränkungen des Heimtückemerkmals
Heimtücke erfasst sehr viele Fallkonstellationen, die wertungsmäßig nicht immer ein besonders verwerfliches Tatbild beinhalten
lebenslange Freiheitsstrafe ist in solchen Fällen z.T. nicht mehr schuldangemessen und daher unverhältnismäßig
→ Notwendigkeit einer Restriktion des Heimtückemerkmals
Restriktionsansätze setzen z.T. auf der Ebene des Tatbestands, z.T. auch auf der Ebene der Rechtsfolgen an
Vertrauensbruch
Zusätzliches Merkmal
z.T. wird in der Lit. gefordert, dass die Tat einen verwerflichen Vertrauensbruch beinhalten muss, der Täter muss also ein ihm vom Opfer entgegengebrachtes Vertrauen zur Tatbegehung ausnutzen
Kritik:
Begriff des Vertrauens ist zu unbestimmt
eindeutig verwerfliche Fälle werden nicht erfasst, etwa der hinterhältige Auftragsmord, bei dem der Täter das Opfer nicht kennt
Tückisch vorgeschlagenes Vorgehen
z.T. wird gefordert, der Täter müsse ein tückisch verschlagenes Vorgehen an den Tag legen, das besondere Verwerflichkeit begründet
Merkmal wiederum zu unbestimmt
Gedanke kann bereits durch restriktives Verständnis der Definitionsmerkmale der h.M., z.B. des bewussten Ausnutzens berücksichtigt werden
Negative Typenkorrektur
nach a.A. soll Heimtücke nicht einschlägig sein, wenn wertungsmäßig keine besondere Verwerflichkeit gegeben ist.
keine klaren Kriterien für die besondere Verwerflichkeit
Mordmerkmale werden entgegen dem Wortlaut des § 211 zu bloßen Indizien umgedeutet
Rechtsfolgenlösung der Rspr. (BGHSt 30, 105)
Rechtsprechung bejaht in Ausnahmefällen zwar den Tatbestand des heimtückischen Mordes, wendet aber § 49 analog an und kommt so zu einem milderen Strafrahmen
Gesetzgeber hat Anwendung des § 49 bewusst auf Fälle beschränkt, in denen das Gesetz seine Anwendung ausdrücklich vorsieht
Mangels einer planwidrigen Regelungslücke ist daher für eine Analogie kein Raum
Grausam
Grausam tötet, wer dem Opfer aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus besondere Schmerzen zufügt, die über das zur Tötung notwendige Maß hinausgehen
Besonders brutale Tatbegehung reicht allein nicht. Opfer muss tatsächlich besondere Schmerzen empfinden
Zufügung seelischer Qualen kann nach h.M. ausreichen
Zufügung der Schmerzen muss vom Tötungsvorsatz mit umfasst sein
Grausam - Objektives und Subjektives Element
Objektiv: Zufügung besonderer Schmerzen
Subjektiv:aus gefühlloser grausamer Gesinnung
Mit gefährlichen Mitteln
Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Tötungsmittel in einer Weise einsetzt, dass er es nicht mehr beherrschen kann und damit eine unbestimmte Zahl von Menschen in die Gefahr des Todes bringt
Verwerflichkeit gründet in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der auch den Tod einer Vielzahl Unbeteiligter in Kauf nimmt
nicht erforderlich ist, dass tatsächlich mehrere Menschen (>3) zu Tode kommen, ihre bloße generelle Gefährdung genügt
Abgrenzung Mehrfachtötung
bzgl. aller gefährdeten Personen Tötungsvorsatz
→ kein gemeingefährliches Mittel, weil keine beliebig austauschbaren unbeteiligten Dritten, sondern ausschließlich vom Täter zuvor individualisierte Opfer getötet werden sollen
stattdessen liegt Mehrfachtötung, die nicht von § 211 sondern ggf. von § 212 II erfasst wird
Um eine andere Straftat zu ermöglichen
Tötung wird als Mittel zur Begehung oder Erleichterung einer anderen Straftat eingesetzt
Verwerflichkeit wird durch die besondere Rücksichtslosigkeit und Gefährlichkeit begründet, wenn ein Mensch getötet wird, um weiteres Unrecht verwirklichen zu können
zur Verdeckung anderer Straftaten
Tötung wird vom Täter eingesetzt, um die Aufdeckung einer Vortat oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verdecken
Verwerflichkeit wird dadurch begründet, dass der Täter das Unrecht der Vortat mit weiterem Unrecht verknüpft
Verdeckungsabsicht ist hier mit bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar, da der angestrebte Verdeckungserfolg nicht zwingend den Tod des Opfer voraussetzt
h.M. Verdeckungsabsicht (+); es reicht es aus, wenn der Täter außerstrafrechtliche Konsequenzen der Straftatentdeckung vermeiden will
„um eine andere Straftat zu verdecken“ erfordert lediglich subjektiv die Absicht, eine andere Tat zu verdecken
Verdeckungsabsicht setzt nicht voraus, dass die Entdeckungsgefahr gerade vom Tatopfer ausgeht.
Verdeckungsabsicht kann auch bei einer Tötung durch Unterlassen
vorliegen
ob diese Tat begangen wurde, ist irrelevant, da die Strafschärfung allein in dieser subjektiven Zwecksetzung durch den Täter begründet ist
Tötung auf Verlangen
§ 216 ist nach h.L. Privilegierung zu § 212 – Durch Todeswunsch des Opfers motiviertes Handeln führt zu Minderung von Unrecht und Schuld
Rspr. sieht in § 216 hingegen selbständigen Tatbestand. Konsequenzen für Teilnehmerstrafbarkeit, weil die Bestimmung des Täters durch das Tötungsverlangen bes. persönliches Merkmal ist → § 28
Ist § 216 mit Verfassung vereinbar?
BVerfG hat 2020 in Entscheidung zu § 217 a.F. ausdrücklich ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt
Kann es strafbar sein, anderem ein selbstbestimmtes Sterben zu ermöglichen?
H.M.: Ja, § 216 stellt sicher, dass Sterbewilliger bis zuletzt autonom entscheidet und stabilisiert zudem das gesellschaftliche Tötungstabu
Ausnahme: Sterbewilliger ist nicht in der Lage, sich eigenhändig zu töten. Dann darf § 216 nicht den Weg zu selbstbestimmtem Sterben versperren und kann nicht angewendet werden (verfassungskonforme Auslegung).
Deliktssstruktur - Tötung auf Verlangen, § 216
Tötung eines Menschen
Ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen des Opfers
durch das der Täter zur Tötung bestimmtwird
Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
Verwirklichung der objektiven Merkmale des Grundtatbestandes § 212 I
Opfer muss seinen Tötungswunsch in eindeutiger,
nicht misszuverstehender Weise äußern Wunsch muss auf einer fehlerfreien Willensbildung beruhen
durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird
Opfer muss seinen Tötungswunsch in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise äußern Wunsch muss auf einer fehlerfreien Willensbildung beruhen
Wissen und Wollen der Verwirklichung der objektiven TB-Merkmale
Abgrenzung zur straflosen Teilnahme an Selbsttötung
Maßgebliches Kriterium ist die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt
Nach BGHSt 67, 95 soll die Tatherrschaft auch dann noch beim Suizidenten liegen, wenn ihm nach einer Injektion noch die Möglichkeit verbleibt, Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe ist Sterbehilfe durch Sterbenlassen, indem eine lebenserhaltende Behandlung abgebrochen oder nicht eingeleitet wird
• nach BGHSt 55, 191 ist die passive Sterbehilfe unter folgenden Voraussetzungen gerechtfertigt und somit nicht strafbar:
1. Es liegt ein irreversibel zum Tod führender Zustand vor
2. Auf Lebenserhaltung gerichtete Maßnahme wird beendet/unterlassen
3. Abbruch entspricht dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen
Darauf, ob aktives Tun oder Unterlassen vorliegt, kommt es nicht an
auch nicht darauf, wann der Tod eintritt
Grund der Straflosigkeit ist Recht auf menschenwürdiges Sterben und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Indirekte Sterbehilfe
indirekte Sterbehilfe ist eine medizinisch gebotene Schmerzbekämpfung mit Einverständnis des Patienten, deren Nebenwirkung in einer Lebensverkürzung besteht
Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe ist angesichts des Rechts auf ein menschenwürdiges Sterben im Ergebnis unbestritten
Umstritten ist aber dogmatische Begründung dieses Ergebnisses:
e.A.: Todeserfolg nicht objektiv zurechenbar, da keine rechtlich missbilligte Gefahr für das Leben geschaffen wird
h.M.: Tatbestand einen Tötungsdelikts liegt zwar vor, Tat ist aber nach § 34 gerechtfertigt, weil der absolute Lebensschutz hier hinter das Recht auf menschenwürdiges Sterben zurücktritt
Probleme der Teilnahme § 211
täterbezogene Mordmerkmale sind besondere persönliche Merkmale i.S.v. § 14 I
daher stellt sich das Problem, ob § 28 I oder II zur Anwendung kommt, wenn bei Haupttäter oder Teilnehmer ein Mordmerkmal fehlt
Rspr.: § 211 ist gegenüber § 212 selbständiger Tatbestand. Mordmerkmale sind daher strafbegründend → § 28 I
Arg.: § 211 steht vor § 212, Wortlaut („Mörder ist ... „)
H.L.: § 211 ist Qualifikation zu § 212. Mordmerkmale sind daher strafschärfend → § 28 II
Arg.: § 212 ist in § 211 immer notwendig enthalten, so dass Mordmerkmale Strafe schärfen aber nicht begründen
Körperliche Misshandlung
üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche
Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
Deliktsstruktur 223
Einwilligung in eine Körperverletzung § 228
Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist grundsätzlich disponibel, eine Einwilligung daher nach allg. Regeln möglich
Einwilligungsmöglichkeit wird aber durch § 228 begrenzt, wonach die Tat nicht trotz Einwilligung sittenwidrig sein darf
Sittenwidrigkeit muss sich nach h.M. auf die Körperverletzung beziehen, nicht auf den mit der Einwilligung verfolgten Zweck
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gebietet, dass die Sittenwidrigkeit nach allg. moralische Maßstäben eindeutig sein muss
Sittenwidrigkeit liegt danach nur vor, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 226 StGB gebracht wird
228 - Vereinbarte Prügelei
laut BGH ist die Einwilligung hier nach § 228 sittenwidrig, obwohl sie sich nicht auf schwere Schäden erstreckt. Derartige Schlägereien hätten ein beträchtliches Eskalationspotential, die Einhaltung von Abreden der Beteiligten sei nicht gesichert. Die objektiv bestehende abstrakte Gefahr schwerer Gesundheitsschäden reiche daher für Sittenwidrigkeit aus. Str.
Ärtliche Heilbehandlung
ärztliche Heileingriffe häufig auch bei kunstgerechter Durchführung mit Substanzverletzungen des Körpers, starken Schmerzen u.ä. verbunden
Begründung der Straflosigkeit des Arztes in diesen Fällen ist umstritten
1. Tatbestandslösung
Heileingriff ist nicht auf eine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des körperlichen Wohlbefindens gerichtet
→ bei einer Gesamtbetrachtung der Tat weder körperlichen Misshandlung noch Gesundheitsschädigung
→ Obj. Tatbestand des § 223 (-). Auf Einwilligung des Patienten kommt es nicht an
2. Einwilligungslösung (Rspr.)
Tatbestandsmäßig ist § 223 in diesen Fällen zwar erfüllt. Die wirksame Einwilligung des Patienten (ausdrücklich, mutmaßlich oder hypothetisch) lässt aber die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen.
Der Schwangerschaftsabbruch, § 218
§ 218 bestraft die Abtötung der Leibesfrucht
Der Schutz der Leibesfrucht beginnt mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation)
→ Verhütungsmaßnahmen, die nach der Befruchtung, aber vor der Nidation ansetzen, sind nicht tatbestandsmäßig
ab Einsetzen der Geburtswehen gilt nicht mehr § 218, sondern §§ 212 ff.
maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abtötungshandlung, nicht der Eintritt des Todeserfolges
als Täter kommt jedermann in Betracht, auch die Schwangere. Bei einemeinverständlichen Fremdabbruch ist sie regelmäßig Mittäterin.
Schwangere wird aber deutlich milder bestraft, §§ 218 III, IV 2, 218a IV
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, § 218a
Problemstellung Schwangerschaftsabbruch
Gefährliche Körperverletzung § 224
Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen § 224 I Nr. 1
Gift = jeder organische oder anorganische Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu schädige
andere gesundheitsschädliche Stoffe = Stoffe, die unter den konkreten Bedingungen geeignet sind, etwa durch mechanische, biologische oder thermische Wirkung erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen
erheblich sind Gesundheitsschäden regelmäßig dann, wenn sie eine medizinische Versorgung erforderlich machen
Beibringen = das Gift/der Stoff wird derart mit dem Körper in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann
Umstritten ist, ob § 224 I Nr. 1 voraussetzt, dass die gefährliche Wirkung im Körperinneren entfaltet wird
e.A.: bloß äußerliches Beibringen genügt, weil es für die Gefährlichkeit regelmäßig keinen Unterschied macht und der Wortlaut nicht zwingend eine Wirkungsentfaltung im Körperinneren verlangt
a.A.: bezieht man bloß äußerliches Beibringen in den Anwendungsbereich von § 224 I Nr. 1 ein, so verschwimmen die Unterschiede zu § 224 I Nr. 2 Alt. 2 (anderes gefährliches Werkzeug)
Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
§ 224 I Nr. 2
Waffe = Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, andere Menschen zu verletzen (Waffe im technischen Sinn)
Anderes gefährliches Werkzeug = Gegenstand, der nach seiner
objektiven Beschaffenheit und Art der konkreten Verwendung
geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Waffe ist Unterfall des gefährlichen Werkzeugs Waffen sind z.B.
Pistolen
Schlagringe
Messer, wenn sie ihrer Bauart nach als Stichwaffe bestimmt sind
Die Waffe muss bestimmungsgemäß in einer Art und Weise gebraucht werden, dass sie erhebliche Verletzungen zufügen kann
nach objektiver Beschaffenheit kommt praktisch jeder Gegenstand als gefährliches Werkzeug in Betracht, entscheidend ist daher regelmäßig die konkrete Verwendung im Einzelfall
H.M.: Unbewegliche Sachen sind keine Werkzeuge, weil dieser Begriff dem üblichen Gebrauch nach nur bewegliche Gegenstände erfasst.
A.A.: „Werkzeug“ umfasst nicht zwingend nur bewegliche Gegenstände; Ansicht der h.M. führt zu zufälligen Ergebnissen (Badewanne (-) aber tragbarer Wasserbottich (+))
Rspr.: „mittels“ verlangt Verletzung unmittelbar durch Kontakt mit dem gefährlichen Werkzeug → § 224 I Nr. 2 Alt. 2 (-)
A.A.: „mittels“ umfasst dem Wortlaut nach auch lediglich mittelbar durch Werkzeug verursachte Verletzungsfolgen → § 224 I Nr. 2 Alt. 2 (+)
mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr. 3
hinterlistiger Überfall = Täter verdeckt planmäßig seine Angriffsabsichten, um dadurch dem Opfer die Abwehr des Angriffs zu erschweren
das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt nicht
das Merkmal ist enger als das der Heimtücke in § 211
mit mehreren Beteiligten gemeinsam, § 224 I Nr. 4
erforderlich ist, dass mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüber treten
nicht erforderlich ist, dass alle Beteiligten unmittelbar Tätlichkeiten gegen das Opfer begehen
da nur von „Beteiligten“ die Rede ist, ist mittäterschaftliches
Zusammenwirken nicht erforderlich
besondere Gefährlichkeit resultiert daraus, dass bereits durch die Anwesenheit mehrerer eingriffsbereiter Personen das Opfer in seiner Verteidigungsfähigkeit gehemmt oder eingeschränkt sein kann
Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5
lebensgefährdende Behandlung = Begehungsweise, die nach den konkreten Umständen objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
Nach h.M. ist abstrakte Lebensgefahr ausreichend
auch andere Tatvarianten des § 224 verlangen nur abstrakte Gefahr
wird konkrete Lebensgefahr verlangt, die auch vom Vorsatz umfasst sein muss, hat § 224 I Nr. 5 kaum mehr eigenständige Bedeutung, weil dann regelmäßig auch versuchtes Tötungsdelikt vorlieg
Bewusstsein über lebensgefährliche Behandlung
nach der Rspr. genügt es, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, die die Lebensgefahr begründen
→ Vorsatz (+)
nach a.A. ist darüber hinaus erforderlich, dass der Täter auch die Lebensgefährlichkeit selbst in seinen Vorsatz aufnehmen muss
→ Vorsatz (-)
Körperverletzung im Amt, § 340
§ 340 ist Sonderdelikt, das nur von Amtsträgern i.S.v. § 11 I Nr. 2 verwirklicht werden kann
Amtsträgereigenschaft ist strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 14 I → bei Beteiligung gilt § 28 II
Grund der Strafschärfung ist, dass durch die Tat auch das Ansehen des Amtes in Mitleidenschaft gezogen wird
Tathandlung ist das Begehen oder Begehenlassen (z.B. durch Anstiften oder Unterlassen) einer einfachen Körperverletzung
erforderlich ist eine Tatbegehung während der Dienstausübung oder in Beziehung zum Dienst
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225
Die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227
§ 227 ist eine Kombination aus Vorsatzdelikt (§ 223) und
Fahrlässigkeitsdelikt (§ 222)
man nennt solche Tatbestände „erfolgsqualifizierte Delikte“
Grund der Strafschärfung ist der Eintritt einer besonders schwerwiegenden Rechtsgutsverletzung
den Eintritt dieses Erfolges muss der Täter zwar nicht in seinen Vorsatz aufgenommen haben,
ihm muss diesbezüglich aber zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sein, § 18
durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden, stehen sie
zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52
Dieses Strafmaß erscheint zu gering, wenn zwar kein Tötungsvorsatz vorliegt, der Tod des Opfers sich aber als naheliegende Folge der durch die Körperverletzung begründeten Gefahr darstellt
→ daher sieht § 227 für derartige Fälle Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vor
Gefahrenspezifischer Zusammenhang
e.A.: Tod muss typische Folge des Körperverletzungserfolges sein.
Arg.: Wortlaut („durch Körperverletzung“); hohe Strafandrohung gebietet restriktive Auslegung
h.M.: Tod kann auch typische Folge der Körperverletzungshandlung sein.
Arg.: In § 224 I Nr. 5 geht Gesetz davon aus, dass eine bloße Behandlung lebensgefährdend sein kann. In § 11 II ist nur von „Handlung“ die Rede § 227 verweist in der Klammer auch auf nur versuchte Körperverletzung (§ 223 II), bei der kein Erfolg nicht vorliegt.
Panikreaktion kann auf vorheriges Verhalten zurückgeführt werden und diesem zugerechnet werden
mit der h.M., wonach der Tod nicht gerade Folge des
Körperverletzungserfolgs sein muss, ist auch ein „erfolgsqualifizierter Versuch“ des § 227 möglich, wenn der Tod die typische Folge derjenigen Handlung ist, die den Körperverletzungserfolg herbeiführen sollte
erfolgsqualifizierte Delikte sind stets als Vorsatzdelikte zu behandeln, § 11 II; da § 227 gemäß § 12 ein Verbrechen darstellt, ist der Versuch strafbar
Deliktsstruktur Körperverletzung mit Todesfolge, § 227
Schwere Körperverletzung, § 226
Grund der Strafschärfung ist der Eintritt einer besonders schweren Verletzung, die zu einer dauernden Beeinträchtigung führt
§ 226 ist ebenfalls ein erfolgsqualifiziertes Delikt
→ § 18, hinsichtlich des Eintritts der besonderen Folge ist lediglich Fahrlässigkeit notwendig
handelt der Täter bzgl. der Folge mit Absicht oder direktem Vorsatz, so tritt eine weitere Strafschärfung ein (Mindeststrafe 3 Jahre), § 226 II
Deliktsstruktur schwere Körperverletzung, § 226
BGH: § 226 (+), weil Opfer nicht verpflichtet ist, sich zugunsten des Täters bestimmten Heilmaßnahmen zu unterziehen
A.A.: § 226 (-) weil Erfolg wegen eigenverantwortlich selbstgefährdenden Handelns den Täter nicht objektiv zugerechnet werden kann.
Berufliche Verhältnisse
e.A.: individuelle Verhältnisse sind nur zu berücksichtigen, soweit sie die körperliche Verfassung betreffen, z.B. bereits bestehende Vorschäden oder Behinderungen
h.M: auch individuelle berufliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen; so stellt der kleine Finger für einen Pianisten ein wichtiges Glied dar, für einen Professor hingegen nicht
gegen letztere Ansicht spricht, dass berufliche Leistungsfähigkeit nicht vom Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit umfasst wird
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231
Beteiligung ist dabei jede Form von Mitwirkung, nach h.M. genügt auch bloß psychische Mitwirkung, etwa durch Anfeuern
Grund der Strafbarkeit:
besondere Gefahr, die von Schlägereien für Leib und Leben ausgeht
Vermeidung von Beweisschwierigkeiten – anders als bei § 223 ist es nicht erforderlich, einen konkreten Tatbeitrag im Hinblick auf eine spezifische Verletzung nachzuweisen
Objektive Strafbarkeit
Eintritt des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung muss lediglich
objektiv vorliegen, Täter muss insoweit aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit aufweisen
Zweck: Obj. Strafbarkeitsbedingung soll Strafbarkeit auf tatsächlich gefährliche Schlägereien beschränken. Gefährlichkeit wird dadurch belegt, dass jemand bei der Schlägerei gestorben ist oder schwer verletzt wurde
Bestraft wird der Täter allein für seine Beteiligung an einem gefährlichen Geschehen, nicht für den Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung
weil es nicht auf die Herbeiführung eines Erfolges durch das Täterhandeln, sondern nur auf dessen generelle Eignung hierfür ankommt, handelt es sich bei § 231 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt
H.M. Eintritt bedeutungslos, u. a. Beweisschwierigkeiten
Deliktsstruktur § 231
Schutzgut § 221
221 schützt Leben und die körperliche Unversehrtheit
Taterfolg besteht in Herbeiführung der konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung
es handelt sich daher um ein konkretes Gefährdungsdelikt
Deliktsstruktur § 221
Hilflose Lage
= Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus
eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger
anderer Personen vor drohenden Lebens- oder schweren
Gesundheitsgefahren zu schützen
Im-Stich-lassen in hilfloser Lage § 221 Abs. 1 Nr. 2
Im-Stich-Lassen kann nur eine obhutspflichtige Person
→ Sonderdelikt
Obhutspflicht hat, wer Garant i.S.v. § 13 ist, insb. Beschützergarant oder Garant aus Ingerenz
Konkrete Gefährdung
konkret ist die Gefahr, wenn sie so nahe gerückt ist, dass ihre,Realisierung nur noch vom Zufall abhängt
schwere Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 221 I bedeutet einen mit den Folgen des § 226 vergleichbaren Schweregrad aufweisen
Der Schutz der persönlichen Freiheit vor Zwang im Strafrecht
Freiheitsberaubung § 239
§ 239 schützt die Fortbewegungsfreiheit einer Person, d.h. ihr Recht, über ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen
h.M.: § 239 schützt auch potentiellen Fortbewegungswillen. Ob das Opfer sich tatsächlich fortbewegen will, spielt keine Rolle
→ danach läge hier eine vollendete Freiheitsberaubung vor
a.A.: § 239 ist nur verwirklicht, wenn das Opfer sich tatsächlich fortbewegen will und daran durch den Täter gehindert wird
→ hier käme nur versuchte Freiheitsberaubung in Betracht
§ 239 setzt voraus, dass Opfer überhaupt aktuell Fortbewegungswillen bilden kann. → (-) bei Säuglingen, str. bei Schlafenden und Bewusstlosen
nach h.M. endet die Zumutbarkeit aber erst bei einer Gefahr für Leib und Leben
• Die Dauer der Freiheitsentziehung darf nicht ganz unerheblich sein, die
Rspr. lässt hierfür aber bereits ca. 1-2 Minuten ausreichen für die Bestimmung der Erheblichkeit ist neben der Dauer auch die
Intensität der Freiheitsbeschränkung maßgeblich
→ Bei einem Festhalten im Schwitzkastenreicht reicht eine Minute aus, bei einem Einsperren in einer Wohnung hingegen eher nicht
Deliktsstruktur § 239
Einsperren
Festhalten des Opfers in einem abgeschlossenen räumlichen Bereich durch äußere Vorrichtungen, so dass es daran gehindert ist, sich fortzubewegen
Nachstellung § 238
Deliktstruktur § S238
§ 238 Abs. 3
nach § 238 III ist die Tat mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren zu bestrafen, wenn sie zum Tod des Opfers führt
Erfolgsqualifikation, die tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang zwischen Verwirklichung des Grunddelikts und Eintritt des Todes verlangt laut BGH soll es hierfür schon ausreichen, dass der Selbstmord motivational auf die vorangegangene Nachstellung zurückzuführen ist und diese dabei handlungsleitend war
Kritik: Im Hinblick auf das Eigenverantwortlichkeitsprinzip erscheint es überzeugender, den Erfolg nur zuzurechnen, wenn die Selbsttötung nicht das Resultat einer freiverantwortlichen Entscheidung ist, weil die Willensentschließungsfreiheit insoweit gerade infolge der Nachstellung beeinträchtigt war
Deliktsstruktur § 240
Gewalt
= jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender
Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten
Widerstand zu überwinden
Gewalt als Nötigungsmittel
Zwangdwirkungen physischer Natur
der BGH hat diesen psychischen Zwang zunächst für Gewalt i.S.v. § 240 ausreichen lassen („vergeistigter Gewaltbegriff“)
das BVerfG sah darin aber einen Verstoß gegen das Analogieverbot, weil psychischer Zwang vom Gesetzeswortlaut „Gewalt“ nicht gedeckt werde
“Zweite-Reihe-Rechtsprechung”: Nötigung durch mittelbare Täterschaft mit Gewalt mit vorsatzlosem Werkzeug
Gewalt gegen Nötigungsopfer
H.M.: Nein, Wortlaut lässt auch „Dreiecksnötigung“ durch Gewalt zu
a.A.: Ja. Nötigungsopfer handelt hier nicht aufgrund körperlichen Zwangs, sondern wg. der Drohung mit weiterer Gewalt
Drohung
= Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der
Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Eintritt des Übels vom muss vom Willen den Drohenden abhängen
Fehlt es hieran, so liegt nur eine nicht tatbestandsmäßige Warnung vor
Kann konkludent erfolgen
Empfindliches Übel
= jeder Nachteil, der bei objektiver Betrachtung
unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des
Opfers so erheblich ist, dass nicht erwartet werden kann,
dass das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung
standhält
nach e.A. kann ein empfindliches Übel nur vorliegen, wenn der Täter zur Vornahme der Handlung verpflichtet ist
→ § 240 (-)
nach h.M. reicht es aus, wenn dem Opfer durch das Unterlassen eine Verschlechterung seiner Situation droht; → § 240 (+)
Nötigungserfolg
als Nötigungserfolg kommt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers in Betracht; das Dulden darf sich aber nicht auf das bloße Erdulden des Nötigungsmittels beschränken
nach h.M. muss Nötigungshandlung gerade zu dem Zweck vorgenommen worden sein, den Nötigungserfolg herbeizuführen (Finalität)
Verwerflichkeit
vielmehr setzt die Rechtswidrigkeit der Nötigung nach § 240 II die gesonderte Feststellung voraus, dass die Anwendung des Nötigungsmittels zur Herbeiführung des Nötigungserfolges als verwerflich anzusehen ist
Grund: Korrektiv zur Weite des gesetzlichen Tatbestands
verwerflich ist die Nötigung, wenn nach Gesamtwürdigung das Verhalten als sozial unerträglich und daher strafwürdig anzusehen ist
Verwerflichkeit kann sich ergeben aus:
dem eingesetzten Nötigungsmittel (insb. massiver Gewalteinsatz)
dem verfolgten Nötigungszweck (Verfolgung unsittlicher oder rw. Ziele)
der Relation von Nötigungsmittel und Nötigungszweck
Bedrohung § 241
241 schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den individuellen Rechtsfrieden des Opfers und damit mittelbar auch Handlungsfreiheit, weil von dieser nur dann unbeschränkt Gebrauch gemacht wird, wenn der individuelle Rechtsfriede gewährleistet ist.
Drohung bei Abs. 1 und 2 kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und muss im Kontext des Einzelfalls auf ein Verhalten hindeuten, dass die Merkmale einer Tat nach Abs. 1 oder eines Verbrechens erfüllt.
Straftaten gegen die Ehre, §§ 185 ff.
die h.M. folgt einem normativ-faktischen Ehrbegriff
Ehre ist demnach der verdiente soziale Achtungsanspruch als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Verletzt wird die Ehre danach durch die Kundgabe von Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung, die dem Betroffenen zu Unrecht Mängel nachsagt, die im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens seinen sozialen Geltungswert mindern würden
Kundgabe gegenüber Dritten möglich
Systematik der Ehrdelikte
Beleidigung § 185
Trotz extremer Unbestimmtheit soll § 185 mit Art. 103 II GG vereinbar sein, weil der Inhalt des Beleidigungsmerkmals durch die Rechtsprechung mittlerweile hinreichend konkretisiert worden ist
Beleidigung ist danach die verbale oder nonverbale Kundgabe eigener Missachtung oder Geringschätzung
Deliktsstruktur § 185
Tätliche Beleidigung § 185 2. Hs. Alt. 4
die Beleidigung kann auch durch eine Tätlichkeit erfolgen und wird dannbstrenger bestraft (max. 2 statt 1 Jahr Freiheitsstrafe)
Körperverletzungen oder sexuelle Übergriffe stellen nicht per se ehrverletzende Tätlichkeiten dar, sondern nur dann, wenn sich aus den Umständen eine über die bloße Duldung der Tat hinausgehende Herabwürdigung des Opfers ergibt
Die üble Nachrede § 186
§ 186 erfasst die Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten und soll Verbreitung von Gerüchten entgegenwirken
Verbreitung liegt vor, wenn Täter die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weitergibt, ohne sie sich zu eigen zu machen
die Strafbarkeit nach § 186 setzt nicht voraus, dass die behauptete Tatsache unwahr ist, sie darf lediglich nicht erweislich wahr sein
bestraft werden somit letztlich Behauptungen, die aufgrund ihrer potentiellen Unwahrheit geeignet sind, die Ehre des Betroffenen zu verletzen
→ § 186 ist abstraktes Gefährdungsdelikt
Nichterweislichkeit der Wahrheit ist nach h.M. objektive
Strafbarkeitsbedingung
Täter trägt somit das Risiko, dass er die Wahrheit seiner Behauptung vor Gericht nicht beweisen kann → Obj. Str.-Bed. bewirkt, dass in-dubio-proreo nicht gilt und führt somit faktisch zu einer Beweislastumkehr
Deliktsstruktur § 186
Die Verleumdung § 187
§ 187 enthält Qualifikation zu § 186, für den Fall, dass Tatsache erwiesen unwahr ist und der Täter sie wider besseres Wissen behauptet hat
im subjektiven Tatbestand setzt § 187 daher direkten Vorsatz im Hinblick auf die Unwahrheit der Tatsache voraus
neben der Behauptung und Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen erfasst § 187 Hs. 1 Alt. 2 auch Tatsachen, die den Kredit des Opfers gefährden; insoweit ist § 187 Hs. 1 Alt. 2 daher ein selbständiges abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt
Deliktsstruktur § 187
Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193
§ 193 ist ein spezieller Rechtfertigungsgrund für Beleidigungen
Grund der Rechtfertigung ist das Überwiegen der Interessen des Täters über den Ehrenschutz des Betroffenen
das Überwiegen kann sich insbesondere aus der Ausstrahlungswirkung von Grundrechten wie Art. 5 I oder 103 I GG ergeben.
die Vorschrift ist anwendbar für Beleidigungen nach § 185 und § 186; nicht aber für Verleumdungen (§ 187) und Formalbeleidigungen (§ 192), da hier das Interesse des Opfers stets überwiegt
Struktur des Rechtfertigungsgrundes § 193
Schmähkritik
Schmähkritik sind Angriffe auf die Ehre, die allein der Diffamierung der beleidigten Person dienen und keinen inneren Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse aufweisen, eng auszulegen
Der Hausfriedensbruch § 123
geschütztes Rechtsgut des § 123 ist das Hausrecht als die Befugnis, darüber zu bestimmen, wer sich innerhalb des geschützten Raumes aufhalten darf
Inhaber des Hausrechts ist regelmäßig der Eigentümer, wobei das Hausrecht aber auch übertragen werden kann.
Deliktsstruktur § 123
Wohnung
abgegrenzte Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß
zur Unterkunft von Menschen dient
Geschäftsräume
Räumlichkeiten, die dem Betrieb gewerblicher,
wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher
Tätigkeiten dienen (Büros, Läden, Lagerhallen etc.)
Befriedetes Besitztum
Grundstücke, die gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sind, z.B. durch Mauern, Zäune, Hecken, Absperrketten
Zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume
Räume, in denen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verrichtet werden (Behörden, Schulen, Kirchen) bzw. dem öffentlichen Güter- oder Personenverkehr dienen (Eisenbahnen, Omnibusse, Flugzeuge etc.)
Zubehörfläche
die räumlich und funktional an Geschäftsräume angebunden ist
Nach h.M. sind Zubehörflächen ebenfalls nach § 123 geschützt, weil ansonsten der Eigentümer etwa Gärten o.ä. stets einfrieden müsste, um strafrechtlichen Schutz zu erlangen
Eindringen i.S.v. § 123 I Alt. 1
ein Mensch körperlich den geschützten Bereich betritt und dies gegen oder ohne den Willen des Berechtigten geschieht
Diebstahl § 242
Rechtsgut des § 242 ist das Eigentum an beweglichen Sachen
Eigentum wird unabhängig vom Wert der Sache geschützt, weshalb auch der Diebstahl geringwertiger und wertloser Sachen tatbestandsmäßig ist
Deliktsstruktur § 242 StGB
Sache
jeder körperliche Gegenstand i.S.v. § 90 BGB
fremd
fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleingeigentum
des Täters steht noch herrenlos ist
Anwendarkeit Eigentumsdelikte auf verbotene Betäubungsmittel
e.A.: Eigentumsdelikte sind nicht anwendbar, weil Heroin etc. nicht verkehrsfähig sind und daher durch Rechtsgeschäft kein Eigentum an ihnen erworben werden kann.
h.M.: Eigentumsschutz durch § 242 ist rein formal, weshalb es auf die rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten nicht ankommt. Jedenfalls das Eigentumsrecht des Erzeugers kann verletzt werden.
Wegnahme
Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht
notwendigerweise eigenen Gewahrsams
Gewahrsam
die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen
getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
Sachherrschaft
nach h.M. die Möglichkeit, auf eine Sache physisch
einzuwirken, ohne dass dem wesentliche Hindernisse entgegenstehen
Gewahrsamsbruch
vollständige Aufhebung des Gewahrsams gegen
oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers
Einverständnis
nach h.M. aber auch an die Erfüllung äußerlich
erkennbarer Bedingungen geknüpft werden
Tatbestandsstruktur § 242
Zueignungsabsicht
Sachwert-, Substanz- und Vereinigungstheorie
Nach der früher vom RG vertretenen Substanztheorie ist tauglicherZueignungsgegenstand allein die Sachsubstanz
→ eine straflose Gebrauchsanmaßung
Nach der Sachwerttheorie hingegen ist Zueignungsgegenstand der in der Sache verkörperte wirtschaftliche Wert
Rspr. und h.L. folgen einer Vereinigungstheorie, wonach der Täter die Sache selbst oder einen in ihr verkörperten Sachwert seinem (oder eines Dritten) Vermögen einverleiben muss
Geldschulden
BGH: auch bei Geldschulden steht Schuldner Recht aus § 243 I BGB zu
daher hat A keinen Anspruch auf Übereignung gerade der beiden konkreten weggenommenen Geldscheine
→ erstrebte Zueignung ist daher objektiv rechtswidrig
allerdings soll der Täter nach § 16 I 1 regelmäßig vorsatzlosn handeln, weil Laien das Recht nach § 243 I BGB nicht bekannt ist
h.L: bei Geldschulden ist das Konkretisierungsrecht regelmäßig für denSchuldner bedeutungslos, weil es kein Bargeld „mittlerer Art und Güte“ gibt
daher ist von einem fälligen und einredefreien Anspruch des Gläubigers auf die geschuldete Wertsumme auszugehen
→ erstrebte Zueignung ist objektiv rechtmäßig
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