Endgültige willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.
Eine -> empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach h.M. abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen musste, dass sie den richtigen Empfänger erreichen werde.
Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit dieser Äußerung kein Zweifel bestehen kann.
Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers. Insbesondere Diebstahl und Verlieren der Sache.
Körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Wird u.U. ersetzt durch die Vollendung des Werkes (§ 646) oder das pflichtwidrige Unterlassen der Abnahme (§ 640 II).
Aus den Umständen des Fixgeschäfts ergibt sich, dass die Leistung nur zu der vereinbarten Zeit für den Gläubiger sinnvoll ist, z.B. die Lieferung einer Hochzeitstorte. Nach Zeitablauf tritt daher -> Unmöglichkeit ein.
Gegen jedermann wirkdendes Recht eines Rechtssubjekts.
(lat.) “Von der Wirklichkeit abgretrennt”:
begrifflich verallgemeinert; bei Sicherungsrechten: in Entstehung, Bestand und Inhaberschaft unabhängig von der gesicherten Forderung (z.B. Grundschuld und -> Sicherungsabtretung).
Abstrakter Verfügungsvertrag, durch den der Gläubiger einer Forderung (-> Zedent) diese auf seinen Vertragspartner (-> Zessionar) überträgt. Der Zessionar kann sodann die Forderung unmittelbar gegenüber dem -> Schuldner geltend machen.
(lat.) “Klage für die Gesellschaft”: Geltendmachung eines Rechts, das allen Gesellschaftern gegen einen anderen Gesellschafter zusteht, durch einen Gesellschafter in eigenem Namen auf leistung an die Gesellschaft; seit Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 explizit geregelt in § 715b.
(lat.) “adäquat = angemessen, entsprechend”:
Ein Ereignis ist adäquate Ursache eines anderen Ereignisses, wenn dieses nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.
Vgl. -> Kausalität
Kapitalgesellschaft, geregelt im AktG, ausgerichtet auf viele Gesellschafter, die nur zu Anlagezwecken beteiligt sind.
Der -> Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem -> Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des -> digitalen Produkts erforderlich sind, bereitsgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Das betrifft jedoch nur Updates i.S.d. Funktionserhaltung, nicht aber Upgrades im Sinne einer darüber hinaus gehenden Verändern.
Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen Recht derart, dass Entstehung, Bestand, Untergang und Übergang des einen Rechts von dem anderen abhängig sind, z.B. Bürgschaft (vgl. § 767 I 1).
(lat.) “aliud = etwas anderes”: Die gelieferte Sache stammt
(bei der -> Gattungsschuld) aus einer anderen Gattung bzw. sie ist (bei der -> Stückschuld) nicht die vereinbarte Sache.
Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Steht zuvorderst natürlichen Personen zu, auch über den Tod hinaus (postmortaler Persönlichkeitsschutz).
Juristische Personen und -> Personengesellschaften genießen den Schutz, wenn in ihrem Aufgabenbereich ihr sozialer Geltungsanspruch betroffen wird. Wird als -> sonstiges Recht i.S.d. § 823 I (auch i.V.m. § 1004) geschützt.
Vgl. -> Rahmenrecht
Anwendung der -> Rechtsfolgen einer Form (Gesetzesanalogie) oder des einer Reche von Regelungen gemeinsamen Grundprinzips (Rechtsanalogie) auf einen von ihrem -> Tatbestand nicht mehr erfassten Fall.
Voraussetzungen:
Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage des ungeregelten mit dem gesetzclieh geregelten Fall
Gegenstück zur -> teleologischen Reduktion
-> Empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines -> Vertrags gerichtet ist und alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (-> essentialia negotii) so bestimmt bezeichnet, dass der Erklärungsempfänger nur noch “Ja” zu sagen braucht.
Zustand, der mit Einreichung einer Klage oder eines Antrags bei irgendeinem Bericht eintritt. Beim zuständigen Gericht kann sie auch durch Abgabe der Sache oder Verweisung durch das unzuständige Gericht eintreten (§§ 281 II 2, 696 I 4 ZPO).
Zu unterscheiden von der -> Rechtshängigkeit
Nichtannahme der vom -> Schuldner ordnungsgemäß, d.h. zur richtigen Zeit, am richtigen Ort, in der richten Weise angebotenen, noch möglichen Leistung (i.S.d. Schuldrechts) durch den Gläubiger. In der Regel ist ein tatsächliches Angebot erforderlich; ausnahmsweise genügt ein wörtliches Angebot oder das Angebot ist gänzlich entbehrlich.
-> Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem -> Angebot auf Abschluss eines -> Vertrages erklärt wird. Führt zum Zustandekommen des Vertrags, wenn sie in den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 rechtzeitig erklärt wird.
-> Vertretungsmacht, die durch den Rechtsschein der Erteilung einer Vollmacht begründet wird. Voraussetzungen: wiederholtes Auftreten im Namen des Geschäftsherrn, Zurechenbarkeit des Rechtsscheins sowie Gutgläubigkeit des Erklärungsgegners
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
Nach ganz h.M. (Lehre vom zweigliedrigen Streitentscheid) das Begehren des Klägers aufgrund eines konkreten Sachverhaltes. Das Anspruchsbegehren kann auf einem oder mehreren -> Ansprüchen im materiell-rechtlichen Sinne fußen.
Rechtlich gesicherte Vorstufe zum Erwerb eines (Voll-)Rechts. Entsteht nach h.M., wenn vom mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Rechtsposition des Erwerbers nicht einseitig vom Veräußerer zerstört werden kann.
Beispiel: Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I) späterer Kaufpreiszahlung
(-> Eigentumsvorbehalt), vgl. § 162 I.
Ein Tun ist für einen Erfolg äquivalent-kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (die -> Handlung ist -> conditio sine qua non für den Erfolg). Alle Handlungen, die zum Erfolg geführt haben, sind dabei gleichwertig (äquivalent). Ein Unterlassen darf nicht hinzudenkbar sein, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Vgl. -> Kausalität
(lat.) “vom Größeren auf das Kleinere”: Eine Rechtsfolge für einen bestimmten Tatbestand muss “erst recht” für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, auf den der Gesetzeszweck in noch stärkerem Maße zutrifft.
(lat.) “vom Kleineren auf das Größere”: Ein tatbestandliches Verbot muss “erst recht” für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, der dem Zweck des Verbots noch stärker zuwiderläuft.
(lat.) “Umkehr-Gegenschluss-Argument”:
Gegenschluss von der Regelung eines gesetzlich geregelten Falles auf die entgegengesetzte Rechtsfolge des ungeregelten Falles.
Einigung durch -> Vertrag des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor einem Notar erklärt werden muss (§ 925 I) und bedingungsfeindlich ist (§ 925 II).
Freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks. Zu unterscheiden von frustrierten Aufwendungen und vom -> Schaden.
Grammatische Auslegung
systematische Auslegung
historische Auslegung
teleologische Auslegung
-> verfassungskonforme Auslegung
ergänzende Auslegung
-> richtlinienkonforme Auslegung
Berechtigt ist eine -> Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn deren Übernahme dem objektiv zu ermittelnden Interesse und dem subjektiv zu bestimmenden wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn die Geschäftsführung nachträglich genehmigt. Ein entgegenstehender Wille kann insbesondere aus Gründen des öffentlichen Interesses unbeachtlich sein (§ 679).
Berechtigt zur Vornahme einer Verfügung ist der verfügungsbefugte (-> Verfügungsbefugnis) Inhaber des von der Verfügung betroffenen Rechts sowie der gesetzlich oder kraft Einwilligung (nach § 185 I) ermächtigte Nichtinhaber des Rechts.
Ein - digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald er oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder dessen Herunterladen dem -> Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
Eine -> digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald sie dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
Besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu -> Erben einsetzen und gleichzeitig einen Dritten zum Erben des Längstlebenden bestimmen. Als Gestaltungsvarianten können das
-> Einheitsprinzip oder das Trennungsprinzip gewählt werden. Ohne eindeutige Festlegung ist das gewünschte Prinzip durch Auslegung zu ermitteln. Nach der Auslegungsregel des § 2269 I gilt im Zweifel das Einheitsprinzip.
Alle der Kaufsache unmittelbar physisch anhaftenden Merkmale sowie ihre Eigenschaften, d.h. alle gegenwärtigen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt von gewisser Dauer. Es ist str., ob jede Beziehung genügt oder ob die Beziehung ihren Ursprung gerade in der Sache haben muss.
Nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 434 II 2 gehören zur Beschaffenheit auch Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige von den Parteien vereinbarte Merkmale.
Nach dem Gesetz vom Eigentum abspaltbare Nutzungs-, Sicherungs- und Verwertungs- sowie Erwerbsrechte. Nutzungsrechte sind der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Sicherungs und Verwertungsrechte sind die Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast) sowie das -> Pfandrecht an beweglichen Sachen. Einziges Erwerbsrecht des BGB ist das dingliche Vorkaufsrecht.
-> Geschäftsfähigkeit in einschränktem Maße von natürlichen Personen, die zwar das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Besitz ist grundsätzlich die tatsächilche Herrschaft (Gewahrsam) einer natürlichen Person (des Besitzers) über eine -> Sache, getragen von einem Herrschaftswillen (§ 854 I). Auch ohne Gewahrsam möglich: Besitzerwerb “kurzer Hand”, § 854 II; Besitzerwerb durch -> Besitzdiener, § 855; -> Erbschaftsbesitz, § 857
Derjenige, der zwar die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, dies aber in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis, in dem er den Weisungen eines anderen Folge zu leisten hat. -> Besitz hat nur der Weisungsbefugte, sog. Besitzherr.
Synonym für -> Besitzmittlungsverhältnis
Rechtsverhältnis zwischen dem -> unmittelbaren Besitzer und dem
-> mittelbaren Besitzer, durch welches der unmittelbare Besitzer auf Zeit zum -> Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. “Ähnliche Verhältnisse” sind solche, aus denen sich ein (vermeintlicher) Herausgabeanspruch gegenüber den unmittelbaren Besitzer ergibt (auch eine -> Sicherungsabrede).
Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem allein unter Zugrundelegung der sachenrechtlichen vertraglichen Einigung bestimmt (und nicht nur bestimmbar) sein muss, auf welche exakten -> Sachen sich eine Verfügung bezieht.
Staatliche Rechtsfürsorge für volljährige natürliche Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Gebrechen ihre Angelegenheiten selbst nicht umfassen wahrnehmen können. Der Betreuer vertritt gem. § 1823 in seinem Aufgabenbereich den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Bewegung eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr oder Ruhen eines Fahrzeugs in verkehrsbeeinflussender Weise.
Gegensatz zur -> Gutgläubigkeit
Überbringer (Erklärungsbote) bzw. Empfänger (-> Empfangsbote) einer fremden -> Willenserklärung. Abzugrenzen anhand des äußeren Erscheinungsbildes vom Vertreter.
-> Leistungs- und -> Erfolgsort liegen beide beim Gläubiger
Am 01.07.1896 vom Deutschen Reichstag beschlossenes, am 24.08.1896 verkündetes und zum 01.01.1900 in Kraft getretenes und bis heute geltendes Gesetzbuch, in dem das Zivilrecht einheitlich kondifiziert ist.
Übergang einer Forderung kraft Gesetzes, z.B. nach § 426 II. Keine Verfügung, da kein -> Rechtsgeschäft.
Gemäß § 412 finden die §§ 399-404, 406-310 entsprechende Anwendung.
(lat. “Kondiktion des Nichtgeschuldeten”:
Grundtatbestand der -> Leistungskondiktion, der die Rückabwicklung von -> Leistungen (i.S.d. Bereicherungsrechts) auf nicht bestehende Schulden dient.
(lat.) “Bedingung, ohne die nicht…”:
Formel zur Bestimmung der Kausalität im Rahmen der Äquivalenz.
(lat.) “Verschulden bei Vertragsverhandlungen”:
Verletzung einer Schutzpflicht aus einer schuldrechtlichen Sonderbindung als -> rechtsgeschäftsähnlichem Schuldverhältnis.
Rechtsfolge: -> Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung
Schuldverhältnis, das nicht auf einen einmaligen Leistungsaustausch, sondern auf eine länger andauernde oder wiederholte Erbringung von Leistungen gerichtet ist (Beispiele: Darlehens-, Miet-, Pacht-, Dienst-, Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag).
(lat.) “Rechtsbekundend” wird ein bereits eingetretener Rechtserfolg schriftlich oder in einem Register zu Beweis- und Publizitätszwecken fixiert.
Gegenbegriff: -> konstitutiv
Beschränkt deliktsfähig sind grundsätzlich natürliche Personen zwischen 7 und 18 Jahren. Sie haften nur für einen von ihnen verursachten Schaden, wenn sie bei Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nötige Einsicht hatten.
Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung zu haften. Deliktsunfähig sind natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; bei nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfällen mit einem Kfz im fließenden Verkehr erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres. Besteht ferner nicht bei Bewusstlosigkeit oder Ausschluss der freien Willensbestimmung, es sei denn, diese wurde selbst verschuldet.
-> Verpflichtungsvertrag, bei welchem die Erbringung von Diensten gegen Vergütung geschuldet wird. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird ein Erfolg nicht geschuldet.
Berechnungsmethode für den -> Schadensersatz statt der Leistung. An die Stelle der beiderseitig erloschenen Erfüllungsansprüche tritt eine zu errechnende einseitige Geldforderung des ersatzberechtigten Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung zuzüglich etwaiger Folgeschäden. Gegenteil -> Suurogationsmethode
Berechnungsweise für die Höhe eines Schadensersatzanspruchs. Der tatsächliche und der hypothetische Kausalverlauf, wie er ohne das Dazwischentreten der Schädigung voraussichtlich eingetreten wäre, werden verglichen. Die Differenz ist der Schaden. Dieser ist durch -> Restitution oder -> Schadenskompensation zu ersetzen.
Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen,
die dem -> Verbraucher die Erstellung, der Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.
Digitale Produkte sind -> digitale Inhalte oder -> digitale Dienstleistungen.
(lat.) “Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten”:
Eingeschränkter Haftungsmaßstab in gesetzlich besonders angeordneten Fällen, z.B. § 346 III Nr. 3.
Die Haftung für eigenübliche Sorgfalt befreit nicht von der Haftung for Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; als Haftungsmaßstab im Recht der GbRE (ehemals § 708 a.F.) seit dem 01.01.2024 durch das MoPeG abgeschafft.
Antrag und Annahme bei Vertragsschluss korrespondieren nicht oder nicht vollständig miteinander. Zu unterscheiden sind offener Dissens, verstreckter Dissens und Totaldissens.
(lat.) “Arglistige handelt, wer verlangt, was sofort zurückgegeben werden muss.”: Fallgrupee eines Verstoßes gegen Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242): Erforderlich ist ein -> Anspruch des -> Schuldners gegen den Gläubiger auf Herausgabe desselben -> Gegenstands. Rechtsfolge: -> Einrede des eigentlich zur Herausgabe Verpflichteten
Dritter i.S.d. § 123 II 1 ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer aufseiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des -> Vertrags mitgewirkt hat, z.B. Vertreter, Verhandlungsgehilfen und -> Erfüllungsgehilfen
Geltendmachung eines -> Anspruchs auf Schadensersatz für einen
-> Schaden, der nicht beim Gläubiger selbst, sondern durch für den -> Schuldner zufällige Schadensverlagerung bei einem Dritten eingetreten ist.
Fallgruppen:
-> mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung (-> Versendungskauf), Obhutspflicht für fremde Sachen, Vereinbarung zwischen Gläubiger und Drittem über die Schadensverlagerung vor Eintritt des Schadens.
-> Vertretungsmacht, die (wie bei der -> Anscheinsvollmacht) durch Rechtsschein begründet wird. Voraussetzungen: Mehrmaliges Auftreten für den Geschäftsherrn, Kenntnis dieses Auftretens durch den Geschäftsherrn und Untätigkeit sowie schutzwürdiges Vertrauen des Geschäftsgegners.
Zuwendung eines Ehepartners an den anderen, die um der Ehe. willen erfolgt und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Gemeinschaft dient. Es handelt sich nicht um eine Schenkung i.S.d. §§ 516 ff.
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer (Inhaber des Eigentums) und dem -> unrechtmäßigen Besitzer einer -> Sache. Besteht ein EBV, hat der Eigentümer einen Eigentumsherausgabeanspruch gem. § 985.
Die §§ 987-1003 regeln abschließend, wann Nutzungsersatzanspruch, Ansprüche auf Schadenserstaz und Verwendungsersatzansprüche bestehen. Das EBV hat insofern grundsätzlich -> Sperrwirkung, vgl. 993 I Hs. 2
Einwirkung auf fremdes Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des -> Besitzes.
Z.B. Einwirkung auf die Sachsubstanz, rechtsgeschäftliche Verfügung, tatsächliche Benutzung, Immissionen oder Be- oder Verhinderung der Nutzung durch den Eigentümer.
Siehe auch Störungsbeseitigung, abzugrenzen von der -> Eigentumsverletzung.
Jede Einwirkung auf eine -> Sache, die den Eigentümer daran hindert, mit ihr seinem Wunsch entsprechend zu verfahren.
Zu den Eigentumsverletzungen zählen Substanzverletzungen, Vorenthaltung oder Entzug der Sachherrschaft, Gebrauchsbeeinträchtigungen, Veränderungen der rechtlichen Zuordnung sowie Immissionen (Abzugrenzen von der -> Eigentumsbeeinträchtigung).
Schuldrechtliche Vereinbarung, nach der der Verkäufer abweichend von § 433 I 1 Var. 2 nur -> Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises nach §§ 929 S. 1, 158 schuldet.
Fall der -> Nichtleistungskondiktion, bei der die tatbestandliche Vermögensverschiebung durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts bewirkt wird.
Gestaltungsmöglichkeit beim -> Berliner Testament, bei der jeder Ehegatte (Lebenspartner) den anderen zum Vollerben und den Dritten zum Schlsserben (Ersatzerben) des Längerlebenden einsetzt. Die Vermögensmassen beider Partner werden mit Tod des Erstversterbenden rechtlich zu einer Einheit.
Über dieses Vermögen kann der Überlebende durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen. Nach Tod des Längerlebenden erhält der Dritte aufgrund dessen Verfügung den gesamten Nachlass.
Der Dritte ist laos nicht Erbe des Erst-, sondern nur des Letztverstorbenen.
Recht, durch welches die Durchsetzung des -> Anspruchs eines anderen zeitweilig (dilatorisch) oder dauerhaft (peremptorisch) verhindert werden kann. Anders als bei der -> Einwendung wird der Anspruch allerdings nicht vernichtet.
Im Gegensatz zur -> Einrede beseitigt eine Einwendung den Anspruch eines Dritten. Bei den rechtshindernden Einwendungen ist der Anspruch von Anfang an nicht entstanden (z.B. -> Sittenwidrigkeit, § 138), während bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ein zunächst wirksam entstandener Anspruch nachträglich zum Erlöschen gebracht wird (z.B. -> Erfüllung, § 362).
Eine -> Einwendung aus dem mit einem Darlehensvertrag -> verbundenen Vertrag kann grundsätzlich auch (-> Ansprüchen aus) dem Darlehensvertrag entgegengehalten werden.
Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die elterlicher Sorge für ein minderjähriges Kind steht verheirateten Eltern gem. § 1626 grds. gemeinsam zu. Sie umfasst gem. § 1629 die (grds. gemeinsame) Vertretung des Kindes. Gem. §§ 1629 II, 1824 bestehen Vertretungsverbote und gem. §§ 1848 ff. zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte.
Eine -> Willenserklärung ist regelmäßig empfangsbedürftig (Ausnahme u.B. -> Testament).
Sie wir dann gemäß § 130 wirksam, wenn sie ohne vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf dem Erklärungsempfänger bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zugegangen (-> Zugang) ist.
Der vom Empfänger zur Empfangnahme einer -> Willenserklärung Bestellte oder nach der Verkehrsanschauung zur Übermittlung Geeignete und als ermächtigt Geltende.
“Menschlicher Briefkasten”, daher auch one jede -> Geschäftsfähigkeit möglich.
Abzugrenden vom -> Empfangsvertreter
Repräsentant des Empfängers, hat eigene -> Empfangszuständigkeit und ist inhaltlich für das Geschäfts zuständig. Gemäß § 165 muss er zumindest -> beschränkt geschäftsfähig sein.
Abzugrenzen vom -> Empfangsboten
Befugnis zur Entgegennahme einer Leistung (i.S.d. Schuldrechts) zur -> Erfüllung einer Forderung. Fehlt die Empfangszuständigkeit (z.B. bei Minderjährigen), führt die Entgegennahme der geschuldeten Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung.
Ausschluss eines Verwandten, des Ehegatten oder des Lebenspartners (Lebenspartnerschaft) von der -> gesetzlichen Erbfolge durch -> Testament oder durch eine einseitige Verfügung im Erbvertrag.
Rechtsfolge der Enterbung ist, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der -> Erbe geworden wäre, wenn der Enterbte zur Zeit des Erbfalles nicht gelegt hätte. Unberührt von der Enterbung bleibt der -> Anspruch auf den -> Pflichtteil.
Möglichkeit, einer Haftung wegen widerleglich vermuteten Verschuldens (z.B. § 280 I 2; -> Vermutung) zu entgehen, indem die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dargelegt und bei Bestreiten bewiesen wird.
-> Einrede des -> Schuldners eines -> Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung. Besteht, wenn das ursprünglich -> erlangte Etwas entweder nicht mehr beim Bereicherten vorhenden ist und der Bereicherte auch sonst keine Vorteil mehr in seinem Vermögen hat (z.B. ersparte -> Aufwendungen), oder das Erlangte zwar noch vorhanden ist, aber der Bereicherte sonstige Vermögensnachteile durch den Bereicherungsvorgang erlitten hat (z.B. Erbringung der Gegenleistung).
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks eines anderen ein Bauwerk zu haben.
Abweichend von den §§ 946, 93, 94 hat nicht der Grundstückseigentümer Eigentum am Gebäude, sondern der Erbbauberechtigte.
Person, auf die mit dem Tod des -> Erblassers dessen Vermögen kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen als Ganzes übergeht und die in die Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers eintritt (Gesamtrechtsnachfolge).
Tod des -> Erblassers
Natürliche Person, die bei ihrem Tod aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.
Wer aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts Erbschaftsgegenstände für sich in Anspruch nimmt.
Amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht des -> Erben. Ein Erbschein begründet die widerlegbare -> Vermutung, dass dem im Erbschein Bezeichneten auch tatsächlich das angegebene Erbrecht zusteht. Ein kenntnisloser Dritter kann daher vom Erbscheinserben durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand erwerben (§ 2366).
Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt; zu unterscheiden vom -> Leistungsort
Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf, der Gläubiger also durch Nichtannahme der Leistung in -> Annahmeverzug kommt.
Tritt - sofort ein, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Erfüllbarkeit ist von der -> Fälligkeit zu unterscheiden.
Bewirkung der geschuldeten Leistung (i.S.d. Schuldrechts), die zum Erlöschen der Forderung führt. Nach h.M. sind subjektive Tatbestandselemente nicht erforderlich. Der Leistungsempfänger muss aber -> empfangsbedürftig sein.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis tätig wird.
Gelegentlich im Gesetz /vgl. §§ 447 I, 448 I, 644 II) verwendeter Begriff für den Leistungsort.
Umstand, der ebenso wie die -> Erfüllung zum Erlöschen der Forderung führt. Zu den Erfüllungssurrogaten gehören die -> Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I), die Hinterlegung (§§ 372 ff.), die Aufrechnung (§§ 387 ff.) und der Erlasst (§ 397 I).
Erfolgt, wenn ein Umstand weder im Vertrag noch im Gesetz geregelt ist. Diese Regelungslücke ist nach dem hypothetischen Willen der Parteien zu schließen.
Der -> Verarbeitungswert ist zum Wert aller eingebrachten Stoffe ins Verhältnis zu setzen. Der Verarbeitungswert ist erheblich geringer, wenn er 60 % oder noch weniger des Stoffwerts beträgt.
Bewusstsein, mit einer -> Handlung eine rechtserhebliche -> Willenserklärung abzugeben. Eine Willenserklärung liegt allerdings ohne tatsächliches Erklärungsbewusstsein vor, wenn der Handelnde hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Erklärungs aufgefasst wird (potenzielles Erklärungsbewusstsein); in diesem Fall kann der Handelnde nach § 119 I analog anfechten.
Willensmangel, bei dem der äußere Erklärungstatbestand einer -> Willenserklärung vom tatsächlichen inneren -> Geschäftswillen des Erklärenden abweicht. Dem Erklärenden unterläuft ein Fehler beim Erklärungsvorgang (Merke: Der Erklärende weiß nicht, was er sagt, z.B. Verschreiben).
Jeder Vermögensvorteil, also der Erwerb eines Rechts, einer Rechtsposition oder eines tatsächlichen Vorteils.
Beispiele: Eigentum, -> Besitz, Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten und sonstige Vorteile
Erwerb eines bisher nicht bestehenden Rechts, insbesondere eines -> beschränkt dinglichen Rechts durch seine “Absplitterung” vom Eigentum, z.B. Bestellung einer Hypothek. Die Absplitterung stellt eine Verfügung über das Eigentum (nicht: über das beschränkt dingliche Recht) in Form einer Belastung dar.
Sonderform des -> Eigentumsvorbehalts, bei dem der Übergang des Eigentums auf den Käufer nicht schon mit Zahlung des Kaufpreises, sondern erst nach weiteren Zahlungen stattfindet (z.B. Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung).
Ermöglicht den Erwerb einer -> Sache oder eines Rechts von einem Verfügenden, der keine -> Berechtigung zu dieser Verfügung hat, soweit ein -> Verkehrsgeschäft vorliegt. Der Mangel der Berechtigung wird dadurch ausgeglichen, dass ein Rechtsscheinsträger (Rechtsschein des Besitzes bzw. Grundbuchs) den Anschein der Berechtigung erzeugt. Zudem darf beim Erwerber keine -> Bösgläubigkeit bzw. Kenntnislosigkeit vorliegen. Bei beweglichen Sachen darf zudem kein -> Abhandenkommen vorliegen, während bei Rechten an Grundstücken kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen sein darf.
Vertragswesentliche Bestandteile. Über sie muss wenigsten Einigkeit bestehen, damit ein -> Vertrag zustande kommt. Die übrigen Vertragsbestandteile heißen accidentalia negotii.
(lat.) “von nun an”: nur für die Zukunft wirkend.
(lat.) “von damals an”: auch rückwirkend
(lat.) “Entlastung”: siehe Entlastungsbeweis
Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen (also objektiven) Sorgfalt. Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erhöhen den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab. Unterscheide einerseits leichte/normale Fahrlässigkeit und andererseits -> grobe Fahrlässigkeit.
Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die geschuldete Leistung (i.S.d. Schuldrechts) verlangen kann. Von der -> Erfüllbarkeit zu unterscheiden.
(lat.) “eine falsche Bezeichnung schadet nicht”:
Wählt der Erklärende einer -> Willenserklärung eine objektiv falsche Bezeichnung, die der Erklärungsempfänger ebenso falsch versteht wie der Erklärende, so gilt ausnahmsweise das übereinstimmend Gewollte und nicht das tatsächlich Erklärte.
Vertrag über die Lieferung von -> Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einerm -> Unternehmer und einem -> Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.
Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfts betreibt, seine Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann.
Ein Fremdbesitzer (Fremdbesitz), der kein -> Recht zum Besitz hat, glaubt, er habe ein solches und er überschreitet dieses vermeintliche Besitzrecht. Nach h.M. findet bei drei Personen abschließend § 992 II Anwendung, bei zwei Personen ist hingegen (ausnahmsweise trotz der -> Sperrwirkung bei EBV) § 823 I einschlägig.
Abzugrenzen vom -> Nicht so berechtigten Besitzer.
Geschäfte, die nach ihrer Natur, ihrem Inhalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild unmittelbar in die Rechts- und Interessensphäre eines anderen fallen (objektiv fremdes Geschäft) sowie Geschäfte, die ihren Fremdcharakter durch den Willen des Handelnden, für einen anderen tätig werden zu wollen (subjektiv fremdes Geschäft), erhalten sowie nach h.M. “auch-fremde Geschäfte”, bei denen der Geschäftsführer eigene und fremde Angelegenheiten besorgt.
Bewusstsein und Wille, die Angelegenheiten eines anderen zu besorgen und ihm die Vorteile der Geschäftsbesorgung zugute kommen zu lassen. Bei Vornahme eines objektiv -> fremden Geschäfts (und laut Rspr. auch bei Vornahme eines auch-fremden Geschäfts) werden Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und -wille vermutet (-> Vermutung). Bei objektiv neutralen oder eigenen Geschäften des Geschäftsführers ist ein konkreter Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens erforderlich.
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend (Regelfall), beginnt die Frist um 00.00 Uhr des Folgetages, d.h. der Tag, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wird nicht mitgerechnet (§ 187 I). Ausnahme: Der Beginn eines Tages ist der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt (§ 187 II 1) und bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 II 2).
§ 193 gilt nicht für den Fristbeginn.
Eine nach einem Zeitraum (Wochen, Monate, Jahre) bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag vor -> Fristbeginn entspricht. Bei Fristen nach § 187 II ist der Tag des Fristbeginns maßgeblich. Ist innerhalb der Frist eine -> Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung (i.S.d. Schuldrechts) zu bewirken, verlängert sich die Fristn, wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen stattlich anerkannten Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag (§ 193).
Schuld, bei der - anders als bei der -> Stückschuld - die zu leistende (Leistung i.S.d. Schuldrechts) -> Sache von den Parteien nur nach generellen Merkmalen bestimmt ist. Die Auswahl der konkret zu leistenden Sachen obliegt dem Schuldner. Erfüllungstauglich sind aber nur zur Gattung gehörende Sachen von mittlerer Art und Güte. Ziehe zur Beschränkung der Schuld -> Konkretisierung.
Haftung auf Schadensersatz ohne -> Verschulden, weil sich eine bestimmte, vom Verantwortlichen (zulässigerweise) verursachte Gefahr verwirklicht hat.
Beispiele: Haftung des -> Halters eines Kfz (§ 7 StVG) oder Haftung für Produktfehler (§§ 1 ff. ProdHaftG)
Übergang der Preisgefahr aufgrund besonderer Gefahrtragungsregeln (z.B. § 326 II; § 446)
Unentgeltliche Tätigkeit für einen anderen ohne Rechtsbindungswillen. Begründet weder Erfüllungsansprüche noch vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz. Auslegungskriterium für die Frage, ob eine Gefälligkeit vorliegt, sind: Wert der Leistungen (i.S.d. Schuldrechts), die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, erkennbares Interesse des Begünstigten sowie das durch den Gefälligen übernommene Risiko.
Gefahr, für die Folgen des Untergangs der Leistung (i.S.d. Schuldrechts) tragen zu müssen. Anfangs liegt sie beim -> Schuldner, er verliert dann seinen Gegenleistungsanspruch (§ 326 I 1); ist sie bereits auf den Gläubiger übergegangen, muss dieser die Gegenleistung bewirken, ohne die Leistung fordern zu können.
Oberbegriff für alle Rechtsobjekte also -> Sachen und Rechte
Person, die bei der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache bei der -> Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers mitwirkt, ohne -> Besitzdiener oder Besitzmittler zu sein. Diese Mitwirkung wird dem Veräußerer bzw. Erwerber zugerechnet.
Gemeinsame Berechtigung mehrerer an einem -> Gegenstand, sodass jeder Beteiligte am Ganzen berechtigt ist, jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen. Der Einzelne hat einen quotenmäßigen Anteil am Recht.
Fälle: Miterbengemeinschaft (§ 2032 I, Erbteil),
(fortgesetzte) Gütergemeinschaft (§§ 1416, 1485 ff.).
Durch die Änderung des MoPeG (seit 01.01.2024) wurde das Gesamthangsprinzip im Recht der GbR abgeschafft.
Mehrheit von gleichrangigen -> Schuldnern, bei der jeder Schuldner die ganz Leistung (i.S.d. Schuldrechts) zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist.
Ausnahme vom vertretungsrechtlichen -> Offenkundigkeitsprinzip insbesondere bei Geschäften des täglichen Lebens, mit der Folge, dass der -> Vertrag mit dem Vertretenen zustande kommt.
Private Willensäußerung, an die der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Äußernden (daher keine -> Willenserklärung) geknüpft ist, z.B. Mahnung (§ 286 I 1). Die Vorschriften für -> Rechtsgeschäfte finden analoge Anwendung.
Fähigkeit, -> Rechtsgeschäfte selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen.
Geschäftsunfähigkeit sind natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Geisteskranke. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet jaben, sind -> beschränkt geschäftsfähig.
Geschäftsbesorgung (i.w.S.) für einen anderen ohne dessen Auftrag und ohne sonstige Berechtigung ihm gegenüber.
Umstände, deren Vorhandensein und Fortdauer erforderlich ist, damit der -> Vertrag nach Intention beider Vertragspartner noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (obj. Geschäftsgrundlage, § 313 I). Zudem die bei Abschluss des Vertrags erkennbaren Vorstellungen der einen oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien, sofern der -> Geschäftswille der Parteien auf diessen Vorstellungen aufbaut und diese Umstände nicht sogar Vertragsinhalt geworden sind (subj. Geschäftsgrundlage, § 313 II). Einseitge unkennbare Motive sind unerheblich.
Wille zur Herbeiführung einer bestimmten -> Rechtsfolge durch eine -> Willenserklärung. Fehlt er, so ist die Willenserklärung zwar wirksam, aber nach § 119 I anfechtbar.
Grundform der -> Personengesellschaft. Seit dem 01.01.2024 (Inkrafttreten des MoPeG) statuiert § 705 II ausdrücklich die -> rechtsfähige GbR nach dem Vorbild der -> OHG und stellt diese die nicht rechtsfähige GbR gegenüber.
Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen (auch nicht wirtschaftlichen) Zweck gegründet werden kann.
Vertreter, dessen -> Vertretungsmacht sich aus dem Gesetz ergibt, z.B. Eltern (§§ 1626, 1629) oder der Pflger (§§ 1809 ff.).
Jede medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Schockschäden aufgrund seelischer Erschütterung sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, es sei denn, sie entstehen bei nahen Angehörigen des Verletzten.
Haftung wegen einer mangelhaften (Mangel) Leistung (i.S.d. Schuldrechts) im Kauf-, Werk-, Miet- und Pauschalreisevertragsrecht. Die Gewährleistungsvorschriften sind Sonderregeln im Verhältnis zu den Leistungsstörungsvorschriften im allgemeinen Schuldrecht.
Die -> Gewährleistung des Verkäufers für -> Sachmängel beginnt gem. § 434 I mit dem -> Gefahrübergang, wenn die Kaufsache in diesem Zeitpunkt einen Sachmangel aufweist. Die Gewährleistungsrechte des Käufers ergeben sich aus § 437: Dem Käufer steht primär ein -> Anspruch auf Nacherfüllung und sekundär ein Recht zum -> Rücktritt oder zur -> Minderung sowie ein Anspruch auf -> Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz von -> Aufwendungen (§ 284 und § 439 III) zu. Die Gewährleistung für Rechtsmängel (§ 435) beginnt ab Rechtserwerb und richtet sich ebenfalls nach § 437.
Rechte bei Vorliegen eines Mietmangels: Der Mieter kann Beseitigung des Mangels verlangen, § 535 I 2. Gem. § 536 tritt kraft Gesetzes eine -> Minderung der Miete ein (Rückzahlung über § 812). Schadensersatz kann der Mieter nach § 536a verlangen. Außerdem steht einem Mieter unter Umständen gem. § 534 I i.V.m. II Nr. 1 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags zu.
Bei einem Reisemangel stehen dem Reisenden aus dem Pauschalreisevertrag folgende Rechte zu: Abhilfeverlangen (§ 651i III Nr. 1), Selbstabhilfe und Ersatz erforderlicher -> Aufwendungen (§ 651i III Nr. 2), Abhilfeverlangen durch andere Reiseleistungen (§ 651i III Nr. 3), Kostentragungsverlangen für notwendige Beherbergung (§ 651i III Nr. 4), Kündigung (§ 651i III Nr. 5), Minderung des Reisepreises (§ 651i III Nr. 6), Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 651i III Nr. 7).
Die -> Gewährleistung des (Werk-)Unternehmers beginnt mit -> Abnahme des Werkes (§ 640 bzw. § 646), wenn es bei Abnahme einen -> Sachmangel oder einen Rechtsmangel aufweist. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers ergeben sich aus § 634: Primär ein -> Anspruch auf Nacherfüllung und sekundär ein Recht zur -> Selbstvornahme der Mangelbeseitigung, zum -> Rücktritt oder zur -> Minderung sowie Ansprpche auf -> Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz von -> Aufwendungen.
Jede äußerlich erkennbare, selbstständige planmäßig auf gewisse Dauer zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf ist. Umstritten ist, ob und inwieweit die Tätigkeit erlaubt sein muss.
Zur Feststellung der üblichen Beschaffenheit ist auf die Verkehrsanschauung, gesetzliche Beschaffenheitsvoraussetzungen sowie öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder eines anderen Gliedes der Vertragskette oder in deren Auftrag (§ 434 III 1 Nr. 2 lit. b) abzustellen.
-> Abtretung einer Mehrheit von Forderungen gegen einen Drittschuldner, in der Regel zur Sicherung eines Gläubigers. Die Globalzession kann sich auf schon bestehende oder auch auf künftig erst noch entstehende Forderungen beziehen. Der -> Bestimmtheitsgrundsatz ist allerdings zu beachten und eine -> Übersicherung zu vermeiden.
Gesteigerte Form der -> Fahrlässigkeit durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße. Es ist unbeachtet geglieben, was in der entsprechenden Situation jedermann hätte einleuchten müssen.
“Absplitterung” der Grundschuld vom Eigentum durch Belastung des Eigentums per Verfügung. Gem. §§ 873, 1191, 1192 sind eine Einigung zwischen Eigentümer und Grundschulderwerber und die Eintragung in das Grundbuch sowie bei der Briefgrundschuld zusätzlich die Übergabe des Grundschuldbriefes nötig. Die -> Berechtigung ist erforderlich, aber auch ein -> Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 185 II, 878, 892 ist möglich.
Eine Übertragung der Grundschuld durch -> Rechtsgeschäft setzt gem. §§ 1192, 1154 die Einigung über die Übertragung und bei der Briefgrundschuld zusätzlich -> Schriftform der Erklärungen und -> Übergabe des Grundschuldbriefes voraus. Ist die Erteilung eines Grundschuldbriefes ausgeschlossen, so ist statt Übergabe des Grundschuldbriefs die Eintragung in das Grundbuch nötig. Die -> Berechtigung ist erforderlich, aber auch ein -> Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 185 II, 878, 892 ist möglich.
Regelung über die Vermögensverteilung während und/oder nach der Ehe. Möglich sind die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Erstere ist der Regelfall, die beiden anderen Güterstände müssen durch Ehevertrag vereinbart werden.
Schutzwürdigkeit aufgrund fehlenden Wissensstandes hinsichtlich einer -> Tatsache. Es ist stets festzuelgen, auf welche Tatsache es ankommt, welcher Maßstab für den Wissensstand gilt und auf welchen Zeitpunkt es ankommt. Für die Gutgläubigkeit i.S.d. §§ 932-934 ist z.B. erforderlich, dass der Erwerber vom fehlenden Eigentum des Veräußerers (Tatsache) weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis (Maßstab) bei -> Übergabe (Zeitpunkt) hat. Bei Grundstücken (§ 892) schadet hingegen nur Kenntnis. Im Rahmen des EBV (§§ 987 ff.) ist hingegen das fehlende Besitzrecht der relevante Bezugspunkt.
Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden (-> Kausalität)
Ursachenzusammenhang zwischen -> Handlung des Schädigers und Rechtsgutsverletzung (-> Kausalität).
Rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Modifizierung des Verschuldensmaßstabs (-> Verschulden), sodass nicht bereits jede
-> Fahrlässigkeit eine Haftung begründet.
Derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt besitzt.
Dies ist i.d.R. der Eigentümer, bei längerer Gebrauchsüberlassung kann es jedoch auch der Mieter oder Leasingnehmer sein.
Jeder Gewerbebetrieb (-> Gewerbe), es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB). Gem. § 2 HGB gilt zudem jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, selbst wenn es nicht schon nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen gelten als Handelsgewerbe, wenn sie gem. § 3 II i.V.m. § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen wurden.
Handeln ist jedes menschliche Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist. Beherrschbarkeit fehlt bei Reflexbewegungen, bei Bewegungen im Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeit sowie bei Verhalten, das mit unwiderstehlicher Gewalt erzwungen wurde. Fallgruppen sind Tun, Dulden und pflichtwidriges, also trotz einer Einschreitenspflicht geschehenes Unterlassen.
-> Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung führen grds. dazu, dass der Bereicherte das durch die Bereicherung Erlangte (-> Erlangtes Etwas) herauszugeben hat. Die Herausgabepflicht umfasst auch Nutzungen und -> Surrogate, § 818 I. Ist eine Herausgabe nach der Natur des Erlangten von vornherein oder wegen nachträglicher Umstände unmöglich (-> Unmöglichkeit), so ist Wertersatz zu leisten, § 818 II.
-> Sache ohne Eigentümer: Entweder bestand bisher kein Eigentum oder bestehendes Eigentum wurde durch Dereliktion gem. § 959 aufgegeben oder der Eigentümer hat nach § 960 II u. III an gefangenen wilden Tieren unfreiwillig den -> Besitz verloren.
Derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung nach der Verkehrsanschauung und unter Zugrundelegung objektiver Kriterien erfolgt. In einer Fabrik ist Hersteller daher der Fabrikeigentümer und nicht der Arbeiter am Band. Es ist umstritten, ob abweichend hiervon eine andere Definition des Herstellerbegriffs verabredet werden kann.
-> Rechtsgeschäft, beim welchem eine -> Stellvertretung nicht zulässig ist, z.B. Schließung der Ehe, Verfügung von Todes wegen.
Außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartenede Sorgfalt nicht verhötet oder unschädlich gemacht werden kann. Kurz: von außen kommend, unvorhersehbar, unabwendbar.
Kann Ansprüche aus Gefährdungshaftung ausschließen (vgl. § 7 II StVG). Eine Haftung trotz höherer Gewalt besteht bei Haftung für -> Zufall im -> Verzug (§ 287) oder bei Sachentziehung (§ 848).
Sowohl -> Leistungs- als auch -> Erfolgsort liegen beim Schuldner
Setzt voraus: Einigung zwischen Gläubiger und dem Bestellendem; Eintragung in das Grundbuch; Bestehen der zu sichernden Forderung des Erwerbers der Hypothek; Übergabe des Hypothekenbriefs (sofern nicht ausgeschlossen, vgl. Briefhypothek und Buchhypothek) und -> Berechtigung des Bestellenden als Eigentümer des Grundstücks oder Ermächtigter. -> Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 185 II, 878, 892 ist möglich.
Erfolgt gem. § 1154 durch formgerechte -> Abtretung der gesicherten Forderung (Hypothek geht gem. §§ 1153, 401 über). Für die Briefhypothek genügt schriftliche (-> Schriftform) Abtretungserklärung und -> Übergabe des Hypothekenbriefs (beachte § 1154 II). Bei der Buchhypothek ist gem. § 1154 III die Eintragung in das Grundbuch stets erforderlich. -> Erwerb vom Nichtberechtigten ist nur hinsichtlich der Hypothek möglich (beachte §§ 185 II 1, 878, 892 bzw. §§ 138 Var. 1, 892).
Umgangssprachliche Bezeichnung des § 434 IV Nr. 2, s. dazu -> Montageanleitung, mangelhafte.
Objektives Maß der Achtsamkeit, das zum Handlungszeitpunkt nachdem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises zu beachten ist. Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten erhöhen den Sorgfaltsmaßstab.
Unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der schädlichen Verletzungshandlung (nicht nur “bei Gelegenheit”), ohne dass das Verhalten des -> Verrichtungsgehilfen aus dem Kreis oder allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe herausfällt.
Gem. §§ 307-309 unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle. Es ist zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) und mit Wertungsmöglichkeit (§ 308) zu unterscheiden. Bei AGB, die gegenüber einem -> Unternehmer (§ 14) verwendet werden, richtet sich die Inhaltskontrolle gem. § 310 I ausschließlich nach § 308 I Nr. 1a u. 1b sowie nach der Generalklausel des § 07, wobei gem. § 310 I 2 die §§ 308, 309 im Übrigen Indizwirkung für einen Verstoß entfalten.
-> Rechtsgeschäft, das eine Person i.d.R. -> Stellvertretung mit sich selbst vornimmt. Zu unterscheiden sind das Selbstkontrahieren (die Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im eigenen Namen mit dem von ihm Vertretenen) und die Mehrfachvertretung (Vornahme eines Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im Namen eines von ihm Vertretenen gegen einen anderen von ihm Vertretenen). Beides ist gem. § 181 rechtlich ausgeschlossen (der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht), soweit das Rechtsgeschäft nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient oder
-> lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner -> Sache im einwandfreien Zustand. Die Verletzung des Integritätsinteresses stellt eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I dar. Bei der Lieferung von Sachen mit -> Sachmangel kann die Abgrenzung zum Äquivalenzinteresse problematisch sein. Es gelten die Grundsätze über -> weiterfressende Mängel.
Einschränkung des schadensersatzrechtlichen Wirtschaftlichkeitspostulats i.R.d. Schadensersatzes gem. § 249 II. Bei der Reparatur von Kfz-Schäden dürfen die Raparaturkosten danach bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragern, ohne dass der Geschädigte auf die Anschaffung eines gleichwertigen Autos anstatt der Reparatur verwiesen werden darf.
(lat.). “Aufforderung zur Angebotsabgabe”, ohne Rechtsbindungswillen. Der Rechtsbindungswille fehlt i.d.R., wenn der Handelnde andernfalls ein Warenkapazitätsproblem hätte (Beispiel: Schaufensterauslage) oder sich seinen Vertragspartner sofgfältig aussuchen möchte. Besteht Rechtsbindungswille, dann liegt eine verbindliche -> Willenserklärung in Form eines -> Angebots vor.
Divergenz zwischen objektiv mit einer -> Willenserklärung Erklärtem und subjektiv Gewolltem.
-> Irrtum über Berechnungsgrundlagen, die dem Inhalt einer -> Willenserklärung zugrunde liegen. Als Motivirrtum berechtigt er nicht zur Anfechtung, selbst wenn der Erklärungsempfänger den internen (einseitigen) Kalkulationsirrtum des Erklärenden erkannt hat. Bei beiderseitigen Kalkulationsirrtum kann im Einzelfall eine Korrektur wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) oder nach -> Treu und Gleuben (§ 242) erfolgen.
Schreiben, mit dem im kaufmännischen Verkehr ein Vertragsschluss bestätigt wird. Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen, Vertragsverhandlungen geführt haben und in dem Schreiben muss ein Vertragsschluss bestätigt werden. Ferner muss das Schreiben den wesentlichen Inhalt des -> Vertrags wiedergeben, dem Vertragspartner in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen zugegangen sein und der Empfänger dar nicht -> unverzüglich widersprochen haben. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt zustande, wie er im Bestätigungsschreiben niedergelegt ist.
Zusammenhang von Ursache und Wirkung. Eine Ursache ist i.S.d. Äquivalenztheorie kausal, wenn sie -> conditio sine qua non ist. Die weitreichende Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie wird durch die Erforderlichkeit von -> Adäquanz eingeschränkt. Eine Haftung auf Schadensersatz setzt voraus, dass -> haftungsbegründende Kausalität und -> haftungsausfüllende Kausalität besteht.
Nutzung einer im Außenverhältnis bestehenden Vollmacht unter Nichteinhaltung von Beschränkungen aus dem im Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Handeln Vertreter und Geschäftsgegner kollusiv in der Absicht zusammen, den Vertretenen zu schädigen, so ist das Vertretergeschäft -> sittenwidrig (§ 138).
-> Personengesellschaft, deren Zweck (wie bei der -> offenen Handelsgesellschaft) der Betrieb eines -> Handelsgewerbes ist. Mindestens einer ihrer Gesellschafter, der Kommanditist, hafter aber nicht persönlich, sondern nur mit einem festgelegten Kommanditanteil. Die persönlich haftenden Gesellschafter heißen Komplementäre.
Vereinigung von Forderungsinhaberschaft und Schuld in einer Person durch Rechtsnachfolge des -> Schuldners in die Forderungsinhaberschaft oder des Gläubigers in die Schuldnerstellung.
-> Handlung, mit der unmittelbar ein anderer Zweck als der Ausdruck eines Rechtsbindungswillens verfolgt wird, bei der aber aus den Begleitumständen objektiv auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann.
Beschränkung der Leistungspflichten bei einer Gattungsschuld auf bestimmte, individuelle Sachen (-> Stückschuld). Tritt ein, wenn der -> Schuldner das -> seinerseits Erforderliche zur Leistung (i.S.d. Schuldrechts) einer -> Sache mittlerer Art und Güte aus der geschuldeten Gattung getan hat (§ 243 II). Folge der Konkretisierung ist der Übergang der Sachgefahr (§§ 243 II, 300 II) auf den Gläubiger.
Entstammung zweier gegenseitiger (Gegenseitigkeit) -> Ansprüche aus einem einheitlichen, innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis nebst natürlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang.
(lat.) “Übereinstimmung”: Gegenteil zu -> Dissens
(lat.) “rechtsbegründend”: Durch einen konstitutiven Akt wird ein Rechtserfolg begründet. Beispiel: Eine GmbH entsteht erst mit Eintragung ins Handelsregister. Gegenteil: -> deklaratorisch
Äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines MEnschen. Auch ein ärztlicher Heileingriff ist eine Körperverletzung, deren Rechtswidrigkeit im Falle einer (mutmaßglichen) Einwilligung nach vorheriger Aufklärung (§§ 630d, 630e) entfällt.
Vertrag, aufgrund dessen der Leasinggeber Writschaftsgüter gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts (Leasingraten) dem Leasingnehmer zum Gebrauch überlässt. Im Unterschied zum Mietvertrag trägt jedoch regelmäßig der Leasingnehmer die Laten für die Instandhaltung und auch die Gefahr (Gefahrtragung) für Untergang und Beschädigung. Die Risikoverteilung ist daher ähnlich dem Kaufvertrag.
Geschäft, durch das keine Rechtsnachteile eintreten. Rein wirtschaftliche Nachteile sind irrelevant. Nicht erfasst werden Rechtsnachteile, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung mit sich bringen, z.B. die Schenkung und -> Übereignung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, weil für die Grundschuld nur das Grundstück haftet. Rechtlich neutrale Geschäfte sind nach h.M. ebenfalls rechtlich vorteilhaft.
Die Definition eines Begriffs in einer Rechtsnorm. Der Begriff wird zumeist in Klammern gesetzt (z.B. § 194 I -> “Anspruch”).
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. In Mehrpersonenverhältnissen bestimmt sich die Frage, ob eine Leistung vorliegt und wer Leistender ist, nach dem Empfängerhorizont des Zuwendungsempfängers.
Bewirkung einer anderen als der geschuldeten Leistung (i.S.d. Schuldrechts) zum Zwecke der -> Erfüllung. Sie führt als -> Erfüllungssurrogat zum Erlöschen des -> Anspruchs.
Bewirken einer anderen als der geschuldeten Leistung (i.S.d. Schuldrechts) zu dem Zweck, dass der Gläubiger Befriedigung zunächst hieraus sucht. Kein -> Erfüllungssurrogat. Während der Verwertungsphase besteht hinsichtlich der geschuldeten Leistung aber eine Stundung.
Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands (Gefahrtragung). Liegt die Leistungsgefahr beim -> Schuldner, was insbesondere bei einer -> Gattungs- oder Geldschuld der Fall ist, so muss er Ersatz beschaffen bzw. die Leistungshandlung wiederholen, bis die Gefahr auf den Gläubiger übergeht.
Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff., wenn die Bereicherung durch eine -> Leistung eingetreten ist.
Fälle:
-> condictio indebiti, § 812 I 1 Var. 1;
-> condictio ob causam finitam, § 812 I 2 Var. 1;
-> condictio causa data, causa non secuta, § 812 I 2 Var. 2;
-> condictio indebiti, § 813;
-> condictio ob turpem vel iniustam causam, § 817 S. 1
Ort, an dem der -> Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. (Beachte: In §§ 447 I, 448 I, 644 II, §§ 29, 1005 ZPO wird der Leistungsort als -> Erfüllungsort bezeichnet). Der Leistungs-/Erfüllungsort ist vom -> Erfolgsort zu unterscheiden, an dem der Erfolg der geschuldeten Leistung eintritt. Vgl. zu dieser Unterscheidung auch Leistung (i.S.d. Schuldrechts).
Derjenige, von dem der Verkäufer eine neu hergestellten -> Sache seinerseits zuvor gekauft hat.
Die an den -> Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, die geschuldete fällige Leistung (i.S.d. Schuldrechts) zu erbringen. Fall einer -> geschäftsähnlichen Handlung.
-> Schaden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache, der jedoch durch deren Mangel verursacht wurde. Während der eigentliche -> Mangelschaden nach den Regeln über den -> Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig ist, wird der Mangelfolgeschaden als Schaden an anderen Rechtsgütern gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I als Schadensersatz neben der Leistung ersetzt (str.).
Unmittelbarer durch den Mangel verursachter -> Schaden. Abzugrenzen vom -> Mangelfolgeschaden.
Wertminderung einer bei einem Unfall beschädigten -> Sache, die ihr auch nach vollständiger physischer Reparatur anhaftet. Besonders relevant im Zusammenhang mit Kfz-Schäden, da die Charakterisierung als Unfallwagen den Verkaufswert des Autos senkt.
Von Vollendung der Geburt bis (ausschließlich) zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über die §§ 104, 106 Anknüpfungspunkt für die Regelungen über die -> Geschäftsfähigkeit.
Der Verkäufer will mit seiner Lieferung erkennbar seine ganz Leistungspflichtung erfüllen, aber die Lieferung weicht nach Zahl, Maß oder Gewicht von der vereinbarten Menge ab. Die Lieferung stellt einen Mangel dar (und steht nicht mehr lediglich einem Mangel gleich, vgl. § 434 III i.d. Fassung bis zum 31.12.2021). Die Käufer steht daher -> Geäwhrleistung zu. Abzugsgrenzen von der absichtlich Teilleistung.
Anteilige Herabsetzung des Kaufpreises bzw. des Werklohns wegen eines Mangels. Das Gestaltungsrecht der Minderung wird durch eine -> Willenserklärung ausgeübt. Es müssen die Voraussetzungen des -> Rücktrits vorliegen (§§ 441 I 1, 628 I 1: “statt zurückzutreten”). Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus §§ 441 IV, 346 f. bzw. §§ 638 IV, 346f.
Herabsetzung der Miete wegen eines Mietmangels von Gestzes wegen, ohne Gestaltungserklärung. Die Rückzahlung bereits entrichteter Miete richtet sich nach den §§ 812 ff.
-> Willenserklärungen des Vertreters im Rahmen der für das Außenverhältnis maßgeblichen -> Vertretungsmacht unter Nichteinhaltung von Beschränkungen aus dem der Vertretungsmacht im Innenverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Bei -> Kollusion ist das Geschäft gemäß § 138 -> nichtig. Im Übrigen ist nach h.M. dem Geschäftsgegner ein Berufen auf die Vertretungsmacht gem. § 242 verwehrt, wenn er den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Evidenz). Der Vertreter wird dann wie ein -> Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt.
Abgabe/Empfangnahme einer -> Willenserklärung für Rechnung eines anderen, aber im eigenen Namen. Kein Fall der §§ 164 ff., da das -> Offenkundigkeitsprinzip nicht gewahrt wird. Anders als bei der -> Stellvertretung treffen den Handelnden die Rechte und -> Pflichten aus dem -> Rechtsgeschäft. Ist der Handelnden allerdings aufgrund eines Auftrags mit dem anderen tätig geworden, so muss er dem anderen das Erlangte herausgeben und er kann Ersatz seiner -> Aufwendungen verlangen, §§ 667, 670.
-> Besitz, der von dem -> unmittelbaren Besitz eines anderen (des Besitzermittlers) abgeleitet wird. Voraussetzungen: unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers, Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Besitzmittler und dem mittelbaren Besitzer sowie Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers.
Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt, mit der ein verständiger Mensch handeln würde, um sich selbst vor -> Schaden zu bewahren. Besteht es bei Schadenseintritt und/oder -entwicklung, so reduziert sich die Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz. Auch ein Mitverschulden des -> Erfüllungsgehilfen des Geschädigten löst diese Folge aus.
Wesentliche Änderungen:
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR (§ 705 II)
persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der GbR-Gesellschafter (§§ 721 ff.);
Regelung der actio pro socio in § 715b;
Aufwendungsersatzanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft in § 716;
fakultative Eintragung der GbR in ein Gesellschaftsregister (“eGbR”, § 707 I);
grds. keine Auflösung der GbR bei Tod (§ 723);
Öffnung der OHG für Angehörige der Freien Berufe (§ 107 I 2 HGB, wenn zulässig nach Berufsrecht, s. z.B. § 59b II Nr. 1 BRAO);
neues Beschlussmängelrecht für die OHG (§§ 110 ff. HGB)
Lieferung einer eigentlich mangelfreien -> Sache, deren Mangelhaftigkeit sich gleichwohl daraus ergibt, dass sie infolge der durch den Verkäufer vorgenommenen Montage nicht -> den Montageanforderungen des § 434 IV entspricht.
Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die -> Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
Montageanleitung, die den (laienhaften) Käufer nicht in die Lage versetzt, die Sache fehlerfrei zu montieren. Eine mangelhafte Montageanleitung begründet einen -> Sachmangel, es sei denn, die fehlerfreie Montage ist dem Käufer trotzdem gelungen.
Maßgeblich ist, ob der Betrieb nach Art (z.B. Vielfalt der Geschäftsgegenstände, Komplexität der Geschäftsvorgänge, Inanspruchnahme von Krediten und Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr) oder Umfang (z.B. Umsatzhöhe, Anzahl der Beschäftigten, Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens) im Gesamtbild einen ain kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern.
Person, die erst -> Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist. Im Nacherbfall wird der Nacherbe unmittelbarer Nachfolge des -> Erblassers, nicht des Vorerben. Bereits mit dem -> Erbfall erwirbt der Nacherbe ein ->Anwartschaftsrecht an der Erbschaft. Der Vorerbe ist gesetzlich in seinen Verfügungsbefugnissen in gewissem Umfang beschränkt, sofern er nicht ausdrücklich von diesen Beschränkungen befreit wurde (sog. befreiter Vorerbe).
Naturalobligationen können nicht gegen den Willen des -> Schuldners durchgesetzt werden. Das auf eine Naturalobligation Geleistete kann aber nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden.
Beispiel: Wettschulden, § 762.
Wiederherstellung des anfänglichen Zustandes (status quo ante), der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, in Natur. In manachen Fällen ist stattdessen gemäß § 249 II eine -> Restitution in Geld zulässig. Beachte zur Terminologie: Teilweise wird mit “Naturalrestitution” undifferenziert sowohl die Restitution in Ntur (§ 249 I) als auch die Restitution in Geld (§ 249 II) bezeichnet.
Im Gesetz nicht geregelte Form des ->Besitzes, nach der ein -> unmittelbarer Besitzer aufgrund zweier Besitzmittlungsverhältnisse zwei Personen gleichzeitig den ->mittelbaren Besitz verschaffen könne. Die h.M. erkennt diese Rechtsfigur nicht an.
Ersatzfähigkeit bei Vertrauen auf das Zustandekommen einer Verbindlichkeit (z.B. §§ 122,179) sowie bei Zustandekommen einer Verbindlichkeit durch Täuschung oder Aufklärungsverletzung. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er heute stünde, wenn sein Vertrauen nicht geweckt worden wäre und er daher den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Produkt der -> Verarbeitung, das eine eigenständige, gegenüber den Ausgangsstoffen weitergehtende Funktion erfüllt oder eine andere wirtschaftliche Bedeutung hat.
-> Besitzer einer -> Sache, der ein -> Recht zum Besitz hat, dieses aber überschreitet (z.B. Lackierung des Mietwagens in Regenbogenfarben). Nach h.M. hat auch er ein Recht zum Besitz, sodass die §§ 987 ff. nicht eröffnet sind (und stattdessen das Vertrags- bzw. Deliktsrecht). Abzugrenzen vom -> Fremdbesitzerexzess.
Die mit dem -> Rechtsgeschäft erstrebten -> Rechtsfolgen treten von Anfang an nicht ein (rechtshindernde -> Einwendung) oder werden später beseitigt (rechtsvernichtende Einwendung). Letzterenfalls können die Rechtsfolgen -> ex nunc oder -> ex tunc entfallen. Unterscheide -> Teilnichtigkeit und Gesamtnichtigkeit.
Bereicherungsausgleich gem. §§ 812 ff., wenn die Bereicherung durch keinerlei -> Leistung (i.S.d. Bereicherungsrechts) eingetreten ist (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion).
Wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht (§ 816 I 1 u. 2)
Entgegennahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (§ 816 II)
erweiterte Herausgabepflicht eines Dritten bei unentgeltlicher Zuwendung einer Bericherungsansprüchen unterliegenden Sache (§ 822)
allgemeine Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Var. 2).
Unterscheide bei Letztgenannter -> Eingriffskondiktion, Verwendungskondiktion und Rückgriffskondiktion.
Objektiv erforderliche Verteidigungshandlung mit Verteidigungswillen aufgrund eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf die eigenen Rechtsgüter oder die eines Dritten (Notwehrlage).
Wie in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig, sodass weder -> verbotene Eigenmacht (§ 858) noch ein Delikt (§§ 823 ff.) vorliegt.
-> Verwendung, die zum Erhalt der -> Sache erforderlich ist.
(lat.) “beschränkte Zahl”: Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem die im Sachenrecht möglichen dinglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind.
(s. auch -> Typenzwang)
-> Verwendung, die den objektiven Wert der -> Sache erhöht.
Die -> Sache entspricht i.W. den objeltiven Anforderungen, wenn sie sich für die -> gewöhnliche Verwendung eigent und eine -> Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden.
Im eigenen Interesse zu beachtende Verhaltensanordnung, deren Missachtung nachteilige Folgen hat. Keine -> Pflicht i.S.d. § 241, daher nicht einklagbar und keine -> Ansprüche auf Schadensersatz im Fall ihrer Missachtung.
Beispiel: -> Rügeobliegenheit.
-> Personengesellschaft, deren Zweck der Betrieb eines -> Handelsgewerbes ist.
Der Vertreter muss die Vertretung ausdrücklich offenlegen, oder sie muss sich zumindest aus den Umständen ergeben. Ansonsten wirkt die -> Willenserklärung des Vertreters für und gegen diesen selbst, vgl. § 164 II.
Der Zweck der -> Leistung (i.S.d. Bereicherungsrechts), eine Verbindlichkeit zu erfüllen, wird nicht erreicht.
Fallgruppen: Verbindlichkeit besteht nicht oder ihre -> Erfüllung tritt nicht ein.
(lat.) “Verträge sind einzuhalten”: Aus dem römischen Recht stammender Grundsatz, nach dem Verträge einzuhalten sind. Für das Zivilrecht hat dieser Grundsatz in § 241 Ausdruck gefunden, laut dem der -> Schuldner verpflichtet ist, die Leistung zu bewirken.
Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften persönlich für die Schulden der Personengesellschaft als -> Gesamtschuldner (bei der -> OHG gemäß § 126 HGB, bei der -> GbR gemäß § 721).
Pfandrecht, das aufgrund gesetzlicher Voraussetzungen entsteht. Zu unterscheiden sind gesetzliche Besitzpfandrechte (Werkunternehmerpfandrecht, § 647; Pfandrechte des Kommissionsärs, des Frachtführers und des Lagerhalters, §§ 397, 441, 475 HGB) und gesetzliche besitzlose Pfandrechte (Vermieter- bzw. Verpächterpfandrecht, §§ 562, 592; Gastwirdpfandrecht, § 704). Das ist für die Entstehung erforderliche Eigentum kann nicht nach §§ 1207, 932 ff. überwunden werden.
Vertraglich durch Verfügung eingeräumtes dingliches Recht an einer beweglichen Sacxhe oder an einem Recht, das seinen Inhaber berechtigt, sich als Kompensation für den Ausfall der gesicherten Forderung (-> Akzessorietät) zu befriedigen (Pfandverwertung). Entsteht (-> Ersterwerb) durch Verfügung per Einigung über die Bestellung, Bestehen der zu sichernden Forderung, -> Übergabe und die beim Eigentümer der Sache liegende -> Berechtigung. Nach Maßgabe der §§ 185 II 1, 1207, 932 ff. kann auch ein Nichtberechtigter ein Pfandrecht bestellen.
Erzwingbares und einklagbares Gebot, eine -> Handlung vorzunehmen. Der Begünstigte hat als Gläubiger einen -> Anspruch auf die -> Erfüllung der Pflicht. Unterscheide Leistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Nebenpflichten.
Abzugrenzen von der -> Obliegenheit.
-> Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den -> Erben auf Zahlung für den Fall einer -> Enterbung. Beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wird vor Beeinträchtigung durch den Pflichtteilsrestanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch geschützt.
Allein aus dem -> Besitz abgeleiteter und von einem Besitzrecht unabhängiger -> Anspruch im Falle -> verbotener Eigenmacht, dem nur entgegengehalten werden kann, dass bereits der entzogene bzw. gestörte Besitz fehlerhaft war.
Im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelte betragsmäßig begrenzte Haftung ohne -> Verschulden. Voraussetzungen:
Anwendbarkeit gem. § 16 ProdHaftG
Rechtsgutverletzung i.S.d. § 1 I ProdHaftG (Leben, Körper, Gesundheit oder andere -> Sache)
verursacht durch Produktfehler
kein Ausschluss nach § 1 II u. III ProdHaftG.
-> Schuldner ist der Hersteller des Produkts
Von der -> Produkthaftung zu unterscheidende, spezielle Ausprägung der betragsmäßig unbegrenzten Haftung für die Verletzung einer -> Verkehrssicherungspflicht i.R.d. § 823 I. Sie wird begründet durch Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions-, Produkbeobachtungs- oder Befundsicherungsfehler. Bei Fabrikations- und Konstruktionsfehlern werden das -> Verschulden und die objektive Pflichtwidrigkeit widerlegbar vermutet.
Besondere handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmten Umfang. Sie umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte, die der Betrag irgendeines -> Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie kann nur durch einen Kaufmann persönlich und ausdrücklich einer natürlichen Person erteilt werden und ist gem. § 53 I HGB in das Handelsregister einzutragen.
Schutz des guten Glaubens an der Vollständigkeit des Handelsregisters. Der Eintragungsverpflichtete, der die Eintragung einer Tatsache versäumt hat, kann diesse dem Dritten nur entgegenhalten, wenn dieser positive Kenntnis von der nicht eingetragenen Tatsache hatte (negative Publizität). Andererseits muss ein Dritter eine eingetragene und bekanntgemachte Tatsache gegen sich gelten lassen, auch wenn er sie nicht kennt (positive Publizität).
-> Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei (drohender) Störung eines der (neben dem Eigentum) über § 823 I oder § 823 II i.V.m. einem -> Schutzgesetz geschützten Rechtsgüter. Voraussetzungen: nicht zu duldende und daher rechtswidrige Störung sowie Wiederholungs- oder ernsthaft drohende Erstbegehungsgefahr. Ein -> Verschulden ist nicht erforderlich.
Rechtsposition, die im Gegensatz zu den -> absoluten Rechten nicht umfassend gegen Eingriffe anderer geschützt ist. Vielmehr muss im Einzelfall abwägend beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung zugleich ein rechtswidriger Eingriff ist. Rahmenrechte sind das -> allgemeine Persönlichkeitsrecht und das -> Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Tatsächliche -> Handlung, an die eine -Rechtsfolge geknüpft ist, z.B. Besitzveränderungen (§§ 854, 856), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946 ff.). Erfordert keine -> Willenserklärung und ist daher nicht -> Rechtsgeschäft, sodass es insbesondere keiner
-> Geschäftsfähigkeit bedarf.
Recht auf störungsfreie Entfaltung des unternehmerischen Tätigkeitskreises.
Als -> sonstiges Recht i.S.d. § 823 I vor betriebsbezogenen Eingriffen geschützt. Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet.
-> Recht zum Besitz, das ein Dritter dem -> unmittelbaren Besitzer vermittelt.
der unmittelbare Besitzer darf gegenüber dem Dritten besitzen,
der Dritte darf gegenüber dem Eigentümer besitzen und
der Dritte ist dem Eigentümer gegenüber zur Weiterleitung des Besitzes befugt.
-> Recht zum Besitz aus einem -> beschränkt dinglichen Recht an der Sache (z.B. Pfandrecht gem. § 1204} oder aus einem -> Verpflichtungsvertrag mit dem Eigentümer (sog. obligatorisches Recht zum Besitz, z.B. Miete).
Umstritten ist, ob auch ein -> Anwartschaftsrecht hierunter fällt.
Ein -> Zurückbehaltungsrecht begründet nach h.M. kein Recht zum Besitz.
Rechtlicher Umstand, von dem die Wirklichkeit eines -> Rechtsgeschäfts abhängt. Bsp.: Aufrechnung für den Fall, dass die Hauptforderung (noch) existiert. Für sie gelten nicht die Regelungen für die Bedingung (§§ 158 ff.) und sie ist auch bei bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften zulässig.
Fähigkeit, Träger von Rechten und -> Pflichten zu sein.
Beginnt bei natürlichen Personen mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod (vgl. § 1922 I). Auch juristische Personen sind rechtsfähig, ferner insbesondere die nach § 705 II (in der durch das MoPeG geänderten Fassung seit dem 01.01.2024) rechtsfähige -> Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die -offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) sowie die -> Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB).
Wirkung einer Norm.
Sie greift, soweit der -> Tatbestand der Norm erfüllt ist.
-> Tatbestand, der aus mindestens einer -> Willenserklärung sowie u.U. aus weiteren Tatbestandsmerkmalen (z.B. der -> Übergabe bei § 929 S. 1) besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten privatrechtlichen Erfolgs knüpft.
Schweben eines gerichtlichen Streits über einen -> Anspruch im prozessualen Sinn. Die Rechtshängigkeit beginnt mit Klageerhebung, d.h. mit Zustellung der Klageschrift vom Gericht an den Beklagten. Materiell-rechtliche Relevant vor allem bei der Hemmung der Verjährung (§ 204 I Nr. 1; beachte § 167 ZPO) und beim Schadensersatz aus EBV nach § 989.
Rechtswidrig ist jede -> Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht. Im Deliktsrecht grundsätzlich “indiziert”, d.h. jede Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs ist rechtswidrig, soweit kein Rechtfertigungsgrund eingreift (Lehre vom Erfolgsunrecht). Bei der Verletzung von -> Rahmenrechten muss die Rechtswidrigkeit hingegen positiv festgestellt werden. Ähnlich im Rahmen der §§ 280 ff. ist die Rechtswidrigkeit zwar nicht zu prüfen, aber eine Pflichtverletzung zu untersuchen.
Offene Mängel sind -> unverzüglich nach Ablieferung zu rügen. Versteckte Mängel sind -> unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Relevant im Rahmen der -> Rügeobliegenheit.
Siehe zunächst Fixgeschäft. Die Leistung (i.S.d. Schuldrechts) ist auch nach Ablauf der Leistungszeit noch möglich, deren Einhaltung aber so wesentlich, dass die nicht rechtzeitige Leistung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Das Geschäft “steht und fällt” mit der rechtzeitigen Leistung, zu.B. bei der Just-in-Time-Lieferung von Kfz-Zubehör an den Autohersteller.
-> Vermutung im geschäftlichen Bereich, dass eine -> Aufwendung, die im Zusammenhang mit der erwarteten Vertragserfüllung vom Gläubiger getätigt wurde, aber aufgrund des Nichtleistens des -> Schuldners nutzlos geworden ist, ohne das schädigende Ereignis rentabel gewesen wäre. Derartige Aufwendungen sind daher als Mindestschaden i.R.e. -> Anspruchs auf -> Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig.
Im Falle einer Sachbeschädigung oder Körperverletzung Wiederherstellung des anfänglichen Zustandes (status quo ante), der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, in Geld. Beachte zur Terminologie: Teilweise wird mit “Naturalrestitution undifferenziert sowohl die -> Naturalrestitution (§ 249 I) als auch die Restitution in Geld (§ 249 II) bezeichnet. Abzugrenzen von der Störungsbeseitigung und von der -> Schadenskompensation, die ebenfalls auf Geld gerichtet sind.
Ermittlung des Inhalts einer Norm dergestalt, dass die nationale Regelung, die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurde, so ausgelegt wird, dass sie den Vorgaben der Richtlinie entspricht. Nur erforderlich im Anwendungsbereich der Richtlinie.
Sicherstellung der einheitlichen Auslegung einer richtlinienumsetzenden Norm über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus. Die Wertungen der Richtlinie werden auf die Norm übertragen, auch wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie im konkreten Fall nicht eröffnet ist.
Die Anfechtung eines und der -> Rücktritt von einem mit einem Darlehensvertrag -> verbundenen Vertrags wirken gleichermaßen für das Darlehen.
Dies ist in den §§ 358, 359 nicht geregelt, wird von der h.M. aber für richtig gehalten.
Umgestaltung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige Rücktrittserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Das erforderliche Gestaltungsrecht kann sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz (Rücktrittsrecht, gesetzliches) ergeben.
-> Obliegenheit des Käufers, bei einem beiderseitigen Handelskauf die gelieferte -> Ware -> unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies rechtzeitig zu rügen (-> Rechtzeitigkeit der Rüge). Sie entfällt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Wird ein Mangel nicht ordnungsgemäß gerügt, gilt die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt.
Körperlicher -> Gegenstand, also alles, was sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgegrenzt ist. Sachen werden in bewegliche Sachen und Grundstücke eingeteilt.
Keine Sachen sind elektrischer Strom und fließendes Wasser (keine räumliche Begrenzung), der Körper des lebenden Menschen nebst eingefügten Hilfsmitteln (z.B. künstliche Hüfte) sowie Tiere. Auf Letztgenannte werden aber gemäß § 90a S. 3 die Vorschriftern über Sachen entsprechend angewendet.
Statt des Begriffs -> “Ware mit digitalen Elementen” wird in § 327a II u. III der Begriff “Sachen mit digitalen Elementen” verwendet, womit sichergestellt werden soll, dass auch unbewegliche Sachen vom Anwendungsbereich der §§ 327 ff. erfasst sind.
Die -> Sache entspricht nicht den -> subjektiven Anforderungen, den -> objektiven Anforderungen oder den -> Montageanforderungen. Auch eine -> Minderlieferung stellt nunmehr einen Sachmangel dar. Die Aliudlieferung steht einem Sachmangel gleich.
Das Werk weist nicht die vereinbarte -> Beschaffenheit auf oder eignet sich nicht zur -> vertraglich vorausgesetzten Verwendung bzw. zur -> gewöhnlichen Verwendung und weist nicht die übliche Beschaffenheit auf.
Ihm stehen gleich die -> Aliudlieferung und die -> Minderlieferung.
Bei der -> Leistungskondiktion i.R.d. Rückabwicklung eines -> nichtigen gegenseitigen Vertrags wird die Gegenleistung berücksichtigt. Bei gleicharten Leistungen (i.S.d. Bereicherungsrechts) besteht nur ein -> Anspruch auf Herausgabe des Überschusses nach Saldierung der wechselseitigen Leistungen. Bei ungleichartigen Leistungen kann jeder seine Leistung nur insoweit zurückfordern, als er seinerseits zur Rückgewähr der anderen Leistung in der Lage ist. Die Saldotheorie wird eingeschränkt bei Leistungen eines -> Geschäftsunfähigen bzw. -> beschränkt Geschäftsfähigen, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wenn die -> Sache infolge eines Mangels untergeht.
Unfreiwillige Vermögenseinbuße.
Gegenteil zu -> Aufwendungen.
Schadensersatz, der an die Stelle der Primärleistungspflicht tritt und das Erfüllungsinteresse des Gläubigers befriedigen soll. Neben einer Pflichtverletzung und ihrem -> Vertretenmüssen ist je nach Anspruchsgrundlage erforderlich:
anfängliche (§ 311a II) bzw. nachträgliche (§ 283) -> Unmöglichkeit
Nichterbringung einer fälligen Leistung (i.S.d. Schuldrechts) oder
Nacherfüllung nach Setzung einer Nachfrist (§ 281);
Verletzung einer Nebenpflicht derart, dass eine Leistung durch den -> Schuldner dem Glälubiger nicht mehr zuzumuten ist (§ 282).
Vollständiger Schadensersatz anstelle der Primärleistung, obwohl der -> Schuldner nur eine Teilleistung oder eine Schlechtleistung erbracht hat, weil der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat bzw. weil die Schlechtleistung nicht unerheblich ist. Ohne diese Voraussetzungen muss der Gläubiger die unvollständige oder fehlerhafte Leistung behalten und kann nur den Minderwert ersetzt verlangen (kleiner Schadensersatz).
Grundfall des Schadensersatzes wegen Verletzung von -> Pflichten aus einem Schuldverhältnis.
Gem. § 280 I 1 kann jede Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch begründen.
-> Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder -> Schadensersatz statt der Leistung werden aber nur unter zusätzlichen -> tatbestandlichen Voraussetzungen gewährt.
Der -> Anspruch auf Ersatz des -> Verzögerungsschadens erfordert als spezielle Pflichtverletzung den -> Verzug des -> Schuldners.
Entschädigung in Geld für nach der -> Differenztheorie erlittene Vermögensschäden, die nicht durch -> Restitution wiederhergestellt werden können oder müssen.
-> Sache, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden ist.
Ist anders als -> wesentliche Bestandteile sonderrechtsfähig, teilt also nicht zwingend das rechtliche Schicksal des Grundstücks.
Jemand, der objektiv keine -> Geheißperson ist, aber aus Sicht der Gegenseite als eine solche erscheint. Nach h.M. wird die Scheingeheißperson wie die Geheißperson behandelt. Die -> Übergabe, an der sie teilnimmt, wirkt also für und gegen den Geheißgeber.
Einvernehmliches Hervorrufen des äußeren Scheins eines -> Rechtsgeschäfts (simuliertes Geschäft), ohne dass seine -> Rechtsfolgen von den Parteien gewollt wird. Das simulierte Geschäft ist -> nichtig.
Soweit in anderes Rechtsgeschäft (dissimuliertes Geschäft) gewollt ist und dessen Voraussetzungen vorliegen, ist dieses wirksam.
Schenkungsversprechen, welches unter der aufschiebenden Befristung des Todes des Schenkers und gleichzeitig unter der Bedingung des Überlenbes des Beschenkten abgegeben wird (im Ergebnis egal, ob diese Bedingung technisch auflösend [Beschenkter stirbt vor Schenker] oder aufschiebend [Schenker stirbt vor Beschenktem] formuliert wird). Es gilt die Form der Verfügungen von Todes wegen. Wird die Schenkung auf den Todesfall noch zu Lebzeiten des Schenkers von ihm selbst vollzugen (Vollzug), unterliegt sie aber der Form der Schenkung.
Der -> Leistungsort liegt beim -> Schuldner, der -> Erfolgsort hingegen beim Gläubiger (z.B. -> Versendungskauf).
Ausgleich für immaterielle -> Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen, bei Freiheitsentziehung oder der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, werden geämß § 253 I nur dann ersetzt, wenn dies gesetzlich angeordnet ist, wie in § 253 II oder in § 651n II.
Form, für die über den Inhalt des -> Rechtsgeschäfts eine Urkunde errichtet wird, die durch den Aussteller durch Unterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet wird.
Bei einem -> Vertrag muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde erfolgen, es sei denn, über den Vertrag werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen. Wird sie vertraglich vereinbart, so genügt im Zweifel auch -> Textform.
-> Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird. Das formlose deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt eine bereits bestehende Schuld, sodass alle rechtlichen und tatsächlichen -> Einwendungen ausgeschlossen werden, die der -> Schuldner bei -> Abgabe seiner -> Willenserklärung kannte oder mit denen er rechnen konnte. Das formgebundene konstitutive Schuldanerkenntnis schafft hingegen unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine neue Verpflichtung, kann aber kondiziert werden (vgl. § 812 II), wenn dem anerkannten Rechtsverhältnis eine Einwendung entgegenstand; im Ergebnis führt es daher nur zu einer Umkehr der Beweislast für die Einwendung.
Person, die aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber verpflichtet ist, eine Leistung (i.S.d. Schuldrechts) zu erbringen.
Sonderbeziehung zwischen zwei oder mehreren Personen, die -> Pfilchten begründet.
Zu unterscheiden sind -> Verpflichtungsverträge, -> rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sowie gesetzliche Schuldverhältnisse.
Jedes Gesetz, das ein Ge- oder Verbot ausspricht und zumindest auch die Interessen einzelner Personen oder Personenkreise gegen die Verletzung von bestimmten Rechtsgütern schützen soll (Individualschutz).
Das seinerseits Erforderliche hat der -> Schuldner getan, wenn er alles getan hat, was von seiner Seite zur -> Erfüllung einer -> Gattungsschuld notwendig ist. Bei der -> Holschuld hat der Schuldner die von ihm zur Erfüllung ausgewählte -> Sache auszusondern. Bei der -> Schickschuld muss der Schuldner die ausgewählte Sache der Transportperson übergeben. Bei der -> Bringschuld hat der Schuldner die Sache dem Gläubiger in einer den -> Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten.
Beseitigung eines Mangels durch den Gläubiger des -> Anspruchs auf -> Gewährleistung. Im Werkrecht bzw. Mietrecht ist die Selbstvornahme in § 637 bzw. § 536a II geregelt, im Kaufrecht jedoch nicht vorgesehen. Beseitigt der Käufer den Mangel ohne Fristsetzung selbst, so hat ei keinen Anspruch auf Ersatz seiner -> Aufwendungen aus -> Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil das Gewährleistungsrecht lex specialis ist. Teilweise wird aber eine -> Vorteilsanrechnung analog § 326 II 2 bejaht.
-> Verpflichtungsvertrag, in welchem der Sicherungsgeber verspricht, dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit für eine Forderung einzuräumen. Die Einräumung der Sicherheit selbst (z.B. Bürgschaft, -> Sicherungsübereignung, -> Sicherungsabtretung, Sicherungsgrundschuld, Hypothek) ist von der Sicherungsabrede zu abstrahieren und zu trennen.
-> Abtretung zur Sicherung einer Forderung. Der -> Zessionar alias Sicherungsnehmer kann die abgetretene Forderung einziehen, falls sein -> Schuldner (der zugleich der Sicherungsgeber sein kann, aber nicht muss) die gesicherte Forderung nicht erfüllen kann. Eine Sicherungsabtretung kann insbesondere wegen -> Übersicherung, Knebelung oder -> Verleitung zum Vertragsbruch -> nichtig sein.
-> Übereignung einer -> Sache zur Sicherung einer Forderung. Die Sicherungsübereignung hat die Verpfändung -> Pfandrecht [vertragliches] weitgehend verdrängt, weil diese grds. die -> Übergabe der verpfändeten voraussetzt. Demgegenüber verbleibt bei Sicherungsübereignung im -> Besitz der Sache, da diese mit Hilfe eines -> Übergabesurrogats übereignet wird. Insbesondere ist die -> Sicherungsabrede ein Besitzmittlungskonstitut, sodass § 930 genutzt werden kann.
Verstoß gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Ein objektiver Sittenverstoß kann sich aus dem Inhalt des -> Rechtsgeschäfts, seinem Zweck oder den Beweggründen der Parteien bei der Vornahme ergeben. In subjektiver Hinsicht bedarf es der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. -> Rechtsfolge ist die -> Nichtigkeit.
Ohne jegliches Zögern, also auch ohne unverschuldetes Zögern. Abzugrenzen von -> unverzüglich.
Jedes -> absolute, d.h. gegenüber jedermann wirkende Recht. Anerkannt sind : -> beschränkt dingliche Rechte, dingliche -> Anwartschaftsrechte, absolute Immaterialgüterrechte sowie Mitgliedschaftsrechte an einer -> GmbH oder an einem eingetragenen Verein. Keine sonstigen Rechte sind insbes. das Vermögen und Forderungsrechte. Problematisch ist die Einordnung beim -> Besitz, dem Recht am Arbeitsplatz und den Familienrechten.
Nach der Lehre vom faktischen -> Vertrag konnte die rein tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung (i.S.d. Schuldrechts) für Massen (z.B. Busfahrt) zu einem Vertrag führen, auch ohne -> Erklärungsbewusstsein. Nach heute h.M. ist hingegen ausnahmslos eine -> Willenserklärung erforderlich, zumindest durch -> konkludente Erklärung aufgrund eines Verhaltens, dass sozialtypischerweise mit einem Vertragsschluss einhergeht. Sogar eine entgegenstehende Erklärung ist dann gemäß § 242 unbeachtlich (protestatio facto contraria non valet: “Ich werde diese Busfahrt nicht bezahlen”).
Allgemein: Unanwendbarkeit einer Norm, weil der Sachverhalt in einer spezielleren Norm abschließend geregelt ist (lex specialis derogat legi generali.). § 993 I Hs. 2 schreibt dies hinsichtlich der Schadens- und Nutzungsersatzansprüche (str., ob auch Verwendungsersatzansprüche) des -> Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor. Gesperrt werden insbesondere die §§ 812 ff. und §§ 823 ff.
Der -> Gegenstand, den der -> Schuldner infolge der -> Unmöglichkeit der Leistung (i.S.d. Schuldrechts) von einem Dritten erlangt hat. Der Gläubiger kann diesen Gegenstand herausverlangen. Der Wert des Gegenstands wird dann allerdings auf einen etwaigen -> Anspruch auf Schadensersatz angerechnet und der Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.
Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen (vgl. §§ 164 ff.). -> Rechtsfolge der Stellvertretung ist, dass die Rechtsfolgen des Handelns nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen. Voraussetzung der Stellvertretung ist, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, im Namen des Vertretenen handelt (in fremdem Namen) und -> Vertretungsmacht hat. Eine Ausnahme vom -> Offenkundigkeitsprinzip gilt insbesondere beim -> Geschäft für den, den es angeht.
Besteht, wenn die gekaufte -> Sache wegen des Mangels von vornherein völlig wertlos ist oder wenn das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache eine nur schwer trennbare Einheit bildet oder wenn der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann. Dienst der Feststellung, ob ein -> weiterfressender Mangel besteht.
Der, der das Eigentum beeinträchtigt und gegen den daher der -> Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch besteht. Der Handlungsstörer beeinträchtigt das Eigentum durch seine -> Handlung. Der Zustandsstörer ist Eigentümer, -> Besitzer oder Verfügungsbefugter der störenden Sache und die Störung geht dabei zumindest mittelbar auf seinen Willen zurück.
Schuld, bei der im Gegensatz zur -> Gattungsschuld der -> Gegenstand der Leistung von den Parteien individuell bestimmt ist. Existiert der Leistungsgegenstand nicht oder geht er vor -> Gefahrübergang unter, so besteht -> Unmöglichkeit.
Die -> Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte -> Beschaffenheit hat, sich für die -> vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Instalationsanleitungen, übergeben wird.
-> Gegenstand oder Inhalt eines -> Anspruchs, der an die Stelle des ursprünglich geschludeten Gegenstands oder des ursprünglichen Anspruchsinhalts tritt.
Methode zur Berechnung der Erfüllungsinteresses beim -> Schadensersatz statt der Leistung. Es wird auf das Interesse des Gläubigers an der ausgefallenen Leistung (i.S.d. Schuldrechts) abgestellt. Der -> Anspruch auf die Gegenleistung bleibt bestehen und der Schadensersatzanspruch tritt an die Stelle des entfallenen Primäranspruchs.
Alternative: -> Differenzmethode
Gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrag.
Vorschrift, nach der ein von einem -> Minderjährigen auch ohne die nach § 107 (-> lediglich rechtlich vorteilhaft) erforderliche -> Zustimmung des -> gesetzlichen Vertreters geschlossener -> Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung (i.S.d. Schuldrechts) mit eigenen MItteln bewirkt (hat).
Voraussetzungen einer Norm. Sind sie erfüllt, so greift die -> Rechtsfolge.
Alle konkreten Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
Abzugrenzen vom -> Werturteil.
Die Teilnichtigkeit eines -> Rechtsgeschäfts führt grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§ 139). Eine nichtige Allgemeine Geschäftsbedingung lässt hingegen den übrigen Vertrag unberührt (§ 306 I).
Nichtanwendung einer Norm auf einen Fall, obwohl dieser nach dem Wortlaut vom -> Tatbestand erfasst wirdk weil die konkrete Interessenlage erheblich von der Interessenlage abweicht, die in der Norm geregelt werden sollte.
Gegenstück zur -> Analogie.
Einseitiges Rechtsgeschäft, mit welchem der ->Erblasser Anordnunge für seinen Todesfall treffen kann, insbesondere einem -> Erben bestimmen (§ 1937), ein -> Vermächtnis zuwenden, eine Auflage anordnen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Form des Rechtsgeschäfts. Die Erklärung muss lesbar sein, den Aussteller erkennen lassen und auf einem dauerhaften, d.h. vomn Erklärenden nicht mehr veränderbaren Datenträger abgegeben werden. Wird z.B. erfüllt durch Briefe, E-Mails, SMS, WhatsApp u.Ä. Messenger, Telefaxe und downloadbare Dateien nach Download.
Herrschende sozialehtische Vorstellung von Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen anderer, Redlichkeit und Loyalität, die zugleich als Rechtsprinzip der Rechtsausübung und -auslegung Schranken setzt und rechtliche Verhaltensweisen postuliert. Wirkt in der gesamten Rechtsordnung.
Im Sachenrecht besteht, anders als im Schuldrecht, keine Privatautonomie; vielmehr müssen sich die Parteien des Eigentums und der -> beschränkt dinglichen Rechte bedienen.
Typischerweise bei der Verwednung der kaufsache durch äußere Umstände oder Fehler des Versandpersonals auftretende Gefahren wie etwa Verlust oder Beschädigung.
Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch -> Rechtsgeschäft. Erfordert -> Vertrag (dingliche Einigung) zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, -> Übergabe der -> Sache an den Erwerber oder -> Übergabesurrogat, Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs sowie -> Berechtigung des Veräußerers. -> Erwerb vom Nichtberechtigten ist möglich.
Übertragung des Eigentums an Grundstücken durch -> Rechtsgeschäft. Erfordert -> Auflassung, Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch, Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs sowie -> Bereichtigung des Veräußerers. -> Erwerb vom Nichtberechtigten ist möglich.
Hinreichende Verschaffung einer Besitzstellung im Rahmen der -> Übereignung beweglicher Sachen. Erfordert Erweb (zumindest) -> mittelbaren Besitzes auf Erwerberseite, vollständigen Besitzverlust auf Veräußererseite und eine Veranlassung des Besitzwechsels durch den Veräußerer. Sowohl für Erwerber als auch Veräußerer können -> Besitzdiener (§ 855), Besitzmittler (§ 868) und -> Geheißpersonen eingeschaltet werden. Strittig ist, ob zudem ein Wechsel des unmittelbaren Besitzers erforderlich ist.
Eine -> Übergabe kann durch eines der folgenden Übergabesurrogate ersetzt werden:
Übergabe kurzer Hand (wenn der Erwerber schon im -> Besitz der -> Sache ist, genügt Einigung über den Eigentumsübergang)
Vereinbarung eines -> Besitzkonstituts (wenn der Veräußerer auch nach der Eigentumsübertragung -> unmittelbarer Besitzer der -> Sache bleiben soll, kann zwischen Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis begründet werden) und
-> Abtretung eines Herausgabeanspruchs (wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist, kann der Veräußerer dem Erwerber seinen -> Anspruch auf Herausgabe gegen den Dritten abtreten, § 931)
Bereits bei Besicherung einer Forderung ist gewiss, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung besteht. Führt nach § 138 I wegen -> Sittenwidrigkeit zur -> Nichtigkeit der -> Sicherungsabrede und auch (h.M.) der -> Sicherungsübereignung bzw. -> Sicherungsabtretung selbst, wenn die Übersicherung auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruht.
Der realisierbare Wert der Sicherheit (-> Sicherungsübereignung, -> Sicherungsabtretung) übersteigt 110 % der gesicherten Forderung, weil nachträglich die Forderung ratenweise getilgt wurde. Analog § 237 wird vermutet, dass nur 2/3 des Schätzwertes realsierbar sind. Daher bestehen eine widerleglich -> Vermutung, dass eine Übersicherung gegeben ist, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150 % der gesicherten Forderung beträgt. Führt nicht zur Nichtigkeit nach § 138 I. Es besteht lediglich ein ermessensunabhängiger -> Anspruch des Sicherungsgebers auf Freigabe der Sicherheit.
Entgegenstehende AGB sind gem. § 307 -> nichtig.
-> Rechtsgeschäft, das den von einem -> Verbotsgesetz missbilligten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen versucht, der vom Wortlaut der Verbotsnorm nicht erfasst ist. Teilweise ausdrücklich als -> nichtig normiert (vgl. z.B. § 476 I 2 und § 650o), im Übrigen im Einzelfall nichtig nicht § 242.
Eine Pflichtverletzung ist unerheblich, wenn unter Berücksichtigung der Intensität der Pflichtverletzung und dem für die Beseitigung erforderlichen Aufwand ein -> Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung bzw. ein -> Rücktritt unangemessen ist.
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine -> Sache. Erfordert eine räumliche Beziehung zur Sache von gewisser Dauer, die es dem Gewahrsamsinhaber ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken. Ferner muss er den natürlichen (keine -> Geschäftsfähigkeit erforderlich) Willen zur Sachherrschaft haben.
Nichterbringbarkeit der Leistung (i.S.d. Schuldrechts), weil entweder niemand dies kann (objektive Unmöglichkeit) oder nur der -> Schuldner es nicht kann (subjektive Unmöglichkeit). Gem. § 275 I entfällt der -> Anspruch auf die Leistung. Der Unmöglichkeit steht die sog. faktische oder auch praktische Unmöglichkeit gem. § 275 II (Leistung ist zwar theoretisch noch möglich, kann aber vom Gläubiger nicht ernsthaft erwartet werden) gleich. Gem. § 275 III besteht zudem ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Schuldner persönliche Leistungen zu erbringen hat, die ihm nicht zumutbar sind.
Der -> Besitzer, der kein -> Recht zum Besitz (eigenes oder abgeleitetes) hat.
Im Falle einer -> Eigentumsbeeinträchtigung kann der Eigentümer gem. § 1004 I von dem -> Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung oder im Falle der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen Unterlassung verlangen. Bei Besitzentziehung greift § 985, bei unberechtigter Eintragung im Grundbuch § 894 als speziellere Vorschrift ein. § 1004 wird extensiv angewendet, siehe -> quasi-negatorischer Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch.
Wird jemand erkennbar im Tätigkeitsbereich eines Unternehmens tätig, ergeben die Umstände in der Regel ein Handeln im Namen des Unternehmers (in fremden Namen), ohne dass der Handelnde darauf ausdrücklich hinweisen müsste.
Jede Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei Geschäften über sowohl private als auch gewerblich bzw. freiberuflich genutzte -> Gegenstände (“dual-use”) ist der Schwerpunkt maßgeblich, vgl. § 13 “überwiegend”.
Ohne schuldhaftes Zögern, d.h. so schnell, wie nach den jeweiligen Umständen bei Berücksichtigung einer angemessenen Bedenkfrist (subjektiv) zumutbar. Weniger streng als -> sofort.
Synonym für -> Naturalobligation
Dem Gebot der Beachtung von -> Treu und Glauben widersprechende Ausübung subjektiver Rechte bzw. Ausnutzung einer durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumten formalen Rechtsstellung. Fallgruppen: venire contra factum probrium, -> dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
Jede schriftlich verkörperte -> Willenserklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und den Aussteller erkennen lässt.
Auf die Herstellung einer -> neuen beweglichen Sache gerichtete Tätigkeit. Führt nach Maßgabe des § 950 zum Eigentumserwerb des -> Herstellers. Der -> Verarbeitungswert darf nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert.
Differenzbetrag zwischen dem Wert der neuen Sache und dem Wert aller verarbeiteten Ausgangsstoffe vor der -> Herstellung.
Störung oder Entziehung des -> Besitzes ohne oder gegen den Willen des -> unmittelbaren Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung (z.B. durch Selbsthilferechte gem. §§ 227-229, 859).
Gesetz, das den wirtschaftlichen Erfolg eines Rechtsgeschäfts nicht nur hinsichtlich einzelner Modalitäten (z.B. Zeit, Ort), sondern in jeglicher Hinsicht verbieten will. Das Gesetz muss anordnen, dass ein mögliches Geschäft nicht vorgenommen werden darf (z.B. § 1 SchwarzArbG). Wenn es ohnehin nicht vorgenommen werden kann (z.B. § 181), dann ist das Geschäft ohnehin (bei § 181: schwebend, §§ 177, 179) unwirksam.
Natürliche Person, die ein -> Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichenb noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
-> Vertrag, durch den ein -> Verbraucher von einem -> Unternehmer (ggf. neben einer Dienstleistung) eine -> Ware kauft. Erfasst sind auch öffentlich zugängliche Versteigerungen gebrauchter -> Sachen, für diese gelten allerdings die §§ 475 ff. nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass diese Vorschriften nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
Zusammenhang zwischen einem Darlehensvertrag und einem -> Verpflichtungsvertrag über die Lieferung einer -> Ware bzw. Erbringung einer Dienstleistung dergestalt, dass das Darlehen der Finanzierung des anderen Vertrags dient und mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Verträge teilen in gewissem Umfang das gleiche rechtliche Schicksal, siehe -> Widerrufsdurchgriff, -> Einwendungsdurchgriff und -> Rückforderungsdurchgriff.
Rechtsmacht, über einen -> Gegenstand eine Verfügung zu treffen. Sie kann (selbst dem Inhaber des Gegenstands) ersatzlos fehlen (§ 829 I 2 ZPO, sog. Inhibitoium aufgrund der Forderungspfändung) oder auf einen anderen übergegangen sein (z.B. den Insolvenzverwalter nach §§ 80, 81 InsO).
-> Verpflichtungsvertrag zur Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben.
Zeitablauf, der dem -> Schuldner die -> Einrede gibt, die Leistung (i.S.d. Schuldrechts) dauerhaft zu verweigern. Gegenstand der Verjährung sind nur -> Ansprüche (§ 194 I). Hinderungsgründe für den Eintritt der Verjährung sind die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn. Der verjährte Anspruch bleibt aber bestehen, eine gleichwohl erbrachte Leistung kann daher nicht zurückgefordert werden (§§ 214 II, 813 II).
Rückgriff des Verkäufers gegen seinen -> Lieferanten, wenn er eine neue Kaufsache wegen eines Mangels zurücknehmen musste oder auf die -> Minderung des Kaufpreis ein Anspruch genommen wurde. Der Verkäufer hat gegen den Lieferanten zu seinen Gunsten modifzierte Gewährleistungsrechte (-> Gewährleistung im Kaufrecht) sowie einen eigenständigen -> Anspruch auf Ersatz von -> Aufwendungen.
-> Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auch auf Veräußererseite beteiligt ist (Gegenbeispiel: Alleingesellschafter einer -> GmbH überträgt ein Grundstück der GmbH auf sich selbst). Voraussetzung für jeden -> Erwerb vom Nichtberechtigten.
Für konkrete Situationen und Gefahrenalgen vorgeschriebene Verhaltensweise, deren Verletzung eine Haftung nach § 823 I begründet. Grundsatz: Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet hat oder andauern lässt, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkerhungen zu treffen, um Gefahren und -> Schäden von Dritten abzuwenden. Im Wesentlichen bestehen vier Gruppen von Verkehrssicherungspflichten:
Haftung für die Sicherheit des eigenen Betriebs
Haftung für die Übernahme einer Aufgabe
Ingerenz
Amts- oder Berufshaftung
Natürliche Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die im konkreten Fall Einfluss auf die Willensbildung des Erklärenden nehmen. Beispiele: Solvenz des Bürgen (Bürgschaft); Führerschein des Taxifahrers
Natürliche Beschaffenheit sowie die außerhalb der -> Sache selbst liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind. Beachte: Erfasst sind nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert (Preis) selbst.
Sonderform des -> Eigentumsvorbehalt, bei dem vereinbart wird, dass der Käufer zur -> Übereignung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt ist und die aus der Weiterveräußerung resultierende Kaufpreisforderung im Voraus an den Vorbehaltskäufer zu dessen Sicherheit abtritt (sog. Vorausabtretungsklausel; siehe -> Abtretung). In der Regel erteilt der Vorbehaltsverkäufer dem Käufer wiederum eine Einzugsermächtigung und eine Empfangsermächtigung.
Eine zur Kreditsicherung mit einer Bank (als Sicherungsnehmer) vereinbarte Globalzession (-> Sicherungsabtretung) kann wegen Verleitung zum Vertragsbruch -> sittenwidrig und daher gemäß § 138 I -> nichtig sein, wenn sie auch solche Forderungen umfassen soll, die der -> Schuldner seinen Lieferanten aufgrund eines in der Branche üblichen -> verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss. Die Sittenwidrigkeit lässt sich nur vermeiden, wenn zwischen Schuldner und Bank eine dingliche Teilverzichtsklausel vereinbart wird, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt dinglichen Vorrang einräumt.
Vermögensvorteil, den der -> Erblasser einem anderen zuwendet, ohne ihn als -> Erben einzusetzen. Im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer mit dem -> Erbfall nicht Rechtsinhaber des Vermögenswertes, sondern erhält einen -> Anspruch auf dessen Übertragung gegen den Beschwerten (§ 2147).
Unterstellung einer prinzipiell möglichen -> Tatsache. Kann durch vollen Gegenbeweis (§ 292 ZPO) vernichtet werden (sog. -> Exkulpation). Bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist ein Gegenbeweis hingegen nicht möglich (unwiderlegbare Vermutung).
-> Rechtsgeschäft, das die Verpflichtung zu einer Leistung (i.S.d. Schuldrechts) und damit ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I begründet. Die Wirksamkeit von Verpflichtungen und Verfügungen ist voneinander unabhängig. Bei Verpflichtungen gibt es keinen -> numerus clausus und keinen -> Typenzwang.
Der, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. Weisungsgebundenheit liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Tätigkeit jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Begeht der Verrichtungsgehilfe -> in Ausführung seiner Verrichtung rechtswidrig (nicht notwendig schuldhaft [-> Verschulden]) ein Delikt, so haftet der Geschäftsherr hierfür, wenn er sich nicht -> exkulpiert oder die fehlende -> Kausaliltät darlegt.
Subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens. Erfordert Verschuldensfähigkeit. Verschuldensgrade sind -> Vorsatz und -> Fahrlässigkeit.
Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Kaufsache an einen anderen Ort als den -> Erfüllungsort versendet. In Abweichung von § 446 geht die Gefahr der zufälligen Verschlechtung der Kaufsache bereits dann auf den Käufer über (-> Gefahrtragung), wenn der Verkäufer die -> Sache am Erfüllungsort an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergeben hat und sich ein -> typisches Transportrisiko verwirklicht.
Beachte beim -> Verbrauchsgüterkauf § 475 II u. III 2!
Mit der Pfändung beweglicher Sachen oder der Beschlagnahme eines Grundstücks begründetes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, das durch § 136 I StGB geschützt ist. Zivilrechtlich begründet die Verstrickung zugunsten des Gläubigers ein relatives Veräußerungsverbot.
Mehrseitiges -> Rechtsgeschäft, das durch -> Angebot und -> Annahme der Beteiligten zustande kommt und eine die Beteiligten rechtlich beindende Einigung enthält.
-> Verpflichtungsvertrag, in dessen Schutzbereich dritte Personen, die nicht Vertragspartei sind, derart mit einbezogen sind, dass der -> Schuldner ihnen zwar nicht zur Primärleistung, aber zum Schadensersatz aus § 280 I verpflichtet ist. Voraussetzungen:
Leistungsnähe des Dritten (Bestimmungsgemäße, nicht zufällige Berührung mit der Hauptleistung),
schutzwürdiges Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten,
Erkennbarkeit dieser beiden Punkte für den Schuldner,
Schutzbedürftigkeit des Dritten (nicht bei eigenen vertraglichen, gleichwertigen -> Ansprüchen).
-> Verpflichtungsvertrag, bei dem der -> Schuldner (Versprechender) sich gegenüber dem Gläubiger (Versprechensempfänger) verpflichtet (vgl. § 335), die Leistung (i.S.d. Schuldrechts) an einen Dritten zu erbringen. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 erlangt der Dritte daher einen eigenen -> Anspruch auf die Leistung. Beim unrechten Vertrag zugunsten Dritter besteht dieser Anspruch nicht, aber der Versprechensempfänger hat dem Dritten eine Empfangsermächtigung erteilt.
Echter -> Vertrag zugunsten Driter, bei dem der Dritte den -> Anspruch erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt. Rechtsgrund dafür ist regelmäßig eine Schenkung zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten, die als -> Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht der Form des § 2301 bedarf. Ist die Schenkung -> nichtig, so kann der Versprechende den Anspruch vom Dritten kondizieren bzw. ihm die Bereicherungseinrede entgegenhalten.
Die Parteien haben sich bei Vertragsschluss nicht über eine bestimmte -> Beschaffenheit der Kaufsache, aber über eine bestimmte (besonder) Verwendung geeinigt. Das kann auch durch -> konkludente Erklärungen erfolgen, allerdings ist hier ein strenger Maßstab anzusetzen, damit der Tatbestand der Eignung zur -> gewöhnlichen Verwendung einen Anwendungsbereich behält.
Der -> Schuldner hat grundsätzlich sein -> Verschulden (also -> Vorsatz und -> Fahrlässigkeit) zu vertreten. Strengere oder mildere Maßstäbe können durch -> konkludente Erklärungen festgelegt werden, letztere insbesondere aufgrund einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, welches grundsätzlich bei der -> Gattungsschuld besteht. Der Schuldner hat ferner das Verschulden seines -> gesetzlichen Vertreters und seines -> Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Das Vertretenmüssen ist insbesondere Voraussetzung für -> Ansprüche aus den §§ 280 ff. Hier gilt eine widerlegbare -> Vermutung, -> Exkulpation ist also möglich.
Handelt ein Vertreter ohne -> Vertretungsmacht und verweigert der Vertretene die Genehmigung, so wird er nicht gebunden. Stattdessen hafter der Vertreter nach Wahl des Geschäftsgegners auf Erfüllung oder auf Ersatz des Vertrauensinteresses.
Swoeit die Vertretungsmacht des Vertreters (sein rechtliches “Können”) reicht, verpflichten und berechtigen seine -> Willenserklärungen und die von ihm entgegengenommenen Willenserklärungen anderer den Vertretenen (§ 164 I 1 u. III). Sie kann sich aus Gesetz (-> gesetzliche Vertretungsmacht, auch für Organe), einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder aus Rechtsscheinstatbeständen (-> Duldungsvollmacht, -> Anscheinsvollmacht) ergeben. Die Vertretungsmacht ist -> abstrakt, sodass eine sich nur aus dem Innenverhältnis ergebende Beschränkung (das rechtliche “Dürfen” des Vertreters, z.B.: Auftrag, Arbeitsvertrag) sich nicht auf die Vertretungsmacht auswirkt. Ausnahme -> Missbrauch der Vertretungsmacht.
-> Aufwendungen, welche der Sache zugute kommen. Nach engem Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Maßnahmen, die den Bestand der -> Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern, ohne die Sache grundlegend zu verändern oder umzugestalten. Nach weitem Verwendungsbegriff sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, Verwendeungen.
Sonderfall der -> unzulässigen Rechtsausübung, bei dem ein subjektives Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann. Kann bei -> Ansprüchen auch vor ihrer -> Verjährung eintreten. Erfordert das schutzwürdige Vertrauen des anderen darauf, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (Vertrauensmoment). Dafür muss eine gewisse Zeit verstreichen und es müssen gewisse weitere Umstände dieses Vertrauen schützen (Zeit- und Umstandsmoment).
-> Schaden, der infolge der Verzögerung der Leistung (i.S.d. Schuldrechts) eingetreten ist und der bei Nachholung der Leistung nicht mehr entfallen würde. Er wird nur bei -> Verzug des -> Schuldners ersetzt. Beispiele: Mehraufwendungen infolge verspäteter Herstellung, aufgrund der Verzögerung entganger Gewinn, Kosten der Rechtsverfolgung, die nach Eintritt des Verzuges entstanden sind (nicht hingegen die Kosten für die verzugsbegründende -> Mahnung) sowie Verzugszinsen.
Der -> Schuldner einer Leistung (i.S.d. Schuldrechts) kommt in Verzug, wenn er auf eine nach -> Fälligkeit ausgesprochene -> Mahnung nicht leistet. Die Mahnung kann entbehrlich sein, insbesondere bei Entgeltforderungen. -> Vertretenmüssen ist erforderlich, wird aber widerleglich vermutet (-> Vermutung).
Spannungsverhältnis zwischen dem Eigentümer einer -> Sache und ihrem -> Besitzer, der kein -> Recht zum Besitz hat, aus dem sich der Eigentumsherausgabeanspruch ergibt.
Grundvoraussetzung der weiteren -> Ansprüche aus dem EBV (§§ 987 ff.).
Sicherungsrecht eigener Art zur Sicherung eines -> Anspruchs auf Verfügung über ein dingliches Recht an einem Grundstück. Verfügungen, die den vorgemerkten Anspruch gefährden, sind gegenüber dem Inhaber relativ unwirksam (§ 883 II).
Erfordert: einen sicherbaren -> Anspruch (vgl. -> Vormerkung), eine Bewilligung des Betroffenen oder eine einstweilige Verfügung, die Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch und die -> Berechtigung des Bewilligenden, welche bei demjenigen liegt, der Inhaber des von der Verfügung betroffenen dinglichen Rechts ist.
Die -> Vormerkung geht aufgrund der -> Akzessorietät analog § 401 zusammen mit der gesicherten Forderung über. Sie ist (wie die Hypothek) nicht selbstständig übertragbar. Nach h.M. ist über §§ 401 analog, 892 auch der Zweiterwerb vom Nichtberechtigten möglich: Die Wirkung des § 401 geschieht zwar kraft Gesetzes, aber die Übertragung der Forderung ist ein -> Verkehrsgeschäft.
Umfassende Sorge für einen -> Minderjährigen. Wird angeordnet, wenn er überhaput nicht unter elterlicher Sorge steht, wenn seine Eltern nicht zu seiner gesetzlichen Vertretung berechtigt sind oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist (Findelkind).
Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss den Erfolg vorausgehen und ihn in seinen Willen aufgenommen haben. Da im Zivilrecht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zum Vorsatz gehört (Vorsatztheorie), schließt jeder -> Irrtum, gleich ob es sich um einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum handelt, den Vorsatz aus (anders im Strafrecht: § 16 vs. § 17 StGB). Bei einem vermeidbaren Irrtum kommt jedoch -> Fahrlässigkeit in Betracht. Zu unterscheiden sind wie im Strafrecht (Absicht (dolus direktus 1. Grades), direkter Vorsatz (dolus direktus 2. Grades) sowie bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
Verrechnung eines Vorteils, den der Geschädigte erlangt, mit seinem Einbußen. Erfolgt nur, wenn eine normative Wertung ergibt, dass diese Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und dass sie den Schädiger nicht unbillig entlastet.
Bewegliche Sachen, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.
-> Waren, die in einer Weise -> digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können.
Verfügung von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nur getroffen wird, weil der andere ebenfalls eine solche getroffen hat. Im Zweifel liegt Wechselbezüglichkeit vor, wenn die Ehegatten sich gegenseitig bedenken oder ein Ehegatte den anderen und der andere die Verwandten (Verwandtschaft) des einen bedenkt.
Weit überwiegend ist der Gläubiger für die Unmöglichkeit verantwortlich, wenn eine Abwägung nach § 254 trotz eines Verursachungsbeitrags des -> Schuldners zu einer Alleinverantwortlichkeit des Gläubigers führen würde. Folge: Der -> Anspruch auf die Gegenleistung bleibt trotz -> Unmöglichkeit bestehen.
Durch Lieferung einer mangelhaften (Mangel) -> Sache entstehender -> Schaden, der über den Mangelunwert, den die Sache von vornherein hatte, hinausgeht (Verletzung des Äquivalenzinteresses) und das -> Integritätsinteresse verletzt. Ist der Mangelunwert, den die Sache von Anfang an wegen des Fehlers hatte, mit dem entstandenen Schaden -> stoffgleich, so ist nur das Äquivalenzinteresse verletzt. Nur bei Verletztung des Integritätsinteresses bestehen Ersatzansprüche gem. § 823 I.
Aussage, die durch Elemente des persönlichen Dafürhaltens geprägt und im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung überzeugen soll. Abzugrenzen von der -> Tatsache.
Bestandteile einer einheitlichen -> Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen und das Gebäude selbst sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks.
Dorhung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Zweckmittelrelation verwerflich sind.
Durch einen Widerruf werden die -> Rechtsfolgen einer noch nicht zugegangenen (-> Zugang) und daher noch nicht endgültig wirksamen -> Willenserklärung -> ex tunc beseitigt.
Rückwirkende Auflösung eines -> Verpflichtungsvertrags durch einseitige Gestaltungserklärung eines -> Verbrauchers aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Ein Widerrufsrecht besteht insbesondere bei -> Fernabsatzverträgen, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei Ratenlieferungsverträgen und bei Verbraucherbauverträgen.
Der -> Widerruf eines -> verbundenen Vertrags wirkt gleichermaßen für den anderen verbundenen Vertrag.
Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer -> Rechtsfolge gerichteten Willens. Der äußerer Erklärungstatbestand muss den Schluss zulassen auf einen Handlungswillen, einen Rechtsbindungswillen sowie einen bestimmten -> Geschäftswillen. Spiegelbildlich dazu sind für eine fehlerfreie Willenserklärung im inneren Erklärungstatbestand Handlungswille, -> Erklärungsbewusstsein (auch: Rechtsbindungswille) sowie ein bestimmte Geschäftswille erforderlich.
Fehler einer -> Willenserklärung, der entweder in einem -> Irrtum bei -> Abgabe der Erklärung oder in einer fehlerhaften Willensbildung liegt (fehlender Handlungswille, fehlendes -> Erklärungsbewusstsein, fehlender oder fehlerhafter -> Geschäftswille).
Derjenige, der abtritt, siehe -> Abtretung.
Derjenige, an den abgetreten wird, siehe -> Abtretung.
Leistungsstörung oder Schädigung, die keine Partei des Schuldverhältnisses zu vertreten hat (-> Vertretenmüssen).
Zugegangen ist eine -> Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass gewöhnlich mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei -> Geschäftsunfähigen ist Zugang beim -> gesetzlichen Vertreter erforderlich (§ 131 I). Dies geilt auch bei -> beschränkt Geschäftsfähigen, wenn die Erklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Heilung analog § 108 ist möglich. Zugang beim -> Empfangsvertreter ist zeitgleich Zugang beim Vertretenen, hingegen ist der Zugang beim -> Empfangsboten erst dann Zugang beim Geschäftsherrn, wenn gewöhnlich mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Nach h.M. geht eine -> Willenserkärung unter Anwesenden zu, wenn der Empfänger sie akustisch vernommen hat oder wenn der Erklärende zumindest damit rechnen konnte, dass der Empfänger seine Erklärung richtig und vollständig verstanden hat.
Finanzieller Ausgleich zwischen zwei Eheleuten in einer Zugewinngemeinschaft aufgrund Scheidung. Berechnung: Aus den Zugewinnen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet. Die Differenz wird halbert. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn einen Anspruch auf Zahlung dieser Summe.
Leistungsverweigerungsrecht des -> Schuldners bis zur Bewirkung eines -> fälligen Gegenanspruchs aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem die Verpflichtung des -> Schuldners beruht. Es muss -> Konnexität der Ansprüche bestehen.
Leistungsverweigerungsrecht des -> Schuldners bis zur Bewirkung des -> fälligen Gegenanspruchs, welcher mit seinem -> Anspruch im -> Synallagma steht. Anders als das -> Zurückbehaltungsrecht aus § 273 nicht durch Sicherheitsleistung abwendbar.
Recht des -> unrechtmäßigen Besitzers, die Herausgabe an den Eigentümer vom Ersatz seiner -> Verwendungen abhängig zu machen. Im Unterschied zu § 273 ist keine -> Fälligkeit des Gegenanspruchs erforderlich, da diese wegen § 1001 ikn der Regel nicht besteht.
Einseitige -> empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der die Billigung des von einem anderen vorgenommenen -> Rechtsgeschäfts erklärt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Rechtsgeschäft ist. Gesetzliche Zustimmungserfordernisse ergeben sich aus §§ 107 ff., 177, 180, 185. Zu unterscheiden sind die vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilte Einwilligung und die nachträglich erklärte Genehmigung.
Übertragung eines bereits bestehenden Rechts, z.B. Übertragung einer Hypothek oder des Eigentums.
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