Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Formal - objektive Theorie
Täter, der durch seine Handlung den Tatbestand ganz oder teilweise objektiv erfülle.
Teilnehmer sei im Gegensatz dazu derjenige, der nur eine Vorbereitungs- oder
Unterstützungshandlung beitrage.
Kritik:
Mit dem Täterbegriff der formal- objektiven Theorie lasse sich die mittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 2 StGB) und die Mittäterschaft nur schwer bis gar nicht erfassen, weshalb die Theorie nicht haltbar sei.
Subjektive Theorie
Täter sei nach der subjektiven Theorie derjenige der die tat als eigene wolle also mit täterwille
Teilnehmer : sei hingegen, wer als fremde veranlasse oder fördere also mit teilnehmerwillen handelt
Kritik :
Durch die große Flexibilität der subjektiven Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme könnten diese beliebig austauschbar sein und ineinander verschwimmen – dies fördere die Rechtsunsicherheit.
Nach dem § 25 StGB sei derjenige Täter, der eine Tat eigenhändig begehe. Stellte man nach der extrem subjektiven Theorie jedoch einen eigenhändig handelnden Täter einen Teilnehmerwillen zur Seite, widerspräche das dem Wortlaut des § 25 StGB. Dieses Problem wurde jedoch durch die gemäßigt-subjektive Theorie gelöst.
Materiell-objektive (Tatherrschaftlehre)
Täter sei nach der Tatherrschaftslehre, wer als Zentralfigur das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten
Teilnehmer hingegen sei derjenige, der als Randfigur lediglich die Begehung der Tat veranlasse oder in irgendeiner Art fördere.
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In- den-Händen-halten des tatbestandlichen
Geschehensablaufes.
Die Tatherrschaftslehre versage bei absichtslos-bösgläubigen Werkzeugen, da diese Tatherrschaft besäßen, ohne Täter zu sein. könne.
Kompliziert sei (bei strenger Tatherrschaftslehre) zudem die Beteiligten in arbeitsteiliger Mittäterschaft als (Mit)täter einzuordnen, da jeder nur über die Tatherrschaft seines eigenen Tatbeitrags verfüge.
Mittäterschaft
Umfang des objektiven tatbeitrags
Strenge tatherrschaftslehre
Nach der strengen Tatherrschaftslehre erfordere der objektive Tatbeitrag bei Mittäterschaft eine
wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium, welche jedoch die physische Präsenz nicht bedinge (das bloße In-Kontakt-stehen genüge)
Kritik: Die strenge Tatherrschaftslehre beziehe Bandenchefs, die meist als Zentralfiguren für
Organisation und Planung einer Straftat verantwortlich sind und Interesse am Taterfolg besitzen, nicht mit ein.
Gemäßigte tatherrschaftlehre
Der Tatbeitrag (auch im Vorbereitungsstadium) eines Mittäters müsse mindestens während des
gemeinsamen Tatgeschehens fortwirken und die tatausführenden Mittäter in ihrem Entschluss
bestärken.
Ein Minus bei der Tatausführung könne durch ein Plus bei der Tatplanung ausgeglichen
werden.
Subjektive Tätertheorie (selten)
Für den Tatbeitrag reiche nach der subjektiven Tätertheorie, bei der der Täter von einem Täterwillen getragen werde, lediglich die geistige Mitwirkung oder das Bestärken der Mittäter in Tatortnähe aus. Eine Beteiligung an der Ausführungshandlung sei nicht erforderlich.
Kritik: (vgl. subjektive Theorie in auf Seite 1)
Unmittelbares ansetzen
Gesamtlösung
Der Versuch beginne nach der Gesamtlösung für alle Mittäter dann, wenn einer von ihnen
unmittelbar zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans ansetze.
Nach § 25 II StGB finde eine umfassende Zurechnung der Tatbeiträge auf die anderen
Mittäter, die ihren Tatbeitrag noch nicht erbracht haben, statt
Der Versuchsbeginn werde bei der Gesamtlösung für die einzelnen Mittäter zu weit vorverlagert, infolgedessen ein Rücktritt nach § 24 II StGB nicht mehr möglich sei.
Zudem könnten nach der Gesamtlösung jene als Mittäter bestraft werden können, die lediglich
eine Verbrechensverabredung getroffen haben.
Strenge Einzellösung
Nach der strengen Einzellösung beginne der Versuch für jeden einzelnen Täter erst dann,
wenn dieser – unabhängig von den anderen Mittätern – zu seinem Tatbeitrag unmittelbar
ansetzt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Mittäter im Besitz der Tatherrschaft.
Die strenge Einzellösung missachte, dass bei einem gemeinsamen Tatplan alle Mittäter
gleichermaßen Verantwortung trügen.
Zudem komme es zu einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Versuchs auf Vorbereitungshandlungen oder unbegründeten Einschränkungen in der Strafbarkeit.
Modifiziertes Einzellösung
Der Versuch beginne nach der modifizierten Einzellösung für jeden Mittäter getrennt
betrachtet frühestens nach Beginn der tatplanumsetzung mit dem unmittelbaren
Ansetzen des eigenen Tatbeitrags.
Kritik: Die strenge Einzellösung missachte, dass
bei einem gemeinsamen Tatplan alle Mittäter
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Auswirkungen des error in persona beim Werkzeug auf den Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft
Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft
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