Abgrenzung bedingter Vorsatz (dolus eventualis ) zur bewussten Fahrlässigkeit
Möglichkeitstheorie: der Täter hat die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt und dennoch gehandelt.
Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandes für wahrscheinlich.
=> Diese beiden Theorien verkennen, dass es beim Vorsatz nicht nur um das Wissen, sondern auch um das Wollen geht und sind deshalb abzulehnen. Auch sind die genannten Theorien nicht in der Lage eine klare Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und dolus eventualis zu ziehen.
Andere Theorien möchten dagegen nicht auf das Wollenselement verzichten:
Gleichgültigkeitstheorie: Der Täter steht der Tatbestandsverwirklichung gleichgültig gegenüber. Hiergegen spricht, dass sie den Vorsatz letztlich von Emotionen anstatt von einer willentlichen Stellungnahme zum Erfolgseintritt abhängig macht
Einwilligungs-/Billigungstheorie (BGH), bzw. der inhaltlich gleichen Ernstnahmetheorie der h.L. zu folgen: Der Täter nimmt den Erfolgseintritt billigend in Kauf.Billigen soll auch dann zu bejahen sein, wenn dem Täter der Erfolg höchst unerwünscht ist, dieser sich jedoch mit ihm abgefunden hat.
=> Nach dem diesen Theorien handelt also der Täter mit dolus eventualis, wenn er den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass alles gut gehen werde und dass es ihm gelingen werde, den Erfolgseintritt zu vermeiden.
Unmittelbares Ansetzen beim Versuch
Gefährdungstheorie liegt ein Unmittelbares Ansetzen vor, wenn eine unmittelbare Gefährdung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts vorliegt, nach der Sphärentheorie bei Herstellung einer unmittelbaren Nähe zur Sphäre des Opfers.
herrschende Zwischenaktstheorie ist Unmittelbares Ansetzen ein subjektives Überschreiten der „Jetzt geht´s los“-Schwelle und objektive Vornahme von Handlungen, die ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden, so dass nach Vorstellung des Täters das Rechtsgut gefährdet erscheint.
-> Dieser Ansicht sollte in der Klausur ohne Diskussion der anderen Theorien gefolgt werden. Liegt aber ein Grenzfall vor, so sollten die ersten beiden Theorien zur Vervollständigung der Zwischenaktstheorie herangezogen werden. Dabei genügt nicht jedes beliebige Ansetzen zur Realisierung des Tatentschlusses, sondern nur ein Verhalten, das zwar nicht selbst tatbestandsmäßig zu sein braucht, das nach dem Gesamtplan des Täters jedoch so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll, oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht.
Unmittelbares Ansetzen beim versuchten vorsätzlichen Unterlassungsdelikt
Ansicht: Verstreichen lassen der ersten Handlungsmöglichkeit
Ansicht: Verstreichen lassen der letzten Handlungsmöglichkeit
Ansicht (h.M.). Sobald das Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird oder der Täter das Geschehen aus der Hand gibt.
Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI)
Vorsatztheorie: (völlig veraltet) Auch das Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes. Danach entfällt bei einem Etbi der Vorsatz gemäß § 16 I 1.Problem: Vorsatztheorie steht im Widerspruch zu §17, da nach der Entscheidung des Gesetzgebers das Unrechtsbewusstsein Bestandteil der Schuld ist.2) Strenge Schuldtheorie: Jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17. Die Schuld bleibt gemäß §17 bei Vermeidbarkeit bestehen. Problem: Verkennt qualitative Differenz zwischen echtem Verbotsirrtum als Rechtsirrtum und dem im Tatsächlichen begründeten Etbi. Wer einem Etbi unterliegt, setzt sich dem Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit und nachlässiger Einstellung zu den Sorgfaltsanforderungen des Rechts aus, nicht jedoch dem Vorwurf rechtsfeindlicher Gesinnung. Er ist an sich rechtstreu, ein „Schussel“, kein „Schurke“, sein Tatbestandsvorsatz ist nicht Ausdruck einer Auflehnung gegen die Wertentscheidung der Rechtsordnung, wie dies bei einem Täter der Fall ist, der sich in einem Verbotsirrtum befindet.3) Auch nach der eingeschränkten Schuldtheorie bleibt der Vorsatz grundsätzlich vom fehlenden Unrechtsbewusstsein unberührt. Jedoch wird die strenge Schuldtheorie insoweit eingeschränkt, als der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus dem Anwendungsbereich des § 17 herausgenommen und in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleichgestellt wird. Es entfällt also im Ergebnis die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung. Die Begründung dieses Ergebnisses ist jedoch wiederum streitig:a) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen sieht in den einzelnen Rechtfertigungsvoraussetzungen „negative Tatbestandsmerkmale“ und zählt zum Vorsatz neben der Kenntnis aller positiven Umstände die Vorstellung, dass die negativen Tatbestandsmerkmale fehlen bzw. zumindest, dass der Täter sich darüber überhaupt keine Vorstellungen macht. § 16 ist unmittelbar anwendbar, ein Irrtum schließt den Vorsatz aus.Problem: Widerspruch zum 3-stufigen Deliktsaufbau. Sie berücksichtigt nicht den Wertunterschied zwischen einem von vornherein tatbestandslosen Verhalten und einem Tatgeschehen, das geschützte Rechtsgüter tatbestandlich beeinträchtigt und erst durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund doch noch mit der Rechtsordnung in Einklang gebracht wird.b) Die Eingeschränkte Schuldtheorie ieS. Wendet § 16 I analog an mit der Folge, dass vorsätzliches Unrecht fehlt.Problem: Konsequenz der Straflosigkeit von Teilnehmern mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat; außerdem ist die Nähe zum Tb-Irrtum nicht so groß, weil der im Etbi befindliche Täter immerhin von der Warnfunktion des Tatbestandes erreicht wird.c) Die Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie lässt nicht den Tatbestandsvorsatz als Verhaltensform entfallen, wohl aber die Vorsatzschuld, so dass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat ausscheidet. Der Etbi wird somit lediglich in seinen Rechtfolgen dem in § 16 I 1 geregelten Tatbestandsirrtum gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied und zugleich Vorteil im Verhältnis zur eingeschränkten Schuldtheorie ieS. liegt in der Erfassbarkeit von Teilnehmern. –> dieser ist zu folgen
Rücktritt vom Versuch, wen ein versuchsakt fehlgeschlagen ist , erfolg möglich
Nach der Einzelaktstheorie ist für den jeweiligen Teilakt eine isolierte Betrachtung anzustellen. Danach ist jeder Teilakt, den der Täter für erfolgsgeeignet hielt, gesondert zu beurteilen und im Falle eines Scheiterns als Fehlschlag zu betrachten.
Nach der Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) ist der Tatvorgang als einheitliches Geschehen zu betrachten, sodass bzgl. des Fehlschlags auf den gesamten Vorgang und damit auf die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt des letzten Teilakts abzustellen ist, wenn die Teilakte einen natürlichen Lebenssachverhalt darstellen. Gegen die Einzelaktstheorie spricht, dass sie einen natürlichen Lebenssachverhalt auseinanderreißt und somit einen durchgängigen Handlungsstrang zu Unrecht in zwei Einzelteile zerlegt.
(+ Strafzwecktheorie und Gesamtbetrachtungslehre (alt))
Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 I s.1 Var.1
M.M.: Die Durchführung des kriminellen Entschlusses müsse im Ganzen und endgültig aufgegeben werden. Diese Theorie ist abzulehnen, weil sie dem Rücktritt zu enge Grenzen setzt. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot des Opferschutzes vor. Ein Täter der sich bereits strafbar gemacht hat, hat weniger Anreiz von der Vollendung der Tat abzusehen.
H.M.: Das Abstandnehmen von der konkreten Tat, wie sie im Rahmen des einschlägigen Straftatbestandes durch das Tatobjekt, die reale Tatsituation und das angestrebte Tatziel gekennzeichnet ist, genügt. (+) Opferschutz –> Anreiz für Täter
a.l.i.c. ( Actio libera in causa)
Ansicht - Ausnahmemodell
-> Ausnahme koinzidenzprinzip, nach dem die schuld bei Begehung der es vorleigen muss
Verschulden wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen in dem die Täter noch schulfähig war aber bereits Vorsatz gefasst hatte, im alkoholbedingten schuldunfähigkeit die mit Strafe besorgte Handlung
Argumente dafür :
Einklang Art. 103 II GG:
Gedanke des Rechtsmissbrauchs : tat ohne verstoß gegen das schuldprinzip vorgeworfen werden, da er bewusst selbst bzw. Schulklasse seiner steuerungsfähigkeit beraubt
Argumente dagegen:
Verstoß gegen art. 103 II GG : Wortlaut des § 20 hinwegsetz. Art. 103 II verbiete strafbarkeitsgründendes gewohnheitsrecht
2.Ansicht - ausdehnungsmodell
-> ,,Tat´´íSd § 20 StGB aus, grenze nicht allein durch das Ende des Versuchs und die Vollendung markiert, sondern auch das schuldhafte vorverhalten einberuft
Anlehnung an §§ 17,35 II StGB
Argument gegen:
Terminologischer Trick
Ansicht- Tatbestandsmodell/ Vorverlagerungstheorie
-> bereits das sichberauchen im Zustand der schuldfähigkeirt tatbestandrelevant, sodass dies breites als teil der tatbegehung anzusehen; Täter teil der tat schuldfähig ist
Täter, der sich vorsätzlich in den Zustand des §20 StGB versetz und dabei die spätere Begehung einer bösartige im visier hat, überschreitet dann schon die schwelle des § 22 StGB
Argument dafür :
Parallele zur mittelbare Täterschaft
Koinzidenzprinzip nicht betroffen
Tierlaute des § 25 I Var.2 StGB
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