Vollstreckung VA, der eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordert, Art.29 ff. VwZVG
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit: Ausgangsbehörde Art.30 I 1 iVm. Art.20 Nr.1 VwZVG (Ausnahme: Art.30 I 2, 3 und III VwZVG)
Verfahren: Anhörung nicht erforderlich, Art.28 I, II Nr.5 BayVwVfG
Materielle Rechtmäßigkeit
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
Wirksamer GrundVA (Art.43 BayVwVfG)
Mit vollstreckungsfähigem Inhalt nach Art.18 I, (29 I) VwZVG
Rechtmäßigkeit nicht erforderlich; er darf jedoch nicht nichtig sein (Art.44 BayVwVfG)
Vollstreckbarkeit des GrundVA
Art.19 I Nr.1 = Bestandskraft
Art.19 I Nr.2 = sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes § 80 II Nr.1-3 VwGO
Art.19 I Nr.3 = sofortige Vollziehbarkeit kraft Anordnung § 80 II Nr.4
Nichterfüllung der durch den VA auferlegten Pflicht Art.19 II VwZVG
Kein Vollstreckungshindernis
Art.22 VwZVG
Pflicht muss rechtlich und tatsächlich erfüllbar sein
Wenn Rechte Dritter der Erfüllung durch den Pflichtigen entgegenstehen: Sofort vollziehbare Duldungsanordnung gegen den Dritten (RGL: GrundVA analog)
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (je nach konkretem Zwangsmittel): Androhung u. Auswahl
Wann müssen die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen?
BayVGH: Vor Beginn der Erfüllungsfrist
Wenn sich Voraussetzungen ändern, muss ab dieser Änderung eine angemessene Frist gem. Art.36 I 2 VwZVG vorliegen
Wann ist keine Fristsetzung gem. Art.36 I 2 VwZVG erforderlich?
Bei reinen Duldungs- und Unterlassungspflichten
Sinn u. Zweck: Erfüllung macht dann keine weiteren Handlungen o. Vorkehrungen nötig
Frage: Ist eine Frist sinnvoll?
Mitteilung über die Fälligkeit des Zwangsgelds:
Kein VA, weil keine Regelungswirkung
Rechtsbehelf: Allgemeine Feststellungsklage § 43 II 1 VwGO
Berechtigtes Interesse = erfolglos gg. die Fälligkeit vorgegangen oder aussichtslos
Androhung von Zwangsgeld
= aufschiebend bedingter Leistungsbescheid (Art.31 III VwZVG)-> Vollstreckung kann gleich mit Fälligkeit erfolgen -> es ist kein weiterer VA notwendig
Wenn Grund-VA für sofort vollstreckbar erklärt wird (§ 80 II 1 Nr.4 VwGO), dann
sollte die Androhung des Zwangsmittels mit dem Grund-VA verbunden werden (Art.36 II 2 VwZVG)
Einstellung der Zwangsvollstreckung:
Erfolgt entweder durch Ausgangsbehörde (Art.22 Nr.1 VwZVG) oder durch Vollstreckungsbehörde (Art.37 IV 1 VwZVG)
Entscheidung = VA, d.h. wenn Entscheidung begehrt wird ist die Versagungsgegenklage § 42 I Alt.2 VwGO und im Eilrechtsschutz § 123 I VwGO statthaft
Rechtsbehelfe in der Verwaltungsvollstreckung
(P): Behörde missachtet aufschiebende Wirkung eines Rechtbehelfs bewusst:
K/S § 80/181
Ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 V 3 VwGO oder nach § 123 VwGO statthaft?
Besser: § 80 V 3 VwGO (Kongruenz zu der in der HS statthaften AFK)
P): Irrtümliche Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung:
Gerichtliche Feststellung analog § 80 V 1 VwGO, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat
VA sofort vollziehbar und wird von Behörde vollzogen
è Betroffener erhebt Klage
VG ordnet aufschiebende Wirkung an § 80 V 1 VwGO und ordnet Aufhebung des Vollzugs gem. § 80 V 3 VwGO an (z.B. vorläufige Herausgabe)
VA nicht vollziehbar, da durch Klage Suspensiveffekt eingetreten; Behörde vollzieht trotzdem
VG stellt analog § 80 V 1 VwGO fest, dass aufschiebende Wirkung besteht; zusätzlich wird die Aufhebung des Vollzugs analog § 80 V 3 VwGO angeordnet.
Noch kein vollziehbarer VA erlassen, aber Behörde droht Vollstreckung an[1]
VG untersagt (vorbeugend) die Durchführung der Vollstreckung analog § 80 V 3 VwGO analog
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