Allgemeines
Was ist eine Gesellschaft iwS?
Gesellschaft =
Privatrechtliche (<-> ö.r.)
Vereinigung natürl. und / oder jur. Personen (<-> Stiftung)
zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (<-> Austauschverträge, zB Kauf)
durch Rechtsgeschäft gegründet (<-> auf Grund Gesetzes: zB Miterbengemeinschaft)
In welche zwei jur. Kategorien lassen sich Gesellschaften untergliedern? Was ist der jeweilige Prototyp? Welche Ausprägungen des jeweiligen Prototyps finden sich im Handelsrecht wieder?
Unterteilung in Personengesellschaften und Körperschaften
Personengesellschaft: ist idealtypisch abhängig von der Individualität ihrer Gesellschafter, die für ihre Vblen persönlich haften.
Prototyp: GbR
Ausprägung im HR: OHG, KG
Körperschaft: wird charakterisiert durch ihre überindividuelle Verselbstständigung, ist unabhängig von ihren Gesellschaftern, die führe ihre Vblen nicht haften.
Prototyp: Verein
Ausprägung im HR: GmbH, AG
Systematisches Verständnis - Personengesellschaften
Nach welchem zenrtalen Merkmal(en) grenzen sich GbR, OHG und KG voneinander ab?
Abrgenzung GbR./.OHG
Die GbR ist jede Gesellschaft iwS die weder Körperschaft noch Handelsgesellschaft ist.
Die OHG ist eine Gesellschaft iwS, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 II HGB) unter gemeinschaftlicher Firma (§ 17 I HGB) gerichtet ist.
Eine OHG ist demnach eine GbR, die ein Handelsgewerbe betreibt.
Abgrenzung GbR und OHG./.KG
Die KG ist ebenfalls eine GbR, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§ 17 I HGB) gerichtet ist.
Die Abgrenzung hinsichtlich der GbR erfolgt demanch anhands des Zwecks der Gesellschaft.
Die Abgrenzung zu OHG liegt in der Haftungsfrage. Während sämtliche Gesellschafter der OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften persönlich haften (§ 126 HGB), ist zumindest bei einem Gesellschafter (sog. Kommanditist) die Haftung beschränkt (§ 171 HGB).
Übersicht
GbR
OHG
KG
Vertretung
§ 720 I, II, V
§ 124 I HGB
§ 161 II, 124 I, 170 HGB
Aufwendungsersatz
§ 716
§ 105 III HGB
§§ 161 II, 105 III
Verschulden Gesellschafter
§ 31 analog
Haftung Gesellschafter
§§ 721, 721b
§§ 126, 128 HGB
§§ 161 II; § 171 HGB
Besitz
§ 855
§ 161 II HGB
ZV gg. Gesellschafter
§ 722 II
§ 129 II HGB
In welchem Verhältnis stehen die Vorschriften der GbR, OHG und KG zueinander?
Als Prototyp der Personengesellschaften gelten die Vorschriften über die GbR §§ 705 - 740c BGB gleichermaßen für die OHG und KG:
OHG: § 105 III HGB
KG: §§ 161 II, 105 III HGB
Dabei sind die jeweiligen spezifischen Vorschriften für die OHG/KG leges speciales zu §§ 705 - 740c BGB.
Achtung: Nichtsdestotrotz findet man die Vorschriften über die GbR unter den Vorschriften der OHG/KG tlw. identisch abgedruckt.
Was sind Personen?
Als was für eine Person sind die Personengesellschaften einzuordnen?
Personen sind Träger von Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekte (vgl. § 35 I GmbHG; § 1 BGB).
Personengesellschaften sind sog. Quasi-Personen. Zwar wird ihnen Rechtsfähigkeit zugesprochen (vgl. § 705 II Fall 2 BGB) und damit treten sie als Rechtssubjekte im Rechtsverkehr auf (eigenständig Rechte erwerben und Vbl. eingehen). Ihnen wird aber keine volle Rechtspersöhnlichkeit einer jur. Person zugesprochen. Daher Quasi-Personen.
Personengesellschaften - Haftung der Gesellschafter/Gesellschaft
Wie haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft?
Im Grundsatz haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft (mit Ausnahme der Kommanditisten, § 171 BGB), § 721 S. 1 BGB (§§ 126, 161 II).
Diese Haftung kann nicht eingeschränkt werden (vgl. jeweils S. 2).
Der einzelvertretungsbefugte A schließt namens der A&B-GbR mit V einen Vertrag über die Lieferung eines Laserdruckers zum Preis von 1.000€.
Dieser wird geliefert.
Kann V von Gesellschafter B die KP-Zahlung nach § 433 II BGB verlangen, obwohl:
Die A&B-GbR zu Recht ein Leistungsverweigerungsrecht geltend macht und nicht bezahlt
Gesellschafter A und B eine Stundungsabrede getroffen haben
Szenario (1)
A. V -> B gem. §§ 433 II, 721 BGB
I. Anspr. entstanden
Vertragsschluss
a) Kein Vertragschluss zwischen V und B, sondern zwischen V und A&B-GbR.
b) Nach § 721 BGB haftet B jedoch als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gl. als Gesamtschuldner (neben weiteren Gesellschaftern) persönlich.
Das setzt voraus, dass die Gesellschaft besteht und sie wirksam eine Vbl. eingegangen ist.
aa) Bestehen (+), vgl. §§ 705 I, 719 I BGB
bb) Vbl. der Gesellschaft
Da nur A gehandelt hat, müsste seine WE der GbR zugerechnet werden. Die Zurechnung könnte über § 164 I 1 BGB erfolgen.
-> hier kommen ständig die Stellvertretungsprobleme (Auseinanderfallen von rechtlichem Dürfen und Können) im Examen dran!
eigene WE des A (+)
im Namen der Gesellschaft (+)
Mit Vertretungsmacht (+) A ist einzelvertretungsbefugt. (Was wenn nur Gesamtvertretungsbefugnis; Was wenn keine Genehmigung der GbR iSd § 177 I BGB?)
Hier: § 164 I 1 BGB (+) -> WE des A wirkt für und gegen die A&B-GbR, weshalb A&B-GbR Vertragspartner wurde -> Vbl. der GbR (+)
Keine rechtshindernde Einwendung (+)
II. Anspr. nicht weggefallen (+)
III. Anspruch durchsetzbar
Einrede der Gesellschaft - wirkt vorerst nur relativ zwischen Gesellschaft und Gl.; Nach § 721 BGB kann Gl. auch die Gesellschafter und damit B persönlich in Anspruch nehmen.
§ 721b I BGB
Wird ein Gesellschafter in Anspruch genommen, kann er neben den eigenen Einwendungen (nur) Einwendungen der Gesellschaft erheben.
-> Hier Einwendung der Gesellschaft (+); kann er einredeweise entgegenhalten.
Daher Anspr nicht durchsetzbar.
IV. V -> B gem. §§ 433 II, 721 BGB (-)
Szenario (2)
III. Anspr. durchsetzbar
§ 721b BGB (-) spricht nur von Einwendungen, welcher in der Person des in Anspruch genommenen Gesellschafters und der Gesellschaft selbst bestehen. Einwendungen, welche in der Person anderer Gesellschafter begründet sind, nennt § 721b BGB nicht. Im Umkehrschluss hierzu lässt sich feststellen, dass ein Gesellschafter nur eigene und die Einwendungen der Gesellschaft geltend machen kann.
-> Persönl. Einwendungen anderer Gesellschafter kann ernicht erheben.
Damit ist der Anspr. im Szenario (2) gegen B durchsetzbar.
Wird ein Gesellschafter in Anspruch genommen, kann er neben eigenen Einwendungen nur Einwendungen der Gesellschaft erheben (keine persönlichen Einwendungen anderer Gesellschafter).
Kann der persönlich in Anspruch genommene Gesellschafter auch Gestatungsrechte der Gesellschaft (Anfechtung, Aufrechnung, etc.) ausüben, um seine persönliche Haftung zu vermeiden?
Zwar ermöglicht § 721b I BGB es dem persönlich Anspruchen genommenen Gesellschafter, die Einwendungen (und damit die Gestaltungsrechte wie Aufrechnung, Anfechtung, etc.) der Gesellschaft erheben zu dürfen.
§ 721b II BGB schränkt diese Befugnis ein. Danach ist der persönlich in Anspruch genommene Gesellschafter nicht zur Ausübung von Gestaltungsgrechten der Gesellschaft befugt.
Grund: Er ist nicht Vertragspartner. Die Gesellschaft möchte eventuell das Geschäft gelten lassen, mit anderen Forderungen aufrechnen, etc.
Als Minus zu Erhebung von Einwendungen kann der Gesellschafter jedoch - in dem Fall, in dem der Gesellschaft eine Einwendung zusteht - ein Leistungsverweigerungsrecht geltend amchen, § 721b II BGB.
-> Selbiges bei OHG (§ 128 HGB)/Komplementären. (§§ 161 II, 128 HGB)
Haften Geselleschaft und ihre Gesellschafter als Gesamtschuldner iSd § 421 BGB?
Die Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) setzt:
Mehrere Personen sind Schuldner eines Gläubigers („Schulden mehrere …“)
Diese Personen schulden dem Gläubiger „eine Leistung“ (= dasselbe Leistungsinteresse des Gläubigers)
Jeder Schuldner ist verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken.
Der Gläubiger ist nur einmal forderungsberechtigt.
Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
voraus.
Die Gesellschafter haften nicht gleichstufig neben der Gesellschaft. Bei der Außen-GbR (§ 705 II Fall 2 BGB) ist die Gesellschaft selbst primäre Schuldnerin der Gesellschaftsverbindlichkeit. Die Gesellschafter haften nur akzessorisch nach dem Modell der § 721 BGB (bzw. §§ 128, 161 II HGB).
Wegen des Fehlenden TBM der Gleichstufigkeit liegt folglich keine Gesamtschuld zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern vor.
Skizziere den Klausuraufbau für den Fall, dass ein Gesellschafter für eine Vbl. der Gesellschaft in Anspr. genommen wird?
A. Gl. -> G1 gem. §§ 433 II, 721 BGB
Bestehen einer Gesellschaft
Verbindlichkeit einer Gesellschaft
Rechtsgeschäft -> wirksame Stellvertretung!
Gesetz (zB § 823 I BGB ) -> Zurechnung von Verschulden des Gesellschafters: analog § 31 BGB
Inanspruchgenommener müsste Gesellschafter sein
Kein Haftungausschluss
Ersatzfähiger kausaler Schaden
II. Anspr. entstanden (+/-)
Gläubiger (Gl.) verlangt von Gesellschafter A die Nachbesserung einer Werkleistung, die der Gesellschafter persönlich gar nicht erbringen kann.
Hat A für die Nachbesserung einzustehen?
Umstr. ist, welchen Inhalt die unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters hat, wenn die Gesellschaftsschuld nicht auf Geld gerichtet ist:
e.A.: Haften iSd §§ 721 BGB, 126 HGB heißt: Schulden -> Gesellschafter muss (ggfs. mittel Dritter) nachbessern.
a.A. Haften iSd §§ 721 BGB, 126 HGB heißt: Einstehenmüssen -> Verpflichtung beschränkt sich auf Leistung in Geld.
vermittelnde Ansicht (BGHZ, 73, 217): Der Gesellschafter schuldet jedenfalls dann dasselbe wie die Gesellschaft, wenn die Erfüllung den Gesellschafter in seiner gesellschaftlichen Privatsphäre nicht wesentlich mehr als eine Geldleistung beeinträchtigt.
-> Abwägung des Gläubigerinteresse und dem schutzwerten Interessse des Gesellschafters auf Freihaltung seiner Privatsphäre
Hier war Beklagter Gesellschafter einer Baufirma. Wenn der Gesellschafter die Firma nicht ohnehin zur Durchführung der Nachbesserung veranlassen mag, ist es ihm zumindest zuzumuten, den Nachbesserungsanspruch ohne persönlichen Einsatz durch Aufwendung von Geld und Beauftragung eines anderen Unternehmens (also tvA 1).
Gl. G hat einen Anspr. gegen die A&B-GbR. Als die GbR nicht zahlt, nimmt G den A nach § 721 BGB in Anspruch.
A zahlt.
Erhält A seine Zahlung von der GbR ersetzt?
A. A -> A&B-GbR gem. § 716 I BGB
Gesellschafter A müsste Aufwendungen zum Zwecke der Geschäftsbesorgung getätigt haben, welche er für erforderlich hierlt, § 716 I BGB
a) Aufwendungen
= (frei-) willige Vermögensopfer.
Freiwilligkeit liegt dann vor, wenn der Gesellschafter nicht kraft Gesellschaftsvertrags oder sonstiger Abrede im Innenverhältnis zu den Aufwendungen verpflichtet war.
b) Zum Zwecke der Geschäftsbesorgung
Erforderlich ist, dass der Gesellschafter objektiv im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist und subjektiv für sie gehandelt, dh die Gesellschaftsangelegenheit willentlich betrieben hat.
c) Erforderlichkeit
Subjektiv-objektiver Maßstab: Es ist darauf abzustellen, ob ein sorgfältig prüfender Gesellschafter der Überzeugung sein durfte, dass sie erforderlich seien.
Zwischenergebnis
Haftet die Gesellschaft dem auf die Vbl. der Gesellschaft leistenden Gesellschafter auch aus einer anderen Norm als § 716 I BGB?
Nein ->Erfüllt ein vom Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommener Gesellschafter eine Forderung, für die er nach § 721 haftet, so tätigt er eine Aufwendung im Interesse der Gesellschaft als Hauptschuldnerin und kann von dieser nach § 716 Abs. 1 Regress verlangen.
_______
In der Klausur sind Anspr. des Gesellschafters nach § 426 I und § 426 II BGB unmittelbar und analog abzulehnen.
A. G -> GbR, § 426 I BGB (-); Zwischen G und GbR besteht keine Gesamtschuld, wegen fehlender Gleichstufigkeit (vgl. KK).
B. GbR, analog § 426 I BGB (-);
C. G -> GbR, § 426 II BGB (-); Zwischen G und GbR besteht keine Gesamtschuld, wegen fehlender Gleichstufigkeit (vgl. KK).
D. G -> GbR, analog § 426 II BGB
Da keine Gesamtschuld, kommt nur analoge Anwendung in Betracht.
Vergleichbare Interessenlage (+)
Planwidrige Regelungslücke
Regelungslücke (+): § 716 I BGB spricht dem Gesellschafter nur einen Ausgleichsanspruch zu, gewährt aber keine Legazession. Der im Zuge der Legalzession übergehende Anspr. unterscheidet sich im Verhältnis zum Aufwendungsersatzanspruch gerade in der Anwendbarkeit des §§ 401, 412 BGB -> Neben- und Vorzugsrechte gehen mit auf den Gesellschafter über!
Planwidrigkeit - umstr.:
h.L.: Forderungsübergang beruht auf einem aus § 774 Abs. 1, § 1143 Abs. 1, § 1225 abzuleitenden, für akzessorische Verbindlichkeiten kennzeichnenden allgemeinen Prinzip, wonach die Hauptforderung auf den akzessorisch Haftenden übergeht, soweit dieser den Gläubiger befriedigt -> diese Regelung ist für den Gesellschafter nicht normiert, aber entpsricht gerade dem gesetzgeberischen Grundgedanken.
BGH: § 716 BGB regle den Prozess der Regress des Personengesellschafters abschließend.
G hat einen Anspr. gegen die A&B-GbR. Als die GbR nicht zahlt, nimmt G den A in Anspruch.
A will von B einen Ausgleich. Zu Recht?
Hinweis: A hält 60% der Gesellschaft; B 40%.
A. A -> B gem. § 716 BGB (-) -> Anspr. richtet sich nur gegen die Gesellschaft; kommt im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern nicht zum Tragen.
B. A -> B gem. § 426 I BGB (+)
C. A -> B gem. § 426 II BGB (+)
G hat einen Anspr. gegen die A&B-GbR. Er vollstreckt in den Räumlichkeiten der GbR. Dort pfändet der Gerichtsvollzieher im Auftrag des G einen Laptop, welcher A der Gesellsschaft geliehen hatte.
Kann A sich gegen die Pfändung wehren?
§ 771 ZPO -> Zwar hat A als Eigentümer ein Interventionsrecht inne. Er haftet jedoch nach § 721 BGB materiellrechtlich neben dem Vollstreckungsschuldner. Damit könnte ohnehin der Laptop gepfändet werden. Die Einstellung der ZV auf dieser Grundlage der wäre rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Damit ist die § 771 ZPO Klage unbegründet.
Übertragung Gesellschaftsanteile - Personengesellschaften
A hat sich mit B zerstritten und möchte aus der Gesellschaft ausscheiden. Er verkäuft und veräußert seinen Anteil an der A&B-GbR an den C.
B erfährt hiervon nichts.
Hat B einen Anspr. auf einen Teil des Gewinns der GbR?
A. C gegen A&B-GbR auf Gewinnausschüttung aus dem Gesellschaftsvertrag (iVm § 709 III, 718 BGB)
I. A.e.
Anspruchssteller müsste Gesellschafter sein
C = Gesellschafter?
a) Veräußerung von A an C gem. §§ 398 ff. BGB
Abtretungsvertrag (+)
Berechtigung (+) -> A war Inhaber der Anteile
§ 711 I 1 BGB -> Übertragung erfordert Zustimmung der anderen (sämtlicher) Gesellschafter.
Es fehlt an der des B. Damit (-)
b) Damit (-)
C ist nicht Gesellschafter und steht damit kein Anspruch auf Gewinnausschüttung aus dem Gesellschaftsvertrag zu.
Sozialansprüche
Was sind Sozialansprüche?
Sozialansprüche sind auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche der Gesellschaft Gesellschafter:
Leistung von vereinbarten Beiträgen
Rückzahlung von Entnahmen
SE wegen pflichtwidriger Geschäftsführung
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