Wirtschaftsverfassung
Normen und Regelungen, die sich normhierarchisch aus den höchsten rechtlichen Vorgaben ableiten lassen
National: Grundgesetz
Aber auch durch Unionsrecht
Normenhierachie
Als Sonne: Europarecht
(Primär und Sekundärrecht)
Nationale Recht
GG
Bundesgesetz
Bundesverordnung
Satzung des Bundes
Landesverfassung
Landesgesetz
Landesverodnung
Satzung des Landes
Anwenungsvorrang (grundsatz)
Europarecht führt dazu das nationale Recht nicht angewendet werden:
Anwendungsvorrang vor nationalem Recht
Soweit nationale Norm eine Norm des Unionsrecht widerspricht, ist sie zwar nicht nichtig, muss jedoch im konkreten Fall unangewendet bleiben
Geltungsvorrang
Im Nationalen Recht:
Bundesrecht bricht Landesrecht!
z.B. Todesstrafe in Hesseschen Verfassung
Effektivitätsgrundsatz (effet utile)
Unionsrecht darf im Verhältnis zum mitgliedstaaten Recht nicht weniger wirksam und effektiv vollzogen werden
Unionsrecht-Kompetenzen
Kompetenzverteilungsregel
Art 5 II EUV
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
ausdrückliche Kompetenzübertragung an Union erforderlich (von MGS)
Zuständigkeitsvermutung zugunsten MGS
Keine Kompetenz-Kompetenz ( keine Kompetenz sich selber Kompetenzen zu geben)
Kompetenzausübungsregeln
Subsidiaritätsprinzip Art 5 III EUV
Verhältnismäßigkeit Art IV EUV
Unionsrecht
Arten von Kompetenzen
Auschließliche Zuständigkeiten Art 2 I AEUV
Gegenstand:
-Art 3 I AEUV: Zollunion, Binnenmarkt,Währungspolitik, Habdelspolitik
- Art 114 AEUV Rechtsangleichung im Binnenmarkt
- Art 115 AEUV
Geteilte Zuständigkeiten Art 2 II AEUV
-Art 4 II AEUV: Bereiche Binnenmarkt die nicht zur auschließenden gehören, wirtschaftliche Zusammenhalt, Landwirtschaft und Fischerei, Verkehr, transeurooäische Netze, Ernergie
Ungeschriebene Kompetenzen
Grundfreiheiten
Art 26 II AEUV
Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freihe Verkehr von:
Waren
Dienstleistungen
Kapital
Personen
Grundfreiheiten gelten unmittelbar mit Anwendungsvorrang vor nationalem Recht
Erforderlichkeit für EU-Recht bleibt der grenzüberschreitende Bezug!
Warenverkehrfreiheit
Art 28 ff AEUV
Zollunion, Verbot von Ein und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung, gemeinsamer Außenzolltarif ( 28 I, 30 AEUV)
Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausführbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung ( Art 34 f. AEUV)
Maßnahmen gleicher Wirkung
Dassonville
Dassonville:
Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern
Beschränkung durch Keck
Nicht erfasst sind reine Verkaufsmodalitäten oder absatzbezogene Regelungen, soweit für alle Wirtschaftsteilnehmer gleiche Geltung und rechtlich wie tatsächlich gleiche Erfassung das Absatzes inländischer und ausländischer Produkte
-> Unterscheidung vertriebs (Ladeschlusszeiten, Werbevorschriften) und produktbezogene Regelungen (Form, Etikettierung, Verpackung)
-> für alle geltende vertriebsbezogene Regelungen sind keine Beschränkungen, es sei denn sie stellen ein Marktzugangshindernis dar
Rechtfertigungsgründe
Warenverkehrsfreiheit
Geschriebene Schranken Art 36. AEUV
Ungeschriebene Schranken Cassis De Dijon
Hemnisse für Binnenhandel der Gemeinschaft, der sich aus den Unterschieden nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Konttolle, des Schutze der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes
( Grundfreiheiten)
A. Niederlassungsfreiheit Art 49ff AEUV
Recht in einem anderen MGS Aufenthalt zu nehmen, um eine dauerhafte selbständige Tätigkeit auszuüben
Subsidiär
B. Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45ff AEUV
Recht der unbeschränkten Mobilität von Personen im Binnenmarkt, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen oder nachgehen wollen
(Grundfreiheiten)
Art 49ff AEUV
Recht, erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten auch ohne Wohnsitzverlagerung grenzüberschreitend anzubieten (aktiv) und nachzufragen (passiv) oder Korrespondenzdienstleistung
(Grundfreiheit)
Sämtliche einseitige Wertübertragung von Sach- Geldkapital bzw. Übertragung von Zahlungsmitteln als Gegenleistung
Grundfreiheiten Prüfung
Schritte
I. Anwendungsbereich der Grundfreiheit
II. Schutzumfang/Beeinträchtigung
III. Rechtfertigung
a) Geschriebene Schranken
b) Ggf. Ungeschriebene Schranken
c) Schranken-Schranke ( insbes. VHM, Unionsgrundrechte, Sekundärrechtsakte)
EU-Wettbewerbsregeln
119 I AEUV Mitgliedstaaten der Union sind dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet
Union besitzt ausschließende Zuständigkeit, die für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln zur Verfügung stellen ( Art 3 I b AEUV)
Binnenmarkt umfasst ein System, das vor Wettbewerbsverfälschung schützt
Art 101ff Regeln für den Wettbewerb im gemeinsamen Markt
Kartellverbot
Art 101 AEUV
Verboten sind Vereinbarung zwischen Unternehmen, abgestimmte Verhaltensweisen, welche Handel beeinträchtigen
Missbrauchsverbot
Art 102 AEUV
missbräuchliche Aunutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt
Fusionskontrolle
FKVO
Kommission prüft die Fälle mit gemeinschaftsweiter Bedeutung
Faustregel ab Gesamtumsatz der beiteiligteb Unternehmen von 5 Milliarden Euro
Eine Verweisung von Fällen zwischen Brüssel und dem Bundeskartellamt in Bonn ist auf Antrag möglich
Grundgesetz
Kompetenzen
Bund Länder
Auschließliche Gesetzgebungskompetenzen ( Art 73 I GG)
Nr 4 Regelungen des Währungswesens
Nr 5 Zollwesen und Freizügikeit des Warenverkehrs
Nr 7 Postwesen und Telekommunikation
konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen ( Art 74 I GG)
Recht der Wirtschaft nr 11
Kommunen
Art 28 II 1 und 2 GG
Kommunale Selbsverwaltungsgarantie
-> Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu reglen. (Auch Gemeinde und Kreise)
Typischerweise Örtlicher Charakter
Aufgaben kulturellen Bereich ( Theater Museen)
Sportlicher Bereich ( Sportplätze, Schwimmbäder)
Anlegung örtlichen Straßen und Wege
Soziale Dienste und Daseinsvorsorge ( Kindergarten, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen, Altenheime)
Wohnungsbau, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung
Grundrechte
Prüfungsschema
I. Schutzbereich
Subjektiv
Objektiv
II. Eingriff
klassischer
moderner Begriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Nicht nur klassiche individuelle Abwehr- Freiheits und Teilhaberechte
Sondern auch objektive Werteordnung
Berufsfreiheit
Art 12 GG Berufswahl und Ausübung
Schutzbereich: Deutschen Grundrecht
Beruf
Jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Erhaltung oder Schaffung einer Lebensgrundlage dient
Klassischer Eingriffsbegriff
Jeder staatliche Rechtsakt, der grundrechtlich geschütztes Verhalten final, unmittelbar und mit Befehl und Zwang durchsetzbar beschränkt
Moderner Eingriffsbegriff
Jede staatlich zurechenbare Maßnahme, die dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, und zwar unabhängig davon, ob dies final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich mit oder ohne Zwang erfolgt.
3-Stufen-Theorie zur Einschränkung der Berufsfreiheit
Stufe Berufsausübungsregeln:
wie der ergriffene Beruf ausgeübt werden darf
Stufe subjektive Berufswahlregelungen
ob überhaupt ein bestimmter Beruf ergriffen werden kann und hierbei an subjektive Kriterien angeknüpft wird ( Qualifikation, Höchstalster, Körpergröße)
Stufe objektive Berufswahlregelungen
ob überhaupt ein bestimmter Beruf ergriffen werden kann und hierbei an objektiven Kritierien angeknüpft wird ( Bedürfnisklauseln, Verwaltungsmonopole)
Eigentumsfreiheit
Art 14 GG
Subjektiv: Freiheits- und Abwehrrecht
Objektiv: Instituitions bzw Einrichtungsgarantie
Schutzbereich
Sachlichen Eigentumsschutz:
Alle konkret privat-rechtlichen, vermögenswerten Positionen, die dem einzelnen als Ausschließlichkeitsrecht zur privaten Nutzung und eigener Verfügung zugeordnet sind.
-> Sacheigentum, Forderungen, geistiges Eigentum, dingliche Rechte
-> Vermögen als solches nicht geschützt
Rechtsstaatsprinzip
Art 20 III, 28 I GG
Gewaltenteilung
Legislativgewalt (gesetzgebende Gewalt)
gebunden an verfassungsmäßige Ordnung
Exekutivgewalt (ausführende Gewalt)
gebunden an Gesetz und Recht
Judikativgewalt ( rechtssprechende Gewalt)
Bindung an Gesetz und Recht
Rechtssicherheit
Gebot der Normenklarheit und bestimmtheit
Rückwirkungsproblematik:
echte Rückwirkung: knüpft Rechtsfolge an abgeschlossenen Tatbestand ( grds unzulässig)
Unechte Rückwirkung: knüpft Rechtsfolge an begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Tatbestand (grds zulässig)
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Vorrang des Gesetzes: Kein handeln gegen Gesetz
Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln ohne Gesetz
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Jeder von der Rechtsordnung gebilligte Zweck
Maßnahme ist geeignet den Zweck zu erreichen, wenn sie diesen zumindest fördert
Die Maßnahme ist erforderlich, wenn sie unter allen in etwa gleich geeigneten die mildeste ist
Umfassende Guterabwägung der widerstreitenden Interessen
Schutz der Rechtsstaatlichkeit
Effektiver Rechtsschutz Art 19 IV GG
Sozialstaaat
Art 20 I, 28 I
Verlangt Mindestmaß an sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit
Umweltschutz
Art 20a GG
Schutz der natürlichen Lebensgrundlage
Alle staatlichen Organe haben bei ihren Handlungen dsd Umweltprinzip als verfassungsrechtliche Abwägungsbelange zu achten
Arten von Umweltschutz
Medialer Umweltschutz (Luft, Wasser, Boden)
Kausaler Umweltschutz
Vitaler Umweltschutz (Tiere und Pflanzen)
Integrierter Umweltschutz
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
Art 109 II GG
Verlangt von Bund und Ländern im Rahmen der Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen
Wirtschafts bzw. Konjunkturpolitische Haupziele
Stabilität des Preisniveaus
Hoher Beschäftigungsgrad
Außenwirtschaftliches Gleichgewicht
Stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum
Ziele können nicht alle gleichzeitig verwirklicht werden: Konflikte und Wechselwirkungen-> Erreichung eines Ziels wirkt sich negativ auf die Realisierung anderer Ziele aus
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