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Beamten und Verwaltungsrecht

IM
by Isabella M.

Verwaltungsakte ggü. Beamten

— Problem: hinsichtlich der VA-Qualität einer Maßnahme im Beamtenverhältnis ist oft fraglich, ob diese Maßnahme Außenwirkung hat oder sich auf den verwaltungsinternen Bereich beschränkt

— Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)

    — nur für Bundesbeamte

    — allg. Vorschriften über das Beamtenverhältnis (Ernennung, Dienstpflicht usw.)

  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

    — nur für Landesbeamte

    — i.V.m. den landesrechtlichen Beamtengesetzen

  • Beamtenbesoldungsgesetz (BBesG)

    — für alle Beamte

    — hinsichtlich der Dienstbezüge (Entgelt)

  • Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

    — für alle Beamten

    — Ruhestandsgeld, Unfallfürsorge

  • Landesbeamtengesetze

    — gelten nur für Landesbeamte

— Grundverhältnis = VA

  • ein VA liegt vor, wenn das Grundverhältnis betroffen ist

    -> VA scheidet aus, wenn nur Betroffenheit des Betriebsverhältnisses

  • Maßnahme im Grundverhältnis liegt vor, wenn der Beamte unmittelbar in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist

  • kommt darauf an, ob Verletzung der individuellen Rechtssphäre vorliegen könnte, in der Beamter Dienstherrn nicht ausschließlich als Amstverwalter und Verwaltungsglied, sonder Träger eigener Rechte gegenübertritt

— Betriebsverhältnis = kein VA

  • kein VA, wenn nur Betriebsverhältnis betroffen

  • Dann, wenn Maßnahme sich an Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Verwaltungsglied richtet

  • insbes. bei auf organisationsinterne Wirkung und Art und Weise der dienstlichen Verrichtung zielende Weisungen


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Isabella M.

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