Verwaltungsakte ggü. Beamten
— Problem: hinsichtlich der VA-Qualität einer Maßnahme im Beamtenverhältnis ist oft fraglich, ob diese Maßnahme Außenwirkung hat oder sich auf den verwaltungsinternen Bereich beschränkt
— Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts:
Bundesbeamtengesetz (BBG)
— nur für Bundesbeamte
— allg. Vorschriften über das Beamtenverhältnis (Ernennung, Dienstpflicht usw.)
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
— nur für Landesbeamte
— i.V.m. den landesrechtlichen Beamtengesetzen
Beamtenbesoldungsgesetz (BBesG)
— für alle Beamte
— hinsichtlich der Dienstbezüge (Entgelt)
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
— für alle Beamten
— Ruhestandsgeld, Unfallfürsorge
Landesbeamtengesetze
— gelten nur für Landesbeamte
— Grundverhältnis = VA
ein VA liegt vor, wenn das Grundverhältnis betroffen ist
-> VA scheidet aus, wenn nur Betroffenheit des Betriebsverhältnisses
Maßnahme im Grundverhältnis liegt vor, wenn der Beamte unmittelbar in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist
kommt darauf an, ob Verletzung der individuellen Rechtssphäre vorliegen könnte, in der Beamter Dienstherrn nicht ausschließlich als Amstverwalter und Verwaltungsglied, sonder Träger eigener Rechte gegenübertritt
— Betriebsverhältnis = kein VA
kein VA, wenn nur Betriebsverhältnis betroffen
Dann, wenn Maßnahme sich an Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Verwaltungsglied richtet
insbes. bei auf organisationsinterne Wirkung und Art und Weise der dienstlichen Verrichtung zielende Weisungen
Besondere beamtenrechtliche Normen
— Eröffnung des Verwaltungsechtsweg
§ 54 BeamtStG (bei Landesbeamte)
§ 126 I BBG (Bundesbeamten)
beachte: bei Schadensersatzforderungen aus Kostebescheiden auch noch § 40 II 2 VwGO
— Klagebefugnis
subj. Rechtsverletzung ergibt sich aus Adessatentheorie sowie aus Beamtengrundrechten nach Art. 33 V GG bzw. Art 2 I GG
— Vorverfahren
§ 126 II BBG verweis auf Vorverfahren der VwGO
§ 54 II BeamtStG verweist auf Vorverfahren der VwGO
— Begründetheit
-> verschiedene Normen, die in Begründetheitsprüfung relevant werden können
Fürsorgepflicht des Dienstherrn, § 78 BBG
— P. kann der Dienstherr SE-Ansprüche bzw. Regressforderungen ggn. einen Beamten durch Bescheid (also VA) durchsetzen anstatt mit ordentlicher Leistungsklage?
arg con: Füsorgepflicht
arg pro: ständige Rspr. BVerwG und systematische Auslegung der sonstigen Befugnisse im hoheitlich organisierten Diesntrecht
-> Beamtenverhältnis ist ein öff.-rechtl. Rechtsverhältnis, was auch bei Statusrechten wie Ernennung, Besoldung und Versetzung durch VAe regeln daf
obj. Dienstpflichtverletzungen
Verstoß gegen Weisungsgebundenheit und Folgepflicht, § 62 I 2 BBG
-> relevant bei Verstoß gegen Dienstanweisungen
Verstoß gegen Treuepflicht aus Art. 33 V GG
-> bspw. bei Verstoß gegen Pflicht, Schaden vom Diensthern abzuwenden
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