Bei Rückstellungen Richtlinien zitieren?
InstandhaltungsRSt -> keine RL 5.7 zitieren,
ebenso bei DrohverlustRSt nicht (gibt es im StR ja nicht) also auch keine Richtlinie dafür
Bei Entnahmen auch immer auf was eingehen?
Umsatzsteuer z.b unentgeltliche Wertabgabe gem. 3(1b)S1 Nr1
Wenn z.B Kosten kein
ARAP oder kein AV etc., dann?
BA §4(4) unbedingt schreiben und nicht vergessen
Wann kann bei WG des abnutzbaren AV von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden?
Wenn der Wert des jeweiligen WG zum BilSt-Tag mindestens für die halbe RND unter dem planmäßigen Buchwert liegt
Berechnung
RBW zum 31.12.25 56.667 €
davon die Hälfte 28.334 €
TW liegt aktuell bei 29.750 € -> liegt nicht unter dem halben planm. RBW v. 28.334 € sodass keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt
(Erlass 6/12)
Forderung in ausländischer Währung
streigt
Folgen?
allg. Blabla
dann §256a
HB: Grds NWP, hier aber wegen 256a Ansatz oberhalb der AK möglich
StB: grds Maßgeblichkeit aber §5(6) Beachtung Vorbehaltsmaßgeblichkeit, bleibt bei AK
-> latente Steuern prüfen
Voraussetzung stl. BV?
zivilrechtl. oder wirtschaftl. Eigentum
UND
sachlicher betriebl. Zusammenhang
z.B Textilhändler entnimmt Kleid aus Warenlager für private Zwecke.
Auf was alles eingehen?
Entnahme §6 (1) Nr. 4 S1 zum TW
ustliche u.e Wertabgabe §3(1b)S1 Nr 1
mit USt BMG §10(4) S.1 Nr 1
Dann nicht vergessen: USt nicht abzugsfähig §12 Nr.3
Wohnung im gewillkürten BV die verbilligt an die Tochter zu Wohnzwecken vermietet wird
Was ist das?
Grubo wie Gebäude Dreiklang
Wegen verbilligter Überlassung
-> Nutzungsentnahme gem. §4(1)S.2, Bewertung §6(1)Nr4 S.1
mit den tatsächlichen Selbstkosten (in Höhe der Unentgeltlichkeitsquote)
Mangels VSt-Abzug keine u.e Wertabgabe nach §3(9a)Nr 1
BS: Privatentnahme an Erlöse
Wo steht was zur mehrstöckigen PG?
R 15.8(2)
Was bei den Anschaffungkosten
§ 255 (1)1 dazu schreiben die USt betreffen?
§9b (1) EStG (USt, soweit abziehbar keine HK/AK)
Was sind zweifehalfte Forderungen?
Hier ist der Eingang der Forderung ungewiss
Beispiel:
Zahlungsverzug/unbeachtete Mahnungen
Mängelrüge durch d. Kunden oder Bestreiten des Bestehens der Forderung
Der Kunde hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt
Wechsel oder Scheck können nicht eingelöst werden
Die netto Forderung ist in Höhe des wahrscheinlichen Ausfalls auszubuchen
Die USt ist noch nicht zu berichtigen nach §17 UStG
ist noch nicht zu berichtigen
IAB für immaterielle WG?
Nein, immer prüfen!
R.5.5
Was sind uneinbringliche Forderungen?
Diese gibt es z.B bei:
Fruchtlose Zwangsvollstreckung
Insolvenzverfahren wurde mangels Masse eingestellt
Forderung ist verjährt
Ausbuchen der Forderung in voll Höhe, die USt ist gemäß §17(2)1 UStG zu berichtigen
SBV I stärkt die Gesellschaft (DL/Gebäude/Grubo etc. an PG)
SBV II stärkt den Gesellschafter.
Was fällt alles unter SBV II?
Finanzierung eines privat aufgenommenen Darlehen vom Gesellschafter um seine Einlage oder seinen Anteil an der PG zu bezahlen
Anteile an einer GmbH oder AG, wenn diese Beteiligung wirtschaftlich mit der PG verflochten ist oder Einfluss des Gesers in der PG absichert
Sonderabschreibung ist nicht von was abhängig?
Von der vorherigen Inanspruchnahme des IAB
(Sonderabschreibungen werden nicht zeitanteilig berechnet)
Ist eine Sonderabschreibung gem. §7g (5) bei einem Sammelposten möglich?
Nein, der Sammelposten ist kein WG, sondern eine Rechengröße, die nicht nach §6(1) bewertet werden kann
Man könnte alternativ Afa nach §7(1)+(2) berechnen, da würde dann 7g ggf. möglich sein
Software stellt grds. ein unbewegliches, immaterielles WG dar.
Im Falle des abnutzbaren AV kommt somit nur eine lineare Abschreibung in Betracht. Eine Ausnahme stehen die EStR bei Trivialprogrammen vor.
Sofern deren AK nicht über 800 Euro liegen, stellen sie bewegliche WG dar vgl. R 5.5(1)S.2+3
Wie hoch ist der % Satz für Bildung 7g (1)?
50%
Wie hoch ist der % Satz für SonderAfA nach §7g(5)?
40
Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen VG des AV
Steht wo im HGB?
§255(2a)
->Aktivierungswahlrecht mit HK
Für Forschungskosten besteht ein Aktivierungsverbot -> diese sind BA
Bewertung mit HK gem. §253(1)S.1
Einbringung §24 UmWStG
Im Sachverhalt gibt es ein Bürogrundstück in Salzburg (Österreich) worin seit mehreren Jahren eine Niederlassung ist
Am fehlenden Besteuerungsgrecht BRD am Grundstück in Österreich hat sich durch die Einbringung nichts geändert
(war vor der Einbringung so und danach auch) somit weder
Ausschluss noch Beschränkung
Im Sachverhalt steht, dass mit voraussichtlichen Abbruchkosten von xx zu rechnen ist.
Hinweis auf RSt für Abbruchverpflichtung
Eine Abstandszahlung/Abfindungszahlung wird an bisherigen Pächter bezahlt, damit er das Grundstück räumt
AK für ein entgeltlich erworb. immaterielles WG R.5.5(1)
Immer wenn handelsrechliches Vermögen kleiner?
HVKA
Hab von keine Ahnung :-)
Aktive latente Steuern
Was ist eine übernommene Abbruchverpflichtung?
-> eine Schuldübernahme H 6.2, d.h AK
Pensionszusage
Behandlung HB/StB
HB: Ansatz und Verrechnung mit Rückdeckungsversicherung
StB: Ansatz gem. §6a und
KEINE Verrechnung mit Rückdeckungsversicherung §5(1a)S.1
Ein Betrieb kauft einen anderen Betrieb wo eine DrohverlustRSt i.H.v 40.000€ mit dabei ist.
Vorgehensweise? Es gibt HB/StB
Übernommene DrohverlustRSt in HB zutreffend mit 40.000 passiviert.
Stl. sind gem. §5(7) übernommene Verpflichtungen mit Ansatzverbot so zu bilanzieren, wie sie es beim ursprüngl. Verpfichteten ohne übernahme wären
Bei Verkäufer unterlag die DrohverlustRSt stl. Ansatzverbot gem. §5(4a) S.1, kein Ausweis in der StB
Für den Gewinn durch §5(7)S.1 KANN stl. i.H.v 14/15 eine gewinmindernde RL gebildet werden, die jährlich gewinnerhöhend aufzulösen ist
Drohverlust RSt -> außerbilanzielle Hinzurechnung und
Rücklage -> außerbil. Abrechnung §5b(1)S.2
Drohverlust RSt -> kein Eintrag ins Verzeichnis gem. $5(1)S.2,3 erfoderlich, da kein stl. Wahlrecht §5(1)S.1 HS 2 ausgeübt
Rücklage -> Eintrag erforderlich, da Strl. Wahlrecht i.Sd. §5(1)S.1 Hs. 2 (hier §5(7) S.5 ausgeübt
Es gibt VGA´s, VE´s 8b auch in Bilanzsteuer
Ja, hier sind insbesondere Abweichungen HB/StB zu beachten
VE im Sachverhalt
Was passiert mit der Differenz in der Handelsbilanz?
Wahlrecht ob Differenz in die Kapitalrücklage oder als so. betr. Ertrag
stl. abm Ab oder Zurechnung VGA/VE gem. § 8(3)S.2+3 beachten
und Aussage zum Einkommen/Verzeichnis prüfen
Rangrücktritt
Bezugnahme auf Tilgung auch aus sonst freien Vermögen fehlt
-> Daher darf Verbindl. gem. §5(2a) nicht ausgewiesen werden (BMF5/11 RN 6)
2 natürliche Personen wollen gemeinsam einen Handels und Dienstleistungsbetrieb eröffen. Sie wollen die Handesregistereintragung sparen und eine GbR gründen
Zweck von der gegründeten Gesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, sodass Gründung einer OHG vorliegt, auch denn die Gesellschaft als GbR bezeichnet wird.
OHG muss ins HR eingetragen werden.
Als Handelsgesellschaft unterliegt OHG gem. §6 den für Kaufleute gelt. Vorschriften und damit gem. §238(1) der Buchführungspflicht, die auch für d. Steuerrecht übernommen wird §140A0
Mu Anteil it DrohverlustRSt wird verkauft
Handhabung?
Drohverlust ist dazuzurechnen, da stl. nicht berücksichtigungsfähig
Achtung §4f erwähnen, dass dieser nicht möglich ist, weil kompletter MU Anteil veräußert/aufgegeben wurde
PKW aus SBV wird an das GSV verkauft
SonderAfA §7g (5) möglich?
Nicht möglich, da Anschafffung aus SBV (insoweit keine begünstige Anschaffung §7g/5)
DrohverlustRSt in OHG Bilanz
Gesellschafterwechsel mit Ergänzungsbilanz
Wie ist zu verfahren?
OHG Bilanz bleibt Drohverlust stehen (hat ja HB), aber stl. keine Berücksichtigung, somit Erhöhung stl. Kapital
Es ist §5(7) S.1u3 zu beachten wonach diese so zu bilanzieren ist wie beim ursprünglich Verpflichteten
Also DrohverlustRSt raus aus Ergänzungsbilanz und §5(7) Rücklage rein und anteilig fürs Jahr auflösen
Gesellschafter hat ursprünglich 40% MU Anteil seit Jahren.
In 2024 erwirbt er weitere 30% dazu und hat nun 70% OHG Anteil insgesamt
In 2025 werden 30% MU Anteil, also ein Teil eines Teils an einen neuen MU verkauft
Wird Teil eines MU-Anteils veräußert, den der Veräußerer zu unterschiedlichen AK erworben hat, ist BW des veräußerten Teils des MU-Anteils im Wege der Durchschnittsbew. zu ermitteln. Somit werden 30/70 des ursprüngl. MU-Anteils u 30/70 des hinzuerworbenen MU-Anteils veräußert
Kein begünstigter §16, Keine außerordentl. Ekü, GewSt-pflichtig
§6b wäre möglich wenn VSS erfüllt
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