Kann ein innerhalb der Dreiwochenfrist erhobener allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) verhindern, dass eine weitere Kündigung nach § 7 KSchG fingiert wirksam wird?
Ja.
Erhebt der Arbeitnehmer neben einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) einen allgemeinen Feststellungsantrag, der sich gegen jegliche Auflösungstatbestände richtet, wahrt dieser auch hinsichtlich weiterer Kündigungen die Klagefrist.
Kündigungsschutzantrag (§ 4 KSchG) und allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) sind zwei selbständige Streitgegenstände.
Der allgemeine Feststellungsantrag zeigt dem Arbeitgeber innerhalb der Dreiwochenfrist, dass der Arbeitnehmer jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses angreifen will.
Sinn und Zweck des § 4 KSchG (rasche Rechtsklarheit) werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Der Rechtsgedanke des § 6 KSchG ist entsprechend anwendbar.
Der innerhalb der Klagefrist erhobene allgemeine Feststellungsantrag macht für den Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass sich der Arbeitnehmer gegen sämtliche Beendigungstatbestände wenden will. Die Fiktionswirkung des § 7 KSchG tritt daher nicht ein.
Klassiker im Assessorexamen.
Immer prüfen:
punktueller Antrag (§ 4 KSchG)
allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO)
Nicht vermengen.
Wann besteht das erforderliche Feststellungsinteresse für einen allgemeinen Feststellungsantrag?
Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist nicht bereits wegen einer angegriffenen Kündigung zulässig.
Erforderlich ist vielmehr, dass weitere Beendigungstatbestände oder zumindest deren Möglichkeit in den Prozess eingeführt werden.
§ 256 ZPO verlangt ein besonderes Feststellungsinteresse.
Dieses folgt nicht aus der bereits erhobenen Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitnehmer muss deutlich machen, dass sich der Antrag auf weitere mögliche Beendigungstatbestände beziehen soll.
Das besondere Feststellungsinteresse folgt erst daraus, dass sich der Kläger gegen weitere bereits bestehende oder künftig behauptete Beendigungstatbestände wenden will.
Nicht § 4 KSchG mit § 256 ZPO vermischen.
Der allgemeine Feststellungsantrag benötigt immer ein eigenes Feststellungsinteresse.
Wann ist ein unvollständig formulierter Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag auszulegen?
Nicht der Wortlaut allein ist entscheidend.
Maßgeblich ist der erkennbare Parteiwille, der sich insbesondere aus der Klagebegründung ergibt.
Klageanträge sind auslegungsfähig (§§ 133, 157 BGB entsprechend).
Ergibt sich aus der Klagebegründung, dass der Kläger eine allgemeine Feststellungsklage erheben wollte, ist der Antrag entsprechend auszulegen.
Unerheblich ist, ob das Feststellungsinteresse zunächst ausreichend dargelegt wurde.
Für die Auslegung des Klageantrags ist ergänzend die Klagebegründung heranzuziehen. Ergibt sich hieraus der Wille, sämtliche Auflösungstatbestände anzugreifen, liegt ein selbständiger Feststellungsantrag vor.
Im Urteil niemals am bloßen Wortlaut stehen bleiben.
Immer:
Antrag + Klagebegründung zusammen auslegen.
Muss gegen mehrere Kündigungen jeweils gesondert Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Jede eigenständige Kündigung bildet einen eigenen Streitgegenstand.
Maßgeblich ist die Kündigungserklärung.
Beruft sich der Arbeitgeber auf unterschiedliche Kündigungssachverhalte, liegen mehrere Kündigungen vor.
Gegen jede Kündigung muss grundsätzlich ein Antrag nach § 4 KSchG gestellt werden.
Ist bereits rechtzeitig ein allgemeiner Feststellungsantrag erhoben worden, kann die weitere Kündigung später noch ausdrücklich in den Prozess eingeführt werden.
Jede eigenständige Kündigung stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Sie bedarf grundsätzlich einer gesonderten Kündigungsschutzklage.
Immer fragen:
Liegt wirklich eine neue Kündigung vor oder lediglich die Wiederholung derselben Kündigung?
Warum wendet das BAG § 6 KSchG analog auf allgemeine Feststellungsanträge an?
Zur Vermeidung eines rein formalen Verlusts des Kündigungsschutzes.
§ 6 KSchG verfolgt den Zweck, den Arbeitnehmer nicht an bloßen Förmlichkeiten scheitern zu lassen.
Innerhalb der Klagefrist muss lediglich erkennbar sein, dass sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wenden will.
Dieses Schutzbedürfnis besteht ebenso beim allgemeinen Feststellungsantrag.
Der Rechtsgedanke des § 6 KSchG greift ein, weil der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht hinnehmen will.
Das ist keine Analogie "ins Blaue".
Immer den Zweck nennen:
Schutz vor rein formalen Rechtsverlusten.
Wann bleibt die Fiktionswirkung des § 7 KSchG aus?
Die Klagefrist ist gewahrt, wenn innerhalb von drei Wochen erkennbar wird, dass sich der Arbeitnehmer gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wendet.
Dies kann erfolgen durch
Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)
allgemeinen Feststellungsantrag
entsprechende Anwendung des § 6 KSchG
andere Klagen, aus denen sich derselbe Wille eindeutig ergibt.
Leitgedanke
§ 6 KSchG soll verhindern, dass Kündigungsschutz allein aus formalen Gründen verloren geht.
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