Abgrenzung Gewinn <-> Überschusseinkünfte:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung
Sonstige Einkünfte
->Gewinn § 2 II 1 Nr.1 EStG
-> Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten § 2 II 1 Nr.2 EStG
Gewinneinkünfte:
Betriebsvermögen: Eigentum (§ 246 I 2 HGB) + dem Betrieb dienend (§ 247 II HGB)
Betriebsvermögen wird am Bilanzstichtag in einer Bilanz erfasst & bewertet § 242 I 1 HGB
Stille Reserven:
Buchwert < Marktwert
Veräußerung o. Entnahme (§ 4 I 2 EStG) -> Aufdeckung -> direkte Auswirkungen auf den Betrieb
z.B. Wertsteigerung kann bilanziell nicht abgebildet werden
z.B. Abschreibung ist höher als der tatsächliche Wertverzehr
Stille Lasten:
Buchwert > Marktwert
Abschreibungen:
§ 6 I Nr.1 S.1 EStG: AK – Absetzungen für Abnutzungen (AfA)
§ 253 I 1, III 1 HGB: AK – planmäßige Abschreibungen
Bilanzielle Wert mindert sich also an jedem Bilanzstichtag um die Abschreibung bzw. AfA
Überschusseinkünfte:
Früchte- oder Quellentheorie (Apfelbaum)
Einkunftsquelle (= Stamm) wird dem Privatvermögen zugerechnet; Vermietung ist reine Vermögensverwaltung (§ 14 S.3 AO) und keine gewerbliche Betätigung
Wann können stille Reserven/Lasten im Privatvermögen doch steuerbar sein?
§ 17 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
§ 20 II EStG: Veräußerung von Kapitalanlagen
§ 22 Nr.2, 23 I EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
Was ist stets bei allen sieben Einkunftsarten zu prüfen?
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr = man muss am Leistungs- und Güteraustausch teilnehmen („Markteinkommen“)
<-> einmalige Vermögensanfälle (Erbschaft, Schenkungen, Spiel- und Lotteriegewinne)
Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht = Streben nach Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns bzw. Überschusses bezogen auf die gesamte Zeit der Tätigkeit
= innere Tatsache, auf die aufgrund äußerer Merkmale u. Indizien geschlossen werden darf
(P): Geld- und Sachpreise
Hängt davon ab, ob der Preis mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang steht
Wenn Auftritt und gewonnenes Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen, liegt eine sonstige Leistung gem. § 22 Nr.3 EStG vor (BFH)
Gewinn- und Einkunftserzielungsabsicht: Indizien
Dagegen:
Dafür:
Unveränderte Fortführung einer nur Verlust bringenden Tätigkeit
Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt
„Liebhaberei“, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dient
Mehrjährige Anlaufverluste
Selbständigkeit (Gewerbebetrieb)
Tätigkeit erfolgt auch eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative)
Es kommt dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse an; die entsprechenden Umstände müssen gegeneinander abgewogen werden
Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht)
Wiederholungsabsicht ist eine innere Tatsache; sie ist aber idR zu bejahen, wenn eine Mehrzahl von gleichartigen Handlungen im Einzelfall vorliegen
Anlaufverluste
Anlaufverluste sind nicht steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erbringen
Betriebsführung
Für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht, wenn der Betrieb seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist mit Gewinn zu arbeiten
Umstrukturierung
Geeignete Umstrukturierung kann Indiz für Gewinnerzielungsabsicht sein, wenn aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Inhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass bald Gewinne erzielt werden
Verlustperioden
Weitere Beweisanzeichen dafür, dass die Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen ausgeübt wird; fehlende Reaktion auf eingetretene hohe Verluste ist gewichtiges Beweisanzeichen
Vermögensverwaltung
Ist keine gewerbliche Tätigkeit (§ 14 S.2 AO)
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