Nenne die Normentypen und ihre Einordnung in die Normenhierarchie.
Was ist das Subsidiaritätsprinzip?
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass staatliche Aufgaben primär von der kleinsten möglichen Ebene (dem Individuum, der Familie, der Gemeinde) wahrgenommen werden sollten. Eine höhere Ebene (z.B. der Staat oder die EU) greift nur ein, wenn die untere Ebene die Aufgabe nicht effektiv lösen kann. Sie leistet subsidiäre Hilfe zur Selbsthilfe.
Beispiel:
Personen im Sozialrecht erhalten nur dann Unterstützungsleistungen, wenn sie weder von anderen Einrichtungen (z. B. Arbeitsagentur, Krankenkasse) Leistungen erhalten noch in ihrer Familie oder selbst über genügend Vermögen oder Einkommen verfügen, um sich selbst zu helfen.
Was besagt der Konkretisierungsgrad?
Mit absteigender Normenhierarchie werden die Gesetzesvorgaben detallierter ausformuliert und damit anwendbar gemacht.
Nenne die Abschnitte des Feuerwehrgesetz (FeuerwG HA).
1. Organisation und Aufgaben
2. Freiwillige Feuerwehren
3. Werkfeuerwehren
4. Besondere Pflichten
5. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 FeuerwG HA
§ 1 FeuerwG HA Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
a) Die Berufsfeuerwehr,
b) Die Freiwilligen Feuerwehren,
c) Die Werkfeuerwehren, soweit sie behördlich, anerkannt oder auf behördliche Anordnung aufgestellt worden sind.
§ 2 FeuerwG HA
§ 2 FeuerwG HA Rechtsstellung der Feuerwehren
Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren sind Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg.
Werkfeuerwehren sind Organisationseinheiten der einzelnen Betriebe oder Einrichtungen.
Info:
BF und FF haben die gleiche Rechtsstellung. Es gelten für beide Feuerwehren dieselben Eingriffsnormen. Werkfeuerwehren dagegen sind keine behördlichen Organisationen, sondern Organisationseinheiten privater oder öffentlicher Betriebe.
§ 3 FeuerwG HA
§ 3 FeuerwG HA Aufgaben der Feuerwehren
(1) Zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehören insbesondere
Die Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahr für die Allgemeinheit, den Einzelnen oder erhebliche Sachwerte,
Die Bekämpfung von Schadenfeuer,
Der Rettungsdienst,
Die technische Hilfeleistung in Not-, Unglücks- und Katastrophenfällen,
Die Information der Bevölkerung zur Verhütung und Begrenzung von Bränden und Unglücksfälle sowie die Anleitung zur Selbsthilfe im Schadensfall Und
Der Betrieb einer ständig besetzten integrierten Feuerwehr- Und Rettungsleitstelle zur einheitlichen Einsatzlenkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Buchstaben A bis D.
(3) Die freiwilligen Feuerwehren und die Werk Feuerwehren dienen der Verstärkung des Brandschutzes. Den Freiwilligen Feuerwehr O liegt darüber hinaus die Unterstützung der Berufsfeuerwehr bei deren sonstigen Aufgaben. Sie wirken im Katastrophenschutz mit.
§ 4 FeuerwG HA
§ 4 FeuerwG HA Einsatzleitung
Einsatz mit BF= Einsatzleitung beim EL der BF
WF + FF innerhalb des Betriebes= EL bei der WF
WF + FF außerhalb des Betriebes = EL bei der FF
Art. 2 GG
Art. 2 GG Persönliche Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 19 GG
Art. 19 GG Einschränkung von Grundrechten
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz:
Allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
§ 25 FeuerwG HA
§ 25 FeuerwG HA Platzverweis
(2) Die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswegen verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden.
Die Platzverweisung kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern.
Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen.
§ 3 SOG
§ 3 SOG Aufgaben
(1) Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die […] erforderlichen Maßnahmen um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
=> Verwaltungsbehörde sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs für Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuständig.
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a) die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b) die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren […] im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen und die Feststellungen und Maßnahmen mitzuteilen.
Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die getroffenen Maßnahmen aufheben und ändern.
Was ist Pflichtgemäßes Ermessen nach SOG?
Begründet innerhalb des rechtlichen Rahmens den Entscheidungs- oder Handlungsspielraum einer Behörde.
Es wird in die Teilbegriffe Entschließungsermessen und Auswahlermessen unterschieden.
Was ist Entschließungsermessen?
Beim Entschließungsermessen gilt es zu entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt tätig wird, oder nicht (Ja oder Nein).
Die Entscheidungsfreiheit endet, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Ab hier ist die Verwaltungsbehörde zum Handeln gezwungen (Handlungsschwelle).
Ab Handlungsschwelle geht es ins Auswahlermessen.
Was ist Auswahlermessen?
Das Auswahlermessen erlaubt eine Entscheidung zwischen verschiedenen möglichen Maßnahmen, die einer Behörde zur Verfügung stehen.
Wie mache ich etwas.
Ein Auswahlermessen kann auch noch beim Vorliegen einer konkreten Gefahr möglich sein.
Was ist eine Abstrakte Gefahr?
Sachlagen aus denen sich […] möglicherweise Beeinträchtigungen ergeben können, ohne das schon genau einzugrenzende Gefahrenzustände vorliegen.
Werden rechtlich als gefährlich bewertet und ermächtigen den Verordnungsgeber (Senat) zum Handeln.
Für die Verwaltungsbehörden besteht hier noch kein Handlungsbedarf.
Im Normalzustand stellt die Elbe keine Gefahr dar. Es besteht allerdings die (derzeit) abstrakte Gefahr des Hochwassers. Es werden durch den Senat vorbeugende Maßnahmen getroffen, wie Deichbau, Warneinrichtungen, Evakuierungspläne, aber es besteht kein akuter Handlungsbedarf durch die Verwaltungsbehörden.
Was ist eine konkrete Gefahr?
Sachlage, bei der das Eintreten einer Störung innerhalb eines nach der Lebenserfahrung vernünftiger Weise in Betracht zu ziehenden Zeitraumes mindestens so wahrscheinlich ist, wie ihr Ausbleiben (50:50).
Die Konkrete Gefahr ist für die Verwaltungsbehörden der Schwellenwert zum Tätigwerden (Handlungsschwelle). Ab diesem Zeitpunkt gibt kein Entschließungsermessen mehr. Es wird nur noch überlegt, welches Mittel einzusetzen ist.
In einem strengen Winter haben sich an einer Dachrinne eines Gebäudes große Eiszapfen gebildet. Bei dem nun einsetzenden Tauwetter erwärmen sich die Dachflächen und es besteht die Gefahr, dass große Eiszapfen durch ihr Eigengewicht auf den Gehweg fallen.
Was ist eine Akute/unmittelbar bevorstehende Gefahr oder bereits eingetretene Störung?
Sachlage, bei der mit dem Eintreten einer Störung innerhalb so kurzer Zeit zu rechnen ist, dass ein Abwarten der weiteren Entwicklung nicht in Betracht kommt.
Ein Wohnungsinhaber hat beim Verlassen der Wohnung den Herd nicht ausgeschaltet und das Essen verbrennt. Hier kommt ein Abwarten nicht in Betracht, da die drohende Brandausbreitung auf das ganze Gebäude verhindert werden muss.
Art. 13 GG
Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen sowie auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung [s.u.] vorgenommen werden.
Behebung der Raumnot
Bekämpfung von Seuchengefahr
Schutz gefährdeter Jugendlicher
§ 16 SOG
§ 16 SOG Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
(2) Eine Wohnung darf ohne Einwilligung des Inhabers betreten und
durchsucht werden, wenn […]
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen, […]
das zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr…
Damit ist der erforderliche Gefahrenzustand definiert, der zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann oder für Sachen von bedeutendem Wert. Auch eine Anscheinsgefahr rechtfertigt das Handeln in diesem Fall.
Was umfasst alles die Unverletzlichkeit der Wohnung?
1. Wohn-, Neben-, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie umfriedetes Besitztum (Zäune, Gräben, Ketten usw.).
2. Wohnwagen, Wohnmobile - aber keine PKW
3. Garagen, Hausboote
4. Hotelzimmer, wenn ordnungsgemäß eingetragen
§ 12a SOG
§ 12a SOG Platzverweis
Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden.
Dass auch im SOG die gesetzliche Grundlage für eine Platzverweisung geregelt ist, begründet sich darin, dass das SOG auch für andere Organisationen mit hoheitlichen Aufgaben gilt.
§ 13 SOG
§ 13 SOG Gewahrsam von Personen
Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn:
es zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil sie sich […] in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet.
es zur Durchsetzung eines Platzverweises unerlässlich ist.
§ 17 SOG
§ 17 SOG Anwendungsbereich unmittelbarer Zwang
1) Soweit bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unmittelbarer Zwang ausgeübt werden darf, finden die Bestimmungen dieses Teils Anwendung. Das Gleiche gilt in allen anderen Fällen, in denen unmittelbarer Zwang zulässig ist.
=> Legt also fest, wann und gegenüber wem unmittelbarer Zwang von staatlichen Organen angewendet werden darf.
Grundlage für Ausübung des unmittelbaren Zwangs:
§ 27 Vollstreckungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
(1) Bei der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges kann von § 3 Absatz 3, § 6 Absätze 1 und 3, § 8, § 18 Absatz 1, § 23 Absatz 5 sowie §§ 24 und 25 abgewichen werden, wenn
eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann,
dies zum Schutz der Allgemeinheit oder einer oder eines Einzelnen vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, oder
§ 18 SOG
§ 18 SOG Formen des Unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch:
körperliche Gewalt,
durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
durch Waffen.
§ 22 SOG
§ 22 SOG Androhung des Unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen.
Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen,
insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist.
§ 23 SOG
§ 23 SOG Fesselung von Personen
(1) Eine Person darf nur gefesselt werden, wenn:
die Gefahr besteht, dass sie Personen angreift, Sachen beschädigt, oder wenn sie Widerstand leistet
die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
sie sich im amtlichen Gewahrsam befindet,
nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.
Wenn ein Patient im Rettungswagen renitent wird und Personen angreift, oder suizidale Handlungen begehen will. Wenn eine solche Situation nicht zeitgerecht deeskalierend gelöst werden kann, dann wäre das Überwältigen und Fesseln eine rechtlich vertretbare Maßnahme. Die Polizei ist anschließend sofort hinzuzuziehen.
Art. 34 GG
Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt jemand in Ausübung seines öffentlichen Amtes die ihm obliegende Amtspflicht gegenüber einem Dritten, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Erkläre die Begriffe Fahrlässig, Grob Fahrlässig und Vorsatz.
Fahrlässig:
Jemand handelt fahrlässig, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Der Täter will den Schaden nicht, hätte ihn aber durch Aufmerksamkeit vermeiden können.
Grob Fahrlässig:
Jemand handelt fahrlässig, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Große klare Risiken werden ignoriert.
Vorsatz:
Jemand handelt mit Vorsatz, wenn der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände vorhanden ist.
Was ist eine Anscheinsgefahr?
Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses. Anschließend stellt sich jedoch heraus, dass doch kein Schadensereignis vorlag.
Art. 35 GG
Art. 35 GG Rechts- Amts- und Katastrophenhilfe
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
2) […] Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
§ 4 HmbVwVfG
§ 4 HmbVwVfG Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Behörden innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses einander Hilfe leisten;
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
die Anforderung der Feuerwehr durch z.B. ein Bezirksamt, wenn es in deren Räumen brennt, ist keine Amtshilfe, da die Bekämpfung von Schadenfeuer originäre Aufgabe der Feuerwehr ist.)
§ 5 HmbVwVfG Abs. 1
In welchen Fällen kann eine Behörde insbesondere um Amtshilfe ersuchen?
§ 5 HmbVwVfG Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlungen nicht selbst vornehmen kann;
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
[…] auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
zur Durchführung Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
§ 5 HmbVwVfG Abs. 2
Wann darf Amtshilfe nicht geleistet werden?
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
§ 5 HmbVwVfG Abs. 3
Wann muss eine Amtshilfe nicht geleistet werden?
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
[…] durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde
Eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit der eigenen Kräfte kann seitens
der ersuchten Behörde als unverhältnismäßiger Aufwand gewertet und
abgelehnt werden (Ermessensentscheidung).
§ 7 HmbVwVfG Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme […] richtet sich nach dem
für die ersuchende Behörde geltenden Recht,
die Durchführung der Maßnahme nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
§ 4 SOG
§ 4 SOG Verhältnismäßigkeit
(1) Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein […].
(2) Kommen […] mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist […] diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet.
(3) Maßnahmen dürfen keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Beachte stets: Verbot des Übermaßes, Gebot des mildesten Maßes.
Ein typisches Beispiel für das Übermaß ist der unnötig hohe Eintrag von Löschwasser bei Bränden in Gebäuden. Hier würde eindeutig ein Nachteil herbeigeführt (Schaden in nicht betroffenen Bereichen), der im Gegensatz zum beabsichtigten Erfolg (Schutz des Gebäudes) steht.
§ 10 SOG
§ 10 SOG Maßnahmen gegen Dritte
Dritte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen oder Sachen, die an dem eigentlichen Schadenereignis völlig unbeteiligt sind.
Nur wenn die nachfolgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen entsprechende
Maßnahmen eingeleitet werden:
unmittelbar bevorstehende Gefahr, oder bereits eingetretene Störung
Störung kann nicht anders beseitigt werden
Eigene Kräfte und Mittel reichen nicht aus
Kann in Form von Inanspruchnahme materieller Gegenstände z.B Bauholz, Fahrzeuge oder in der Verpflichtung zur persönlichen Mithilfe erfolgen.
Die betroffenen Personen können Entschädigung beantragen.
Verhältnismäßigkeit beachten.
Nenne die Rechtsgrungdlage für die Zuständigkeiten für Katastrophenschutz und Zivilschutz.
Katastrophenschutz:
Art. 70 Abs.(1) GG Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
—> Befugnis wird dem Bund in Art. 73 GG nicht erteilt.
Zivilschutz:
Art. 73 Abs. (1) GG Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
Nenne die Bestandteile des Bevölkerungsschutzes.
Zivil- und Katastrophenschutz bilden ein „integriertes Hilfeleistungssystem“.
§ 12 ZSKG
(Einbeziehung Zivilschutz in den Katastrophenschutz)
§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Hinweis: § 11 ZSKG Einbeziehung des Katastrophenschutzes (in den Zivilschutz).
Hinter dem Begriff Katastrophenhilfe verbirgt sich die materielle und fachliche Unterstützung der Länder durch den Bund. Um die Aufgaben nach §11 ZSKG wahrnehmen zu können, stellt der Bund den Ländern ergänzende Ausstattung in Form von Fahrzeugen und Geräten zur Verfügung.
§ 1 Abs. 1 HmbKatSG
(Definition Katastrophe)
§ 1 Abs. 1 HmbKatSG Umfang des Katastrophenschutzes
(1) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
zu deren Bekämpfung die Verstärkung der für den täglichen Einsatz bestimmten Kräfte und Mittel
sowie die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen mehrerer Behörden erforderlich sind,
es sei denn, dass die Störung oder Gefährdung durch selbständige Abwehrmaßnahmen der zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wirksam beseitigt werden kann.
§ 1 Abs. 2 HmbKatSG
(Definition Katastrophenschutz)
§ 1 Abs. 2 HmbKatSG Umfang des Katastrophenschutzes
(2) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen. Er umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz).
Definition Zivilschutz
Zivilschutz ist eine Aufgabe des Bundes durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohn- und Arbeitsstätten, Betriebe, Anlagen etc. sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
§ 3 Abs. 1 HmbKatSG
§ 3 Abs. 1 HmbKatSG Mitwirkung im Katastrophenschutz
(1) Beim Katastrophenschutz wirken außer den dazu bestimmten Behörden (Katastrophenschutzbehörden) insbesondere mit:
Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen (§§ 4 bis 9),
Personen, die sich zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz freiwillig verpflichtet haben (§ 10),
die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 11),
Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten (§ 12) und
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von Katastrophenschutzbehörden zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz herangezogen worden sind (§ 16).
(Zusatz: Alle Hamburger Behörden wirken ebenfalls mit. Der Katastrophenfall wird durch die Innenbehörde festgestellt)
Organisation des Hamburger Katastrophenschutzes
Was charakterisiert eine Dienstanweisung?
Ist eine rechtsverbindliche Weisung.
Weisung von Arbeitgeber oder Dienstherr an die Mitarbeiter.
Regelt die Durchführung der Arbeitsinhalte.
Was charakterisiert eine Tagesanordnung?
Die gleichen Punkte wie bei der DA nur folgendes gilt zusätzlich:
Sind ab Veröffentlichung bis zum Ende des Folgejahres gültig.
Müssen neu aufgesetzt werden, um die Gültigkeit zu behalten.
Inhalt kann in DA überführt werden, um die Gültigkeit zu behalten.
Nenne 5 Dienstanweisungen der Feuerwehr Hamburg.
DA 01-01 Personalrecht
DA 02-01 Einsatzordnung
DA 02-02 Dienst an Einsatzstellen
DA 02-03 Rettungsdienst
DA 02-04 Einsatzdokumentation
DA 02-06 Sprechfunkbetrieb
DA 02-18 Rahmen-Hygieneplan
DA 03-01 Betrieb von Fahrzeugen der Feuerwehr
DA 03-06 Dienstkleidung der Feuerwehr Hamburg
DA 04-05 Brandsicherheitswache
DA 05-01 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
DA 05-07 Dienstsport und Gesundheitsförderung
DA 06-01 Intranet
Einige Grundrechte könen durch andere Gesetze eingeschränkt werden.
a) Welche Voraussetzungen gelten darüf gem. Art. 19 GG?
b) Was unterscheidet Art. 1 GG zu den anderen Grundrechten?
a) Nach Artikel 19 GG muss das Gesetz allgemeingültig sein. Es muss den einzuschränkenden Artikel genau benennen. Der Artikel darf in seinem Wesensgehalt nicht angefasst werden.
b) Artikel 1 GG kann nicht eingeschränkt werden.
Unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Rechtsgrundlage kann die zuständige Behörde für die Durchführung einer Veranstaltung eine Brandsicherheitswache fordern?
§ 7 Brandsicherheitswachen (FeuerwG HA)
(1) Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen in erhöhtem Maße eine Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde es verlangt.
Im Übrigen kann von der zuständigen Behörde die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache angeordnet werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Beißend- stechender Geruch aus einer Whg. im 2. OG. Keine Reaktion auf KuK.
a) Sind wir berechtigt, die Whg. zu betreten? Was ist die Rechtsgrundlage?
b) Welche Rechtsgrundlage muss bei der Auswahl des Zugangsweges beachtet werden. Nenne den wesentlichen Inhalt.
a) Ja, denn gem. § 16 SOG Abs 2 (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen) darf eine Wohnung ohne Einwilligung betreten und durchsucht werden, wenn von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen.
b) § 4 SOG Verhältnismäßigkeit
Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein.
Gebot zum Nutzen des mildesten Mittels.
Verbot des Übermaßes.
Faktor Zeit ist mit zu bedenken.
Platzverweis gem. FeuerwG HA
a) Wann kann ein Platzverweis gegen eine Person ausgesprochen werden?
b) Zu Was können Personen gem. diesen Paragraphen zusätzlich aufgefordert werden?
§ 25 Platzverweisung
(2) Die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswegen verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden. Die Platzverweisung kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern.
Im § 3 SOG werden Aufgaben der Verwaltungsbehörden beschrieben. Wer darf in welchen Fällen neben der zuständigen Behörde unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen?
§ 3 Abs. 2 SOG
Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen neben der zuständigen Verwaltungsbehörde treffen:
a)
die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr,
b)
die Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben.
Warum (Gesetz, Paragraph und wesentlicher Inhalt) dürfen wir zur Abwehr von Gefahren auch Fremdeigentum verwenden (Gabelstapler zum Versetzen von Lasten, Sportboot zur Rettung aus dem Wasser)?
Was ist in Hinblick auf die Rechte Dritter zu beachten?
SOG, § 10Maßnahmen gegen Dritte
Gegen andere … dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.
Dritte sind für die Leistung angemessen zu entschädigen (Geld).
Bei der körperliche Mithilfe ist auf die eigenen wichtigen oder hoheitlichen Aufgaben der Dritten zu achten (elterliche Verpflichtung bspw.).
§ 21 FeuerwG HA
§ 21 FeuerwG HA Einsätze der Werkfeuerwehren außerhalb ihrer Betriebe
(1) Werkfeuerwehren sind […] auf Anforderung der zuständigen Behörde verpflichtet, bei öffentlichen Notständen außerhalb ihrer Betriebe oder Einrichtungen Hilfe, insbesondere Löschhilfe, zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz ihrer Betriebe oder Einrichtungen gesichert ist.
§ 29 FeuerwG HA
§ 29 FeuerwG HA Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden folgende Grundrechte eingeschränkt:
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
§ 32 SOG
§ 32 SOG Einschränkung von Grundrechten
Frezügigkeit, Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 GG)
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich (Art. 10 GG)
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
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