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wichtige Probleme

IM
by Isabella M.

Austausch der Ermächtigungsgrundlage

= wenn ein VA oder behördliches Handeln im Nachhinein auf eine andere als urspr. genannte Rechtnorm gestützt wird

-> zulässig, sofern VA in seinem Wesen nicht verändert wird und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird

— Grundsätze und Zulässigkeit

  • keine Wesensänderung

    -> der Regelungsgegenstand und die Intensität des Eingriffs dürfen sich nicht grundlegen ändern

    -> unzuläsisg ist der Austausch insb. dann, wenn die neue Norm aus einem anderen Rechtsgebiet mit einer völlig andeen Zweckrichtung stammt

  • kein neuer VA

    -> Behörde darf durch Austausch keinen neuen, eigenständigen Regelunggehalt erzeugen, der über das urspr. Ziel des Bescheids hinausgeht

  • Verteidigungsmöglichkeit

    -> Betroffene muss ausreichend Gelegenheit haben, sich auf geänderte Rechtslage einzustellen, es darf kein unzulössige Überraschungsentscheidung sein

— Anwendungsbereiche

  • Behörden und Widerspruchsbehörden

    -> Behörde kann i.R.d. Widerspruchsverfahrens (oder beim Nachschieben von Gründen nach § 45 VwVfG) die Rechtsgrundlage anpassen, solange die Identität des VA gewahrt bleibt

  • Gerichtliches Verfahren

    -> VGs sind nach § 113 I 1 VwGO nicht an die von der Behörde genannte Rechtsgrundlage gebunden

    -> erweist sich der Bescheid auf Basis der urspr. Norm als rechtswidrig, darf das Gericht ihn auf ein andere passende Norm stützen, sofern die TB-Vorraussetzungen vorliegen und der Kläger nicht in seinen Rechten oder seiner Verteidigung geschmälert wird


Wirksamkeit eines VAs, §§ 43, 41 VwVfG

= ein VA ist wirksam, wenn er rechtlich existiert, also zumindest einer Person ggü. bekannt gegeben wird, wenn diese der Hauptbeteiligte ist

  • für Wirksamkeit eines VA ist es notwendig, dass dieser ggü. dem Adressaten bekannt gegeben wird

    • äußere Wirksamkeit: VA ist als solcher rechtliche existent (tritt mit Bekanntgabe ein)

    • innere Wirksamkeit: Regelung aus dem VA, die Geltung entfalten

    -> ohne Bekanntgabe = Nicht-Verwaltungsakt (zählt noch weniger als nichtiger VA)

  • Bekanntgabe in § 41 VwVfG geregelt

    -> Voraussetzungen:

    1. Zuständige Behörde

    2. in Amtlicher Eigenschaft

    3. wissentlich und willentlich

    4. Eröffnung des Inhalts ggü. Betroffenem

    5. Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme nach gewöhnlichen Umständen)

    — Form der Bekanntgabe des VA steht idR im Ermessen der Behörde

    • Fehler hinsichtlich der Form können unbeachtlich sein (§§ 41, 37 II - IV VwVfG)

    • öffentlicher Bekanntgabe: § 41 III, IV VwVfG

  • Fiktion der Bekanntgabe des VA: § 41 II VwVfG Zugangsfiktion, 4 Tage nach Abgabe in Post

  • öffentliche Bekanntgabe möglich, wenn duch Rechtsvorschrift erlaubt, § 41 III 1 VwVfG

    -> oft nur in Massenverfahren

— Rechtsfolge einer fehlerhaften Bekanntgabe

  • VA automatisch unwirksam

  • wenn Bekanntgabe erfolgt, aber unter Verstoß zwingender Vorschriften:

    • M.M.: VA nichtig

    • h.M.: VA nur unter Voraussetzungen des § 44 VwVfG nichtig

      -> VA hier zwar gültig aber setzt keine Fristen in Gang

      -> Nichtugkeit ergibt sich nur aus §§ 43 III, 44 VwVfG

— Förmliche Zustellung des VAs

  • wenn förmliche Zustellung aufgrund Gesetz oder behördlicher Entscheidung nötig ist, richtet dieses sich nach dem VwZG

  • § 2 I VwZG: Definition Zustellung


Wirksamwerden von Verkehrszeichen

-> Kopp/Rammsauer § 41 VwVfG Rn. 47 ff.; § 35 VwVfG Rn. 171 ff.

— Verkehrszeichen = Allegemeinverfügungen i.S.v. § 35 I 2 VwVfG

— Ansicht 1 (h.M.): Bekanntgabe bereits im Zeitpunkt des Aufstellens in der Art, dass der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer das Zeichen unschwer zur Kenntnis nehmen kann (Sichtbarkeitsprinzip)

  • ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer kann bei Beachtung der in der StVO geforderten Sogfalt im Straßenverkehr das Verkehrszeichen ab dem Zeitpunkt erfassen

    -> nicht von subj. Komponenten abhängig

  • Bekanntgabe von Verkehrszeichen soll sich nicht nach VwVfG richten sondern nach speziellen Regelungen der StVO (insb. §§ 39 I, 45 IV StVO als besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe)

— Ansicht 2: Bekanntgabe erst, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal die Möglichkeit erhält, das Verkehrszeichen wahrzunehmen

  • con: Verkehrszeichen ist eine Allgmeinvrfügung, die sich gerade an großen Personenkreis richtet und nicht an die einzelnen adressiert sind

— Frist: beginnt, wenn Betroffener das Verkehrszeichen als Verkehsteilnehmer zum ersten Mal wahrnehmen konnte

  • Bekanntgabe und Beginn der Anfechtungsfrist fallen auseinander!

  • wenn Jahresfrist nach § 58 II VwGO angenommen werden würde (weil Aufstellung ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt), könnte ein Verkehrsteilnehmer, der das Schild erst ein Jahr nach Aufstellung zur Kenntnis nehmen kann, nicht Anfechten

    -> würde gegen Art. 19 IV GG verstoßen

— P.: anlassbezogene mobilie Verkehrsschilder

  • Bekanntgabe auch mit Aufstellung

  • gilt also auch demjenigen ggü. als bekanntgegeben, der Fahrzeug bereits zuvor im Geltungsbreich abgestellt hatte

    -> aber: konnten z.Z. des Abstellens noch keine Kenntnis von dem später aufgestellten Schild haben

    -> kann Verkehrsteilnehmer erst nach Ablauf einer Frist einen Vorwurf machen

    • idR gewahrt, wenn zwischen Aufstellen des Verkehrsschildes und Abschleppanordnung drei Tage liegen


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Isabella M.

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