Gerichtliche Überpfüfung beim Ermessen
— Nachteil der Ermesseneinräumung: Verlust der Rechtssicherheit
Bürger kann nicht mehr nur durch lesen des Gesetzestexts die Entscheidung der Verwaltung vorhersehen
zur Vermeidung einer Rechtsunsicherheit: Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung gem. § 114 VwGO!
— Umfang der richterlichen Überprüfung
enger Rahmen
Übrprüfung konzentriert sich allein darauf, ob Verfahreltung Ermessensfehler unterlaufen sind
bei weitergehender Überprüfung würde das Gericht über einen individuellen Sachverhalt einscheiden
-> die Hintrgründe des Sachverhalts sind dem Gericht jedoch nicht bekannt und auch keine vergleichbaren Fälle
außerdem ansonsten Vermischung Gewaltenteilung
Judikative träfte duch den Urteilstenor eine Entscheidung anstelle Exekutive
zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 III GG muss Vermischung verhindert werden
Gericht darf deshalb nicht Richtig- oder Unrichtigkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidung an sich zu überprüfen
nur Kontrolle, ob Verwaltung Gesetze eingehalten hat oder Fehler bei Entscheidung gemacht hat
Ermessen
— ob Ermessen besteht ergibt sich aus Wortlaut der Norm
“muss” -> keine freie Entscheidung, Behörde ist gebunden
“Kann” oder “darf” -> verschiedene Altrnative, Behörde darf frei wählen, es besteht freies, pflichtgemäßes Ermessen
— 2 Ermessensarten:
Entschließungsermessen = “OB” die Behörde tätig werden möchte
Auswahlermessen = “WIE” sie tätig werden möchte
-> duch Freiheit der Verwaltung, nicht in jedem Fall handeln zu müssen, können unnötige Eingriffe verhindert werden
-> trägt Übermaßverbot Rechnung
— Intendiertes Ermessen
= grds. eine gebundne Entcheidung, von der die Behörde in atypischen Fällen abweichen darf
dann muss der Grund des Abweichens wegen § 39 I 3 VwVfG besonders begründet werden
erkennt man häufig an “soll” im Normtext
Rspr.: auch bei eine “kann”-Vorschift kann im Einzelfall von einer gebundnen Entscheidung (quasi einer “Soll”-Vorschrift") auszugehen sein
-> dann darf Behörde nur in atypischn Fällen Ermessen ausüben
— drei Arten von Ermessensfehler:
Ermessensnichtgebrauch
Ermessensüberschreitung
Ermessensfehlgebrauch
= wenn die Behörde ga nicht bemerkt hat, dass ihr Ermessen eingeräumt wurde; Verwaltung geht dann davon aus, in ihrer Entscheidung gebunden zu sein
-> Liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, ist dieser grundsätzlich sehr deutlich im Klausursachverhalt verankert. Es sind dann Sätze zu lesen wie
„die Behörde war der Ansicht handeln zu müssen“ oder
„der VA ist zu verhängen, wir haben leider keine andere Möglichkeit“.
Denkbar ist aber auch, dass der Ermessensnichtgebrauch selbst herausgearbeitet werden muss. Ein Indiz für dessen Vorliegen kann beispielsweise eine nicht vorhandene Begründung eines VAes oder ein generell unreflektiertes Verhalten der Behörde sein.
— Ermessensreduzierung auf Null
= dass der Behörde zwa grds. fü ihre zu wählende Rechtsfolge ein Emessen zusteht, im konkreten Fall konnte die Behörde jedoch aus bestimmten Gründen lediglich eine richtige Entscheidung treffen, womit sie in ihre Rechtsfolgenbestimmung gebunden ist
Wenn Ermessensnichtgebrauch vorliegt muss auf etwaige Ermessenseduzierung auf Null eingegangen werden!
quasi eine Art “Heilungsvorschrift” vglb. mit § 45 VwVfG
-> wenn Behörde von Ermessen kein Gebrauch macht, Ermessen jedoch eh auf Null reduziert war haben sie im Ergebnis die richtige Rechtsfolge verhängt
-> dann Ermessensnichtgebrauch unbeachtlich, da er sich nicht auf das Ergebnis auswirkt
— Fälle der Ermessensreduzierung
-> kommt grds. bei jedem Ermessensfehler in Betracht, es werden jedoch unterschiedliche Anfordrunge gestellt!
bei Verletzung anderer Rechtsgüter und Grundrechte scheidet eine Ermessunsreduktion auf Null im Hinblick auf den Ermessensnichtgebrauch von vorhrein aus
-> besondere Wertigkeit der Rechtsgüter erfordert eine durchdachte, ausgewogene Entscheidung!
= Ermessen wurde grds. ausgeübt, aber die Behörde hält sich nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens
wählt stattdessen eine Rechtsfolge, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat
oft: Grundrechtsverletzung!
— Grundrechtsverletzung
wenn vllt Grundrecht verletzt: ausführliche Prüfung des verletzten Grundrechts
nur wenn sich eine Verletzung ergibt, kann Ermessensübeschreitung vorliegen
— Verletzung einfachen Rechts
nicht so häufig in Klausur, kann jedoch vorkommen
ausführliche Prüfung des einfachen Rechts
-> auch Zivilrecht oder Strafrecht möglich
Hat die Verwaltung unter Überschreitung ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Rechtsfolge getroffen, könnte dieser Fehler unbeachtlich sein, sofern sie bei ermessensfehlerfreier Entscheidung die überragend wichtigen Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben) verletzt hätte
Bsp.: Eine Behörde verbietet eine Versammlung oder verhängt gewisse Maßnahmen. Hierbei überschreitet sie ihr pflichtgemäßes Ermessen. Letztlich waren die Maßnahmen aber zum Schutz von Körper oder Leben unabdingbar. Denn die stattfindende Versammlung hätte anderenfalls Menschen verletzt oder gar getötet. In diesem Fall war die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden. Ihr Ermessen war auf Null reduziert. Trotz des eigentlich vorliegenden Ermessensfehlers in Form der Ermessensüberschreitung ist die gewählte Rechtsfolge – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – materiell rechtmäßig.
gds. bei Ermessensüberschreitung seltener von Bedeutung
= eingräumtes, pflichtgemäßes Ermessen wird zwar ausgeübt, jodch unterläuft dabei ein Fehler
bsp. eine Norm wird nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt
bspw. Abweichung von gängiger Verwaltungspraxis
-> entscheidz plötzlich anders als in vorhergen, vergleichbaren Fällen
an enge Voraussetzungen geknüpft, um ausufernde Anwendung zu verhindern
— Selbstbindung der Verwaltung
wenn Behörde breits über ähnliche Konstellation entschieden und dabei stets ein bestimmte Richtung verfolgt, so hat sie ihren zukünftgen Ermessensentschedungen eine Tendenz vorgegeben
-> hat sich damit selbst gebunden
für Adressaten ist Rechtssicherheit von überragend Wichtigkeit
diese ist bei Ermessen grds. beeinträchtigt
diese Beeinträchtigung soll begrenzt werden
Adressat muss sich darauf verlassen können, dass behörde auch in seinem Fall so entscheidet, wie in anderen vergleichbaren Fällen
— Ausnahmen der Selbstbindung
wenn Selbstbindung im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung von Gleichem oder einr Gleichbehandlung von Ungleichem führt, dann muss Behörde von gängigen Verwaltungspraxis abweichen können
also ist eine “Heilung” des Ermessensfehlgebrauchs in Form der Ermessensreduktion auf Null bei einer Selbstbindung der Verwaltung iVm Art. 3 I GG möglich
-> andere Abweichung kommen grds. nicht in Betracht
Verhältnismäßigkeit
= Teil des in Art. 20 III GG verankerten Rechtsstaatsprinzips
Rechtsstaatsprinzip macht es erforderlich, dass jede Verwaltungsentscheidung auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüft wird
nicht von Relevanz, ob es eine gebundene oder Ermessensentscheidung ist
kommt nicht daauf an, ob bereits Ermessensfehler festgestellt wurde
—> zwei wichtige Punkte:
— Abgrenzung von materieller Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit
bei Ermessensentscheidung gilt zu erkennen, dass diese rechtswidrig ist, wenn ein Ermessensfehler gemacht wurde und das Ermessen nicht auf Null reduziert ist
dann ist die Rechtsfolge missachtet worde und die Entscheidung materiell rechtswidrig
Entscheidung kann aber trotz des Ermessensfehler verhältnismäßig sein
-> dann ist Entscheidung wegen Missachtung der Rechtsfolge materiell rechtswidrig aber ist verhältnismäßig
— Autonome Verhältnismäßigkeit
beachte: Verhältnismäßigkeit ist vollständig autonom zum vorherigen Prüfungspunkt
-> keine Vermischung mit Ermessensfehlerlehre!
zuerst: Feststellung, ob gebundene oder Ermessensentscheidung; dann bei Ermessensentscheidung Prüfung nach Ermessensfehlern; falls Fehler vorliegen, Prüfung Ermessensreduktion auf Null
-> dann schon Ergebnis, ob Entscheidung materiell rechtswidrig oder rechtmäßig
dachach: Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsentscheidung
Prüfungsform Verhältnimäßigkeit
I. legtimer Zweck
erfüllt die Entscheidung einen legitimen Zweck?
bspw. Wiederherstellung des urspr. rechtmäßigen Zustandes i.S.d. Art. 20 III GG
idR unproblematisch und kann schnell abgehandelt werden
II. Mittel
kurz das von Verwaltung eingesetzte Mittel zur Verwirklichung des legitimen Zwecks benennen
III. Zweck-Mittel-Relation
= Einsetzung des konkreten Mittels zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen
Geeignetheit
= wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel gefördert werden kann
Erforderlichkeit
= wenn kein milderes, gleichgeeignetes Mittel vorhaben, das den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde (Prinzip ds sog. Interventionsminimums)
Angemessenheit
= wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht
-> Rechtgüterabwägung für den konkreten Fall:
a) angegriffenes Rechtsgut
b) Rechtsgut, weswegen eingegriffen wird
nur, wenn geplante Handlung auf einer angemessenen Grundlage beruht, kann sie in der Lage sein, ein anderes Rechtsgut angemessen zu beeinträchtigen
c) Rangfolge
bei Kollision eines Grundrechts mit Norm auf Strafrecht würde Grundrecht von grds. Rangfolge überwiegen
Rangverhältnis innerhalb der Grundrechte selbst!
d) Abwägung unter Beachtung des Einzelfalls
Verletzung in subj. Rechten
— In Begründetheit ist nach Prüfung von Tatbestand und Rechtsfolge oft noch Verletzung subj. Rechte zu prüfen
of Grundrechtsverletzung aber auch andere Rechtsverletzungen denkbar
oft wurde i.R.d. Ermessensübrschreitung schon eine Prüfung der subj. Rechtsverletzung vorgenommen, dann kann nach oben verwiesen werden
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