Grundlagen
Skizziere den grundsätzlichen Deliktsaufbau.
Dreistufiger Deliktsaufbau:
I. Tatbestand (Generelle Unrechtsumschreibung)
Ein Verhalten, das unter den Tatbestand subsumiert werden kann, ist grundsätzlich strafrechtlich rechtswidrig.
Ein Verhalten, das nicht hierunter subsumiert werden kann, ist nie strafrechtlich rechtswidrig (§ 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG).
II. Rechtswidrigkeit
Im Ausnahmefall kann ein Verhalten, das den Tatbestand erfüllt, trotzdem rechtmäßig sein, wenn nämlich ein Rechtfertigungsgrund (Z.B. Notwehr, § 32 StGB) vorliegt.
III. Schuld
Nur schuldhaftes Handeln ist strafbar
Schuld setzt die Fahigkeit voraus, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG)
Einsichtsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB, 3 JGG)
Handlungsfahigkeit (3 35 StGB, Zumutbarkeit)
Wie ist der objektive Tatbestand eines Vorsatzdeliktes zu prüfen?
I. Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Täterbeschreibende Merkmale (Wer, Amtsträger, Zeuge)
Tatobjekte (Mensch, Sache, Kfz-Führer, Fremdheit)
Tatbestandlicher Erfolg (Tod, Gesundheitsschädigung, Zerstörung)
Tathandlungen (Wegnehmen, Drohen, Schwören)
Sonstige (gegen den Willen des Berechtigten etc.)
-> Es handelt sich um Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes.
Wie ist der subjektive Tatbestand eines Vorsatzdeliktes zu prüfen?
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (§ 15 StGB) - Wissen und Wollen
Weitere Absichten
Verdeckungs-/ Ermöglichungsabsicht (§ 211 StGB)
Zueignungsabsicht (§ 242 StGB)
Bereicherungsabsicht (§ 263 StGB)
Böswilligkeit (§ 225 StGB)
usw.
Wie lautet das Prüfungsschema des vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikts?
A. §-StGB
a) Erfolgseintritt
b) Handlung
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand
Unter welchen beiden Gesichtspunkten können Straftaten eingeteilt werden?
Straftaten sind entweder nach ihrem Unrechtsgehalt oder nach dem Deliktscharakter zu kategorisieren.
I. Unrechtsgehalt
Vergehen und Verbrechen (§ 12 StGB)
-> wichtig für Versuchsstrafbarkeit, § 23 I StGB
Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)
Versuch und Vollendung (§ 22, 23 StGB)
Begehungs- und Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
II. Deliktscharakter
Erfolgsdelikt
kupierte Delikte
Qualifizierte/Erfolgsqualifizierte Delikte
Mischformen immer möglich; zB gefährliche KV, § 224 StGB
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Tätigkeitsdelikte (sind typischerweise auch abstrakte Gefährdungsdelikte, da nur eine bestimmte Tätigkeit vorgenommen werden muss, um den Straftatbestand zu erfüllen)
Zustands- oder Dauerdelikte
Allgemeindelikte, eigenhändige und Sonderdelikte
Allgemein - Täter kann jeder sein.
Eigenhändig - kann nur derjenige begehen, der Tathandlung selbst durchführt (keine Mittäterschaft möglich), z.B.: § 316 StGB
Sonderdelikte - Nur eine bestimmte Gruppe von Personen können diese Delikte begehen (Amtsträger, Zeugen, etc.)
Erfolgt bei einem Gefährdungsdelikt im objektiven Tatbestand eine Kausalitätsprüfung bzw. die Frage nach der objektiven Zurechnung?
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten tritt kein Erfolg ein. Der Handlung wird eine derart hohe Gefahr zugesprochen, dass selbst wenn keine messbaren Gefahren bestehen, das Handeln strafbar ist (vgl. § 316 BG).
Gibt es keinen Erfolg, kann das Handeln des Täters auch nicht für einen solchen kausal sein oder ihm der Erfolg gar objektiv zuzurechnen sein.
Kausalität und objektive Zurechnung nur bei Erfolgsdelikten pürfen!
Was ist ein Erfolg?
Erfolg ist die Bewirkung einer im gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Änderung der Außenwelt (Tod, Verletzung eines Menschen, Zerstörung einer Sache etc.).
-> Erfolg muss immer auf einer Handlung, also auf einem menschlichen Verhalten, das vom Willen beherrscht wird oder beherrschbar und damit vermeidbar ist, beruhen.
Strafanwendungsrecht
T sendet eine E-Mail an ein argentinisches Unternehmen in Buenos Aires. Mit der E-Mail erpresst T das Unternehmen U.
Welches Strafrecht findet Anwendung?
§ 3 StGB -> Dt. Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden; d.h. Tatort ist entscheident für die Anwendung deutschen Strafrechts.
Welcher Ort Tatort ist, bestimmt sich idR nach § 9 StGB:
§ 9 I StGB -> Tatort ist Handlungsort.
Die “Erpressungserklärung” wurde von Deutschland aus abgegeben. Damit wurde die Handlung im Inland begangen, sodass deutsches Strafrecht anzuwenden ist.
_______
Hinweis: Bei Fragen des Strafanwendungsrechts findet sich in aller Regel die Lösung in §§ 3, 9 StGB
Handlungslehre
Definiere „Handlung".
Nenne die wichtigsten Fallgruppen, in denen es an der Handlungsqualität fehlt oder in denen sie problematisch ist.
Kann es auch bei fehlender Handlung im Zeitpunkt der „eigentlichen" Erfolgsherbeiführung eine Strafbarkeit geben?
1. Def: Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und damit auch vermeidbar ist.
Faustformel: Handlung ist Vermeidbarkeit.
2. Fallgruppen:
(-) bei: vis absoluta, Körperbewegungen bei Schlaf, Hypnose (str.) oder Bewusstlosigkeit, Reflexbewegungen (abzugrenzen zu Spontan- / Kurzschlussreaktionen, die als Handlung gelten [z.B. Abwehrbewegung bei einer Wespe]), Krankheitssymptome z.B. epileptischer Anfall
3. Bleibt der Täter bei der „eigentlichen" Erfolgsherbeiführung straflos, so kann ihm unter Umständen ein zeitlich vorgelagertes sorgfaltspflichtwidriges Verhalten im Rahmen einer Fahrlässigkeitstat angelastet werden (Übernahmefahrlässigkeit).
Bsp.: LKW-Fahrer setzt trotz Ermüdungserscheinungen seine Fahrt fort, schläft am Steuer ein und verletzt dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer. Hier kann der LKW-Fahrer wegen § 229 bestraft werden, weil er die Fahrt trotz der Ermüdungserscheinungen fortsetzte.
Ebenso, wenn jemand trinkt, obwohl er weiß, dass er noch Auto fahren muss und dann im Unfallzeitpunkt gem. § 20 schuldunfähig ist.
Kausalität
Welche Aufgabe kommt der Kausalität zu?
Der Kausalität fällt die Aufgabe zu, die naturgesetzliche Verbindung zwischen der Täterhandlung und dem Erfolg herzustellen.
-> Die Handlung (und nur die Handlung) muss kausal für den Erfolg sein!
Wann ist eine Handlung kausal für den Erfolg?
Kausal für einen Erfolg ist eine Handlung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. Äquivalenztheorie oder condictio-sine-qua-non-Formel).
Was ist die Schwäche der herrschenden Kausalitätsdefinition?
Wie wird diese Schwäche behoben?
Sie ist zu weitgehend. Streng genommen hat nach dieser Theorie auch die Mutter des Mörders mit dessen Geburt eine Ursache für den späteren Mord gesetzt.
Der Erfolg muss dem Täter als „sein Werk" zugerechnet werden können. Dafür genügt es nicht, dass seine Handlung im Sinne der Äquivalenz-Theorie „bloß" ursächlich war.
Die ganz h.L. stellt darüber hinaus im obj. Tatbestand die Frage, ob dem Täter der Erfolg objektiv zugerechnet werden kann. Demgegenüber prüft die Rspr. im subj. Tatbestand, ob dem Täter der Erfolg subjektiv zugerechnet werden kann. Dies prüft die Rspr. innerhalb des Vorsatzes zum Kausalverlauf.
Im Gutachten genügt folgender Hinweis auf die abweichende BGH-Rspr.: „Wollte man in der hier behandelten Fragestellung ein Problem des subjektiven Tatbestandes, des Irrtums über den Kausalverlauf (sog. subjektive Zurechnung) erblicken, ergäbe sich nichts anderes.”
T erschießt O, der gerade als letzter Passagier in das Flugzeug steigen will. Unmittelbar nach dem Start stürzt das Flugzeug ab. Niemand überlebt das Unglück.
Ist T’s Handeln kausal für den Tod des O?
Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung ursächlich für einen Erfolg, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Entscheident ist der konkrete Erfolg! Daher ist auf den Tod durch Erschießen abzustellen. Denkt man den Schuss des T hinweg, entfiele der Tod durch Erschießen; mithin der konkrete Erfolg.
Der Flugzeugabsturz ist daher nur eine hypothetische Ersatz- bzw. Reserveursache, welche sich auf den tatsächlichen Kausalverlauf nicht auswirkt.
T hat den Belastungszeugen Z so vergiftet, dass dessen Tod sicher eintreten wird. Bevor Z stirbt, tritt Y auf den Plan, der Z erschießt.
Ist T’s Handeln kausal für den Tod des Z?
In der Klausur würde zunächst der Tatnächste - Y - geprüft werden. Y ist gemäß § 212 I, ggf. auch nach § 211, strafbar.
Das Z aufgrund der Vergiftung durch T sowieso gestorben wäre, spielt keine Rolle. Es handelt sich um eine hypothetische Reserveursache. Diese wirkt sich nicht auf die Ursächlichkeit des Handelns des Y für den Taterfolg aus.
Somit entfällt für T § 212 I - sein Handeln ist nicht kausal für den Tod des Z. schließlich könnte die Vergiftung hinweggedacht werden, ohne das der Tod des Z entfiele. T begeht nur einen versuchten Totschlag (Mord) in Tateinheit mit § 224 I Nr. 1, 2, 5.
Die T sticht O in deren Wohnung mit Tötungsabsicht mehrmals wuchtig mit einem Messer ins Gesicht. O lebt noch, T hält aber die übel Zugerichtete für tot. Danach läuft T zu ihrem Freund F und berichtet, sie habe O erstochen. Gemeinsam kehren sie zu dem Tatort zurück, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Während T draußen wartet, geht F allein zu O. F bemerkt, dass O stöhnt und noch lebt. Er will nun die – wie er annimmt – bereits Sterbende töten und tut dies auch mit schweren Schlägen gegen ihren Kopf (nach BGH NStZ 2001, 29).
Unterbricht das Handeln des F den Kausalzusammenhag zwischen dem Handeln der T und dem Taterfolg?
A. T an O gem. § 212 I StGB
I. TB
Objektiver TB
a) Handlung und Erfolg (+), T hat O mehrfach ins Gesicht gestochen. O - ein anderer lebendiger Mensch - ist gestorben.
b) Kausalität
Das Handeln der T müsste kausal für den Erfolgseintritt, also den Tod der O, sein.
Ein Handeln ist kausal für einen Erfolg, wenn es nicht hinwegzudenken ist, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Die Stiche haben nicht zum Tod geführt. Schließlich lebte O zum Zeitpunkt der Schläge des F noch. Die Schläge des F haben aber nur für den Tod der O genügt, da T bereits in das Gesicht der O stach.
F knüpft also an die Handlung der Ersttäterin T an, welche eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für das Eingreifen des Dritten darstellt (sog. fortwirkende Kausalität).
Mithin ist das Stechen der T kausal für den konkreten Erfolg.
b) Objektive Zurechnung
Zudem müsste der Erfolg der T objektiv zuzurechnen sein.
Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtliche relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
Indem T den Gesundheitszustand der O durch die Stiche ins Gesicht derart verschlimmert hat, dass O bereits durch schwere Schläge ins Gesicht verstarb, hat sie eine sich im Erfolg verwirklichende rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.
-> obj. Zurechnung (+)
Auf den Ertrinkenden E treibt ein Brett zu, das er in rettender Weise hätte ergreifen können; doch bevor es dazu kommt, stößt T den Gegenstand weg, so dass E ertrinkt.
Ist T’s Handeln kausal für den eingetretenen Erfolg?
A. T gem. § 212 I StGB (Mord bewusst nicht thematisiert)
O. TB
a) Handlung (+) Wegstoßen der Rettungsmöglichkeit “Brett”
b) Erfolg (+) Ein anderer, zunächst lebender Mensch, ist tot.
Das Handeln des T müsste Kausal für den Erfolgseintritt sein.
T hat E nicht ertränkt, sondern ihm die Rettungsmöglichkeit genommen.
Es könnte ein Fall des Abbruchs rettender Kausalverläufe vorliegen. Danach ist das Handeln des Täters für den tatbestandlichen Erfolgseintritt auch dann kausal, wenn der Täter einen konkreten, auf das Opfer zulaufenden Kausalverlauf unterbricht, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Rettung gebracht hätte.
Indem T das Brett weggestoßen hat, konnte E sich nicht über Wasser halten und ist ertrunken.
-> Kausalität (+).
In diesen Fällen ist der Täter für ein vorsätzliches Handeln und nicht für ein Unterlassen zu bestrafen.
A und B schütten unabhängig voneinander
eine jeweils tödliche Dosis (Fall 1)
jeweils eine Dosis Gift, die für sich allein genommen nicht tödlich, aber im zusammenwirken tödlich sind, (Fall 2)
in das Weinglas des O. O stirbt.
A. Strafbarkeit von A und B jeweils gem. § 212 I StGB
O. TB.
a) Handlung (+) Einschütten des Gifts
b) Erfolg (+) Tod des O.
Fall 1
Es lässt sich bei jedem Täter die Handlung hinwegdenken und dennoch wäre der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten (Schüttet A kein Gift hinein, tut es B und umgekehrt). Es liegt also ein Fall der alternativen Kausalität vor.
Mangels Kausalität gem. der conditio-sine-qua-non-Formel käme nur eine Versuchsstrafbarkeit der Täter in Betracht.
Das kann nicht sein! Deshalb wird die conditio-sine-qua-non-Formel in den Fällen der alternativen Kausalität modifiziert:
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.
Achtung: Alternative Kausalität liegt nur dann vor, wenn die Alternative in einem gleichen Tod zum gleichen Zeitpunkt besteht, insoweit also auch die alternative „konkrete Gestalt“ übereinstimmt. Hätte B hier ein anderes Gift als A verwendet, würde B nur haften, wenn feststeht, dass gerade sein Tatbeitrag den Erfolg (Tot) mitverursacht hat.
Weitere Fall: Wenn 7 von 7 Vorstandsmitglieder für die Markteinführung eines tödlichen Medikaments stimmen. Da einfache Mehrheit für einen wirksamen Beschluss genügt, könnte die Abstimmung jedes Einzelnen hinweggedacht werden, ohne das die Markteinführung und damit der Tot von Menschen entfallen würde => alternative Kausalität.
Fall 2
Hier sind keine der Handlungen nicht hinwegzudenken, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Die Handlungen führen aber nur im Zusammenwirken zum Erfolgseintritt, sog. kumulative Kausalität.
Damit liegt unproblematisch Kausalität hinsichtlich der Handlungen des A und B vor.
-> Achtung: In Klausur fehlt es in aller Regel an der objektiven Zurechnung.
T schoss zuerst vorsätzlich und dann noch einmal fahrlässig auf O. Jeder Schuss hätte auch allein zum Tod geführt. O starb an den vielfachen, durch die beiden Schüsse entstandenen Organverletzungen (BGHSt 39, 195).
Der Fall soll aufzeigen, dass alternative Kausalität nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein und derselbe Täter mehrere alternative Ursachen für den Erfolgseintritt gesetzt hat.
A. T gem. § 212 I StGB hinsichtlich Schuss 1
I. TB.
a) Handlung (+) Abfeuern der Kugel
b) Erfolg (+) Tötung des O.
Der erste Schuss des T müsste kausal für den Eintritt des Erfolgs sein.
Kausal ist ein Handeln, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
T hat zwei mal auf O geschossen. Der zweite Schuss hätte auch allein zum Tod geführt. Daher kann der erste Schuss hinweggedacht werden, ohne das der Tod des O entfiele.
Selbiges gilt aber auch für den zweiten Schuss. Damit liegen zwei Handlungen vor, welche alternativ den Erfolg in seiner konkreten Gestalt herbeigeführt hätten; mithin ein Fall der alternativen Kausalität.
In diesen Fällen bedarf es eine Modifizierung der conditio-sine-qua-non-Formel:
Mithin ist der vorsätzlich getätigte Schusss für den Tod des O kausal.
____________
-> Selbige Prüfung muss für den fahrlässig abgegeben Schuss - unter einer Strafbarkeit nach § 222 StGB - durchgeführt werden.
T hat sich nach § 212 (ggfs. § 211) StGB wegen des vorsätzlichen und nach § 222 StGB wegen des fahrlässigen Schusses strafbar gemacht. Die im zweiten Schuss liegende fahrlässige Tötung tritt gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.
Objektive Zurechnung
Welche Aufgabe kommt der objektiven Zurechnung zu?
Die objektive Zurechnung dient im Strafrecht dazu, die nach der Äquivalenztheorie uferlos weit reichende Kausalität wertend zu begrenzen.
-> es geht im Kern um die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen. Ist der konkrete Taterfolg noch als Werk des Täters anzusehen, oder vielmehr als das des Opfers selbst, bzw. eines Dritten (oder der Natur)?
Wann wird dem Täter ein Erfolg objektiv zugerechnet?
Welcher Prüfungsaufbau ergibt sich aus der Definition?
Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtliche missbilligten Gefahr geschaffen hat (1.), die sich im konkreten Erfolg realisiert hat (2.).
-> Zweistufiger Prüfungsaufbau:
Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
Verwirklichung der Gefahr im konkreten Erfolg
Es gibt zwei Fallgruppen, in denen das Täterhandeln zwar kausal für den Erfolgseintritt, der Erfolg dem Täter aber nich objektiv zuzurechnen ist, weil der Täter schon keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat.
Welche sind das?
Fallgruppen:
Rechtlich erlaubtes Risiko
-> Kein relevantes Risiko geht von - typischerweise als sozialadäquat eingestuften - Verhaltensweisen aus, die
vollkommen legal sind,
allgemein toleriert werden
sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen
Risikoverringerung
T hat eine Grippe. Er geht in Kenntnis seiner Erkrankung in den Supermarkt und kauft sich seine Suppe. An der Kasse steckt T den 95-Jahre alten Opa O an. O stirbt an den Folgen der Grippe.
Strafbarkeit des T?
A. T gem. § 212 I StGB
O TB
a) Handlung und Erfolg
Der an Grippe erkrankte T hat die Krankheitsviren in den Supermarkt befördert. O ist an diesem Viren erkrankt und gestorben.
Folglich liegt die Tötung eines anderen (lebendigen) Menschen vor.
b) Kausalität (+)
c) Objektive Zurechnung
Die zu ausufernde Äquivalenztheorie ist im Zuge der objektiven Zurechnung einzugrenzen. Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte (relevante) Gefahr geschaffen hat die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.
Fraglich ist, ob T eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat.
Eine von der Rechtsordnung missbilligte Gefahr geht von typischerweise als sozialadäquat eingestuften Handlungen nicht aus.
Die Gesellschaft toleritert das Einkaufengehen im Krankheitszustand - jedenfalls bei einer Grippe.
Mithin hat T schon keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, weshalb der Erfolg - der Tod des O - ihm nicht objektiv zuzurechnen ist.
O TB und damit TB (-)
II. § 212 StGB (-)
_____
Fälle des sog. erlaubten Risikos.
Hierunter sind auch die Fälle zu subsumieren, welche sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen.
Gewitter/Flugreise Fall:
A sagt zu B, er solle trotz Gewitterwarnung draußen spazieren gehen und wird dann vom Blitz getroffen und stirbt (anders liegt der Fall, wenn B ein Kind ist und A ihn besseren Wissens in einen Starkregen schickt und das Kind daraufhin stirbt).
A sagt zum B, er solle den Flieger XY nehmen. Der Flieger stürzt ab und B stirbt.
Aus welcher Perspektive ist zu beurteilen, ob der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat?
Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte (relevante) Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.
Ob der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, ist anhand einer objektiv-nachträglichen Prognose zu bestimmen.
-> Was würde ein vernünftig urteilender Mensch sagen, wenn er das Tatgeschehen aus der ex-ante Perspektive des Täters sehen würde und er über das Sonderwissen des Täters verfügt?
Bsp.: Flugreise-Fall: A empfiehlt dem B den Flug mit der Maschine XY in Kenntnis darüber, dass eine Bombe an Bord explodieren wird.
Täter empfiehlt einen Spaziergang unter einer Brücke, von der er weiß, dass sie einstürzen wird.
B nähert sich dem W, um ihn mithilfe eines gezielten Stockschlags auf den Kopf umzubringen.
Wie es der Zufall will, kommt in diesem Augenblick A des Weges. Sofort überblickt er, was B vorhat. A lenkt den von B gezielt auf den Kopf des W geführten Schlag so ab, dass W nur am Arm getroffen wird.
Hat A sich nach § 223 StGB strafbar gemacht?
A. A nach § 223 StGB
a) Der Schlag mit einem Stock auf den Arm führt zumindest zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und stellt damit eine körperliche Misshandlung dar.
Des Weiteren müsste A die Verletzung des W objektiv zugerechnet werden können. Erforderlich ist, dass sich das vom Täter gesetzte missbilligte Risiko im tatbestandlichen Erfolg niederschlägt.
Gerade hieran könnte es aber fehlen. Schließlich hat die tatbestandliche Handlung des A die dem W ansonsten drohende Gefahr, tödlich am Kopf verletzt zu werden, abgewendet. Unklar ist, wie ein solcher Fall der Risikoverringerung zu behandeln ist.
e.A.: Die Risikoverringerung lässt den Zurechnungszusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg entfallen. Der Täter habe die Gefahr für das Opfer nicht geschaffen, sondern abgemildert.
Arg.: Es sei sinnwidrig, Handlungen zu verbieten, die den Zustand des geschützten Rechtsguts nicht verschlechterten, sondern verbesserten.
a.A.: Umstand der Risikoverringerung führt nicht zum Ausschluss der Zurechnung. Risikoverringerung ist auf Rechtswidrigkeitsebene zu Berücksichtigen.
Arg.: Die zuerst genannte Ansicht gelingt es nicht, das Selbstbestimmungsrecht des Opfers ausreichend zu integrieren. Das zeigt sich schon in den Fällen, in denen der Täter einen Kopfschlag auf die Hand des Opfers ablenkt, das Opfer mit einer Gesichtsverletzung aber eher einverstanden wäre, da es die Hand zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt.
Streitentscheid: Ansicht 2.; Entfall der Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Handelns des T durch § 34 StGB.
Bei einem Brand kann Feuerwehrmann T das Leben eines Kindes nur dadurch retten, dass er es durch einen Wurf in das Sprungtuch erheblichen Verletzungsgefahren aussetzt.
Hat sich T gem. § 223 StGB strafbar gemacht?
A. T gem. § 223 StGB
a) Der Wurf aus dem Fenster führt zumindest zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit zu einer körperlichen Misshandlung.
T müsste mit seiner Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.
Zwar hat T, indem er das Kind aus dem Fenster auf das Sprungtuch geworfen hat, eine neue Gefahr geschaffen. Mit der neuen Gefahr hat T jedoch eine dem Kind drohende Gefahr, nämlich den Tod durch Verbrennen, abgewandt.
Ein solcher Fall der Risikoersetzung ist eine Risikoverringerung.
Unklar ist, ob die Risikoverringerung zum Ausschluss des Zurechnungszusammenhangs zwischen tatbestandlicher Handlung und dem konkret eingetretenen Erfolg führt.
e.A. (+)
a.A. (-); Umstand der Risikoverringerung führt nicht zum Ausschluss der Zurechnung. Risikoverringerung ist auf Rechtswidrigkeitsebene zu Berücksichtigen.
Die zuerst genannte Ansicht gelingt es nicht, das Selbstbestimmungsrecht des Opfers ausreichend zu integrieren. Das zeigt sich schon in den Fällen, in denen der Täter einen Kopfschlag auf die Hand des Opfers ablenkt, das Opfer mit einer Gesichtsverletzung aber eher einverstanden wäre, da es die Hand zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt.
Streitentscheid zugunsten Ansicht 2.
Führt die Setzung einer rechtlich missbilligten Gefahr stets zur Zurechnug eines konkreten Erfolgseintritts?
Nein -> hat der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, ist dem Täter der Erfolgseintritt nicht objektiv zuzurechnen, wenn der Kausalverlauf so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht; sog. atypischer Kausalverlauf.
T schießt mit Tötungsabsicht auf O. Der Schuss ist nicht tödlich. O wird mit dem Helikopter zum Krankenhaus transportiert. Aufgrund eines Pilotenfehlers stürzt der Helikopter ab.
Hat T sich nach § 212 StGB strafbar gemacht?
A. § 212 I StGB
a) Handlung und Erfolg: T hat auf O geschossen. O, ein andere lebendiger Mensch, ist gestorben.
Der Taterfolg müsste dem T auch objektiv zuzurechnen sein. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn er mit seiner Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert.
Mit dem Schuss auf O hat T eine rechtlich missbilligte Gefahr des Todes geschaffen.
Uneindeutig ist, ob sich im konkreten Erfolg das vom Täter gesetzte Ausgangsrisiko realisiert hat; der Erfolg also dem Täter objektiv als sein Werk zuzurechnen ist.
Das ist zu verneinen. Der Tod des O wurde durch den Pilotenfehler verursacht. Das der Pilot einen Fehler begeht, welcher zum Tod des O führt, war nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vorherzusehen. Es handelt sich damit um einen den Zurechnungszusammenhang durchbrechenden atypischen Kausalverlauf.
Der Erfolgseintritt liegt nicht im Verantwortungsbereich des Täters.
TB (-)
-> Bestrafung aus Versuchsdelikt.
_______________
Vorsatz
Wann handelt der Täter vorsätzlich?
2. Subjektiver Tatbestand
Ein Täter handelt vorsätzlich, wenn er den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale hat.
Auf was muss sich der Vorsatz beziehen?
Gegenstand oder Bezugspunkt des Vorsatzes sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB , wonach der Vorsatz schon dann entfällt, wenn der Täter bloß „einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.”.
Auftragsmörder T verwechselt sein Ziel B mit O und erschießt O. O stirbt aufgrund der abgefeuerten Kugel.
Hat T sich nach § 212 I BGB (§ 211 StGB bleibt unberücksichtigt) an O strafbar gemacht?
A. T an O gem. § 212 I BGB
a) Handlung und Erfolg (+), O, ein anderer lebendiger Mensch, ist gestorben.
c) objektive Zurechnung (+)
Ferner müsste T mit Tötungsvorsatz gehandelt haben.
Vorsätzlich handelt, wer den Willen zur Verwirklichung eines Straftabestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale hat.
T wollte einen anderen lebenden Menschen durch einen Schuss töten, dies entsprach seinem Auftrag. Insoweit handelte T vorsätzlich.
Problematisch ist, dass T im Tatzeitpunkt denkt, den B zu erschießen; T irrt sich also über die Identität des Opfers.
Wegen dieser Fehlvorstellung könnte sich A in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 l S. 1 StGB befunden haben.
Hierfür ist erforderlich, dass A bei der Tatbegehung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
Es stellt sich also die Frage, ob die Identität des Opfers zum gesetzlichen Tatbestand des § 212 gehört.
Dies wird unter Hinweis auf den Wortlaut des Tatbestandes ("Wer einen Menschen tötet"), wonach es nicht auf ein bestimmtes Opfer ankomme, verneint.
Ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB liegt damit nicht vor.
-> jetzt error in persona ansprechen.
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