Buffl

Strafrecht AT

RH
by Robin H.

Grundlagen

Basis-Wissen zu Handlungs- und Erfolgsunrecht

Grundidee: Handlungs- und Erfolgsunrecht sind die zentralen Bausteine der Verbrechenslehre. Kombiniert man sie unterschiedlich, ergeben sich die wichtigsten Deliktstypen. Unrecht beschreibt dabei die inhaltliche Bewertung eines Verhaltens und erklärt auch, warum Straftatbestände unterschiedlich hohe Strafen androhen.

Zivil- vs. Strafunrecht: Die h.M. unterscheidet zwischen dem geringeren zivilrechtlichen Unrecht (z.B. fahrlässige Sachbeschädigung, die nur zum Schadensersatz führt) und dem besonderen Strafunrecht (z.B. vorsätzliche Sachbeschädigung). Bei der Rechtswidrigkeit wird dagegen nicht getrennt, Stichwort „Einheit der Rechtsordnung". So können etwa die zivilrechtlichen Notstände (§§ 228, 904 BGB) auch eine Sachbeschädigung rechtfertigen.

Zuordnung:

  • Erfolgsunrecht ist vor allem (nicht ausschließlich) die objektive Seite. Dazu gehören der Erfolgseintritt, die Kausalität und die objektive Zurechnung. Erst durch den Erfolg wird aus einem Gebots- oder Verbotsverstoß ein vollendetes Delikt.

  • Handlungsunrecht ist vor allem (nicht ausschließlich) die subjektive Seite.

Zentrale Unterscheidung: Es gibt zwei Arten von Handlungsunrecht (vorsätzlich und fahrlässig), aber nur eine Art von Erfolgsunrecht. Bei § 212 und § 222 StGB ist der Erfolg (Tod eines Menschen) identisch, der Unterschied liegt allein in der Art des Handlungsunrechts.

Prüfungsaufbau:

  • Vorsatzdelikt: Erfolgsunrecht überwiegend im objektiven Tatbestand, Handlungsunrecht überwiegend im subjektiven Tatbestand.

  • Fahrlässigkeitsdelikt: Mangels Vorsatz gibt es keinen subjektiven Tatbestand, daher werden Erfolgsunrecht und fahrlässiges Handlungsunrecht beide im objektiven Tatbestand geprüft.

Versuch: Wer vollständiges Vorsatz-Handlungsunrecht verwirklicht, aber ohne Erfolg bleibt, kommt nur für den Versuch in Betracht, wo dieser strafbar ist. Dafür muss der Täter zusätzlich unmittelbar angesetzt haben. Isoliertes fahrlässiges Handlungsunrecht bleibt stets folgenlos, einen fahrlässigen Versuch gibt es nicht.

Die drei Grundtypen, die man absolut beherrschen muss: das vorsätzliche Erfolgsdelikt, das fahrlässige Delikt und der Versuch.

Kausalität

T hat den Belastungszeugen Z so vergiftet, dass dessen Tod sicher eintreten wird. Bevor Z stirbt, tritt Y auf den Plan, der Z erschießt.

  • Hat sich nach § 212 I StGB strafbar gemacht?

  • Angenommen, T hat den Tatbestand des § 212 I StGB nicht erfüllt - welche Strafbarkeit kommt anschließend in Betracht?


In der Klausur würde zunächst der Tatnächste - Y - geprüft werden. Y ist gemäß § 212 I, ggf. auch nach § 211, strafbar.

A. T gem. § 212 I StGB

I. TB

  1. O.TB.

    a) Handlung: Vergiften des Z (+)

    b) Erfolg: Tötung eines anderen lebendigen Menschen (+)

    c) Kausalität

    Die Handlung des T müsste kausal für den Erfolg sein. Nach der conditio-sine-qua-non Formel ist die Handlung kausal, wenn sie nicht hinwegzudenken ist, ohne das der Erfolg ist seiner konkreten Gestalt entfiele.

    Der Tod des Z ist durch das Erschiesen und gerade nicht durch die Wirkung des von T verabreichten Gifts eingetreten. Folglich kann die Vergiftung hinweggedacht werden, ohne das der konkrete Erfolg entfiele.

    Das die Vergiftung mit an Sicherheit gränzender Wahrscheinlichkeit auch zum Tod des Z geführt hätte ist lediglich eine hypotethische Reserveursache. Reserveurschen sind nicht zu berücksichtigen.

    Mithin fehlt es an der Kausalität.

  2. ZE: O.TB. (-)

II. TB (-)


B. Versuchsstrafbarkeit des A nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB

I. Vorprüfung

  1. Strafbarkeit des Versuchs (+) Der Totschlag ist ein Verbrechen iSd § 12 StGB und der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, § 23 I BGB.

  2. Nichtvollendung

    Eine Tat ist nicht vollendet, wenn ein Teil des objektiven Tatbestandes nicht erfüllt ist. Zwar ist Z tot. Aus den unter A. genannten Gründen (Erfolg ist dem T nicht zuzurechnen) liegt ein Fall der sog. rechtlichen Nichtvollendung vor.



Kausalität

Die T sticht O in deren Wohnung mit Tötungsabsicht mehrmals wuchtig mit einem Messer ins Gesicht. O lebt noch, T hält aber die übel Zugerichtete für tot. Danach läuft T zu ihrem Freund F und berichtet, sie habe O erstochen. Gemeinsam kehren sie zu dem Tatort zurück, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Während T draußen wartet, geht F allein zu O. F bemerkt, dass O stöhnt und noch lebt. Er will nun die – wie er annimmt – bereits Sterbende töten und tut dies auch mit schweren Schlägen gegen ihren Kopf (nach BGH NStZ 2001, 29).

Unterbricht das Handeln des F den Kausalzusammenhag zwischen dem Handeln der T und dem Taterfolg?

A. T an O gem. § 212 I StGB

I. TB

  1. Objektiver TB

    a) Handlung und Erfolg (+), T hat O mehrfach ins Gesicht gestochen. O - ein anderer lebendiger Mensch - ist gestorben.

    b) Kausalität

    Das Handeln der T müsste kausal für den Erfolgseintritt, also den Tod der O, sein.

    Ein Handeln ist kausal für einen Erfolg, wenn es nicht hinwegzudenken ist, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

    Die Stiche haben nicht zum Tod geführt. Schließlich lebte O zum Zeitpunkt der Schläge des F noch. Die Schläge des F haben aber nur für den Tod der O genügt, da T bereits in das Gesicht der O stach.

    F knüpft also an die Handlung der Ersttäterin T an, welche eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für das Eingreifen des Dritten darstellt (sog. fortwirkende Kausalität).

    Mithin ist das Stechen der T kausal für den konkreten Erfolg.

    b) Objektive Zurechnung

    Zudem müsste der Erfolg der T objektiv zuzurechnen sein.

    Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtliche relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.

    Indem T den Gesundheitszustand der O durch die Stiche ins Gesicht derart verschlimmert hat, dass O bereits durch schwere Schläge ins Gesicht verstarb, hat sie eine sich im Erfolg verwirklichende rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

    -> obj. Zurechnung (+)


Kausalität

A und B schütten unabhängig voneinander

  • eine jeweils tödliche Dosis (Fall 1)

  • jeweils eine Dosis Gift, die für sich allein genommen nicht tödlich, aber im zusammenwirken tödlich sind, (Fall 2)

in das Weinglas des O. O stirbt. In Fall 1 wirken die Dosen Gift gleichzeitig.



A. Strafbarkeit von A und B jeweils gem. § 212 I StGB

I. TB

  1. O. TB.

    a) Handlung (+) Einschütten des Gifts

    b) Erfolg (+) Tod des O.

    c) Kausalität

    Fall 1

    Es lässt sich bei jedem Täter die Handlung hinwegdenken und dennoch wäre der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten (Schüttet A kein Gift hinein, tut es B und umgekehrt). Es liegt also ein Fall der alternativen Kausalität vor.

    Mangels Kausalität gem. der conditio-sine-qua-non-Formel käme nur eine Versuchsstrafbarkeit der Täter in Betracht.

    Das kann nicht sein! Deshalb wird die conditio-sine-qua-non-Formel in den Fällen der alternativen Kausalität modifiziert:

    Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

    Achtung: Alternative Kausalität liegt nur dann vor, wenn die Alternative in einem gleichen Tod zum gleichen Zeitpunkt besteht, insoweit also auch die alternative „konkrete Gestalt“ übereinstimmt. Hätte B hier ein anderes Gift als A verwendet, würde B nur haften, wenn feststeht, dass gerade sein Tatbeitrag den Erfolg (Tot) mitverursacht hat.

    Weitere Fall: Wenn 7 von 7 Vorstandsmitglieder für die Markteinführung eines tödlichen Medikaments stimmen. Da einfache Mehrheit für einen wirksamen Beschluss genügt, könnte die Abstimmung jedes Einzelnen hinweggedacht werden, ohne das die Markteinführung und damit der Tot von Menschen entfallen würde => alternative Kausalität.

    Fall 2

    Hier sind keine der Handlungen nicht hinwegzudenken, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

    Die Handlungen führen aber nur im Zusammenwirken zum Erfolgseintritt, sog. kumulative Kausalität.

    Damit liegt unproblematisch Kausalität hinsichtlich der Handlungen des A und B vor.

    -> Achtung: In Klausur fehlt es in aller Regel an der objektiven Zurechnung.



Kausalität

T schoss zuerst vorsätzlich und dann noch einmal fahrlässig auf O. Jeder Schuss hätte auch allein zum Tod geführt. O starb an den vielfachen, durch die beiden Schüsse entstandenen Organverletzungen (BGHSt 39, 195).



Der Fall soll aufzeigen, dass alternative Kausalität nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein und derselbe Täter mehrere alternative Ursachen für den Erfolgseintritt gesetzt hat.

A. T gem. § 212 I StGB hinsichtlich Schuss 1

I. TB.

  1. O. TB.

    a) Handlung (+) Abfeuern der Kugel

    b) Erfolg (+) Tötung des O.

    c) Kausalität

    Der erste Schuss des T müsste kausal für den Eintritt des Erfolgs sein.

    Kausal ist ein Handeln, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

    T hat zwei mal auf O geschossen. Der zweite Schuss hätte auch allein zum Tod geführt. Daher kann der erste Schuss hinweggedacht werden, ohne das der Tod des O entfiele.

    Selbiges gilt aber auch für den zweiten Schuss. Damit liegen zwei Handlungen vor, welche alternativ den Erfolg in seiner konkreten Gestalt herbeigeführt hätten; mithin ein Fall der alternativen Kausalität.

    In diesen Fällen bedarf es eine Modifizierung der conditio-sine-qua-non-Formel:

    Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich.

    Mithin ist der vorsätzlich getätigte Schusss für den Tod des O kausal.

____________

-> Selbige Prüfung muss für den fahrlässig abgegeben Schuss - unter einer Strafbarkeit nach § 222 StGB - durchgeführt werden.

T hat sich nach § 212 (ggfs. § 211) StGB wegen des vorsätzlichen und nach § 222 StGB wegen des fahrlässigen Schusses strafbar gemacht. Die im zweiten Schuss liegende fahrlässige Tötung tritt gegenüber der vorsätzlichen Tötung als subsidiär zurück.

Objektive Zurechnung

T hat eine Grippe. Er geht in Kenntnis seiner Erkrankung in den Supermarkt und kauft sich seine Suppe. An der Kasse steckt T den 95-Jahre alten Opa O an. O stirbt an den Folgen der Grippe.

Strafbarkeit des T?


A. T gem. § 212 I StGB

I. Tatbestand

  1. O TB

    a) Handlung und Erfolg

    Der an Grippe erkrankte T hat die Krankheitsviren in den Supermarkt befördert. O ist an diesem Viren erkrankt und gestorben.

    Folglich liegt die Tötung eines anderen (lebendigen) Menschen vor.

    b) Kausalität (+)

    c) Objektive Zurechnung

    Die zu ausufernde Äquivalenztheorie ist im Zuge der objektiven Zurechnung einzugrenzen. Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte (relevante) Gefahr geschaffen hat die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

    Fraglich ist, ob T eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat.

    Eine von der Rechtsordnung missbilligte Gefahr geht von typischerweise als sozialadäquat eingestuften Handlungen nicht aus.

    Die Gesellschaft toleritert das Einkaufengehen im Krankheitszustand - jedenfalls bei einer Grippe.

    Mithin hat T schon keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, weshalb der Erfolg - der Tod des O - ihm nicht objektiv zuzurechnen ist.

  2. O TB und damit TB (-)

II. § 212 StGB (-)

_____

Fälle des sog. erlaubten Risikos.

  • Hierunter sind auch die Fälle zu subsumieren, welche sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen.

    • Gewitter/Flugreise Fall:

      A sagt zu B, er solle trotz Gewitterwarnung draußen spazieren gehen und wird dann vom Blitz getroffen und stirbt (anders liegt der Fall, wenn B ein Kind ist und A ihn besseren Wissens in einen Starkregen schickt und das Kind daraufhin stirbt).

      A sagt zum B, er solle den Flieger XY nehmen. Der Flieger stürzt ab und B stirbt.


Objektive Zurechnung

B nähert sich dem W, um ihn mithilfe eines gezielten Stockschlags auf den Kopf umzubringen.

Wie es der Zufall will, kommt in diesem Augenblick A des Weges. Sofort überblickt er, was B vorhat. A lenkt den von B gezielt auf den Kopf des W geführten Schlag so ab, dass W nur am Arm getroffen wird.

Hat A sich nach § 223 StGB strafbar gemacht?

A. A nach § 223 StGB

I. Tatbestand

  1. O TB

    a) Der Schlag mit einem Stock auf den Arm führt zumindest zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und stellt damit eine körperliche Misshandlung dar.

    b) Kausalität (+)

    c) Objektive Zurechnung

    Des Weiteren müsste A die Verletzung des W objektiv zugerechnet werden können. Erforderlich ist, dass sich das vom Täter gesetzte missbilligte Risiko im tatbestandlichen Erfolg niederschlägt.

    Gerade hieran könnte es aber fehlen. Schließlich hat die tatbestandliche Handlung des A die dem W ansonsten drohende Gefahr, tödlich am Kopf verletzt zu werden, abgewendet. Unklar ist, wie ein solcher Fall der Risikoverringerung zu behandeln ist.

    • e.A.: Die Risikoverringerung lässt den Zurechnungszusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg entfallen. Der Täter habe die Gefahr für das Opfer nicht geschaffen, sondern abgemildert.

      • Arg.: Es sei sinnwidrig, Handlungen zu verbieten, die den Zustand des geschützten Rechtsguts nicht verschlechterten, sondern verbesserten.

    • a.A.: Umstand der Risikoverringerung führt nicht zum Ausschluss der Zurechnung. Risikoverringerung ist auf Rechtswidrigkeitsebene zu Berücksichtigen.

      • Arg.: Die zuerst genannte Ansicht gelingt es nicht, das Selbstbestimmungsrecht des Opfers ausreichend zu integrieren. Das zeigt sich schon in den Fällen, in denen der Täter einen Kopfschlag auf die Hand des Opfers ablenkt, das Opfer mit einer Gesichtsverletzung aber eher einverstanden wäre, da es die Hand zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt.

    • Streitentscheid: Ansicht 2.; Entfall der Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Handelns des T durch § 34 StGB.



Objektive Zurechnung

Bei einem Brand kann Feuerwehrmann T das Leben eines Kindes nur dadurch retten, dass er es durch einen Wurf in das Sprungtuch erheblichen Verletzungsgefahren aussetzt.

Hat sich T gem. § 223 StGB strafbar gemacht?


A. T gem. § 223 StGB

I. TB

  1. O TB

    a) Der Wurf aus dem Fenster führt zumindest zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit zu einer körperlichen Misshandlung.

    b) Kausalität (+)

    c) Objektive Zurechnung

    T müsste mit seiner Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

    Zwar hat T, indem er das Kind aus dem Fenster auf das Sprungtuch geworfen hat, eine neue Gefahr geschaffen. Mit der neuen Gefahr hat T jedoch eine dem Kind drohende Gefahr, nämlich den Tod durch Verbrennen, abgewandt.

    Ein solcher Fall der Risikoersetzung ist eine Risikoverringerung.

    Unklar ist, ob die Risikoverringerung zum Ausschluss des Zurechnungszusammenhangs zwischen tatbestandlicher Handlung und dem konkret eingetretenen Erfolg führt.

    • e.A. (+)

      • Arg.: Es sei sinnwidrig, Handlungen zu verbieten, die den Zustand des geschützten Rechtsguts nicht verschlechterten, sondern verbesserten.

    • a.A. (-); Umstand der Risikoverringerung führt nicht zum Ausschluss der Zurechnung. Risikoverringerung ist auf Rechtswidrigkeitsebene zu Berücksichtigen.

      • Die zuerst genannte Ansicht gelingt es nicht, das Selbstbestimmungsrecht des Opfers ausreichend zu integrieren. Das zeigt sich schon in den Fällen, in denen der Täter einen Kopfschlag auf die Hand des Opfers ablenkt, das Opfer mit einer Gesichtsverletzung aber eher einverstanden wäre, da es die Hand zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt.

    • Streitentscheid zugunsten Ansicht 2.


Objektive Zurechnung

Prüfe, ob der Erfolg dem Täter objektiv zuzurechnen ist:

  • Dealer T überlässt seinem Kunden O eine Heroinspritze, die dieser sich selbst injeziert. O stribt an der Überdosis

  • Auf der Flucht vor dem Mörder T rennt das Opfer O bewusst über eine vielbefahrene Straße und wird von einem Lkw erfasst.


Unterguppe 1: Erst die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstschädigung bzw. -gefährdung des Opfers führt zum tatbestandlichen Erfolgseintritt.

  1. Objektive Zurechnung

    Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtliche missbilligten Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

    -> Fall 1:

    In dem Überreichen einer Überdosis Heroin liegt ein rechtlich relevantes Risiko.

    Aufgrund der Selbstinjektion stellt sich jedoch die Frage, ob der Zurechnungszusammenhang hier durch eine erfolgsvermittelnde Selbstgefährdung des Opfers entfallen ist.

    Die Injektion der Spritze hat O eigenverantwortlich vorgenommen. Angesichts der freiverantwortlichen Herbeiführung des Erfolgs seitens des Opfers stellt sich die Rechtsgutbeeinträchtigung als Erfolg einer Selbstschädigung dar.

    Der Tod des O ist nicht als Werk des Täters, sondern als eigenes Werk zu qualifizieren und damit nicht dem T zuzurechnen.

    -> Fall 2:

    Das als Mörder durch die Straßen scheuchen führt zu einem rechtlich relevanten Risiko.

    Aufgrund dessen, dass das O die Straße eigenständig betreten hat stellt sich die Frage, ob der Zurechnungszusammenhang hier durch eine erfolgsvermittelnde Selbstgefährdung des Opfers entfallen ist.

    O hat die vielbefahrene Straße während der Flucht vor dem Mörder T betreten. Die Selbstgefährdung ist daher nicht freiverantwortlich herbeigeführt worden. Sie beruht auf dem Motiv, die vom Ersttäter T geschaffene Gefahr zu beenden.

Merke: Objektive Zurechnung ist umso eher zu verneine, je mehr das Opfer den Geschehensablauf selbst in den Händen hält.

Objektive Zurechnung

Prüfe, ob der Erfolg dem Täter objektiv zuzurechnen ist:

T fügt O in Tötungsabsicht zahlreiche Stichverletzungen mit einem Messer zu und lässt ihn nebst Tatwaffe am Tatort liegen in der Meinung, O sei tot.

Variante 1: Der von einem Passanten gerufene Notarzt D kommt hinzu, erkennt in O seinen Nebenbuhler und injiziert ihm eine tödlich wirkende Überdosis Insulin.

Variante 2: Der Jäger D kommt hinzu und gibt dem qualvoll sterbenden O den Gnadenschuss.

Variante 3: Der Jogger D kommt hinzu und fügt dem wehrlosen O einen weiteren, tödlichen Stich mit dem Messer zu, um seinen Freund T vor Strafverfolgung zu schützen.

Variante 4: O stirbt, als dem Arzt D bei der Rettungsope-ration ein Fehler infolge leichter Fahrlässigkeit unterläuft.

Untergruppe 2: Ein Dritter begründet vollverantwortlich eine neue, an die ursprüngliche Handlung anknüpfende, selbstständig auf den Erfolgseintritt hinwirkende Gefahr, die sich allein im konkreten Erfolg realisiert (sog. eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter).

  1. Objektive Zurechnung

    Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtliche missbilligten Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

    Indem T dem O Stichverletzungen zugefügt hat, hat T ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen.

    Variante 1:

    Problematisch ist, dass der konkrete Erfolg durch die Injektion der tödlich wirkenden Überdosis Insulin durch D herbeigeführt wurde.

    Darin könnte ein den Zurechnungszusammenhang unterbrechendes eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten liegen.

    Dies ist der Fall, wenn der Dritte einen völlig neuen Steuerungsprozess in Gang gesetzt hat und dieser in keiner inneren Verbindung mit der vom Ersthandelnden geschaffenen Gefahr steht.

    Der Rechtsguteingriff des D hat einen völlig neuen Kausalverlauf initiiert und unterbricht damit den Zurechnungszusammenhang.

    Variante 2: Str. aber Zurechnungszusammenhang bleibt wohl erhalten. Denn der Gnadenschuss ist äußerst spezifisch mit der von T gesetzten Ausgangsgefahr verbunden.

    Variante 3: Erhalt des Zurechnungszusammenhangs.

    Variante 4: Kein atypischer Kausalverlauf. Die erfolgsvermittelnde Handlung des D wird gerade zur Abwendung der von T geschaffenen Gefahr vorgenommen. Es besteht somit ein hinreichender innerer Zusammenhang.



Objektive Zurechnung

Ehemann O erwischt seine Frau F und deren Liebhaber T im Flagranti. O rennt mit einem Messer auf T zu und schreit, dass er ihn umbringen werden. T greift zu dem am Bett stehenden Aschenbecher und schlägt O damit gegen den Kopf.

T meint, der O wäre schon tot. Um die Spuren zu beseitigen wickelt er ihn in einen Teppich, beschwert diesen und wirft ihn in das Wasser. Tatsächlich war O noch am Leben und starb erst durch Etrinken.

Inwiefern hat T sich strafbar gemacht (§ 211 StGB ist außer Betracht zu lassen)?

A. T nach § 212 StGB z.N.d. O

I. TB

  1. O. TB.

    a) Erfolg (+) Tod eines anderen Menschen.

    b) Handlung (+) T hat den O bewusst mit dem Aschenbecher auf den Kopf geschlagen, weshalb der Schlag beherrschbar und somit vermeidbare war und deshalb eine Handlung im strafrechtlichen Sinne darstellt.

    c) Kausalität (+)

    d) Objektive Zurechnung

    Der Erfolg müsste dem T objektiv zuzurechnen sein. Dem Täter ist der Erfolg als “sein Werk” objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, welche sich im konkreten Erfolg realisiert.

    Der Erfolg ist dem Täter dann nicht als sein Werk objektiv zuzurechnen, wenn der Geschehensablauf atypisch ist.

    Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben, wenn der Geschehensablauf so sehr von der Lebenserfahrung abweicht, dass mit ihm vernünftigerweise nicht mehr zurechnen ist.

    Lernbox: Nach ständiger Rspr. liegt die Tötung eines Opfers im Zuge von Verdeckungshandlungen nahezu nie außerhalb der Lebenserfahrung. Gerade dann, wenn der vermeintliche erste Tot durch einen medizinischen Laien festgestellt wird.

    -> daher kein atypischer Kausalverlauf.

    Wolle man hierin ein Problem des subjektiven Tatbestandes, des Vorsatzes zum Kausalverlauf erblicken, ergäbe sich nichts anderes.

  2. S. TB:

    T müsste vorsätzlich gehandelt haben, § 15 StGB. Vorsätzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    Hinsichtlich des Taterfolgs handelte T zumindest mit dolus eventualis, da er den Tod des O billigend in Kauf nahm.

    Vor dem Hintergrund, dass der Kausalverlauf Teil des objektiven Tatbestands ist und der Vorsatz sich auf sämtliche objektive TBM beziehen muss (arg. e contr. § 16 StGB) muss der Vorsatz des T bezweifelt werden. Schließlich hat T sich den Tod infolge des Schlags und nicht durch Ertrinken vorgestellt.

    Fraglich ist, wie sich dieser Irrtum über den Kausalverlauf auf den Vorsatz des T auswirkt.

    -> Folgende Prüfung nur bei mehraktigen Geschehensabläufen!

    • e.A. (Versuchslöung): Jeder Teilakt stellt stets eine selbstständige Handlung dar.

      -> Ersthandlung stellt versuchte Tötung; Zweithandlung fahrlässige Tötung dar.

    • a.A. (Lehre vom Gesamtvorsatz): Jeder Teilakt stellt eine selbstständige Handlung dar, es sei denn, der Täter hat den zweiten Teilakt von vorneherein geplant. Im letzteren Fall läge eine Gesamthandlung vor, wobei sich der Vorsatz in Form eines Gesamtvorsatzes auf jeden Teilakt bezieht.

      -> Entweder Lösung wie bei Versuchslösung oder Vorsatztat (+)

    • h.M. (Wesentlichkeitstheorie): Fallen die Vorstellung des Täters von der Tat und der tatsächliche Geschehensablauf auseinander, könnte es sich um einen Fall des Irrtums über den Kausalverlauf handeln.

      Der tatsächliche Geschehensablauf dürfte nicht so wesentlich von den Vorstellungen des Täters abweichen, dass der Vorsatz entfiele.

      Der Täter muss nicht alle naturwissenschaftlichen Einzelheiten eines Kausalverlaufs vorhersehen, es genügt, wenn der Täter den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erkennt. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Geschehen im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.

      -> Tod erst bei Verdeckungshandlung immer erwartbar; gerade dann, wenn der vermeintlich erste Tot durch einen medizinischen Laien (Täter) festgestellt wurde.


Vorsatz

T will O im Wald erschießen, verfehlt ihn jedoch. Durch den Schuss wird aber eine Herde Pferde aufgeschreckt, durch die O niedergetrampelt wird und stirbt.

Strafbarkeit des T wegen vorsätzlicher Tötung?

A. T nach § 212 I StGB

I. TB.

  1. O. TB.

    a) Ein anderer lebendiger Mensch - O - ist tot.

    b) Der Schuss des T ist nicht hinwegzudenken, ohne dass das Niedertrampeln des O druch die Pferde entfiele, weshalb das Handeln des T kausal für den Erfolgseintritt ist.

    c) Objektive Zurechnung

    Ferner müsste dem Handeln des T der Erfolg objektich zuzurechnen sein.

    Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter mit seiner Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert.

    Indem T die Herde aufgeschrekt hat, hat er ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen. Schließlich war der Vorgang durch menschliches Verhalten ausgelöst und damit hinreichend steuerbar.

    Außerdem ist ein ausreichender Risikozusammenhang anzunehmen. Tiere sind nur bedingt steuerbar. Ein außerordentliches Ereignis, wie der laute Schuss einer Waffe, kann zu einem unkontrollierbaren Verhalten und damit auch zum Niedertrampeln eines Menschen führen.

    Ein solcher Erfolg liegt nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung; ist somit nicht atypisch und folglich dem Handeln des T somit objektiv zuzurechnen.

  2. S. TB.

    T müsste den Erfolg vorsätzlich herbeigeführt haben.

    Vorästzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestands und in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Kausalverlauf Teil des objektiven Tatbestands ist und der Vorsatz sich auf sämtliche objektive TBM beziehen muss (arg. e contr. § 16 StGB) muss der Vorsatz des T bezweifelt werden. Schließlich hat T sich den Tod infolge Erschiesens vorgestellt.

    Der Täter muss nicht alle naturwissenschaftlichen Einzelheiten eines Kausalverlaufs vorhersehen, es genügt, wenn der Täter den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erkennt. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Geschehen im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.

    Das der Schuss zum “Wild-Machen” der Pferde und damit zum Niedertrampeln der Pferde führt, war für T nicht vorhersehnar.

    Mithin hat T den Tod nicht vorsätzlich herbeigeführt.

  3. ZE: TB (-)

Die Prüfungspunkte Objektive Zurechnung und Abweichung vom Kausalverlauf innerhalb des Vorsatzes stehen stets im Zusammenspiel.

B. T gem. § 212, 22, 23 StGB

C. T gem. § 222 StGB


Vorsatz

C rammt D einen Schraubenschlüssel in den Rücken, um ihn kampfunfähig zu machen und sodann seine Handtasche zu stehlen. Er hält es für möglich, dass bei einem derartigen Schlag der Tod des D eintritt, hofft aber auf das Ausbleiben dieses Erfolges, da ihm der Tod des D höchst unerwünscht ist.

Strafbarkeit des C gem. § 212 StGB?


A. C nach § 212 I StGB

I. TB

  1. O. TB. (+)

  2. S. TB.

    C müsste vorsätzlich gehandelt haben.

    Vorsätzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestands und in Kenntnis sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    C hielt den Tod des D für möglich; ihm kam es jedoch weder darauf an, noch hat er ihn sicher vorhergesehen. Damit scheidet dolus directus aus.

    Möglicherweise hat C mit dolus eventualis gehandelt.

    Wann dolus eventualis vorliegt, ist umstritten.

    Die Lager teilen sich in die sog. intellektuellen und voluntativen Theorien auf.

    Einigkeit herrscht insoweit, als nach allen Ansichten für die Bejahung des dolus eventualis die Kenntnis des Täters von der möglichen Tatbestandsverwirklichung (Wissenselement) erforderlich ist.

    Die intellektuellen Theorien verzichten auf das Vorliegen des voluntativen-Elements. Nach der Möglichkeits- bzw. Wahrscheinlichkeitstheorie handelt der Täter bereits mit dolus eventualis, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich bzw. wahrscheinlich hält.

    • Kritik: Es bedarf zwingend eines voluntativen Elements. Andernfalls ist man zur Grenzziehung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit außerstande.

    Die voluntativen Theorien halten dagegen am Erfordernis eines Willenselementes im Hinblick auf den dolus eventualis fest. Gerade die Billigungstheorie (RGSt 76, 115; BGHSt 36, 1; 44, 9) hält für erforderlich, dass der Täter den für möglich gehaltenen Erfolgseintritt zumindest billigend in Kauf nimmt.

    Billigend meint ein “Billigen im Rechtssinne”; d.h. er muss sich mit dem Erfolgseintritt abfinden (muss nicht erwünscht sein), um sein angestrebtes Ziel zu verwirklichen.

(+), da auch wenn ihm der Tod des D unerwünscht war, er sich mit dem Eintreten des Erfolgs abgefunden hat. Sein billigen ist im "Rechtssinne" zu verstehen, so dass sich C gem. § 212 strafbar gemacht hat.


Vorsatz

Stellt der Gesetzgeber die „starken" Vorsatzformen in der gleichen Norm direkt nebeneinander, können Sie stets davon ausgehen, dass die Begriffe „dogmatisch sauber" verwendet wurden (Bsp.: § 226 II).

Wird alleine die Begrifflichkeit „wissentlich" oder „wider besseres Wissen" (z.B.

§ 187) verwendet, müssen die Voraussetzungen des direkten Vorsatzes vorliegen.

Trotz der bloßen Verwendung des Begriffs „Absicht", „absichtlich", „um zu", „zum" oder „zur" (oder anderer sprachlicher Surrogate, die vom Wortsinn her auf ein zielgerichtetes Handeln hinweisen) ist es eine Frage der Interpretation des einzelnen Tatbestandes, ob damit neben dolus eventualis auch der dolus directus 2. Grades ausgeschlossen sein soll.

Welche Faustregel gilt hier insoweit?

Faustregel:

Bei Delikten, deren Unrecht dadurch charakterisiert ist, dass der Täter eine für ihn (oder andere) günstige Position erstrebt, ist insoweit ein zielgerichtetes Handeln erforderlich.

Z.B.: § 263 verlangt sich Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Dies umschreibt eine Begünstigungstendenz, also ist Absicht (dolus directus ersten Grades) erforderlich.

-> Begünstigungstendenz => Absicht

Hingegen gilt, dass bei reinen Schädigungsdelikten (z.B. §§ 267, 274) beide Formen des dolus directus ausreichen.

Z.B.: § 274 I Nr. 1 verlangt die „Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen". Dies umschreibt eine Schädigungstendenz, also ist direkter Vorsatz (dolus directus zweiten Grades) ausreichend.

-> Schädigungstendenz => sichere Kenntnis genügt.

(Wichtiger Sonderfall: Bei der Enteignungskomponente der Zueignung bei §§ 242 und 249 genügt gar Eventualvorsatz. Es darf also nicht von „Enteignungsabsicht" gesprochen werden. Korrekt sind nur die Begriffe „Zueignungsabsicht" und „Aneignungsabsicht".)

Vorsatz

Ehemann O erwischt seine Frau F und deren Liebhaber T im Flagranti. O rennt mit einem Messer auf T zu und schreit, dass er ihn umbringen werden. T greift zu dem am Bett stehenden Aschenbecher und schlägt O damit gegen den Kopf.

T meint, der O wäre schon tot. Um die Spuren zu beseitigen wickelt er ihn in einen Teppich, beschwert diesen und wirft ihn in das Wasser. Tatsächlich war O noch am Leben und starb erst durch Etrinken.

Hanelte O mit Vorsatz?

  1. S. TB:

    T müsste vorsätzlich gehandelt haben, § 15 StGB. Vorsätzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    Hinsichtlich des Taterfolgs handelte T zumindest mit dolus eventualis, da er den Tod des O billigend in Kauf nahm.

    Vor dem Hintergrund, dass der Kausalverlauf Teil des objektiven Tatbestands ist und der Vorsatz sich auf sämtliche objektive TBM beziehen muss (arg. e contr. § 16 StGB) muss der Vorsatz des T bezweifelt werden. Schließlich hat T sich den Tod infolge des Schlags und nicht durch Ertrinken vorgestellt.

    Fraglich ist, wie sich dieser Irrtum über den Kausalverlauf auf den Vorsatz des T auswirkt.

    P: Irrtum über den Kausalverlauf

    -> Folgende Prüfung nur bei mehraktigen Geschehensabläufen!

    • e.A. (Versuchslöung): Jeder Teilakt stellt stets eine selbstständige Handlung dar.

      -> Ersthandlung stellt versuchten Totschlag; Zweithandlung fahrlässige Tötung dar.

    • a.A. (Lehre vom Gesamtvorsatz): Jeder Teilakt stellt eine selbstständige Handlung dar, es sei denn, der Täter hat den zweiten Teilakt von vorneherein geplant. Im letzteren Fall läge eine Gesamthandlung vor, wobei sich der Vorsatz in Form eines Gesamtvorsatzes auf jeden Teilakt bezieht.

      -> Entweder Lösung wie bei Versuchslösung oder Vorsatztat (+)

    • h.M. (Wesentlichkeitstheorie): Fallen die Vorstellung des Täters von der Tat und der tatsächliche Geschehensablauf auseinander, könnte es sich um einen Fall des Irrtums über den Kausalverlauf handeln.

      Der tatsächliche Geschehensablauf dürfte nicht so wesentlich von den Vorstellungen des Täters abweichen, dass der Vorsatz entfiele.

      Der Täter muss nicht alle naturwissenschaftlichen Einzelheiten eines Kausalverlaufs vorhersehen, es genügt, wenn der Täter den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erkennt. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Geschehen im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.

      -> Tod erst bei Verdeckungshandlung immer erwartbar; gerade dann, wenn der vermeintlich erste Tot durch einen medizinischen Laien (Täter) festgestellt wurde.

    -> Tötung durch Ertrinken vom Vorsatz des T weiterhin umfasst.


Vorsatz

F beschließt, den P zu töten. P ist ein Popstar und hat ein Konzert in der Lanxess-Arena. Am Tag des Konzerts legt sich F mit einem Gewehr auf die Lauer, um den P zu erschießen. Sie hält sich für eine sichere Schützin, da sie ein langjähriges Mitglied im Schützensportverein ist.

Es fährt eine Limousine vor. Es steigt ein Mann mit Sonnenbrille aus. F glaubt, es sei P, während es sich in Wirklichkeit um den Leibwächter L handelt. F schießt sofort und verfehlt in der Aufregung den L und trifft den zufällig danebenstehenden M, der tödlich getroffen wird.

Wie hat F sich strafbar gemacht?

A. F nach §§ 211, 212 StGB z.N.d. M

I. TB

  1. O. TB.

    a) § 212 StGB (+)

    b) § 211 StGB (+)

  2. S. TB.

    F müsste mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsätzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung eines Straftabestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    F wollte das anvisierte Tatobjekt (L) töten, traf aber M. Somit liegt aus der Sicht der F eine Abweichung vom Tatplan vor.

    P: aberratio ictus / Fehlgehen der Tat.

    Schritt 1: Hat Täter Eventualvorsatz bzgl. dem getroffenen Objekt?

    (+) -> Vorsätzliche Vollendung am getroffenen Objekt in Tateinheit mit Versuch am gewollten Objekt.

    (-) -> Fehlgehen der Tat (aberratio ictus)

    Schritt 2 bei (-): Prüfung aberratio ictus.

    Der Erfolg ist bei dem Tatobjekt eingetreten, welches vom Vorsatz der Täterin (F) nicht umfasst war. Es handelt sich somit um ein Fehlgehen der Tat (aberratio ictus). Die rechtliche Behandlung des aberratio ictus ist umstritten.

    • m.M. - Formelle Gleichwertigkeitstheorie: Es ist unbeachtlich, ob der Täter das anvisierte oder ein anderes Tatobjekt trifft, sofern die Tatobjekte gleichwertig sind. In diesem Fall ist der Täter aus der vollendeten Vorsatztat zu bestrafen.

      • Formelle Gleichwertigkeitstheorie wird durch Konkretisierungstheorie kritisiert: Formelle Gleichwertigkeitstheorie unterstellt einen generellen (Tötungs-)Vorsatz. Der Vorsatz hat sich aber auf ein bestimmtes Tatobjekt konkreisiert. Konkretisierter und genereller Vorsatz schließen sich gegenseitig aus (sind aliud zueinander). Daher ist Konkretisierungstheorie zu bevorzugen.

    • h.M. - Konkretisierungstheorie: Es wird darauf abgestellt, dass der Täter ein bestimmtes Tatobjekt anvisiert und dadurch seinen Vorsatz auf dieses konkretisiert habe, sodass im Zeitpunkt der Tathandlung nur noch bzgl. des anvisierten Tatobjekts gegeben sei. Danach käme nur eine Bestrafung wegen Versuchs am gewollten Tatobjekt und ggfs. wegen einer fahrlässigen Tatbegehung wegen des versehntlich vorgenommenen Delikts in Betracht.

      Hier: Vorsatz hat sich auf Tötung des L konkretisiert, weshalb ein Vorsatz hinsichtlich der Tötung des M nicht gegeben war. Nach dieser Ansicht scheidet die Bestrafung aus vorsätzlichem Begehungsdelikt folglich aus.

      -> F gem. § 222 StGB z.N. des M

      -> F gem. §§ 212, 211, 22, 23 StGB z.N. des L



Vorsatz

T will seinen Konkurrenten A erschießen. T verwechselt jedoch A mit seinem Bruder O und erschießt O.

Inwiefern wirkt sich dieser Umstand der Verwechslung auf den Vorsatz aus?


Problem: error in persona vel objecto

  1. S. TB.

    Der Täter müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsätzlich handelt, wer mit dem Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes und in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    Schritt 1: Feststellung Identitätsverwechslung

    T hatte Tötungsvorsatz hinsichtlich A. Im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses ging T irrigerweise davon aus, dass es sich bei O um dessen Bruder A handeln würde. Es liegt somit eine Identitätsverwechslung und daher ein sog. error in persona vor.

    Lernbox: Der Täter trifft das Tatobjekt, welches er treffen wollte (anvisiertes Objekt), irrt sich jedoch über dessen Identität = error in persona.

    Schritt 2: Prüfung Rechtsfolge error in persona

    Unklar ist, inwiefern sich der error in persona auf den Vorsatz des T auswirkt. Ein Ausschluss des Vorsatzes käme beim Vorliegen eines Tatbestandsirrtums gem. § 16 StGB in Betracht. Die §§ 212 I, 211 StGB setzen die Tötung eines und nicht eines nametlich bestimmten Menschen voraus. Bei rechtlicher Gleichwertigkeit des vom Täter vorgestellten und des getroffenen Objekts ist die Verwechslung der Identität für die Srafbarkeit des Irrenden gem. § 16 StGB unbeachtlich (da Identität kein TBM). Es handelt sich bloß um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

    -> Vorsatz (+)

    Lernbox: Inwiefern sich error in persona auf den Vorsatz auswirkt, ist von der Frage abhängig, ob das getroffene Tatobjekt und das gewollte Objekt rechtlich gleichwertig sind. Ist Gleichwertigkeit (+) -> unbeachtlicher Motivirrtum. Ist Gleichwertigkeit (-) -> Irrtum als Tatbestandsirrtum beachtlich und lässt den Vorsatz entfallen => keine Bestrafung aus vollendeten Vorsatzdelikt; denkbar sind Fahrlässigkeitsdelikte und Versuch am gewollten Objekt.


Vorsatz

A beschließt den P zu töten. Zu diesem Zweck installiert er in dessen Pkw eine Bombe, die mit der Zündung verbunden ist. A, der den P über einen längeren Zeitraum hin beobachtet hat, erkennt, dass P jeden morgen alleine in sein Fahrzeug steigt und zur Arbeit fährt.

An diesem Morgen benötigt jedoch ausnahmsweise kurzfristig die Ehefrau des P, die F, den Pkw. Als sie den Pkw startetm explodiert die Bombe und F stirbt.

Hat sich A gem. §§ 212 I, 211 StGB z.N. der F strafbar gemacht?


A. A gem. gem. §§ 212 I, 211 StGB z.N. der F

I. TB.

  1. O. TB.

    a) Handlung: Installieren der Bombe

    b) Erfolg: Tötung eines anderen Menschen (+)

    c) Mordmerkmal der Heimtücke, § 211 II 2. Gruppe StGB (+)

    d) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (+)

  2. S. TB.

    A müsste mit Tötungsvorsatz hinsichtlich F gehandelt haben. Mit Vorsatz handelt, wer mit den Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes und in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt.

    A hatte die Tat akribisch geplant und ging fest davon aus, die Bombe den P treffen werde. Ein Hinweis darauf, dass P die Tötung einer Dritten Person billigend in kauf genommen hätte liegt nicht vor.

    Dennoch wäre ein Vorsatz gegeben, wenn es sich hier um einen error in persona handeln würde, der hier wegen der Gleichwertigkeit der Objekte unbeachtlich wäre. Andererseits könnte auch ein aberratio ictus vorliegen, der. - je nach vertretener Auffassung - auch bei gleichwertigen Rechtsgütern erheblich sein kann.

    Die Abgrenzung von error in persona und aberratio ictus richtet sich normalerweise danach, ob der Täter das anvisierte Objekt oder eina anderes trifft. Im letzteren Fall würde ein aberratio ictus vorliegen.

    Problem: Hier liegt ein sog. Distanzfall vor. Es erfolgt keine sinnliche Wahrnehmung des Opfers, sodass nicht ohne Weiteres feststellen lässt, welches Tatobjekt A anvisiert hat.

    • m.M. (aberratio ictus): Findet keine sinnliche Objekterfassung statt, ist auf die geistige Identitätsvorstellung des Täters, also die “geistige Anvisierung”, abzustellen.

      -> Täter visiert stets nur das Tatobjekt an, von welchem er glaubt, dass es getroffen wird; hier P.

    • h.M. (error in persona): Löst eine andere Person als das gewollte Opfer die “Falle” des Täters aus, liegt - bei Gleichwertigkeit der Rechtsgüter - stets ein unbeachtlicher error in persona vor. Der Täter habe diejenige Person töten wollen, welche die Falle auslöst und das sei auch passiert.

      -> Vorsatz bezieht sich stets auf die Person, welche die Falle auslöst.

      • arg.: Die Bestrafung wegen Versuch ist nicht zwingend, aber in der Regel günstiger für den Täter. Das “aus-der-Hand-geben” der Tat führt zu einem höheren Risiko und soll folglich nicht zu einer milderen Bestrafung führen.

    -> Das Treffen eines anderen Objekts als das gewollte stellt somit - aufgrund der rechtlichen Gleichwertigkeit der Objekte - nur einen für den Vorsatz unbeachtlichen Motivirrtum dar.


Rechtswidrigkeit

Der Dieb D ist gerade dabei, seine letzten Beutestücke in das vor dem Haus geparkte Fluchtauto zu laden, als er von Polizist P erblickt wird. Dieser hat keine andere Möglichkeit, die Flucht zu verhindern, als dem D, der sich gerade ans Lenkrad setzen will, ins Bein zu schießen.

Hat sich P nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB

A. P nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB z.N. des D

I. TB

  1. § 223 I StGB (+)

  2. § 224 I Nr. 1 StGB (+)

II. RWK

Die Tat könnte im Wege der Nothilfe gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein.

  1. Notwehrlage

    Zunächst müsste eine Notwehrlage, d.h. ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, vorliegen (vgl. § 32 II StGB).

    Es stellt sich die Frage, ob dass allgemeine Notwehrrecht durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Polizeigesetze verdrängt wird. Dies ist umstritten.

    • Ö-r Lösungsansatz: Polizist ist auf die Abwehrrechte der Polizeigesetze beschränkt.

      • Arg.: Hoheitliche Eingriffe bedürfen einer gesetzl. Ermächtigung. Handeln Beamte im Rahmen ihres Amtes, ist dies ausschließlich nach Öffentlichem Recht zu beurteilen.

      • Kritik: Wortlaut trifft keine Differenzierung zwischen Polizist und Bürger.

      • Kritik: Polizist stünde schlechter als Privatperson.

    • Selbstverteidigungstheorie: Die Notwehrvorbehalte beziehen sich nur auf das Selbstschutzrecht (§ 32 StGB), nicht auf die Nothilfe.

      • Arg.: Eingeschränkte Selbstverteidigung ist dem Polizisten als Staatsbürger nicht zuzumuten.

      • Kritik: Wortlaut gibt eine Begrenzung auf die Notwehr nicht her.

    • Strafrechtlicher Lösungsansatz (BGH): Der Polizist darf sich, in Ergänzung der polizeigesetzlichen Regelungen, auf die Notwehr und Nothilfe aus § 32 StGB berufen.

      • § 32 StGB begründet unmittelbar auch hoheitliche Eingriffsrechte. Dies hat der Gesetzgeber in § 76 IV POG (RLP) durch die Notrechtsvorbehalte ausdrücklich klargestellt.

      • Arg.: Bundesrecht bricht Landesrecht. Länder haben im Bereich der Strafgesetzgebung keine Kompetenz.

    • Streitentscheid: Polizisten dürfen sich vollumfänglich auf § 32 StGB berufen.



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Robin H.

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