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Strafrecht BT

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by Robin H.

Straftaten gegen das Leben - Totschlag (§ 212 StGB) / Mord (§ 211 StGB)

Mordmerkmale sind nach h.M. restriktiv zu handhaben. Wie kann diesem Erfordernis beim Mordmerkmal der Heimtücke Genüge getan werden?

A. T gem. §§ 212 I, 211 I, II 2. Gruppe

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

    a) Tötung eines Menschen gem. § 212 I StGB

    T hat O - einen anderen lebenden Menschen - getötet und damit den objektiven Tatbestand des § 212 I StGB erfüllt.

    b) Mordmerkmal gem. § 211 II 2. Gruppe

    T könnte darüber hinaus das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht haben.

    Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und die gerade infolge der Arglosigkeit vorhandene Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt und dabei in feindlicher Willensrichtung handelt.

    ZE: (+); danach ist Heimtücke hier zu bejahen.

    b) Restriktive Handhabung der Mordmerkmale

    Nach obiger Grunddefinition droht jede plötzliche Tötung als Heimtücke gewertet zu werden. Das ist vor dem Hintergrund der absoluten Strafandrohung nicht hinzunehmen, weshalb das Mordmerkmal restriktiv ausgelegt werden muss.

    Umstr. ist, wie der restriktiven Handhabdung der Mordmerkmale beim Merkmal der Heimtücke Genüge getan werden kann:

    • BGH: Rechtsfolgenlösung; in analoger Anwendung des § 49 StGB ist auf der Rechtsfolgenseite das Strafmaß ggfs. zu mildern.

    • h.L.: Zusätzlich bzw. anstelle der feindlichen Willensrichtung muss ein verwerflicher Vertrauensbruch vorliegen.

      • Kritik: Wort “Vertrauen” weist keine festen Konturen auf und steht damit im Konflikt mit dem Bestimmheitsgrundsatz aus Art. 103 II GG.

      • Kritik: “Vertrauen” trägt das Mordmerkmal “in die Familie”; der Meuchelmörder und Auftragskiller würden nichtmher vom Mordmerkmal der Heimtücke umfasst werden.

    • -> kein verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich; T handelte heimtückisch.

    c) ZE: Sofern Kausalität und obj. Zurechnung (+) liegt der obj. TB der §§ 212 I, 211 I, II 2. Gruppe vor.


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Robin H.

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