Die GmbH & Co KG hat drei Möglichkeiten gewerbliche EK zu erzielen:
orginäre gewerbliche Tätigkeit
(gewerblich tätig gem § 15(1)S.1 Nr.1 i.V.m §15(2)
Abfärbung/Infizierung
Die PersGes erzielt teilweise gewerbliche EK (gewerblich infiziert) §15(3) Nr.1
Gewerbliche Prägung
Die PersGes übt zwar keine gewerbliche Tätigkeit aus, es handelt sich jedoch wegen Art und Umfang der Haftung sowie der Geschäftsführung um eine gewerbliche Prägung §15(3)Nr. 2
Tätigkeitsvergütungen an die Komplementär GmbH
H 15.8(3) “Tätigkeitsvergütungen”
Das Entgelt, das der Kommanditist einer GmbH&Co KG für seine Tätigkeit als GF der Komplementär GmbH bezieht, ist als Vergütung i.S.d §15 (1) S.1 Nr.2 EStG zu beurteilen und zwar auch dann, wenn der Anstellungsvertrag des GF-Gesers nicht mit der KG sondern mit der Komplementär-GmbH abgeschlossen wurde.
Hat eine Komplementär-GmbH neben ihrer Funktion als GF der GmbH u Co KG noch einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kann eine Aufteilung der Tätigkeitsvergütung an den GF der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, geboten sein
-> dann wären dies §19 wenn z.B ausschließlich für sonstigen Geschäftsbetrieb der Komplementär-GmbH zuständig
Die gewerbliche Prägung §15(3)Nr. 2
Voraussetzungen:
Die PersGes erzielt keine orginär gewerblichen EK (Überschuss EK) und
Nur eine oder mehrere KapGes ist/sind persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und
Die Geschäftsführung für die KG erfolgt ausschließlich durch die vorgenannte KapGes ODER durch Nichtgesellschafter
Tätigkeitsvergütung an die Komplementär GmbH bei fehlender Beteiligung des GF an der KG
Welche Einkünfte sind das?
Der GF erzielt, da er kein Mitunternehmer ist, EK gem. §19 EStG
(Es besteht insoweit USt-Pflicht bzw. VSt-Abzug)
A 1.6 (3), A 2.2 (2),(6)
Aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags “schuldet” die KG der GmbH eine Vergütung für die Übernahme der GF/Haftung
bei der KG: BA
bei der GmbH: SBE unnd SBA (SBA= Personalaufwand)
beim GF der GmbH:
=Gesellschafter/Kommd. der KG: Vergütung i.S. des §15(1)S.1 Nr. 2 HS 2
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GmbH hat lediglich einen Auslagenersatzanspruch gegenüber der KG im Rahmen der Gewinverteilung (=Vorabgewinn)
bei der KG: keine BA! Vorweggewinn der GmbH i.R. der Gewinnverwendung
bei der GmbH: Keine SBE (Gewinnanteil durch Vorweggewinn höher) und keine SBA, sondern “normale” Betriebsausgaben (Personalaufwand)
Haftungsvergütung
Behandlung bei KG: Aufwand oder Gewinn-Vorab (s.Vertrag)
Wenn Aufwand bei KG -> SBE/GmbH bei KG
Achtung: Sofern die GmbH nicht am Gewinn beteiligt ist, muss eine Haftungsvergütung bezahlt werden, ansonsten vGA an Kommanditisten, die die GmbH-Anteile halten
SBV der Gesellschafter der GmbH & Co. KG
Komplementär GmbH
WG, die die GmbH der KG zur Nutzung überlässt, sind notw. SBV I der GmbH in der KG
Die SBV Eigenschaft geht der Qualifikaiton als orginäres BV bei der GmbH vor
Kommanditisten
Wenn die Kommanditisten Anteilseigner der Komplemenär GmbH (Beteiligung>10%) sind, stellen diese Anteile i. d. R. notw. SBV II dar, da die GmbH-Anteile einen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG vermitteln, es sei denn, die Komplementär-GmbH übt noch eine andere Geschäftstätigkeit von nicht untergeordneter Bedeutung aus.
Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anteil sind im Sonderbilanzkreis zu erfassen und unterliegen dem TEV gem. §3 Nr.40 und §3c (2)
Wichtig in diesem Zusammenhang R4.2(2) EStR,
H 4.2 (2) “Anteile an KapGes” EStH
Geschäftsführervergütung der Komplementär-GmbH
Behandlung bei KG: Aufwand oder Gewinn-Vorab (s. Vertrag)
Wenn Aufwand bei GmbH -> SBA/GmbH bei KG , soweit im Zusammenhang mit Geschäftsführung bei der KG
Achtung: Bekommt die GmbH ihren Aufwand von der KG nicht erstattet -> vGA prüfen!!!
Folgen oGA/vGA
Die oGA und die vGA stellen Sonder-BE und somit gewerbliche Beteiligungseinkünfte dar, wenn die Anteile der GmbH im Sonder-BV des Komanditisten gehalten werden §20 (8)
Folge: TEV §3Nr. 40S.1 BSt d. §3c(2)
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