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Einstweiliger Rechtsschutz

IM
by Isabella M.

Einsweilige Anordnung, § 123 I VwGO

Zulässigkeit

—> Ausführungen zum Eilbedürfnis (Anordnungsgrund) und Statthaftigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gehören nicht in die Zulässigkeit!


I. Statthaftigkeit, §§ 123 V, 80 V, 80a III VwGO

  • zuerst: Abgrenzung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 I VwGO nach § 123 V VwGO vom spezielleren § 80 V VwGO!

    -> nach § 123 V VwGO ist § 123 I VwGO statthaft, wenn Antragsteller nicht die Suspendierung eines belastenden VAs nach § 80 V VwGO möchte, sondern eine Sicherung/Erweiterung seines Rechtskreises

  • dann: Abgrenzung Sicherungs- und Regelungsanordnung nach § 123 I 1, 2 VwGO

    -> Sicherungsanordnung = auf Abwehr belastender Eingriffe, also den Erhalt des Status quo gerichtet und wird i.d.R, durch ein Unterlassen erfüllt

    • typische Fallkonstellationen: beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit und Unterlassung behördlicher Äußerungen

    -> Regelungsanordnung = auf die Erweiterung des rechtskreises bei Verpflichtungs-, Leistungs- und Feststellungsbegehren gerichtet und wird durch positives Handeln oder eine vorläufige Feststellung erfüllt

    • typische Fälle: Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen, Einschreiten gegen materiell illegale genehmigungsfreie Bauvorhaben und ausländerrechtliche Duldungen

    • hier oft Auslegung des Antrags nach §§ 88, 122 I VwGO

II. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

  • wie im Hauptsacheverfahren

  • Nennung AGL, aus der sich geltend gemachter Anspruch möglicherweise ergibt

III. Rechtsschutzbedürfnis

  • grds.: vor Rechtsschutzverfahren Antrag bei Behörde

  • anders: wenn Sache sehr eilig ist oder Behörde erkennbar nicht nachgeben will

  • Hauptsacheverfahren muss noch nicht eingeleitet sein, darf aber nicht offensichtlich etwa wegen Verfristung unzulässig sein

  • bei vorbeugendem vorläufigen Rechtsschutz muss es unzumutbar sein, die drohende Maßnahme abzuwarten und erst dagegen vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen

    -> kann der Fall sein, wenn Behörde aus einem nicht wirksam zugestellten VA vorgehen will


Einstweilige Anordnung, § 123 I VwGO

Begründetheit

I. Anordnungsanspruch

  • hier oft Klausurschwerpunkt

  • Anordnungsanspruch muss vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 123 III VwGO iVm § 920 II ZPO)

  • geht um Frage, ob Antragsteller der materielle Anspruch zusteht, zu dessen Sicherung er vorläufigen Rechtsschutz begehrt

    -> keine Differenzierung zw. Sicherungs- und Regelungsansordnung mehr notwendig

  • Vom Bestehen ist auszugehen, wenn Gericht im Rahmen einer summarischen Pürfung zur Auffassung gelangt, dass Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird

    • summarische Prüfung bezieht sich nur auf vereinfachten Nachweis von Tatsachen, Rechtsfragen sind in einer Klausur vollständig zu klären

    • grds. Begründetheit des denkbaren Hauptsacherechtsbehels wie im Urteil prüfen

    • maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Hauptsache

  • Sonderfall: Bescheidungskonstellation

    • Einzelheiten umstritten

    • Annahme gut vertretbar, dass auch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung durch eine einstweilige Anordnung sicherbar ist, da Art. 19 IV 1 GG Gebot effektiven Rechtsschutz enthält und zw. Anordnungsanspruch und Inhalt der Anordnung strikt zu trennen ist

    • Tenor: i.d.R. nur Verpflichtung der Behörde zur vorläufigen Neubescheidung binnen einer kurzen Frist

II. Anordnungsgrund

  • Antragsteller darf nicht zugemutet werden, seinen Anspruch nur im Hauptsacheverfahren gelten zu machen

    -> Bestehen einer Gefahr einer Rechtsvereitelung bzw. Erschwerung (§ 123 I 1 VwGO) oder Absehen von vorlöufigen Rechtsschutz würde zu wesentlichen Nachteilen und/oder drohender Gewalt bzgl. des Anspruchs (§ 123 I 2 VwGO)

  • Frage der Eilbedürftigkeit im Mittelpunkt

  • umfassende Güter- und Interessenabwägung

    • hier v.a. die Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsteller, Grad der Erfolgsprognose bzgl. Hauptsacheverfahren, Intensität Rechtsgefährdung, Irreparbilität drohender Schäden und entgegenstehenden öffentlichen Interessen Dritter

    • oft in Klausuren untergeordnete Rolle

  • kann oft kurz gefasst werden

III. Vorwegnahme der Hauptsache

  • nach § 123 III VwGO iVm § 938 I ZPO bestimmt Gericht nach “freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erfordelrich sind”

  • bei Sicherungsanordnung ist das oft die vorläufige Verpflichtung zum Unterlassen des jeweiligen Eingriffs

  • bei Regelungsanordnung etwas phantasierreicher, je nachdem wie Rechtskreis erweitert werden soll

  • Erlass der einstweiligen Anordnung soll grds. Hauptsache nicht vorwegnehmen

    • hängt eng mit Anordnungsgrund und Rechtsschutzbedürfnis zusammen, sollte aber gesondert geprüft werden

    • h.M.: es widerspricht dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn dem Antragsteller im Wege des lediglich sumamrischen Eilverfahrens nach § 123 VwGO schon das gewährt werden würden, das er nur im Hauptsacheverfahren erreichen aknn

    • ausnahmsweise kann vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV 1 GG) agesehen werden, wenn dem Antragsteller andernsfalls irreparable, nicht hinnehmbare Nachteile entstünden

      -> der Verweis auf eine nur vorläufige Regelung muss fpr den Antragsteller quasi zum Rechtsverlust führen und unzumutbar erscheinen

    • i.d.R. der Fall, wenn Anordnungsanspruch und -grund in einem Maß glaubhaft gemacht sind, welches bereits einer Überzeugung des Gerichts (an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) gleichkommt

  • grds. darf nicht mehr gewährt werden, als er im Hauptsacheverfahren bekommen könnte




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Isabella M.

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