Wie schaut das Schema aus? Geschäftsunfähigkeit
Welche Arten von Geschäftsunfähigkeit gibt es?
Die Minderjährigkeit bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres, die natürliche Geschäftsunfähigkeit und die Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Geistesstörung.
Was fällt unter die Geschäftsunfähigkeit bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres?
Die Einordnung ist unabhängig von der geistigen Entwicklung des Kindes. Die Geschäftsunfähigkeit endet mit der Vollendung des siebten Lebensjahres.
Was versteht man unter natürlicher Geschäftsunfähigkeit?
Umfasst Fälle der krankhaften Störung der Geistestätigkeit.
Der Zustand muss dauerhaft sein. Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn der Zustand längere Zeit andauert; auch eine langfristig heilbare Störung kann dauerhaft sein.
In lichten Augenblicken (lucida intervalla) besteht Geschäftsfähigkeit.
Vergleichbar mit § 104 Nr. 2 BGB, der sich im Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet.
Die Geschäftsunfähigkeit kann sich auf bestimmte Gruppen von Rechtsgeschäften beschränken (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit), zum Beispiel bei krankhafter Eifersucht auf eheliche Geschäfte.
Was ist mit Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Geistesstörung gemeint?
Bewusstlosigkeit im Sinne des § 105 Absatz 2 1. Alternative BGB meint nur wesentliche Bewusstseinstrübungen, da sonst keine Willenserklärung vorläge.
Die Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Absatz 2 2. Alternative BGB muss die freie Willensbestimmung ausschließen.
Die Störung darf nur vorübergehender Natur sein, da sonst ein Fall des § 104 Nummer 2 BGB vorliegt.
Wie verhält sich das bei der Willenserklärung? Wird diese nichtig?
Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen, Bewusstlosen oder vorübergehend Geistesgestörten sind nichtig. Dies gilt auch für objektiv vernünftige Erklärungen.
Wie verhält sich das bei Geschäften des täglichen Lebens, bei Geschäftsunfähigkeit oder vorübergehender Geistesstörung?
§ 105a BGB macht eine Ausnahme vom Unwirksamkeitsgrundsatz des § 105 BGB für bestimmte Geschäfte des täglichen Lebens.
Voraussetzungen:
1. Dies gilt nur für volljährige Geschäftsunfähige.
2. Erfasst sind nur Geschäfte des täglichen Lebens (z. B. der Erwerb von alltäglichen Gegenständen). Es müssen keine Existenznotwendigkeiten sein; entscheidend ist, ob das Geschäft nach der Verkehrsauffassung als solches des täglichen Lebens einzuordnen ist.
3. Das Rechtsgeschäft muss mit geringfügigen Mitteln bewirkt werden können.
4. Leistung und Gegenleistung müssen vollständig bewirkt worden sein.
5. Für den Geschäftsunfähigen oder dessen Vermögen darf keine erhebliche Gefahr durch das Geschäft begründet werden.
Die Rechtsfolge ist nach § 105a BGB von der Gegenwart an ein wirksamer Vertrag zwischen dem volljährigen Geschäftsunfähigen und dem Vertragspartner. Dem Geschäftsunfähigen erwachsen alle Rechte aus dem Vertrag, also zum Beispiel auch mögliche Gewährleistungsrechte.
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