Wie bestimmen sich Schutzbereich und Schranken der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG?
Persönlich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen.
Sachlich:
Es gibt drei Theorien:
Persönlichkeitstheorie: Schutz nur von Verhaltensweisen, die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind.
Relevanztheorie: Schutz nur von Verhaltensweisen mit besonderer Bedeutung für die Persönlichkeit.
Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit: Schutz jedes menschlichen Verhaltens, unabhängig von seiner Bedeutung für die Persönlichkeit.
Heute h.M.: Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG ist daher ein Auffanggrundrecht.Schutz jedes menschlichen Verhaltens („Tun und Unterlassen“); Auffanggrundrecht.
Schranken: Schrankentrias: Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz.
Rechte anderer: Subjektive Rechte Dritter, insbesondere Grundrechte, dürfen nicht verletzt werden.
→ Beispiel: Jemand darf nicht fremdes Eigentum beschädigen (Art. 14 GG).
Verfassungsmäßige Ordnung: Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.
→ Beispiel: Die Pflicht, eine rote Ampel zu beachten, schränkt die Fortbewegungsfreiheit ein.
Sittengesetz: Ungeschriebene Regeln, die nach allgemeiner Rechtsüberzeugung für die soziale Ordnung erforderlich sind. Heute kaum eigenständige Bedeutung.
-> Beispiel: Diese Schranke könnte bei besonders sozialschädlichem Verhalten relevant werden; praktisch wird regelmäßig auf gesetzliche Regelungen zurückgegriffen.
Wie sind Schutzbereich, Grundrechtsqualität, Schutzpflichten und Schranken der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu bestimmen?
Grundrechtsqualität: Umstritten ist, ob Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt ein Grundrecht ist. h.M.: Ja, die Menschenwürde ist ein Grundrecht.
Persönlicher Schutzbereich: Jeder Mensch ist Träger der Menschenwürde.
Sachlicher Schutzbereich:Geschützt ist der Eigenwert und die Würde jedes Menschen. Der Mensch darf niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht oder in seinem Subjektsein grundsätzlich infrage gestellt werden.
Schutzpflicht: Der Staat muss die Menschenwürde aktiv schützen, insbesondere durch Polizei und Strafrecht.
Schranken: Die Menschenwürde ist unantastbar und vorbehaltlos gewährleistet. Eine Rechtfertigung für einen Eingriff gibt es nicht; die Menschenwürde ist keiner Abwägung zugänglich.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG?
Grundrechtsqualität: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein ungeschriebenes Grundrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird.
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen.
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und der persönlichen Selbstbestimmung. Dazu gehören insbesondere:
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Wort
Schutz der Intimsphäre
Schranken: Das APR unterliegt grundsätzlich der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG (Allg. Handlungsfreiheit). Eingriffe müssen insbesondere auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → geschützt sind alle natürlichen Personen.
Sachlicher Schutzbereich:
Leben: Schutz der biologisch-physisch verstandenen Existenz des Menschen.
Körperliche Unversehrtheit: Schutz der körperlichen Gesundheit und Integrität; umfasst auch psychische Beeinträchtigungen, sofern sie körperlich spürbar sind.
Schranke: Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG: Eingriffe sind aufgrund eines Gesetzes zulässig (Gesetzesvorbehalt). → Beispiel: Körperverletzung durch staatliche Zwangsmaßnahmen kann aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zulässig sein.
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