Typische Kosten privater Lebensführung:
Sind gem. § 12 Nr.1 S.1 EStG nicht abziehbar, d.h. sie vermindern das zu versteuernde Einkommen nicht
(A): Abzug sieht einen Abzug als Sonderausgabe (§§ 10 ff. EStG) oder als außergewöhnliche Belastung (§§ 33 – 33b EStG) o. als kinderbezogener Freibetrag § 32 VI EStG
Gemischt veranlasste Aufwendungen/Nettoprinzip:
Beruflicher/privater Veranlassungszusammenhang
§ 12 Nr.1 S.2 EStG normiert kein allg. Aufteilungs- und Abzugsverbot
Objektives Nettoprinzip: kann die konkrete Aufwendung für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden
Wenn privater Nutzungsanteil < 10%: untergeordnete Bedeutung, Aufwendung ist zu 100% abziehbar
Dies gilt auch, wenn eine Aufwendung zwei Einkunftsarten zuzurechnen ist!
Kleidung
nicht abziehbar: Kleidung (das natürliche Bedürfnis eines Menschen ist, angezogen zu sein)
abziehbar: Typische Berufskleidung § 9 I 3 Nr.6 EStG
Literatur
nicht abziehbar: Allgemeinbildende Literatur
abziehbar: Fachliteratur = Arbeitsmittel § 9 I 3 Nr.6 EStG
Feierlichkeiten
nicht abziehbar: Feier aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Heirat) = Repräsentationsaufwendungen
abziehbar: Geschäftsessen § 4 V 1 Nr.2 EStG
Wann sind Aufwendungen für eine Feier aus persönlichem Anlass doch abziehbar?
Nur berufliche Personen nehmen an der Feier teil +
die Feier ist in den Betriebsräumen +
Kosten sind in einem maßvollen Rahmen +
Feiernde hat zusätzlich privat gefeiert und dort mehr Geld ausgegeben
Gemischt genutzter Pkw
Aufteilungsmaßstab: Kilometer
Pkw wird mehr als 50% betrieblich genutzt: Aufteilung der Aufwendungen nach § 6 I Nr.4 S.2 EStG
= 1% - Regel
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: tatsächliche Privatfahren § 6 I Nr.4 S.3 EStG
Pkw wird weniger als 50% betrieblich genutzt: Aufteilung erfolgt anhand objektiver Kriterien
Smartphone, Tablet, Laptop
-> Schätzung
BFH: typisierend und pauschalisierend kann von einer jeweils hälftigen Nutzung ausgegangen werden
Häusliche Arbeitszimmer
Ausschließlich beruflich genutzter Raum wird nach Quadratmetern aufgeteilt
Abzugsbeschränkung §§ 9 V 1, 4 V 1 Nr.6b EStG
<-> Arbeitsecke:
Definition Veranlassungszusammenhang
Ein Veranlassungszusammenhang besteht, wenn die Aufwendungen mit der Einkunftserzielung objektiv Zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen.
Last changed11 days ago